Änderung des NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetzes
Das NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetz, LGBl. 7300, wird wie folgt geändert:Das NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetz, Landesgesetzblatt 7300, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Zur Durchführung aller Maßnahmen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft, des Breitbandinfrastrukturausbaus, der Digitalisierung sowie der angewandten Forschung und Entwicklung dienen, besteht ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„§ 3
Fondsmittel
(1)Absatz eins,Der Fonds erhält seine Mittel aus:
Beiträgen bzw. Darlehen/Krediten des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Voranschlages,
Beiträgen bzw. Darlehen/Krediten des Bundes,
Beiträgen bzw. Darlehen/Krediten von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
Zinsen veranlagter Fondsmittel,
Rückflüssen und Zinsen aus gewährten Darlehen/Krediten,
Rückflüssen aus Beteiligungen,
der Aufnahme von Fremdmitteln sowie
sonstigen Einnahmen wie Verwaltungskostenentgelte, Haftungsentgelte, Verzugszinsen, die vom Fonds vorgeschrieben werden, und sonstigen Zuwendungen.
(2)Absatz 2,Die Aufnahme von Fremdmitteln gemäß Abs. 1 Z 7 bedarf der Zustimmung der NÖ Landesregierung.Die Aufnahme von Fremdmitteln gemäß Absatz eins, Ziffer 7, bedarf der Zustimmung der NÖ Landesregierung.
(3)Absatz 3,Der Fonds erhält für die Förderung der Durchführung aller Maßnahmen, die dem Breitbandinfrastrukturausbau dienen, aus den für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmten zweckgebundenen Mitteln dasselbe Ausmaß an Mitteln, die der Fonds für diesen Zweck bereitstellt, maximal € 50.000.000,--, davon jährlich maximal € 10.000.000,--.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 2 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Zielgruppen von Förderungen sind
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
Tourismus- und Freizeitunternehmen,
sonstige Einrichtungen oder Gesellschaften, Gemeinden oder Gemeindeverbände, die Maßnahmen zur Stärkung der gewerblichen Wirtschaft bzw. des Tourismus und der Freizeitwirtschaft oder Maßnahmen im Bereich der Digitalisierung oder des Breitbandinfrastrukturausbaus setzen sowie
Träger und Einrichtungen der angewandten Forschung und Entwicklung,
jeweils mit Betriebsstätte, Sitz oder Lage in Niederösterreich.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 8 Abs. 1 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Beim Amt der NÖ Landesregierung wird ein Kuratorium für den Fonds zur Beratung
der Richtlinien der über den Fonds abzuwickelnden Förderungen,
bei der Aufnahme von Fremdmitteln durch den Fonds,
des Voranschlages und Rechnungsabschlusses sowie
des Berichtes an den Landtag
errichtet.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach dem § 8 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:Nach dem Paragraph 8, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 a,Der Vorsitzende kann in besonderen Situationen anordnen, dass Sitzungen des Kuratoriums ausnahmsweise in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 und Abs. 6 gelten sinngemäß.“Der Vorsitzende kann in besonderen Situationen anordnen, dass Sitzungen des Kuratoriums ausnahmsweise in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 5 und Absatz 6, gelten sinngemäß.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner