Änderung des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG)
Das NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 70/2019, wird wie folgt geändert:Das NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt im 3. Abschnitt der Eintrag:
„§ 15 Arbeitsqualifizierungsbonus“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 10 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „bzw. zeitgleich Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsqualifizierungsbonus (§ 15) zu absolvieren sind“.In Paragraph 10, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „bzw. zeitgleich Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsqualifizierungsbonus (Paragraph 15,) zu absolvieren sind“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 12 Abs. 2 lautet:Paragraph 12, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 14 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
bei zwei Kindern pro Kind
20 %
bei drei Kindern pro Kind
15 %
bei vier Kindern pro Kind
12,5 %
bei fünf oder mehr Kindern pro Kind
12 %“
5.Novellierungsanordnung 5, § 14 Abs. 3 entfällt.Paragraph 14, Absatz 3, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 15 entfällt.Paragraph 15, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 16 Abs. 1 lautet: Paragraph 16, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Summe aller monatlichen Geldleistungen gemäß § 14 Abs. 1 an volljährige Bezugsberechtigte, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, ist mit 175 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende begrenzt.“Die Summe aller monatlichen Geldleistungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, an volljährige Bezugsberechtigte, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, ist mit 175 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende begrenzt.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 21 Abs. 5 lautet: Paragraph 21, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Im Antrag sind Angaben zu
Person und Personenstand,
der Staatsangehörigkeit und dem Geburtsort der Eltern,
den Einkommensverhältnissen,
den Vermögensverhältnissen und
dem Betreuungsverhältnis mit dem Arbeitsmarktservice
des Antragstellers und aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Angaben zu Z 2 und Z 6 sind nur für Personen, welche eine Leistung der Sozialhilfe beantragen, zu machen und zu belegen.“des Antragstellers und aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Angaben zu Ziffer 2 und Ziffer 6, sind nur für Personen, welche eine Leistung der Sozialhilfe beantragen, zu machen und zu belegen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 21 Abs. 6 Z 6 wird am Satzende der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 6, Ziffer 6, wird am Satzende der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 21 Abs. 6 Z 7 entfällt.Paragraph 21, Absatz 6, Ziffer 7, entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 51 wird folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 51, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 10 Abs. 2, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1 sowie § 21 Abs. 5 und 6 Z 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 22/2020 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 15, § 14 Abs. 3, § 15 sowie § 21 Abs. 6 Z 7 außer Kraft.“Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz eins, sowie Paragraph 21, Absatz 5 und 6 Ziffer 6, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2020, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 15,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 15, sowie Paragraph 21, Absatz 6, Ziffer 7, außer Kraft.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner