Änderung des Gesetzes vom 24. Februar 1972 über die Schaffung eines Ehrenzeichens für vieljährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens
Das Gesetz vom 24. Februar 1972 über die Schaffung eines Ehrenzeichens für vieljährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, LGBl. 0540, wird wie folgt geändert:Das Gesetz vom 24. Februar 1972 über die Schaffung eines Ehrenzeichens für vieljährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, Landesgesetzblatt 0540, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 wird der Absatz 3 durch folgende Abs. 3 und 4 ersetzt:Im Paragraph eins, wird der Absatz 3 durch folgende Absatz 3 und 4 ersetzt:
„(3)Absatz 3,Für 60-jährige, 70-jährige und 80-jährige Mitgliedschaft in einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen dienenden Organisation in Niederösterreich wird ein Ehrenzeichen des Landes geschaffen.
(4)Absatz 4,Dieses Ehrenzeichen führt den Namen „Medaille für Dank und Anerkennung auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens“.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 wird der Absatz 4 durch folgende Abs. 4 bis 6 ersetzt:Im Paragraph 2, wird der Absatz 4 durch folgende Absatz 4 bis 6 ersetzt:
„(4)Absatz 4,Die Medaillen des Ehrenzeichens für 25-jährige, 40-jährige und 50-jährige verdienstvolle Tätigkeit werden an einem 4 cm breiten, dreieckig zusammengefalteten orangegelben Band auf der linken Brustseite getragen.
(5)Absatz 5,Die Ehrenzeichen für 60-jährige, 70-jährige und 80-jährige Mitgliedschaft sind eine in der Ausführung jener für 50-jährige Tätigkeit gleichgehaltene vergoldete Medaille, wobei die Inschrift auf der Rückseite lautet:
für 60-jährige Mitgliedschaft: „Für 60-jährige Mitgliedschaft im Feuerwehr- und Rettungswesen Dank und Anerkennung“;
für 70-jährige Mitgliedschaft: „Für 70-jährige Mitgliedschaft im Feuerwehr- und Rettungswesen Dank und Anerkennung“;
für 80-jährige Mitgliedschaft: „Für 80-jährige Mitgliedschaft im Feuerwehr- und Rettungswesen Dank und Anerkennung“.
(6)Absatz 6,Die Medaillen des Ehrenzeichens für 60-jährige, 70-jährige und 80-jährige Mitgliedschaft werden an einem 4 cm breiten, dreieckig zusammengefalteten blaugelben Band auf der linken Brustseite getragen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 1 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Für die Verleihung des Ehrenzeichens gemäß § 1 Abs. 1 kommen Personen in Betracht, die in einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen dienenden Organisation in Niederösterreich während der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zeiträume ununterbrochen verdienstvoll tätig waren. Für die Verleihung des Ehrenzeichens gemäß § 1 Abs. 3 kommen Personen in Betracht, die in einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen dienenden Organisation in Niederösterreich während der im § 1 Abs. 3 bezeichneten Zeiträume ununterbrochen Mitglied waren und denen bereits ein Ehrenzeichen nach § 2 Abs. 3 verliehen wurde.“Für die Verleihung des Ehrenzeichens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, kommen Personen in Betracht, die in einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen dienenden Organisation in Niederösterreich während der im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Zeiträume ununterbrochen verdienstvoll tätig waren. Für die Verleihung des Ehrenzeichens gemäß Paragraph eins, Absatz 3, kommen Personen in Betracht, die in einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen dienenden Organisation in Niederösterreich während der im Paragraph eins, Absatz 3, bezeichneten Zeiträume ununterbrochen Mitglied waren und denen bereits ein Ehrenzeichen nach Paragraph 2, Absatz 3, verliehen wurde.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 3 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „einer Übertretung“ durch die Wortfolge „eines Vergehens“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „einer Übertretung“ durch die Wortfolge „eines Vergehens“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
„§ 4
(1)Absatz eins,Bei Berechnung der im § 1 Abs. 1 und 3 bezeichneten Zeiträume sind Tätigkeiten oder Mitgliedschaften in einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen dienenden Organisation, soweit sie nicht unter § 3 Abs. 1 fallen, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 zu berücksichtigen.Bei Berechnung der im Paragraph eins, Absatz eins und 3 bezeichneten Zeiträume sind Tätigkeiten oder Mitgliedschaften in einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen dienenden Organisation, soweit sie nicht unter Paragraph 3, Absatz eins, fallen, nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Als Unterbrechung der Tätigkeit oder Mitgliedschaft gelten nicht:
Zeiträume, in denen der Auszuzeichnende durch behördlichen Auftrag zu einer militärischen oder sonstigen Dienstleistung herangezogen wurde;
Zeiträume zwischen dem 5. März 1933 und 8. Mai 1945, in denen der Auszuzeichnende aus politischen Gründen an der Ausübung seiner Tätigkeit oder Mitgliedschaft im Feuerwehr- oder Rettungswesen gehindert war.
(3)Absatz 3,Sonstige Unterbrechungen sind bis zu insgesamt 2½ Jahren bei der Verleihung des Ehrenzeichens für 25-jährige Tätigkeit und bis zu insgesamt 4 Jahren bei der Verleihung des Ehrenzeichens für 40-jährige bzw. 50-jährige Tätigkeit sowie bei der Verleihung des Ehrenzeichens für 60-jährige, 70-jährige bzw. 80-jährige Mitgliedschaft nicht zu berücksichtigen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 5 wird das Zitat „§ 96 NÖ Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 369/1965“ durch das Zitat „§ 119 der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), LGBl. 1000“ ersetzt.In Paragraph 5, wird das Zitat „§ 96 NÖ Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 369/1965“ durch das Zitat „§ 119 der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), Landesgesetzblatt 1000“ ersetzt.
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner