LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 20. Februar 2020

19. Verordnung:

NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung - Änderung

Die NÖ Landesregierung hat am 18. Februar 2020 aufgrund des Paragraph 55, des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. 9270 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018,, verordnet:

Änderung der NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung (NÖ KJHEV)

Die NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung, LGBl. 9270/10, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 3, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 3a Leistungsbeschreibungen und Leistungsentgelte“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 21, folgender Eintrag angefügt:

„Anlage 1 – Leistungsbeschreibungen“

„Anlage 2 – Leistungsentgelte“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Sozialpädagogische Einrichtungen: Einrichtungen für Minderjährige, die im Rahmen der Hilfeplanung des Kinder- und Jugendhilfeträgers einer Erziehungshilfe in Form einer vollen Erziehung bedürfen. Sie sollen den zu betreuenden Minderjährigen außerhalb der Familie einen Lebensraum zur Verfügung stellen, in dem die angemessene Versorgung ihrer individuellen, entwicklungsbedingten, materiellen, psychischen, körperlichen und sozialen Bedürfnisse erfolgen kann. Die Betreuung hat möglichst alltagsorientiert an familiennahen bzw. -ähnlichen Strukturen und Prozessen zu erfolgen. Eine Einrichtung kann aus mehreren Gruppen bestehen. Die Gruppen werden sozialpädagogisch-inklusiv geführt und können sich daher in jeder Gruppe bis zu vier Minderjährige befinden, die spezielle individuelle Bedürfnisse psychischer, physischer, emotionaler oder sozialer Natur aufweisen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 entfallen. Im Paragraph 2, erhalten die (bisherigen) Ziffer 4 bis 6 die Bezeichnung Ziffer 2 bis 4.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Ziffer 4, (neu) erster Satz lautet:

„Mutter-/Kind-Einrichtungen: Einrichtungen, die die Betreuung von minderjährigen Schwangeren und minderjährigen Müttern mit Kind sichern.“

Novellierungsanordnung 6, Nach dem Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, eingefügt:

„§ 3a

Leistungsbeschreibungen und Leistungsentgelte

Diese Verordnung regelt:

  1. Ziffer eins
    In Anlage 1 die Leistungsbeschreibungen,
  2. Ziffer 2
    in Anlage 2 die Leistungsentgelte (insbesondere Tagsätze)
für vom Kinder- und Jugendhilfeträger beauftragte Leistungen in NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 8, Absatz 4, wird die Zahl 5 durch die Zahl 4 ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 9, Absatz eins und 2 entfallen. Im Paragraph 9, erhalten die (bisherigen) Absatz 3 bis 4 die Bezeichnung Absatz 6 bis 7.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 9, Absatz eins bis 5 (neu) lauten:

  1. Absatz einsJede Einrichtung hat über Betreuungspersonen mit entsprechender Qualifikation gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, NÖ KJHG zu verfügen.
  2. Absatz 2Der Beidienst (nicht eigenverantwortlicher Dienst) kann auch von anderen als in Absatz eins, genannten Personen durchgeführt werden, sofern die Art der Tätigkeiten keine Fachausbildung erfordert und diese Personen persönlich geeignet sind.
  3. Absatz 3In Einrichtungen des Kinder- und Jugendhilfeträgers können auch Gruppenhelferinnen und Gruppenhelfer gemäß der Anlage der NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung, LGBl. 2100/1, als Betreuungspersonen eingesetzt werden, sofern diese persönlich geeignet sind.
  4. Absatz 4Wenn eine minderjährige Person betreut wird, welche einen Pflegebedarf gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2019, hat, können auch Diplom-Sozialbetreuerinnen und -betreuer mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit als Betreuungspersonen herangezogen werden.
  5. Absatz 5Die Person, die die Leitung bzw. pädagogische Leitung innehat, muss über eine abgeschlossene Ausbildung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, NÖ KJHG verfügen und neben der fachlichen Eignung über mehrjährige praktische Erfahrung in Arbeitsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe vorwiegend im Arbeitsfeld Sozialpädagogik, persönliche Eignung zur Führung von Personal und Bereitschaft zur beruflichen Weiterbildung aufweisen.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 9, Absatz 7, (neu) erster Satz tritt anstelle des Zitats „Abs. 1“ das Zitat „Abs. 1 bis 6“.

Novellierungsanordnung 11, Der Text des Paragraph 10, lautet:

  1. Absatz einsIn Wohnformen im Sinne des Paragraph 2, muss folgende Mindestanzahl an Betreuungspersonen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zur Verfügung stehen (Betreuungsschlüssel):
    1. Ziffer eins
      Sozialpädagogische Einrichtungen: mindestens 0,67 VZÄ je minderjähriger Person, jedoch mindestens 3,5 VZÄ je Gruppe;
    2. Ziffer 2
      Familienähnliche Wohnformen: mindestens 2,5 VZÄ je Gruppe;
    3. Ziffer 3
      Krisenzentren: mindestens 8 VZÄ je Gruppe, davon mindestens 1 VZÄ mit Ausbildung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ KJHG sowie mindestens 1 VZÄ mit Ausbildung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ KJHG;
    4. Ziffer 4
      Mutter-/Kind-Einrichtungen: mindestens 0,78 VZÄ je minderjähriger Mutter, jedoch mindestens 4,5 VZÄ je Gruppe.
  2. Absatz 2In den Betreuungsschlüssel gemäß Absatz eins, Ziffer eins, können eingerechnet werden:
    1. Ziffer eins
      Betreuungspersonen gemäß Paragraph 9, Absatz 2,, wenn sich diese in einer Ausbildung zu einem im Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 NÖ KJHG genannten Beruf befinden und diese Ausbildung zu mehr als 50 % abgeschlossen haben, im Umfang von nicht mehr als 0,5 VZÄ je Gruppe oder
    2. Ziffer 2
      Betreuungspersonen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, im Umfang von nicht mehr als 1 VZÄ je Gruppe oder
    3. Ziffer 3
      Betreuungspersonen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, im Umfang von nicht mehr als 2 VZÄ je Gruppe.
    Eine Kumulation von Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, ist nicht möglich.
  3. Absatz 3Werden in einer Einrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Minderjährige betreut, die spezielle individuelle Bedürfnisse psychischer, physischer, emotionaler oder sozialer Natur aufweisen, so sind zusätzlich zum Betreuungsschlüssel für jeden oder jede dieser Minderjährigen 0,25 VZÄ an Betreuungspersonen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zu beschäftigen.
  4. Absatz 4Werden in einer Einrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Kleinkindkrisengruppen (0 bis 6 Jahre) oder tiergestützte Gruppen geführt, sind zusätzlich zum Betreuungsschlüssel für jede dieser Gruppen ein VZÄ an Betreuungspersonen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zu beschäftigen.
  5. Absatz 5Die tatsächliche Anzahl an Betreuungspersonen hat sich unbeschadet der festgelegten Mindestanzahl an den Bedürfnissen der Minderjährigen sowie an der konzeptionellen Ausrichtung der Einrichtung zu orientieren.
  6. Absatz 6Ein VZÄ (Vollzeitäquivalent) wird mit einer Anstellung von 38 Stunden pro Woche berechnet.“

Novellierungsanordnung 12, Der Text des Paragraph 11, lautet:

  1. Absatz einsFür Wohnformen im Sinne des Paragraph 2, gelten folgende Gruppengrößen:
    1. Ziffer eins
      Sozialpädagogische Einrichtungen:
      1. Litera a
        max. 9 minderjährige Personen je Gruppe
      2. Litera b
        max. 8 minderjährige Personen je Gruppe, wenn eine minderjährige Person unter drei Jahren alt ist;
    2. Ziffer 2
      Familienähnliche Wohnformen: max. 5 minderjährige Personen;
    3. Ziffer 3
      Krisenzentren: max. 9 minderjährige Personen je Gruppe;
    4. Ziffer 4
      Mutter-/Kind-Einrichtungen: max. 9 minderjährige Mütter je Gruppe.
  2. Absatz 2Eine kurzfristige Überschreitung der in Absatz eins, genannten Obergrenzen ist nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn die Sicherung des Kindeswohles dies erfordert.
  3. Absatz 3Die Gruppen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 werden koedukativ geführt. In fachlich begründeten Ausnahmefällen kann davon mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde abgewichen werden.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 12, Absatz 6, tritt anstelle des Zitates „§ 2 Ziffer 4, das Zitat „§ 2 Ziffer 2,

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 14, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9In allen Aufenthaltsräumen sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, müssen Rauchwarnmelder angebracht werden.“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 18, Absatz 2, tritt anstelle des Zitates „§ 9 Absatz 4, das Zitat „§ 9 Absatz 7,

Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Soll die Feststellung der Eignung einer Einrichtung einer physischen Person erteilt werden, so muss diese volljährig sein und darf keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 20, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraphen 2,, 3a einschließlich des Eintrages im Inhaltsverzeichnis, 8 Absatz 4,, 9, 10, 11, 12 Absatz 6,, 14 Absatz 9,, 18 Absatz 2 und 21 Absatz 3 bis 6, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2020,, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 21, werden folgende Absatz 3 bis 6 angefügt:

  1. Absatz 3Bestehende sozialpädagogische Spezialwohnformen und sozialtherapeutische Wohnformen sind wie Wohnformen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2020,, zu behandeln.
  2. Absatz 4Bei bestehenden Wohnformen ist bis zum 31. Dezember 2020 der Betreuungsschlüssel wie folgt zu berechnen:
    1. Ziffer eins
      Gruppen in sozialpädagogischen Einrichtungen können abweichend von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2020,, mit einem Betreuungsschlüssel von 3,5 VZÄ je Gruppe geführt werden. Wird von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht so ist Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2020, nicht anwendbar.
    2. Ziffer 2
      Krisenzentren können abweichend von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2020,, mit einem Betreuungsschlüssel von 7,5 VZÄ geführt werden.
    3. Ziffer 3
      Mutter-/Kind-Einrichtungen können abweichend von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2020,, mit einem Betreuungsschlüssel von 3,5 VZÄ geführt werden.
  3. Absatz 5Befinden sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einer Gruppe 10 minderjährige Personen, so kann die Gruppe solange abweichend von Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2020,, geführt werden, bis eine minderjährige Person aus der Gruppe ausscheidet.
  4. Absatz 6Abweichend von Paragraph 2, Ziffer eins, in der Fassung der Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2020,, gilt die Beschränkung auf maximal 4 Minderjährige mit speziellen individuellen Bedürfnissen psychischer, physischer, emotionaler oder sozialer Natur pro Wohngruppe für bisher als sozial-therapeutisch geführte Wohngruppen erst ab 1. Jänner 2022.“

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 21, werden die Anlagen 1 und 2 (siehe beiliegende PDF-Dokumente) angefügt.

NÖ Landesregierung

Königsberger-Ludwig

Landesrätin