LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 31. Juli 2020

57. Gesetz:

NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetz - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 18. Juni 2020 beschlossen:

Änderung des NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetzes

Das NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetz, Landesgesetzblatt 7300, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Zur Durchführung aller Maßnahmen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft, des Breitbandinfrastrukturausbaus, der Digitalisierung sowie der angewandten Forschung und Entwicklung dienen, besteht ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, lautet:

„§ 3

Fondsmittel

  1. Absatz eins,Der Fonds erhält seine Mittel aus:
    1. Ziffer eins
      Beiträgen bzw. Darlehen/Krediten des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Voranschlages,
    2. Ziffer 2
      Beiträgen bzw. Darlehen/Krediten des Bundes,
    3. Ziffer 3
      Beiträgen bzw. Darlehen/Krediten von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
    4. Ziffer 4
      Zinsen veranlagter Fondsmittel,
    5. Ziffer 5
      Rückflüssen und Zinsen aus gewährten Darlehen/Krediten,
    6. Ziffer 6
      Rückflüssen aus Beteiligungen,
    7. Ziffer 7
      der Aufnahme von Fremdmitteln sowie
    8. Ziffer 8
      sonstigen Einnahmen wie Verwaltungskostenentgelte, Haftungsentgelte, Verzugszinsen, die vom Fonds vorgeschrieben werden, und sonstigen Zuwendungen.
  2. Absatz 2,Die Aufnahme von Fremdmitteln gemäß Absatz eins, Ziffer 7, bedarf der Zustimmung der NÖ Landesregierung.
  3. Absatz 3,Der Fonds erhält für die Förderung der Durchführung aller Maßnahmen, die dem Breitbandinfrastrukturausbau dienen, aus den für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmten zweckgebundenen Mitteln dasselbe Ausmaß an Mitteln, die der Fonds für diesen Zweck bereitstellt, maximal € 50.000.000,--, davon jährlich maximal € 10.000.000,--.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Zielgruppen von Förderungen sind
    • Strichaufzählung
      Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
    • Strichaufzählung
      Tourismus- und Freizeitunternehmen,
    • Strichaufzählung
      sonstige Einrichtungen oder Gesellschaften, Gemeinden oder Gemeindeverbände, die Maßnahmen zur Stärkung der gewerblichen Wirtschaft bzw. des Tourismus und der Freizeitwirtschaft oder Maßnahmen im Bereich der Digitalisierung oder des Breitbandinfrastrukturausbaus setzen sowie
    • Strichaufzählung
      Träger und Einrichtungen der angewandten Forschung und Entwicklung,
    jeweils mit Betriebsstätte, Sitz oder Lage in Niederösterreich.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Beim Amt der NÖ Landesregierung wird ein Kuratorium für den Fonds zur Beratung
    • Strichaufzählung
      der Richtlinien der über den Fonds abzuwickelnden Förderungen,
    • Strichaufzählung
      bei der Aufnahme von Fremdmitteln durch den Fonds,
    • Strichaufzählung
      des Voranschlages und Rechnungsabschlusses sowie
    • Strichaufzählung
      des Berichtes an den Landtag
    errichtet.“

Novellierungsanordnung 5, Nach dem Paragraph 8, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 a,Der Vorsitzende kann in besonderen Situationen anordnen, dass Sitzungen des Kuratoriums ausnahmsweise in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 5 und Absatz 6, gelten sinngemäß.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner