Jahrgang 2020 | Ausgegeben am 17. August 2020 |
62. Gesetz: | NÖ Feuerwehrgesetz 2015 - Änderung |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 2. Juli 2020 beschlossen:
Das NÖ Feuerwehrgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 43 Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehr“.
Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 49a Organisation der Betriebsfeuerwehr“.
Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 51 Geschäftsordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes“.
Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 51a Geschäftsordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes“.
Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 52a Organe, Funktionäre und Ausschüsse des NÖ Landesfeuerwehrverbandes“.
Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 55a Landesfeuerwehrrat“.
Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 56a Aufgaben des Landesfeuerwehrrates“.
Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 60a Feuerwehrregionvertreter“.
Novellierungsanordnung 9, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 64a Wahlperiode.“
Novellierungsanordnung 10, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 65a Wahlausschreibung und Durchführung der Wahl.“
Novellierungsanordnung 11, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 66a Wahlanfechtung“.
Novellierungsanordnung 12, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 67a Funktionsperiode“.
Novellierungsanordnung 13, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 68a Ende der Funktionen.“
Novellierungsanordnung 14, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 69 Wahlordnung.“
Novellierungsanordnung 15, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 69a Wahlordnung.“
Novellierungsanordnung 16, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 70a Wahl des Feuerwehrkommandanten und des Feuerwehrkommandantstellvertreters bei den Freiwilligen Feuerwehren.“
Novellierungsanordnung 17, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 71a Ernennung, Wahl und Enthebung des Betriebsfeuerwehrkommandanten und des Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreters.“
Novellierungsanordnung 18, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 72a Wahl der Bezirksfeuerwehrkommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommandanten, deren Stellvertreter und der Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten.“
Novellierungsanordnung 19, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 73a Wahl der Feuerwehrregionvertreter.“
Novellierungsanordnung 20, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 75a Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters.“
Novellierungsanordnung 21, Im Inhaltsverzeichnis wird vor der Wortfolge „5. Teil“ folgende Wortfolge eingefügt:
Paragraph 75 a, NÖ Feuerwehrordnung“
Novellierungsanordnung 22, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 76a Disziplinarstrafgewalt und Ausschluss.“
Novellierungsanordnung 23, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Wortfolge „§ 85 Strafbestimmungen“ die Wortfolge „§ 85a Verbindlicherklärung von brandschutztechnischen Richtlinien“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 24, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, entfällt.
Novellierungsanordnung 25, Paragraph 2, Ziffer 30, lautet:
Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 5, wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:
Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 36, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
„Ist kein Mitglied laut der Einsatzleiterliste anwesend, übernimmt das ranghöchste, bei Gleichrangigkeit das dienstzeitälteste, aktive Mitglied die Einsatzleitung. Dieses muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.“
Novellierungsanordnung 28, Paragraph 40, Absatz eins, lautet:
Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 40, wird folgender Absatz 7, angefügt:
Novellierungsanordnung 30, Paragraph 43, entfällt.
Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 49, Absatz 3, wird das Wort „Dienstordnung“ durch die Wortfolge „NÖ Feuerwehrordnung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 32, Paragraph 49 a, entfällt.
Novellierungsanordnung 33, Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 werden durch folgende Ziffer 7 bis 9 ersetzt:
Novellierungsanordnung 34, Paragraph 50, Absatz 6, lautet:
Novellierungsanordnung 35, Paragraph 51,, Paragraph 51 a,, Paragraph 52 a und Paragraph 55 a, entfallen.
Novellierungsanordnung 36, Paragraph 56, Ziffer 3, lautet:
Novellierungsanordnung 37, Paragraph 56 a und Paragraph 60 a, entfallen.
Novellierungsanordnung 38, Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Novellierungsanordnung 39, Paragraph 62, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:
Novellierungsanordnung 40, Paragraph 64 a,, Paragraph 65 a,, Paragraph 66 a,, Paragraph 67 a,, Paragraph 68 a,, Paragraph 69 und Paragraph 69 a, entfallen.
Novellierungsanordnung 41, Paragraph 70, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Wahlberechtigt sind alle Feuerwehrmitglieder gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4, welche das 15. Lebensjahr vollendet haben.“
Novellierungsanordnung 42, Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:
Novellierungsanordnung 43, Paragraph 70 a und Paragraph 71 a, entfallen.
Novellierungsanordnung 44, Paragraph 72, Absatz 7, lautet:
„Falls keine Feuerwehrunterabschnitte gebildet wurden, erfolgt die Regelung hinsichtlich weiterer Funktionäre des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, des Feuerwehrabschnittes sowie bei Feuerwehrabschnitten einer Gemeinde mit über 20.000 Einwohnern durch die NÖ Feuerwehrordnung.“
Novellierungsanordnung 45, Paragraph 72 a,, Paragraph 73 a und Paragraph 75 a, entfallen.
Novellierungsanordnung 46, Vor der Wortfolge „5.Teil“ wird folgende Wortfolge eingefügt:
Novellierungsanordnung 47, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
Novellierungsanordnung 48, Paragraph 76, Absatz 4, Ziffer 3 bis 6 lauten:
Novellierungsanordnung 49, Paragraph 76 a, entfällt.
Novellierungsanordnung 50, Paragraph 87, Absatz 2, entfällt.
Novellierungsanordnung 51, Paragraph 87, Absatz 3, entfällt.
Novellierungsanordnung 52, Paragraph 87, Absatz 4, entfällt.
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner