LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 10. Februar 2020

17. Gesetz:

NÖ Bestattungsgesetz 2007 - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 12. Dezember 2019 beschlossen:

Änderung des NÖ Bestattungsgesetzes 2007

Das NÖ Bestattungsgesetz 2007, Landesgesetzblatt 9480, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz eins,Nach Feststellung des Todes durch einen Arzt oder eine Ärztin kann die Leiche an einen anderen geeigneten Ort, insbesondere in die örtlich nächstgelegene Leichenkammer, gebracht werden.
  2. Absatz 2,Die Leiche ist in unveränderter Lage am Sterbe- oder Auffindungsort zu belassen, wenn der Arzt oder die Ärztin, der oder die den Tod festgestellt hat, wegen konkreter Bedenken, dass der Tod nicht aufgrund einer natürlichen Todesursache eingetreten ist oder der oder die Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat, dem Abtransport widerspricht.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Die Vornahme der Totenbeschau kann überdies jeder oder jede zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigter Arzt oder berechtigte Ärztin vornehmen, sofern er oder sie regelmäßig einschlägige Fortbildungen absolviert.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Von der Gemeinde beauftragte Totenbeschauer oder Totenbeschauerinnen (Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2,) haben gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Pauschalvergütung der Tätigkeit und auf Vergütung der Reisekosten. Ausgenommen von der Vergütung sind Amtsärzte der Städte mit eigenem Statut.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 8, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die gemäß Absatz 2, durch Verordnung zu regelnden Beträge für die Pauschalvergütung verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum vom 1. September des vorvergangenen bis zum 31. August des dem Zeitpunkt der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Ändern sich diese Beträge, sind sie auf ganze Euro abzurunden und von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Der ungerundete, zwei Kommastellen umfassende Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Diese Beträge verändern sich erstmals mit Beginn des dem Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    bei der Gebühr für die Benützung der Leichenkammer oder der Aufbahrungshalle, der Einäscherung und bei der Beerdigungsgebühr jene Person, die für die Bestattung Vorsorge zu tragen hat,“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Zitat „§ 3 Absatz eins, durch das Zitat „§ 3 Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 40, Absatz eins, wird nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    der Bestattungspflicht nach Paragraph 11, nicht nachkommt,“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Zahl „500“ durch die Zahl „1000“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 42, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 8, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2020, tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner