Änderung des NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetzes
Das NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl. 6180, wird wie folgt geändert:Das NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz, Landesgesetzblatt 6180, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Z 4 wird das Wort „Sinn“ durch das Wort „Sinne“ ersetzt.Im Paragraph 2, Ziffer 4, wird das Wort „Sinn“ durch das Wort „Sinne“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 4 Abs. 2 vierter Satz wird die Wortfolge „einem anderem Bundesland“ durch die Wortfolge „einem anderen Bundesland“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 2, vierter Satz wird die Wortfolge „einem anderem Bundesland“ durch die Wortfolge „einem anderen Bundesland“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 12 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Artikel 26a und 31 Abs. 3 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl.Nr. L 106 vom 17. April 2001, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl.Nr. L 198 vom 25. Juli 2019, S. 241.“Artikel 26a und 31 Absatz 3, der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl.Nr. L 106 vom 17. April 2001, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl.Nr. L 198 vom 25. Juli 2019, S. 241.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 12 Abs. 1 Z 2 wird folgende Z 3 angefügt:Nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 3, angefügt:
Richtlinie (EU) 2018/350 der Kommission vom 8. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung von genetisch veränderten Organismen, ABl.Nr. L 67 vom 9. März 2018, S. 30.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner