Änderung des NÖ Buschenschankgesetzes
Das NÖ Buschenschankgesetz, LGBl. 7045, wird wie folgt geändert:Das NÖ Buschenschankgesetz, Landesgesetzblatt 7045, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 7 Abs. 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Zwischen den Ausschankzeiten muss, wenn der Buschenschank innerhalb der gleichen Gemeinde ausgeübt wird, ein Zeitraum von mindestens vier Wochen liegen. Abweichend hiervon muss bis 31.12.2020 zwischen den Ausschankzeiten, wenn der Buschenschank innerhalb der gleichen Gemeinde ausgeübt wird, ein Zeitraum von mindestens 2 Wochen liegen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 14 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1 und wird folgender Abs. 2 angefügt:Im Paragraph 14, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins und wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 7 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2020 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2020, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner