LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH
Jahrgang 2020 | | Ausgegeben am 22. Juni 2020 |
42. Gesetz: | NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz - Änderung |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. Mai 2020 beschlossen:
Änderung des NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetzes
Das NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz, LGBl. 3620, wird wie folgt geändert:Das NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz, Landesgesetzblatt 3620, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 4 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „13,50“ ersetzt durch den Betrag „15,00“.Im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Betrag „13,50“ ersetzt durch den Betrag „15,00“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 4 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „4,00“ ersetzt durch den Betrag „4,40“.Im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Betrag „4,00“ ersetzt durch den Betrag „4,40“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 4 Abs. 3 werden die Jahreszahlen „2016“ jeweils ersetzt durch die Jahreszahl „2020“.Im Paragraph 4, Absatz 3, werden die Jahreszahlen „2016“ jeweils ersetzt durch die Jahreszahl „2020“.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 8 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:Im Paragraph 8, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 gelten bis zum 31. Dezember 2023 folgende Prozentsätze:Abweichend von Absatz eins, gelten bis zum 31. Dezember 2023 folgende Prozentsätze:
Abs. 1 Z 1: 20% statt 18%Absatz eins, Ziffer eins :, 20% statt 18%
Abs. 1 Z 2: 80% statt 82%.“Absatz eins, Ziffer 2 :, 80% statt 82%.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 13 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Im Paragraph 13, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 8 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2020 treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2020, treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(6)Absatz 6,Bescheide gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2020 dürfen mit der Maßgabe ihrer frühesten Wirksamkeit mit 1. Jänner 2021 bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden.“Bescheide gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2020, dürfen mit der Maßgabe ihrer frühesten Wirksamkeit mit 1. Jänner 2021 bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner