Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG-Novelle 2020)
Das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, wird wie folgt geändert:Das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, Landesgesetzblatt 2420, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 1 lit. e wird nach dem Wort „Vorleben“ ein Beistrich gesetzt und folgende Wortfolge eingefügt:Im Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, wird nach dem Wort „Vorleben“ ein Beistrich gesetzt und folgende Wortfolge eingefügt:
„wobei der Dienstgeber ermächtigt ist, vor dem erstmaligen Einsatz von Vertragsbediensteten in Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen Auskünfte gemäß § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl.Nr. 277/1968, einzuholen; diese Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen“„wobei der Dienstgeber ermächtigt ist, vor dem erstmaligen Einsatz von Vertragsbediensteten in Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen Auskünfte gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2, des Strafregistergesetzes 1968, BGBl.Nr. 277 aus 1968,, einzuholen; diese Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 6c wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 6 c, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Vertragsbedienstete, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141 vom 27.05.2011, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 ABl. L 107 vom 22.04.2016, S. 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 Verordnung (EU) 492/2011 und Art. 1 Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.“Vertragsbedienstete, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Artikel 45, AEUV und Artikel eins bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011, über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141 vom 27.05.2011, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 Amtsblatt , L 107 vom 22.04.2016, S. 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Artikel 45, AEUV, Artikel eins bis 10 Verordnung (EU) 492 aus 2011, und Artikel eins, Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 8 Abs. 2 entfällt nach der Wortfolge „der GBDO“ der Beistrich und die Wortfolge „insbesondere die Bestimmungen des § 6 Abs. 6 bis 11 GBDO,“.Im Paragraph 8, Absatz 2, entfällt nach der Wortfolge „der GBDO“ der Beistrich und die Wortfolge „insbesondere die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 6 bis 11 GBDO,“.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach dem § 19 wird folgender § 19a eingefügt:Nach dem Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, eingefügt:
„§ 19a
Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Krankheit durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit)
Vertragsbediensteten kann im Sinne von § 13a AVRAG die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit auf Antrag durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes bis auf 12 Stunden der regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.“Vertragsbediensteten kann im Sinne von Paragraph 13 a, AVRAG die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit auf Antrag durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes bis auf 12 Stunden der regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 46d Abs. 6 entfällt.Paragraph 46 d, Absatz 6, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 53 Z 9 entfällt. Im § 53 erhalten die (bisherigen) Ziffern 10 bis 15 die Bezeichnung Z 9 bis 14.Paragraph 53, Ziffer 9, entfällt. Im Paragraph 53, erhalten die (bisherigen) Ziffern 10 bis 15 die Bezeichnung Ziffer 9 bis 14,
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 53 werden folgende Z 15 und 16 (neu) angefügt:Dem Paragraph 53, werden folgende Ziffer 15 und 16 (neu) angefügt:
Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. L 128 vom 30. April 2014, S. 8.Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, Amtsblatt , L 128 vom 30. April 2014, S. 8.
Richtlinie 2016/801/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. L 132 vom 21. Mai 2016, S. 21.“Richtlinie 2016/801/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, Amtsblatt , L 132 vom 21. Mai 2016, S. 21.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner