LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 10. April 2020

28. Gesetz:

NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 – Änderung

[CELEX-Nr.: 32014L0054]

Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. Februar 2020 beschlossen:

Änderung der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO-Novelle 2020)

Die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, Landesgesetzblatt 2400, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der die Wortfolge „§ 145 Verhandlungsbeschluß und mündliche Verhandlung“ durch die Wortfolge „§ 145 Mündliche Verhandlung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 7, wird angefügt:

  1. Ziffer 7
    ein einwandfreies Vorleben, wobei die Dienstbehörde ermächtigt ist, vor dem erstmaligen Einsatz von Gemeindebeamten in Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen Auskünfte gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2, des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, einzuholen. Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 6, entfallen die Absätze 6 bis 11.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Gemeindebeamte, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Artikel 45, AEUV und Artikel eins bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141 vom 27.05.2011, Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 ABl. L 107 vom 22.04.2016, Sitzung 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Artikel 45, AEUV, Artikel eins bis 10 Verordnung (EU) 492/2011 und Artikel eins, Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 99, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsBeim Amt der NÖ Landesregierung sind Prüfungskommissionen einzurichten.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 99, Absatz 5, werden folgende Sätze angefügt:

„Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann bestimmen, dass die Prüfung, ausgenommen eine Wiederholungsprüfung gemäß Paragraph 104, Absatz 4,, vor Einzelprüfern abzulegen ist. Die Einzelprüfer sind aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 99, Absatz 6, erster Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 101, Absatz 3, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Verwendungs-, Leistungsverwendungs- oder Funktionsgruppe“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 102, Absatz 6, wird die Wortfolge „für die mündliche Prüfung“ durch die Wortfolge „vom Vorsitzenden der Prüfungskommission“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 114, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Bei der Berechnung der Geldbuße ist, unabhängig vom tatsächlichen Anspruch des Gemeindebeamten vom Dienstbezug bei Vollbeschäftigung im Zeitpunkt der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission auszugehen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 115, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Gemeindebeamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Bedienstete entgegen zu wirken.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 117, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Wird von der Verfolgung nicht abgesehen und bezieht sich eine strafgerichtliche, verwaltungsbehördliche oder verwaltungsgerichtliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt, dann ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Gemeindebeamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Bedienstete entgegen zu wirken.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 120, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Vorsitzender einer Disziplinarkommission gemäß Absatz 2, ist der Bezirkshauptmann; sein Stellvertreter ist ein von ihm bestimmter rechtskundiger Bediensteter der Bezirksverwaltungsbehörde.“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 120, Absatz 7 und 9 werden jeweils die Wortfolge „Gewerkschaft der Gemeindebediensteten“ durch die Wortfolge „Younion – Die Daseinsgewerkschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 125, Absatz eins, wird das Wort „Beamter“ durch das Wort „Bediensteter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 127, Ziffer eins, wird der Ausdruck „79a“ durch die Zahl „79“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 130, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Ist der Rechtsbeistand zustellungsbevollmächtigt, sind sämtliche Schriftstücke ausschließlich dem Rechtsbeistand zuzustellen.“

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 136, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 139, Absatz 2, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„§ 114 Absatz 2, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 140, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 21, Die Überschrift des Paragraph 145, lautet:

„Mündliche Verhandlung“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 147, Absatz 3, wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 147, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde eingebracht, sind die andere Partei und die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Beschwerdevorentscheidungen und Entscheidungen des NÖ Landesverwaltungsgerichtes sind der Dienstbehörde zu übermitteln.
  2. Absatz 5Die Parteien und die Dienstbehörde sind vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses unverzüglich zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 152, wird folgender Satz angefügt:

„§ 114 Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 156 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Das NÖ Landesverwaltungsgericht hat in den Angelegenheiten der Paragraphen 134,, 140 Absatz eins und 144 Absatz 2, binnen zwei Monaten nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 156 a, erhalten die Absätze 3, 4 5, 6 und 7 die Bezeichnung Absatz 4,, 5, 6, 7 und 8. Paragraph 156 a, Absatz 3, (neu) lautet:

  1. Absatz 3Die Rechtskraft im Sinne dieses Gesetzes tritt mit der Erlassung der Bescheide nach diesem Gesetz ein. Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach diesem Gesetz kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Das Landesverwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mittels Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides oder der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.“

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 156 a, Absatz 6, (neu) wird die Wortfolge „Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Kunst, Medien, Sport, freie Berufe“ durch die Wortfolge „Younion – Die Daseinsgewerkschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Dem Paragraph 156 a, werden folgende Absätze 9 bis 12 angefügt:

  1. Absatz 9Fachkundige Laienrichter und Ersatzrichter sind verpflichtet, allfällige Ruhens- oder Endigungsgründe ihres Amtes nach Absatz 6, oder 7 dem Landesverwaltungsgericht ohne Verzug mitzuteilen.
  2. Absatz 10Den fachkundigen Laienrichtern gebührt der Ersatz der notwendigen Reisekosten sowie eine Aufwandsentschädigung.
  3. Absatz 11Die Aufwandsentschädigung für die fachkundigen Laienrichter beträgt 150 % der vollen Tagesgebühr gemäß Paragraph 111, des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2100. Die Entschädigungen sind jeweils auf volle Euro-Beträge aufzurunden.
  4. Absatz 12Die fachkundigen Laienrichter erhalten als Ersatz der Reisekosten Kilometergeld. Das Kilometergeld ist vom Wohnort zum Ort der Sitzung und zurück zu berechnen. Ist der Dienstort Ausgangs- oder Endpunkt der Reise, ist dieser maßgeblich. Die Höhe des Kilometergeldes richtet sich nach Paragraph 101, des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2100.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 162, Ziffer 7, entfällt. Im Paragraph 162, erhalten die (bisherigen) Ziffern 8 bis 13 die Bezeichnung Ziffer 7 bis 12.

Novellierungsanordnung 30, Dem Paragraph 162, wird folgende Ziffer 13, (neu) angefügt:

  1. Ziffer 13
    Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. L 128 vom 30. April 2014, Sitzung 8.“

Novellierungsanordnung 31, In der Anlage 1a wird im Dienstzweig Nr. 44 die Wortfolge „wissenschaftlichen Dienst“ durch die Wortfolge „höheren Verwaltungsdienst“ ersetzt.

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner