LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 17. August 2020

62. Gesetz:

NÖ Feuerwehrgesetz 2015 - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 2. Juli 2020 beschlossen:

Änderung des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 (NÖ FG 2015)

Das NÖ Feuerwehrgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 43 Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehr“.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 49a Organisation der Betriebsfeuerwehr“.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 51 Geschäftsordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes“.

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 51a Geschäftsordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes“.

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 52a Organe, Funktionäre und Ausschüsse des NÖ Landesfeuerwehrverbandes“.

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 55a Landesfeuerwehrrat“.

Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 56a Aufgaben des Landesfeuerwehrrates“.

Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 60a Feuerwehrregionvertreter“.

Novellierungsanordnung 9, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 64a Wahlperiode.“

Novellierungsanordnung 10, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 65a Wahlausschreibung und Durchführung der Wahl.“

Novellierungsanordnung 11, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 66a Wahlanfechtung“.

Novellierungsanordnung 12, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 67a Funktionsperiode“.

Novellierungsanordnung 13, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 68a Ende der Funktionen.“

Novellierungsanordnung 14, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 69 Wahlordnung.“

Novellierungsanordnung 15, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 69a Wahlordnung.“

Novellierungsanordnung 16, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 70a Wahl des Feuerwehrkommandanten und des Feuerwehrkommandantstellvertreters bei den Freiwilligen Feuerwehren.“

Novellierungsanordnung 17, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 71a Ernennung, Wahl und Enthebung des Betriebsfeuerwehrkommandanten und des Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreters.“

Novellierungsanordnung 18, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 72a Wahl der Bezirksfeuerwehrkommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommandanten, deren Stellvertreter und der Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten.“

Novellierungsanordnung 19, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 73a Wahl der Feuerwehrregionvertreter.“

Novellierungsanordnung 20, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 75a Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters.“

Novellierungsanordnung 21, Im Inhaltsverzeichnis wird vor der Wortfolge „5. Teil“ folgende Wortfolge eingefügt:

„4a. Teil
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 75 a, NÖ Feuerwehrordnung“

Novellierungsanordnung 22, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 76a Disziplinarstrafgewalt und Ausschluss.“

Novellierungsanordnung 23, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Wortfolge „§ 85 Strafbestimmungen“ die Wortfolge „§ 85a Verbindlicherklärung von brandschutztechnischen Richtlinien“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 2, Ziffer 30, lautet:

  1. Ziffer 30
    Leiterin der Ausbildung oder Leiter der Ausbildung,“

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 5, wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    die Information der Öffentlichkeit über ihre Tätigkeiten und Leistungen.“

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 36, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:

„Ist kein Mitglied laut der Einsatzleiterliste anwesend, übernimmt das ranghöchste, bei Gleichrangigkeit das dienstzeitälteste, aktive Mitglied die Einsatzleitung. Dieses muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 40, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Arten der Mitgliedschaft:
    1. Ziffer eins
      aktive Mitglieder,
    2. Ziffer 2
      Mitglieder der Feuerwehrjugend,
    3. Ziffer 3
      Mitglieder der Kinderfeuerwehr,
    4. Ziffer 4
      Mitglieder der Reserve,
    5. Ziffer 5
      Ehrenmitglieder,
    6. Ziffer 6
      unterstützende Mitglieder.“

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 40, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Das Feuerwehrmitglied ist über alle ihm aus seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Feuerwehr, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Betroffenen geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft bei einer Feuerwehr.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 43, entfällt.

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 49, Absatz 3, wird das Wort „Dienstordnung“ durch die Wortfolge „NÖ Feuerwehrordnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 49 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 werden durch folgende Ziffer 7 bis 9 ersetzt:

  1. Ziffer 7
    die Pflege der Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Feuerwehrorganisationen,
  2. Ziffer 8
    die Schaffung von Einheiten gemäß Paragraph 5, sowie
  3. Ziffer 9
    die Mitwirkung beim Klima- und Umweltschutz im Rahmen der Aufgaben der Feuer- und Gefahrenpolizei.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 50, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Der Rechnungsabschluss ist für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens 1. Juni des darauffolgenden Jahres festzustellen und der Landesregierung vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 51,, Paragraph 51 a,, Paragraph 52 a und Paragraph 55 a, entfallen.

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 56, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Überwachung der Einhaltung der NÖ Feuerwehrordnung,“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 56 a und Paragraph 60 a, entfallen.

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Besorgung der laufenden Geschäfte gemäß der NÖ Feuerwehrordnung,“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 62, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Besorgung der laufenden Geschäfte gemäß der NÖ Feuerwehrordnung,“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 64 a,, Paragraph 65 a,, Paragraph 66 a,, Paragraph 67 a,, Paragraph 68 a,, Paragraph 69 und Paragraph 69 a, entfallen.

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 70, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Wahlberechtigt sind alle Feuerwehrmitglieder gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4, welche das 15. Lebensjahr vollendet haben.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    die die in der NÖ Feuerwehrordnung für die Freiwilligen Feuerwehren vorgeschriebene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder diese binnen zwei Jahren nach der ersten Wahl nachholen.“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 70 a und Paragraph 71 a, entfallen.

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 72, Absatz 7, lautet:

„Falls keine Feuerwehrunterabschnitte gebildet wurden, erfolgt die Regelung hinsichtlich weiterer Funktionäre des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, des Feuerwehrabschnittes sowie bei Feuerwehrabschnitten einer Gemeinde mit über 20.000 Einwohnern durch die NÖ Feuerwehrordnung.“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 72 a,, Paragraph 73 a und Paragraph 75 a, entfallen.

Novellierungsanordnung 46, Vor der Wortfolge „5.Teil“ wird folgende Wortfolge eingefügt:

„4a. Teil
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 75 a

NÖ Feuerwehrordnung

  1. Absatz eins,Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat eine Feuerwehrordnung mit Genehmigung der Landesregierung zu erlassen. Diese hat nähere Bestimmungen zu enthalten über:
    1. Ziffer eins
      die innere Organisation der Freiwilligen Feuerwehren, insbesondere über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, das Disziplinarverfahren, die Durchführung der Wahl des Feuerwehrkommandanten und des/der Feuerwehrkommandantstellvertreter(s), Einberufung der Mitgliederversammlung, Dienstzeit, Bezeichnung der Dienstgrade und Dienstgradabzeichen, Dienstkleidung, Einsatzbekleidung, Bestellung und Enthebung der Funktionäre, Geschäftsführung und Ausbildung der Mitglieder und Dienstaufsicht,
    2. Ziffer 2
      die Einteilung des Landes in Feuerwehrviertel und Feuerwehrbezirke, die Organisation des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sowie die Aufgaben und die Geschäftsführung der Organe gemäß Paragraph 52,,
    3. Ziffer 3
      die Wahlen gemäß Paragraphen 65 bis 68,
  2. Absatz 2,Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten wegen Widerspruchs mit den Bestimmungen dieses Gesetzes von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt.
  3. Absatz 3,Die NÖ Feuerwehrordnung sowie ihre Änderungen sind im Publikationsorgan des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren.“

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    der Feuerwehrkommandant für die Feuerwehrmitglieder seiner Feuerwehr, mit Ausnahme der Funktionäre gemäß Paragraph 41, Absatz 2,, der Feuerwehrfunktionäre gemäß Paragraph 52, Absatz 2, sowie der Feuerwehrmitglieder, deren Dienstgrad vom Landesfeuerwehrkommandanten verliehen wurde,“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 76, Absatz 4, Ziffer 3 bis 6 lauten:

  1. Ziffer 3
    es durch ein Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als 3-jährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist,
  2. Ziffer 4
    es durch ein Gericht wegen Brandstiftung rechtskräftig verurteilt worden ist,
  3. Ziffer 5
    die persönliche Eignung nicht mehr gegeben ist, seine Aufgaben zu erfüllen,
  4. Ziffer 6
    durch sein Verhalten der Zusammenhalt, die Kameradschaft zwischen den Mitgliedern sowie der nachhaltige Einsatz für die Realisierung des Zweckes der Freiwilligen Feuerwehr gefährdet werden.“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 76 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 87, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 87, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 87, Absatz 4, entfällt.

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner