Änderung des NÖ Energieeffizienzgesetzes 2012 (NÖ EEG 2012)
Das NÖ Energieeffizienzgesetz 2012, LGBl. 7830, wird wie folgt geändert:Das NÖ Energieeffizienzgesetz 2012, Landesgesetzblatt 7830, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 14 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 14, folgender Eintrag eingefügt:
„Abschnitt 2a
Begleitende Maßnahmen betreffend die Umsetzung des Art. 14 der Richtlinie 2012/27/EU
§ 14a Industrieanlagen, Fernwärme- und Fernkältenetze, Kosten-Nutzen- Analyse“Paragraph 14 a, Industrieanlagen, Fernwärme- und Fernkältenetze, Kosten-Nutzen- Analyse“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 14 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt:Nach Paragraph 14, wird folgender Abschnitt 2a eingefügt:
„Abschnitt 2a
Begleitende Maßnahmen betreffend die Umsetzung des Art. 14 der Richtlinie 2012/27/EU“
„§ 14a
Industrieanlagen, Fernwärme- und Fernkältenetze, Kosten-Nutzen-Analyse
(1)Absatz eins,Die Errichtung und der Betrieb neuer sowie die erhebliche Modernisierung bestehender Anlagen im Sinn des Art. 14 Abs. 5 lit. c und d der Richtlinie 2012/27/EU bedarf hinsichtlich des Zieles einer effizienten Verwendung von Energie einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Zu diesem Zweck ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU durchzuführen. Dabei sind zu bewerten:Die Errichtung und der Betrieb neuer sowie die erhebliche Modernisierung bestehender Anlagen im Sinn des Artikel 14, Absatz 5, Litera c und d der Richtlinie 2012/27/EU bedarf hinsichtlich des Zieles einer effizienten Verwendung von Energie einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Zu diesem Zweck ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs römisch neun Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU durchzuführen. Dabei sind zu bewerten:
im Fall der Errichtung und des Betriebs einer neuen sowie der erheblichen Modernisierung einer bestehenden Industrieanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, bei der Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs, auch durch Kraft-Wärme-Kopplung, und der Anbindung dieser Anlage an ein Fernwärme- und Fernkältenetz;
im Fall der Errichtung eines neuen Fernwärme- oder Fernkältenetzes oder der Errichtung einer neuen Energieerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz oder der erheblichen Modernisierung einer bestehenden derartigen Anlage die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme von nahe gelegenen Industrieanlagen.
Die Landesregierung kann mit Verordnung Grundsätze erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU näher zu regeln.Die Landesregierung kann mit Verordnung Grundsätze erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs römisch neun Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU näher zu regeln.
(2)Absatz 2,Eine erhebliche Modernisierung im Sinn des Abs. 1 ist eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 v.H. der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen.Eine erhebliche Modernisierung im Sinn des Absatz eins, ist eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 v.H. der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen.
(3)Absatz 3,Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse kann abgesehen werden, wenn zwingende Gründe vorliegen, dass aufgrund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers die Errichtung und der Betrieb einer hocheffizienten KWK-Anlage nicht möglich ist.
(4)Absatz 4,Um die Bewilligung nach Abs. 1 ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen ist neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens und den sonst zur Beurteilung seiner Energieeffizienz erforderlichen Plänen, Beschreibungen und Unterlagen die Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Abs. 1 anzuschließen.Um die Bewilligung nach Absatz eins, ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen ist neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens und den sonst zur Beurteilung seiner Energieeffizienz erforderlichen Plänen, Beschreibungen und Unterlagen die Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Absatz eins, anzuschließen.
(5)Absatz 5,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Verfahren mit den nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden unbeschadet des § 39 Abs. 2b AVG zu koordinieren.“Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Verfahren mit den nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden unbeschadet des Paragraph 39, Absatz 2 b, AVG zu koordinieren.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 21 lautet:Paragraph 21, lautet:
„Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt:
Artikel 14 Abs. 5 und 7 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/3/EG und 2006/32/EG, ABl. 2012 Nr. L 315 vom 14. November 2012, S.1.“Artikel 14 Absatz 5 und 7 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/3/EG und 2006/32/EG, ABl. 2012 Nr. L 315 vom 14. November 2012, S.1.“
Artikel 2
Änderung des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005 (NÖ ElWG 2005)
Das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, LGBl. 7800, wird wie folgt geändert:Das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, Landesgesetzblatt 7800, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 wird nach Z 17 folgende Z 17a eingefügt:In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach Ziffer 17, folgende Ziffer 17 a, eingefügt:
“erhebliche Modernisierung“: eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 % der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen;“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 11 Abs. 1 Z 4 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 11 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 11 Abs. 1 wird folgende Z 6 angefügt:Dem Paragraph 11, Absatz eins, wird folgende Ziffer 6, angefügt:
sichergestellt ist, dass das Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse berücksichtigt wird, sofern eine solche gemäß § 6 Abs. 2 Z. 17 beizubringen war.“sichergestellt ist, dass das Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse berücksichtigt wird, sofern eine solche gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 17, beizubringen war.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner