LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 17. August 2020

59. Gesetz:

NÖ Tierzuchtgesetz 2020

 

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036; 32006L0123, 32008L0073, 32011L0095, 32011L0098, 32013L0055, 32014L0054, 32014L0066, 32016L0801]

Der Landtag von Niederösterreich hat am 2. Juli 2020 beschlossen:

NÖ Tierzuchtgesetz 2020 (NÖ TZG 2020) 

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Geltungsbereich und Ziele

Abschnitt 2, Zuchtverband und Zuchtunternehmen, Zuchtprogramme, Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung

Paragraph 2

Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen nach Artikel 4, der Verordnung (EU) 2016/1012

Paragraph 3

Genehmigung von Zuchtprogrammen nach Artikel 8 und Artikel 12, der Verordnung (EU) 2016/1012

Paragraph 4

Änderungen von genehmigten Zuchtprogrammen nach Artikel 9, der Verordnung (EU) 2016/1012

Paragraph 5

Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung

Abschnitt 3, Übereignung oder Überlassung von (Zucht)Tieren, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen

Paragraph 6

Übereignung oder Überlassung von Zuchttieren

Paragraph 7

Verwendung von Tieren im Natursprung

Paragraph 8

Inverkehrbringen und Abgabe von Samen

Paragraph 9

Verwendung von Samen

Paragraph 10

Inverkehrbringen und Abgabe von Eizellen und Embryonen

Paragraph 11

Verwendung von Embryonen

Paragraph 12

Besamungstechnikerinnen bzw. -techniker, Eigenbestandsbesamerinnen bzw. -besamer

Paragraph 13

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Unionsrecht

Paragraph 14

Partieller Berufszugang

Paragraph 15

Zusammenarbeit der Behörden im Rahmen der Anerkennung von Berufsqualifikationen

Abschnitt 4, Behörden, Tierzuchtrat, Überwachung, Verordnungen, Verpflichtungen der Gemeinden, Datenverarbeitung, Strafbestimmungen

Paragraph 16

Behörden

Paragraph 17

Tierzuchtrat

Paragraph 18

Verfahren, Überwachung

Paragraph 19

Verordnungen

Paragraph 20

Verpflichtungen der Gemeinden

Paragraph 21

Datenverarbeitung

Paragraph 22

Strafbestimmungen

Abschnitt 5, Schlussbestimmungen

Paragraph 23

Übergangsbestimmungen

Paragraph 24

Umsetzung und Durchführung von EU Recht, Notifikation

Paragraph 25

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Geltungsbereich und Ziele

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz gilt für die Zucht von Tieren im Sinn des Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) 2016/1012.
  2. Absatz 2,Ziele dieses Gesetzes sind,
    1. Ziffer eins
      die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes zu erhalten und zu verbessern,
    2. Ziffer 2
      die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit zu verbessern,
    3. Ziffer 3
      die Gewährleistung, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen, und
    4. Ziffer 4
      die genetische Qualität und Vielfalt zu erhalten bzw. zu fördern.
  3. Absatz 3,Mit diesem Gesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, begleitende Maßnahmen zur Durchführung der EU-Rechtsakte nach Paragraph 24, Absatz 2 und 3 festgelegt.

Abschnitt 2
Zuchtverband und Zuchtunternehmen, Zuchtprogramme, Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung

Paragraph 2

Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen nach Artikel 4, der Verordnung (EU) 2016/1012

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen hat jedenfalls folgende Stammdaten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Sitz des Zuchtverbands bzw. Zuchtunternehmens sowie allenfalls Name und Sitz des Rechtsträgers;
    2. Ziffer 2
      bei juristischen Personen die Rechtsform, die Rechtsgrundlage und den Nachweis der Erlangung der Rechtspersönlichkeit;
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen befugten Personen;
    4. Ziffer 4
      Name, Anschrift und Angabe sowie Nachweis der tierzuchtfachlichen Ausbildung der für die Zuchtarbeit Verantwortlichen.
  2. Absatz 2,Neben den Anforderungen des Artikel 4, Absatz 3, Litera b bis d der Verordnung (EU) 2016/1012 muss die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ihren bzw. seinen Sitz in Niederösterreich haben. Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrates (Paragraph 17,) einzuholen.
  3. Absatz 3,Wenn die Behörde beabsichtigt, die Anerkennung zu verweigern, so hat sie diese Absicht der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller schriftlich unter Darlegung der maßgeblichen Gründe bekannt zu geben. Beantragt die Antragstellerin bzw. der Antragsteller daraufhin eine Überprüfung der beabsichtigten Verweigerung, hat die Behörde innerhalb von 90 Tagen über die Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen ist die Anerkennung neben den Fällen des Artikel 6 und Artikel 47, Absatz eins, UAbs. 2 Litera e, der Verordnung (EU) 2016/1012 zu entziehen, wenn der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen wiederholt gegen Paragraph 18, Absatz 4 und 5 verstößt. Artikel 6, der Verordnung (EU) 2016/1012 gilt sinngemäß auch im Fall der Aussetzung oder des Entzugs der Genehmigung des Zuchtprogramms nach Paragraph 3, Absatz 10,
  5. Absatz 5,Die Behörde hat umgehend die notwendigen Daten an den Bund zur Führung der Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen nach Artikel 7, der Verordnung (EU) 2016/1012 bekannt zu geben.
  6. Absatz 6,Änderungen im Hinblick auf die Angaben nach Absatz eins, sowie Satzungsänderungen betreffend die im Anhang römisch eins Teil 1 B 1 Litera b, der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten sind vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen der Behörde unverzüglich zu melden.

Paragraph 3

Genehmigung von Zuchtprogrammen nach Artikel 8 und Artikel 12, der Verordnung (EU) 2016/1012

  1. Absatz eins,Neben den Anforderungen des Artikel 8, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/1012 hat sich das Zuchtprogramm auf das gesamte Landesgebiet zu erstrecken. Die Behörde hat vor der Entscheidung ein Gutachten des Tierzuchtrates (Paragraph 17,) einzuholen.
  2. Absatz 2,Eine Genehmigung ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch zu erteilen, wenn die Anforderungen des Artikel 19, Absatz 2,, des Anhangs römisch eins Teil 3 Ziffer eins, zweiter Satz oder Ziffer 4, Litera b, sowie des Anhangs römisch zwei Teil 1 Kapitel römisch drei Ziffer 2, der Verordnung (EU) 2016/1012 vorliegen.
  3. Absatz 3,Die Verweigerung nach Artikel 12, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/1012 erfolgt durch Bescheid, der dem Zuchtverband bzw. Zuchtunternehmen im Weg der Behörde des anderen Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates zugestellt wird. Der Bescheid hat eine Rechtsmittelbelehrung unter Hinweis auf Artikel 12, Absatz 8, der Verordnung (EU) 2016/1012 zu enthalten.
  4. Absatz 4,Der Antrag auf Überprüfung der Verweigerung der Genehmigung nach Artikel 12, Absatz 8, der Verordnung (EU) 2016/1012 ist vom Zuchtverband bzw. Zuchtunternehmen innerhalb von vier Wochen nach dessen Unterrichtung von der Verweigerung gemäß Artikel 12, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2016/1012 bei der Behörde in deutscher Sprache oder unter Beifügung einer deutschen Übersetzung zu stellen und hat die Gründe, aus denen der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen die Verweigerung der Genehmigung nicht für gerechtfertigt hält, zu enthalten.
  5. Absatz 5,Wird der Antrag nach Absatz 4, fristgerecht gestellt, tritt der Bescheid nach Absatz 3, außer Kraft und die Behörde hat unter Einbindung der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates neuerlich über die Erteilung der Genehmigung zu entscheiden.
  6. Absatz 6,Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Bundesland haben und dort ein Zuchtprogramm rechtmäßig durchführen, haben ihre Absicht in Niederösterreich tierzüchterisch tätig werden zu wollen, der Behörde unter Vorlage des genehmigten Zuchtprogramms anzuzeigen. Die Durchführung des Zuchtprogramms hat sich auf das gesamte Landesgebiet zu erstrecken. Sofern die Behörde innerhalb von 60 Tagen nach Einlangen der Anzeige keine begründeten Einwände erhebt, gilt die Durchführung des Zuchtprogramms als genehmigt. Wird in Niederösterreich bereits rechtmäßig ein Zuchtprogramm derselben Rasse durchgeführt, hat die Behörde die Genehmigung bei Vorliegen der im Artikel 12, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Gründe zu verweigern.
  7. Absatz 7,Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen haben die Bestimmungen des Zuchtprogramms, das sie in Niederösterreich rechtmäßig durchführen, einzuhalten. Möchte ein nach diesem Gesetz anerkannter Zuchtverband oder ein anerkanntes Zuchtunternehmen ein genehmigtes Zuchtprogramm auch in einem anderen Bundesland durchführen, ist die Behörde davon zu unterrichten.
    Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben ihr Zuchtprogramm auch in anderen Bundesländern, Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten, soweit sie dort zur Durchführung des Zuchtprogramms berechtigt sind, einzuhalten. Sie dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene und den Anforderungen des Zuchtprogramms entsprechende Tiere in das Zuchtbuch eintragen oder vermerken oder im Zuchtregister registrieren und nur für diese Tiere Tierzuchtbescheinigungen sowie – soweit sie dazu befugt sind – lebenslange Identifizierungsdokumente ausstellen.
  8. Absatz 8,Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen haben der Behörde unverzüglich die endgültige oder vorübergehende Einstellung der Durchführung eines genehmigten Zuchtprogramms in Niederösterreich mit konkreten Angaben zum zeitlichen Ablauf anzuzeigen.
  9. Absatz 9,Mit der Aussetzung oder Entziehung der Genehmigung des Zuchtprogramms im anderen Hauptsitzstaat bzw. Hauptsitzbundesland oder mit der dortigen endgültigen Einstellung der Durchführung des Zuchtprogramms verliert der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen auch das Recht, dieses Zuchtprogramm in Niederösterreich durchzuführen.
  10. Absatz 10,Die Behörde hat die Genehmigung eines Zuchtprogramms neben den Fällen des Artikel 47, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) 2016/1012 auszusetzen oder erforderlichenfalls zu entziehen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder der Zuchtverband bzw. das Zuchtunternehmen wiederholt, fortwährend oder allgemein gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1012, dieses Gesetzes oder der dazu ergangenen Verordnungen verstößt.
  11. Absatz 11,Parteistellung in Verfahren hat ausschließlich der antragstellende Zuchtverband bzw. das antragstellende Zuchtunternehmen sowie jener Zuchtverband bzw. jenes Zuchtunternehmen, der bzw. das nach Artikel 12, der Verordnung (EU) 2016/1012 sein bzw. ihr Zuchtprogramm in Niederösterreich durchführen möchte.

Paragraph 4

Änderungen von genehmigten Zuchtprogrammen nach Artikel 9, der Verordnung (EU) 2016/1012

  1. Absatz eins,Die beabsichtigte Änderung genehmigter Zuchtprogramme gilt als wesentlich und damit als genehmigungspflichtig, wenn sie insbesondere einen der nachstehenden Bereiche betrifft:
    1. Ziffer eins
      Verfahren für die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzung, soweit die Änderung über eine bloße Geringfügigkeit hinausgeht;
    2. Ziffer 2
      Ziel oder Selektions- und Zuchtziele des Zuchtprogramms;
    3. Ziffer 3
      Beschreibung der Eigenschaften der Rasse einschließlich der Angaben zu den Hauptmerkmalen;
    4. Ziffer 4
      Ausdehnung des geografischen Gebiets;
    5. Ziffer 5
      Übertragung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung an dritte Stellen, soweit die Änderung über eine bloße Geringfügigkeit hinausgeht;
    6. Ziffer 6
      System für die Erhebung von Abstammungsinformationen, soweit die Änderung über eine bloße Geringfügigkeit hinausgeht;
    7. Ziffer 7
      Grundsätze der Zuchtbuchordnung oder Zuchtregisterordnung;
    8. Ziffer 8
      Grundsätze des Ursprungszuchtbuchs.
  2. Absatz 2,Eine nach Artikel 9, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigte Änderung an einem Zuchtprogramm ist mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen. Dies gilt auch im Fall von Genehmigungen, die von der Behörde vor Ablauf der im Artikel 9, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/1012 vorgesehenen Frist erteilt werden.
  3. Absatz 3,Zuchtverbände bzw. Zuchtunternehmen, die ihr in einem anderen Bundesland genehmigtes Zuchtprogramm in Niederösterreich durchführen, haben der Behörde genehmigte Änderungen unter Vorlage des rechtswirksam geänderten Zuchtprogramms unverzüglich anzuzeigen.

Paragraph 5

Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung

Die öffentliche Zugänglichmachung und Aktualisierung von Informationen nach Artikel 27, Absatz 6 und Artikel 28, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/1012 erfolgt durch Veröffentlichung im Internet.

Abschnitt 3, Übereignung oder Überlassung von (Zucht)Tieren, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen

Paragraph 6

Übereignung oder Überlassung von Zuchttieren

Ein Zuchttier darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Tieren – in Niederösterreich nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn es

  1. Ziffer eins
    dauerhaft so gekennzeichnet und im Fall eines Equiden überdies durch das lebenslange Identifizierungsdokument (bzw. die Tierzuchtbescheinigung) so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann, und
  2. Ziffer 2
    von einer Tierzuchtbescheinigung (einschließlich dem lebenslang gültigen Identifizierungsdokument bei reinrassigen Zuchtequiden) oder sonstigen Tierzuchtdokumenten im Sinn des Kapitels römisch sieben der Verordnung (EU) 2016/1012 begleitet wird, sofern die Übernehmerin bzw. der Übernehmer diese verlangen, weil das Zuchttier in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden soll.

Paragraph 7

Verwendung von Tieren im Natursprung

  1. Absatz eins,Die Vatertierhalterin bzw. der Vatertierhalter hat der Halterin bzw. dem Halter der dem Vatertier in Niederösterreich zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung unverzüglich einen Belegschein (Deckbescheinigung) auszufolgen. Die Vatertierhalterin bzw. der Vatertierhalter hat über die Belegungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und Belegscheine müssen jedenfalls die Angaben zum Vatertier, zum Betrieb der Vatertierhalterin bzw. des Vatertierhalters, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen von der Vatertierhalterin bzw. vom Vatertierhalter und von der Halterin bzw. vom Halter des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre ab Belegung aufbewahrt werden.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen, wenn die daraus entstandenen Nachkommen ins Zuchtbuch eingetragen werden sollen.
  3. Absatz 3,Sind das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere, hat die Vatertierhalterin bzw. der Vatertierhalter auf Verlangen der Halterin bzw. des Halters des gedeckten Tieres entweder dieser bzw. diesem eine Tierzuchtbescheinigung im Sinn der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese an einen von der Halterin bzw. vom Halter des gedeckten Tieres genannten Zuchtverband oder ein von ihr bzw. ihm genanntes Zuchtunternehmen zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Halterin bzw. der Halter von männlichen Tieren hat dafür zu sorgen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.

Paragraph 8

Inverkehrbringen und Abgabe von Samen

Samen darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen – in Niederösterreich nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn

  1. Ziffer eins
    die Spendertiere durch Bestimmung ihrer Blutgruppe oder eine andere, mindestens genauso verlässliche Methode, wie zum Beispiel die DNA-Analyse, identifiziert worden sind; für Zuchtschweine gilt dies nur, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird,
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      er reinrassigen Zuchtrindern, die Zuchtwertschätzungen im Sinn des Artikel 21, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden, oder reinrassigen Zuchtschweinen, -schafen oder -ziegen entnommen wurde, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen im Sinn des Artikel 21, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden,
    2. Litera b
      er reinrassigen Zuchtequiden entnommen wurde, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen im Sinn des Artikel 21, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird,
    3. Litera c
      er Hybridzuchtschweinen entnommen wurde, die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen im Sinn des Artikel 24, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 2016/1012 unterzogen wurden, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird,
    4. Litera d
      er reinrassigen Zuchttieren entnommen wurde, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, und er ausschließlich im Sinn des Artikel 21, Absatz eins, Litera g, oder Artikel 21, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/1012 zum Zweck der Prüfung männlicher reinrassiger Zuchtrinder, -schweine, -schafe und -ziegen verwendet wird, oder
    5. Litera e
      er Hybridzuchtschweinen entnommen wurde, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, und er ausschließlich im Sinn des Artikel 24, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) 2016/1012 zum Zweck der Prüfung von Hybridzuchtebern verwendet wird,
  3. Ziffer 3
    er so gekennzeichnet ist, dass er der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Samen im Sinn des Kapitels römisch sieben der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden kann und
  4. Ziffer 4
    er von der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Samen im Sinn des Kapitels römisch sieben der Verordnung (EU) 2016/1012 begleitet ist, sofern die Abnehmerin bzw. der Abnehmer dies verlangt, weil die aus dem Samen erzeugten Nachkommen in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden sollen.

Paragraph 9

Verwendung von Samen

  1. Absatz eins,Samen darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen – in Niederösterreich zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen gemäß Paragraph 8, entspricht.
  2. Absatz 2,Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der Paragraphen 12 bis 14 nur folgende Personen (Besamerinnen bzw. Besamer) durchführen:
    1. Ziffer eins
      zur Berufsausübung berechtigte Tierärztinnen bzw. Tierärzte,
    2. Ziffer 2
      Besamungstechnikerinnen bzw. -techniker oder
    3. Ziffer 3
      die Eigentümerin bzw. der Eigentümer, die Halterin bzw. der Halter oder deren Betriebsangehörige (Eigenbestandsbesamerinnen bzw. -besamer).
  3. Absatz 3,Die Besamerin bzw. der Besamer hat der Halterin bzw. dem Halter des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Besamungsscheins steht die Übermittlung der entsprechenden Daten an eine von der Halterin bzw. vom Halter bestimmten Stelle gleich. Die Daten über die Besamung haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift der Besamerin bzw. des Besamers;
    2. Ziffer 2
      Identität des Spendertieres und des besamten Tieres;
    3. Ziffer 3
      Betrieb der Halterin bzw. des Halters des besamten Tieres;
    4. Ziffer 4
      Datum der Besamung.
    Die Daten über die Besamung müssen – vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet – mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
  4. Absatz 4,Ist das besamte Tier ein Zuchttier, hat die Betreiberin bzw. der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen der Halterin bzw. des Halters entweder dieser bzw. diesem eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Samen im Sinn des Kapitels römisch sieben der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder diese an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher oder welches von der Halterin bzw. vom Halter zu bestimmen ist, zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz eins, darf in Niederösterreich Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese Tiere im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen gewonnen worden ist. Dabei sind die veterinärrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Auf die Verwendung dieses Samens sind Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 4, nicht anzuwenden.

Paragraph 10

Inverkehrbringen und Abgabe von Eizellen und Embryonen

Eizellen und Embryonen dürfen – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen – in Niederösterreich nur in Verkehr gebracht oder abgegeben werden, wenn

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      sie reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen, -ziegen entnommen wurden, welche einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung unterzogen wurden,
    2. Litera b
      sie reinrassigen Zuchtequiden oder Hybridzuchtschweinen entnommen wurden, welche einer Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, sofern dies im genehmigten Zuchtprogramm gefordert wird,
  2. Ziffer 2
    sie so gekennzeichnet sind, dass sie der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Eizellen oder Embryonen im Sinn des Kapitels römisch sieben der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können,
  3. Ziffer 3
    sie von der Tierzuchtbescheinigung oder sonstigen Tierzuchtdokumenten für Eizellen und Embryonen im Sinn des Kapitels römisch sieben der Verordnung (EU) 2016/1012 begleitet sind, sofern die Abnehmerin bzw. der Abnehmer dies verlangt, weil die aus den Eizellen oder Embryonen erzeugten Nachkommen in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden sollen.

Paragraph 11

Verwendung von Embryonen

  1. Absatz eins,Embryonen dürfen – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen – in Niederösterreich nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß Paragraph 10, entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Embryo-Überträgerin bzw. der Embryo-Überträger hat der Halterin bzw. dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Embryoübertragungsscheins steht die Übermittlung der entsprechenden Daten an eine von der Halterin oder vom Halter bestimmte Stelle gleich. Die Daten über die Embryoübertragung haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift der Embryo-Überträgerin bzw. des Embryo-Überträgers;
    2. Ziffer 2
      Identität der Spendertiere der Eizelle und des Samens sowie des Empfängertieres;
    3. Ziffer 3
      Betrieb der Halterin bzw. des Halters des Empfängertieres;
    4. Ziffer 4
      Datum der Embryoübertragung.
    Die Daten über die Embryoübertragung müssen – vom Zeitpunkt der Verwendung des Embryos an gerechnet – mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
  3. Absatz 3,Der Halterin bzw. dem Halter des Empfängertieres sind auf Verlangen bei Übertragung eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Embryonen im Sinn des Kapitels römisch sieben der Verordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder sind diese an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher oder welches von der Halterin bzw. dem Halter zu bestimmen ist, zu übermitteln.

Paragraph 12

Besamungstechnikerinnen bzw. -techniker, Eigenbestandsbesamerinnen bzw. -besamer

  1. Absatz eins,Als Besamungstechnikerinnen bzw. -techniker oder Eigenbestandsbesamerinnen bzw. -besamer dürfen nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind.
  2. Absatz 2,Als fachlich geeignet gilt eine Person,
    1. Ziffer eins
      die eine Ausbildung im Sinn der Verordnung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 9, erfolgreich abgeschlossen hat,
    2. Ziffer 2
      deren Ausbildung im Sinn des Paragraph 13, gleichwertig ist oder
    3. Ziffer 3
      die eine der Ausbildung im Sinn der Ziffer eins, durch Verordnung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 11, gleichgestellte Ausbildung abgeschlossen hat.
  3. Absatz 3,Die Verlässlichkeit einer Person ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn diese in den vorangegangenen fünf Jahren wegen Tierquälerei oder Übertretung von sonstigen tierschutz- oder veterinärrechtlichen Bestimmungen rechtskräftig von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist.
  4. Absatz 4,Die Tätigkeit gemäß Absatz eins, darf erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt wurde. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die fachliche Eignung und über die Verlässlichkeit anzuschließen.
  5. Absatz 5,Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung vorzulegen, dass keine Verurteilung gemäß Absatz 3, vorliegt. Besamungstechnikerinnen bzw. -techniker haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung oder – falls sie Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates sind – den entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche dort nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Strafregisterbescheinigung, der entsprechende Nachweis und die eidesstattliche bzw. feierliche Erklärung dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
  6. Absatz 6,Die Vorlage von Urkunden nach Absatz 5, entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Strafregister (Paragraph 9, Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, Paragraph 16, Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,), festgestellt werden können.
  7. Absatz 7,Absatz 5, gilt sinngemäß für Vertragsstaats-, Drittstaats- und Familienangehörige, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
  8. Absatz 8,Liegen die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vor, ist über die gemäß Absatz 4, erstattete Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht vor, hat die Behörde die Tätigkeit als Besamungstechnikerin bzw. -techniker oder Eigenbestandsbesamerin bzw. -besamer mit Bescheid zu untersagen.
  9. Absatz 9,Besamungstechnikerinnen bzw. Besamungstechniker, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat oder Drittstaat, dessen Angehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, rechtmäßig als solche niedergelassen sind, dürfen vorübergehend und gelegentlich in Niederösterreich tätig sein. Falls der Beruf oder die Ausbildung der Besamungstechnikerin bzw. des Besamungstechnikers am Niederlassungsort nicht reglementiert ist, muss die Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre dort ausgeübt worden sein.
  10. Absatz 10,Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 9, ist der Behörde im Vorhinein schriftlich zu melden. Dieser Meldung sind folgende Nachweise anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
    2. Ziffer 2
      Nachweis über die fachliche Eignung;
    3. Ziffer 3
      Nachweis über die rechtmäßige Niederlassung als Besamungstechnikerin oder Besamungstechniker;
    4. Ziffer 4
      Nachweis darüber, dass die Tätigkeit als Besamungstechnikerin oder Besamungstechniker während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt wurde, sofern der Beruf am Niederlassungsort nicht reglementiert ist.
  11. Absatz 11,Die Meldung nach Absatz 10, ist alle zwei Jahre in beliebiger Form zu erneuern, wenn beabsichtigt wird, die Tätigkeit weiterhin auszuüben. Der neuerlichen Meldung sind Nachweise nach Absatz 10, nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat.
  12. Absatz 12,Ist in einem anderen Bundesland eine Meldung nach den mit Absatz 10 und 11 vergleichbaren Regelungen bereits erfolgt, finden die Vorschriften nach Absatz 10 und 11 keine Anwendung, sofern vor Aufnahme der Tätigkeit in Niederösterreich die Behörde über die entsprechende, in dem anderen Bundesland bereits an die dort zuständige Behörde erstattete Meldung informiert wurde.
  13. Absatz 13,Name, Anschrift, Geburtsdatum und Art der Tätigkeit (als Besamungstechnikerin bzw. -techniker oder Eigenbestandsbesamerin bzw. -besamer) von Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit gemäß Absatz 4, angezeigt oder die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 10, gemeldet oder diese Meldung nach Absatz 11, erneuert haben, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben. Ebenso sind der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie Entscheidungen betreffend die Untersagung gemäß Absatz 8, oder Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 6, bekannt zu geben.
  14. Absatz 14,Name, Anschrift, Geburtsdatum und Art der Tätigkeit (als Besamungstechnikerin bzw. -techniker oder Eigenbestandsbesamerin bzw. -besamer) von Personen, deren Qualifikationen nach diesem Gesetz anerkannt werden (Paragraph 13,), sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben. Ebenso sind der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 6, bekannt zu geben.

Paragraph 13

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Unionsrecht

  1. Absatz eins,Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person mit einer Staatsangehörigkeit eines in Absatz 2, angeführten Staates mit Bescheid Ausbildungsnachweise als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 9, anerkennen, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 oder gemäß Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG vorlegt, die dem Artikel 13, Absatz eins, oder 2 dieser Richtlinie entsprechen. Das in diesem Gesetz festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Artikel 11, Litera a, dieser Richtlinie.
  2. Absatz 2,Folgende Staaten fallen in den Anwendungsbereich des Absatz eins :
    1. Ziffer eins
      EU-Mitgliedstaaten,
    2. Ziffer 2
      EWR-Vertragsstaaten,
    3. Ziffer 3
      Schweizerische Eidgenossenschaft,
    4. Ziffer 4
      Drittstaaten, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
  3. Absatz 3,Die antragstellende Person muss neben den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen bzw. einer Bescheinigung über eine allfällige Berufserfahrung einen Staatsangehörigkeitsnachweis vorlegen.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Absatz eins und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (Paragraph 13, Absatz 3, AVG).
  5. Absatz 5,Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.
  6. Absatz 6,Die Landesregierung darf die Absolvierung eines Anpassungslehrganges, der das zeitliche Ausmaß einer Ausbildung nach der Verordnung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 9, nicht überschreiten darf, oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
    1. Ziffer eins
      die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß der Verordnung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 9, unterscheiden, oder
    2. Ziffer 2
      der Beruf gemäß Paragraph 12, im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten nach nationalem Recht umfasst und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.
    Fächer, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der nach der Verordnung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 9, geforderten Ausbildung aufweist.
  7. Absatz 7,Die Landesregierung muss bei einer Vorschreibung gemäß Absatz 6, festlegen,
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich des Anpassungslehrganges den Ort, den Inhalt und die Bewertung,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Eignungsprüfung die zuständige Prüfungsstelle sowie die Sachgebiete, die Gegenstände der Prüfung sein dürfen, wobei die Sachgebiete auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung nach der Verordnung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 9 und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen sind.
  8. Absatz 8,Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinn des Absatz 6, ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.
  9. Absatz 9,Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      das Berufsausbildungsniveau gemäß Absatz eins und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß Artikel 11, der Richtlinie 2005/36/EG und
    2. Ziffer 2
      die wesentlichen in Absatz 6, genannten Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.
  10. Absatz 10,Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen. Die Landesregierung muss sicherstellen, dass die antragstellende Person die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.
  11. Absatz 11,Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.

Paragraph 14

Partieller Berufszugang

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zum Beruf gemäß Paragraph 12, Absatz eins, anzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      die antragstellende Person in einem Staat gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 sämtliche fachliche Voraussetzungen zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit erfüllt,
    2. Ziffer 2
      die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten beruflichen Tätigkeit in jenem Staat und den den betreffenden Beruf regelnden Vorschriften dieses Gesetzes so groß sind, dass die Anerkennung der Ausbildung einen Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung in einem Umfang erfordern würde, der bzw. die der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung vollständig entspräche und
    3. Ziffer 3
      sich die betreffende berufliche Tätigkeit in jenem Staat abhängig davon, ob diese dort eigenständig ausgeübt werden kann, nach objektiven Kriterien von dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes geregelten Beruf trennen lässt.
  2. Absatz 2,Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.
  3. Absatz 3,Für Anträge nach Absatz eins, gilt Paragraph 13, sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.
  4. Absatz 4,Im Fall eines partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der in jenem Staat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.

Paragraph 15

Zusammenarbeit der Behörden im Rahmen der Anerkennung von Berufsqualifikationen

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat mit den Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Antrag stellenden Person oder der Dienstleisterin bzw. des Dienstleisters zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten, soweit dies im Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich ist. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung kann von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates alle Informationen anfordern
    1. Ziffer eins
      über die Verlässlichkeit, insbesondere das Vorliegen berufsspezifischer disziplinarrechtlicher, verwaltungsrechtlicher oder strafrechtlicher Sanktionen gegen die antragstellende Person oder die Dienstleisterin bzw. den Dienstleister,
    2. Ziffer 2
      über die Rechtsmäßigkeit der Niederlassung der Dienstleisterin bzw. des Dienstleisters,
    3. Ziffer 3
      über die Echtheit der von der antragstellenden Person oder von der Dienstleisterin bzw. vom Dienstleister vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, wenn diesbezüglich berechtigte Zweifel bestehen,
    4. Ziffer 4
      über Ausbildungsnachweise der antragstellenden Person oder der Dienstleisterin bzw. des Dienstleisters, die ganz oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat als dem ausstellenden Herkunftsmitgliedstaat absolviert wurden, wenn diesbezüglich berechtigte Zweifel bestehen,
    5. Ziffer 5
      die zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildungsnachweise mit den inländischen Befähigungsnachweisen erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung hat der zuständigen Behörde und den Kontaktstellen eines Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, oder eines Zielstaates einer Niederlassung, die in Absatz 2, genannten Informationen über eine im Inland niedergelassene Dienstleisterin bzw. einen niedergelassenen Dienstleister oder eine antragstellende Person, die bzw. der ihre bzw. seine Berufsqualifikation im Inland erworben hat, im Rahmen der Amtshilfe zu erteilen.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung hat mit den zuständigen Behörden eines Zielstaates einer Niederlassung oder Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, alle Informationen auszutauschen
    1. Ziffer eins
      über Fragen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in Paragraphen 12 bis 14 geregelten Tätigkeiten auswirken können;
    2. Ziffer 2
      über Beschwerden einer Dienstleistungsempfängerin bzw. eines Dienstleistungsempfängers gegen eine Dienstleisterin bzw. eines Dienstleisters im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Ausübung der in Paragraphen 12 bis 14 geregelten Tätigkeiten.
    Den Behörden des Mitgliedstaates und gegebenenfalls der Dienstleistungsempfängerin bzw. dem Dienstleistungsempfänger sind das Ergebnis der Überprüfung und die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

Abschnitt 4
Behörden, Tierzuchtrat, Überwachung, Verordnungen, Verpflichtungen der Gemeinden, Datenverarbeitung, Strafbestimmungen

Paragraph 16

Behörden

  1. Absatz eins,Zuständige Behörde im Sinn der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie nach diesem Gesetz ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, die Landes-Landwirtschaftskammer.
  2. Absatz 2,Soweit der Landes-Landwirtschaftskammer behördliche Aufgaben nach diesem Gesetz zukommen, sind dies Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs. Im Rahmen dieser Aufgaben ist die Landesregierung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, weshalb die Landes-Landwirtschaftskammer insoweit an die Weisungen der Landesregierung gebunden ist.
  3. Absatz 3,Über die Rechte gemäß Artikel 13, Absatz 3 und Artikel 14, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/1012 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.
  4. Absatz 4,Die Unterstützung von Empfängerinnen bzw. Empfängern von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinn von Artikel 21, der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt durch die Landes-Landwirtschaftskammer.

Paragraph 17

Tierzuchtrat

Wird durch eine Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, Absatz 2, B-VG mit anderen Bundesländern eine gemeinsame Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichtet, können die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden sowie das Landesverwaltungsgericht – unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz eins, – zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates einholen.

Paragraph 18

Verfahren, Überwachung

  1. Absatz eins,Soweit es zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werden.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht zu überwachen. Die Behörde kann dazu auch geeignete Dritte beauftragen. Bei der Überwachung sind die Bestimmungen gemäß Artikel 41 bis 45 der Verordnung (EU) 2016/1012 zu beachten.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen die im Absatz 2, genannten Rechtsvorschriften und Bescheide erforderlich sind. Dazu kann die Behörde insbesondere
    1. Ziffer eins
      Verbote und Beschränkungen anordnen
      1. Litera a
        betreffend Zuchttiere, Samen, Eizellen oder Embryonen sowie
      2. Litera b
        betreffend einen anerkannten Zuchtverband bzw. ein anerkanntes Zuchtunternehmen;
    2. Ziffer 2
      Dokumente einziehen, die unter Missachtung von Vorschriften gemäß Absatz 2, ausgestellt wurden und wesentliche züchterische Interessen beeinträchtigen können;
    3. Ziffer 3
      Samen, Eizellen oder Embryonen – auch vorläufig – sicherstellen und, soweit dies zur Hintanhaltung der Ausbreitung von Erbfehlern notwendig ist, deren unschädliche Beseitigung anordnen oder durchführen;
    4. Ziffer 4
      anordnen, dass von einem anerkannten Zuchtverband oder Zuchtunternehmen
      1. Litera a
        Eintragungen in das Zuchtbuch oder Zuchtregister vorgenommen, berichtigt, aufgeschoben, unterlassen oder rückgängig gemacht werden,
      2. Litera b
        die Art der Führung oder die Gliederung des Zuchtbuchs oder des Zuchtregisters geändert wird,
      3. Litera c
        Tierzuchtbescheinigungen (einschließlich der lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente für reinrassige Zuchtequiden) eingezogen oder neu ausgestellt werden,
      4. Litera d
        die Überprüfung von Abstammungen durchgeführt oder veranlasst wird, oder
      5. Litera e
        die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung in vorgeschriebener Weise durchgeführt wird;
    5. Ziffer 5
      einem nach diesem Gesetz anerkannten Ursprungszuchtbuch-Zuchtverband im Fall der Nichterfüllung einer Verpflichtung gemäß Anhang römisch eins Teil 3 Ziffer 3, Litera a, sublit. iii der Verordnung (EU) 2016/1012 Aufträge zur Erfüllung dieser Verpflichtung erteilen;
    6. Ziffer 6
      jedes nicht bewilligungspflichtige Tätigwerden, für das die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht mehr vorliegen, untersagen;
    7. Ziffer 7
      jede sonst unionsrechtlich gebotene Handlung oder Unterlassung anordnen.
  4. Absatz 4,Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben der Behörde einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung der genehmigten Zuchtprogramme und die erzielten Ergebnisse vorzulegen. In diesem sind auch Änderungen im Hinblick auf Satzungsänderungen betreffend die im Anhang römisch eins Teil 1 B Ziffer eins, Litera b, der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten anzugeben.
  5. Absatz 5,Die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden natürlichen und juristischen Personen haben der Behörde, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist,
    1. Ziffer eins
      Auskünfte auf Verlangen zu erteilen und
    2. Ziffer 2
      jederzeit Zugang zu elektronischen Datenverarbeitungen zu ermöglichen.
  6. Absatz 6,Organe der Behörde oder von dieser beauftragte natürliche oder juristische Personen dürfen im erforderlichen Umfang zum Zweck der Überwachung unter Einhaltung der geltenden veterinärhygienischen Anforderungen Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel der bzw. des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder Geschäftszeiten sowie sonstige Orte, an denen den im Absatz 2, genannten Rechtsvorschriften unterliegende Tätigkeiten ausgeübt werden oder werden sollen, zu Zeiten, an denen diese üblicherweise ausgeübt werden, betreten. Die bzw. der Kontrollierte hat auf Aufforderung den Zugang zu diesen zu ermöglichen.
  7. Absatz 7,Die Berechtigung gemäß Absatz 6, umfasst auch die Befugnis,
    1. Ziffer eins
      Besichtigungen und Untersuchungen vorzunehmen sowie Blutproben und sonstige Proben zu entnehmen und
    2. Ziffer 2
      in Zuchtunterlagen, geschäftliche Unterlagen und Datenverarbeitungen Einsicht zu nehmen und Kopien anzufertigen.
  8. Absatz 8,Von Maßnahmen gemäß Absatz 6 und 7 betroffene Personen haben diese zu dulden sowie die Kontrollorgane bei ihren amtlichen Tätigkeiten zu unterstützen bzw. für eine Unterstützung Sorge zu tragen; insbesondere haben sie auf Verlangen Daten gemäß Absatz 7, Ziffer 2, vorzulegen bzw. Einsicht in diese zu ermöglichen sowie Tiere vorzuführen.
  9. Absatz 9,Die Verpflichtungen oder Befugnisse gemäß Absatz 3 bis 8 gelten auch in Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Die Absatz 5 bis 8 gelten sinngemäß in Bezug auf Kontrollexpertinnen bzw. Kontrollexperten
    1. Ziffer eins
      der Europäischen Kommission oder der Mitgliedstaaten, soweit deren Tätigwerden oder Beteiligung gemäß Artikel 48, oder 53 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorgesehen ist;
    2. Ziffer 2
      anderer Bundesländer, sofern sie von der Behörde wegen eines tierzuchtrechtlichen Bezuges zum anderen Bundesland beigezogen werden und deren Mitwirkung erforderlich erscheint.
  10. Absatz 10,Werden auf Grund eines Verstoßes gegen die EU-Rechtsakte nach Paragraph 24, Absatz 2 und 3 oder gegen dieses Gesetz Maßnahmen nach Artikel 47, der Verordnung (EU) 2016/1012 gesetzt, können die dafür anfallenden Kosten im Verwaltungsstrafverfahren geltend gemacht werden und der bzw. dem Beschuldigten in einem Straferkenntnis neben einer Verwaltungsstrafe vorgeschrieben werden; diese Kosten sind unmittelbar an die Landes-Landwirtschaftskammer zu entrichten.

Paragraph 19

Verordnungen

  1. Absatz eins,Soweit es zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht, zur Erfüllung der im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren sowie für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, hat die Landesregierung nach Anhörung der Landes-Landwirtschaftskammer mit Verordnung insbesondere nähere Vorschriften zu erlassen über
    1. Ziffer eins
      die Anerkennung von Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen sowie die Genehmigung von Zuchtprogrammen;
    2. Ziffer 2
      das Tätigwerden von anerkannten Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen;
    3. Ziffer 3
      die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen;
    4. Ziffer 4
      Inhalt und Form des jährlichen Berichts gemäß Paragraph 18, Absatz 4,;
    5. Ziffer 5
      Inhalt und Form des Belegscheins (der Deckbescheinigung) und der Aufzeichnungen über die Verwendung von Tieren im Natursprung gemäß Paragraph 7, Absatz eins,;
    6. Ziffer 6
      die Abgabe von Samen zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms eines anerkannten Zuchtverbands oder einem anerkannten Zuchtunternehmen gemäß Paragraph 8, Ziffer 2,;
    7. Ziffer 7
      Inhalt und Form des Besamungsscheins gemäß Paragraph 9, Absatz 3,;
    8. Ziffer 8
      Inhalt und Form des Embryoübertragungsscheins gemäß Paragraph 11, Absatz 2,;
    9. Ziffer 9
      Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Besamungstechnikerin bzw. zum Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamerin bzw. Eigenbestandsbesamer zur Erlangung der fachlichen Eignung gemäß Paragraph 12, Absatz 2,;
    10. Ziffer 10
      die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere die wesentlichen Unterschiede, den Inhalt und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede gemäß Paragraph 13,;
    11. Ziffer 11
      den Umfang, in dem Ausbildungsnachweise gemäß Paragraph 13, als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach Ziffer 9, gelten;
    12. Ziffer 12
      die Kosten für Maßnahmen nach Artikel 47, der Verordnung (EU) 2016/1012.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat durch Verordnung Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung gemäß Absatz eins, Ziffer 9, erfüllen.
  3. Absatz 3,Die Landes-Landwirtschaftskammer als zuständige Behörde kann durch Verordnung Abweichungen nach Artikel 31, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorsehen.
  4. Absatz 4,Bei Änderungen des in Paragraph 20, Absatz eins, genannten Rechtsaktes der Europäischen Union betreffend De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hat die Landesregierung kundzumachen:
    1. Ziffer eins
      den Titel und die Fundstelle des Rechtsaktes, durch den der Rechtsakt geändert oder ersetzt wird;
    2. Ziffer 2
      den Stichtag, ab dem der Rechtsakt in der geänderten Fassung oder der diesen Rechtsakt ersetzende Rechtsakt anzuwenden ist.

Paragraph 20

Verpflichtungen der Gemeinden

  1. Absatz eins,Unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1408 aus 2013, der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, Amtsblatt Nummer L 352 vom 24. Dezember 2013, Seite 9, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/316 der Kommission vom 21. Februar 2019, Amtsblatt Nummer L 511 vom 22. Februar 2019, Seite 1, haben die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zur Erreichung des im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Ziels dafür zu sorgen, dass für das Decken der vorhandenen weiblichen Rinder die erforderlichen männlichen Zuchttiere (bis zu 100 belegfähige Tiere einer Rasse, ein Vatertier) zur Verfügung stehen oder für das Halten dieser männlichen Zuchttiere bzw. zur Durchführung der künstlichen Besamung Beiträge zu leisten. Sind weniger als 50 belegfähige Rinder der gleichen Rasse vorhanden, ist der Förderung der künstlichen Besamung der Vorzug zu geben. Der Beitrag muss bei der Förderung der künstlichen Besamung mindestens 1/3 der jährlich von der Landes-Landwirtschaftskammer ermittelten landesüblichen Durchschnittskosten der künstlichen Besamung betragen. Diese Kosten sind in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren.
  2. Absatz 2,Im Falle der Vatertierhaltung ist bei öffentlicher sowie gemeinschaftlicher Zuchtverwendung der Halterin bzw. dem Halter ein einmaliger Beitrag zu den Anschaffungskosten zu leisten. Der Beitrag hat bei jährlich mindestens 100 nachgewiesenen Rinderbelegungen, mindestens 25 % der Anschaffungskosten und bei jährlich mindestens 50 nachgewiesenen Belegungen 12,5 % der Anschaffungskosten zu betragen. Der Beitrag gilt grundsätzlich für die Dauer der Zuchtverwendung, mindestens jedoch für 2 Jahre. Der Mindestbeitrag kann auf die Höhe des durchschnittlichen Fleischpreises für vergleichbare Mastkategorien (Maststiere) begrenzt werden.
  3. Absatz 3,Die Gemeinde kann im eigenen Wirkungsbereich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, soweit dies im Interesse der Tierzucht geboten ist, die Vatertierhaltung und künstliche Besamung auch bei Schweinen, Schafen und Ziegen sowie Equiden im Rahmen der im Absatz eins, genannten Verordnung fördern.

Paragraph 21

Datenverarbeitung

  1. Absatz eins,Die Landes-Landwirtschaftskammer darf folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich sind:
    1. Ziffer eins
      von zur Vertretung nach außen befugten Personen von Zuchtverbänden bzw. Zuchtunternehmen oder von allenfalls bestellten verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG: Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten,
    2. Ziffer 2
      von den für die Zuchtarbeit verantwortlichen Personen von Zuchtverbänden bzw. Zuchtunternehmen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Daten über tierzuchtfachliche Ausbildungen,
    3. Ziffer 3
      von Besamerinnen bzw. Besamern nach Paragraph 9, Absatz 2 und Embryo-Überträgerinnen bzw. Embryo-Überträgern nach Paragraph 11, Absatz 2 :, Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindungen,
    4. Ziffer 4
      von Eigenbestandsbesamerinnen bzw. -besamern und Besamungstechnikerinnen bzw. -technikern weiters: Daten über die fachliche Eignung nach Paragraph 12, Absatz 2 und die persönliche Eignung nach Paragraph 12, Absatz 5,, über die Art der Tätigkeit (als Eigenbestandsbesamerin bzw. -besamer oder Besamungstechnikerin bzw. -techniker) sowie Daten über die Bescheinigung der Anzeige bzw. der Untersagung der Tätigkeit als Eigenbestandsbesamerin bzw. -besamer oder Besamungstechnikerin bzw. -techniker,
    5. Ziffer 5
      von in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister eines anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens eingetragenen Züchterinnen bzw. Züchtern und Tierhalterinnen bzw. Tierhaltern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Betriebsdaten einschließlich der LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung darf Daten nach Absatz eins, verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich sind und von betroffenen Personen aufgrund einer Meldepflicht oder einer Abfrageermächtigung von elektronischen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs ermittelt wurden. Der Begriff Verarbeitung umfasst sämtliche Vorgänge, die zur Erfüllung dieses Zwecks erforderlich und der Definition des Artikel 4, Ziffer 2, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4. Mai 2016, Seite 1, entnehmbar sind.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz eins und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Absatz eins und 2 an den Tierzuchtrat, die ordentlichen Gerichte, die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sowie an nationale Behörden, Organe der Europäischen Union oder Tierzuchtbehörden anderer Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung der diesen Einrichtungen und Organen obliegenden Aufgaben sind.
  4. Absatz 4,Die nach Absatz eins und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten längstens sieben Jahre nach der letzten inhaltlichen Verarbeitung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder nach nationalen oder unionsrechtlichen Vorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
  5. Absatz 5,Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
  6. Absatz 6,Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer oder sonstige Verfügbarkeitsdaten.
  7. Absatz 7,In Niederösterreich rechtmäßig tätige Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen oder von diesen beauftragte dritte Stellen sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der ihnen unionsrechtlich oder durch nationales Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist, die zu diesem Zweck erforderlichen (personenbezogenen) Daten zu verarbeiten.
  8. Absatz 8,Die nach Absatz eins und 2 Verantwortlichen und in Niederösterreich rechtmäßig tätige Zuchtverbände, Zuchtunternehmen oder von diesen beauftragte dritte Stellen dürfen (personenbezogene) Daten auf begründetes Ersuchen an einen Dritten übermitteln, sofern der Dritte an den Daten ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse (z. B. Forschung, Statistik) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein überwiegendes berechtigtes Interesse entgegensteht. Die Daten sind, so es dem von dem Dritten angegebenen Zweck nicht entgegensteht, zu anonymisieren. Ist eine Aufrechterhaltung des Personenbezugs zur Erreichung des Zwecks notwendig, ist eine Übermittlung nur dann zulässig, wenn Datensicherheitsmaßnahmen im Sinn des Artikel 32, Datenschutz-Grundverordnung, bei Empfängern aus Drittländern oder internationalen Organisationen im Sinn des Kapitels römisch fünf Datenschutz-Grundverordnung sichergestellt sind. Dies gilt in den Fällen des Absatz 9, sinngemäß.
  9. Absatz 9,Im Fall der Einstellung der Führung eines Zuchtbuches ist ein anerkannter Zuchtverband bzw. ein anerkanntes Zuchtunternehmen verpflichtet, die Aufbewahrung des Zuchtbuches für fünf Jahre, gerechnet ab der Einstellung, sicherzustellen. Ist dieser bzw. dieses dazu nicht in der Lage, so ist das Zuchtbuch der Behörde zwecks Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Jeder Halterin bzw. jedem Halter eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, sind auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zur Verfügung zu stellen.

Paragraph 22

Strafbestimmungen

  1. Absatz eins,Soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
    1. Ziffer eins
      eine anerkannten Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen vorbehaltene Tätigkeit ausübt, ohne über die entsprechende Anerkennung zu verfügen;
    2. Ziffer 2
      ein Zuchtprogramm durchführt, ohne dazu berechtigt zu sein;
    3. Ziffer 3
      sein nach diesem Gesetz genehmigtes Zuchtprogramm nicht in ganz Niederösterreich durchführt;
    4. Ziffer 4
      der Meldepflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 6, nicht nachkommt;
    5. Ziffer 5
      gegen Paragraph 3, Absatz 7, verstößt;
    6. Ziffer 6
      gegen Paragraph 3, Absatz 8, verstößt;
    7. Ziffer 7
      gegen Paragraph 4, Absatz 3, verstößt;
    8. Ziffer 8
      gegen Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/1012 verstößt;
    9. Ziffer 9
      Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen entgegen Artikel 25, der Verordnung (EU) 2016/1012 durchführt;
    10. Ziffer 10
      seinen Verpflichtungen nach Artikel 27, Absatz 6 und Artikel 28, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/1012 bzw. Paragraph 5, nicht nachkommt, wobei als Tatort der Hauptsitz des Zuchtverbandes, Zuchtunternehmens oder der benannten dritten Stelle gilt;
    11. Ziffer 11
      Zuchttiere entgegen Paragraph 6, übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlässt;
    12. Ziffer 12
      Tierzuchtbescheinigungen entgegen Artikel 30 bis 33 der Verordnung (EU) 2016/1012 ausstellt;
    13. Ziffer 13
      Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen entgegen den Bestimmungen der Kapitel römisch vier und römisch fünf und Artikel 36, der Verordnung (EU) 2016/1012 vornimmt;
    14. Ziffer 14
      den Verpflichtungen im Hinblick auf Belegscheine oder Aufzeichnungen nach Paragraph 7, nicht nachkommt;
    15. Ziffer 15
      Samen entgegen Paragraph 8, in Verkehr bringt bzw. abgibt oder entgegen Paragraph 9, Absatz eins, verwendet;
    16. Ziffer 16
      eine künstliche Besamung durchführt, ohne dazu nach Paragraph 9, Absatz 2, berechtigt zu sein;
    17. Ziffer 17
      den Verpflichtungen im Hinblick auf den Besamungsschein bzw. die Daten über die Besamung nach Paragraph 9, Absatz 3, oder die Tierzuchtdokumente für Samen nach Paragraph 9, Absatz 4, nicht nachkommt;
    18. Ziffer 18
      eine Eizelle oder einen Embryo entgegen Paragraph 10, in Verkehr bringt bzw. abgibt oder einen Embryo entgegen Paragraph 11, Absatz eins, verwendet;
    19. Ziffer 19
      den Verpflichtungen im Hinblick auf den Embryoübertragungsschein bzw. die Daten über die Embryoübertragung nach Paragraph 11, Absatz 2, oder die Tierzuchtdokumente für Embryonen nach Paragraph 11, Absatz 3, nicht nachkommt;
    20. Ziffer 20
      entgegen Paragraph 12, Absatz eins und 4 tätig wird;
    21. Ziffer 21
      den Verpflichtungen nach Paragraph 12, Absatz 5, nicht nachkommt;
    22. Ziffer 22
      in der Erklärung nach Paragraph 12, Absatz 5, wahrheitswidrige Angaben macht;
    23. Ziffer 23
      den Verpflichtungen nach Paragraph 18, Absatz 4, 5, 6, 8 und 9 nicht nachkommt;
    24. Ziffer 24
      den Verpflichtungen nach Paragraph 23, Absatz 2 und 4 nicht nachkommt;
    25. Ziffer 25
      der Verpflichtung nach Artikel 12, Absatz 10, der Verordnung (EU) 2016/1012 nicht nachkommt;
    26. Ziffer 26
      den sonstigen in diesem Gesetz, in Verordnungen oder Entscheidungen auf Grund dieses Gesetzes bzw. der Verordnung (EU) 2016/1012 enthaltenen Geboten oder Verboten nicht nachkommt;
    27. Ziffer 27
      den sich aus den zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1012 ergangenen EU-Rechtsakten ergebenden sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt.
  2. Absatz 2,Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.300,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Die Strafgelder fließen dem Land zu.

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

Paragraph 23

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Die Zuchtprogramme der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Niederösterreich nach Paragraph 7, NÖ Tierzuchtgesetz 2008 (NÖ TZG 2008), LGBl. 6300, rechtmäßig tätigen Zuchtverbände und Zuchtunternehmen mit Sitz in einem anderen Bundesland, Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat gelten als genehmigt. Darüber hinaus fallen sie unter die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1012.
  2. Absatz 2,Sind die sich aus Paragraph 8, Absatz 10,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 3, oder Paragraph 17, Absatz 3, NÖ Tierzuchtgesetz 2008 ergebenden befristeten Verpflichtungen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch aufrecht, so gelten sie in der bisherigen Form weiter bis die fünf Jahre abgelaufen sind. In dieser Zeit sind sie der Tierzucht- oder Veterinärbehörde auf Verlangen vorzulegen.
  3. Absatz 3,Besamungstechnikerinnen bzw. -techniker und Eigenbestandsbesamerinnen bzw. -besamer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig auf Grund des NÖ Tierzuchtgesetzes 2008 tätig sind, sind berechtigt, diese Tätigkeit weiterhin auszuüben. Ausbildungen im Sinn der NÖ Tierzuchtverordnung 2009 (NÖ TZVO 2009), LGBl. Nr. 6300/1-1, sowie diesen Ausbildungen dort gleichgestellte Ausbildungen gelten als Ausbildungen im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, sowie diesen Ausbildungen gleichgestellte Ausbildungen im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3,
  4. Absatz 4,Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, welche auf Grundlage des NÖ Tierzuchtgesetzes 2008 rechtmäßig durchgeführt wurden, gelten als solche nach diesem Gesetz. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig auf Grund des NÖ Tierzuchtgesetzes 2008 Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen durchführenden dritten Stellen sind unverzüglich nach Artikel 27, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2016/1012 zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und auf Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen vorgenommene Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie auf deren Grundlage ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen und ausgestellte Dokumente (z. B. Belegscheine) oder zu führende Aufzeichnungen gelten als solche nach diesem Gesetz.

Paragraph 24

Umsetzung und Durchführung von EU Recht, Notifikation

Paragraph 25

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner