Landesgesetz mit dem das NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetz, das NÖ Landeswohnbauförderungsgesetz 1977 und das NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz 2018 geändert werden
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetzes
Artikel 2 Änderung des NÖ Landeswohnbauförderungsgesetzes 1977
Artikel 3 Änderung des NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetzes 2018
Artikel 1
Änderung des NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetzes
Das NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetz, LGBl. 1300, wird wie folgt geändert:Das NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetz, Landesgesetzblatt 1300, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 1 lit. a wird die Wortfolge „Abwasserbeseitigungsanlagen, Abwasserbehandlungsanlagen“ durch das Wort „Abwasserentsorgungsanlagen“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, wird die Wortfolge „Abwasserbeseitigungsanlagen, Abwasserbehandlungsanlagen“ durch das Wort „Abwasserentsorgungsanlagen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 4a Abs. 1 Z 1 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 51/2015“ das Zitat „BGBl. I Nr. 39/2018“.Im Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 51/2015“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 39/2018“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 Abs. 2 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Mitglieder haben sich im Verhinderungsfall durch Ersatzmitglieder vertreten zu lassen. Ein Mitglied kann durch jedes von demselben Landtagsklub vorgeschlagene Ersatzmitglied vertreten werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 8 Abs. 3 Z 2 entfällt das Wort „oder“ und wird im § 8 Abs. 3 Z 3 der Punkt am Satzende durch das Wort „oder“ ersetzt.Im Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, entfällt das Wort „oder“ und wird im Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3, der Punkt am Satzende durch das Wort „oder“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 8 Abs. 3 wird folgende Ziffer 4 angefügt:Im Paragraph 8, Absatz 3, wird folgende Ziffer 4 angefügt:
durch Widerruf des Vorschlages (§ 7 Abs. 2) durch den Landtagsklub.“durch Widerruf des Vorschlages (Paragraph 7, Absatz 2,) durch den Landtagsklub.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 9 Abs. 3 entfällt jeweils das Wort „beamteten“.Im Paragraph 9, Absatz 3, entfällt jeweils das Wort „beamteten“.
7.Novellierungsanordnung 7, § 10 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Schriftliche Ausfertigungen in den Angelegenheiten des § 11 Abs. 1 – ausgenommen Dokumente zur Vorbereitung von Kuratoriumssitzungen – sind vom Vorsitzenden und von der Geschäftsführung zu unterfertigen.“„Schriftliche Ausfertigungen in den Angelegenheiten des Paragraph 11, Absatz eins, – ausgenommen Dokumente zur Vorbereitung von Kuratoriumssitzungen – sind vom Vorsitzenden und von der Geschäftsführung zu unterfertigen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 11 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.Paragraph 11, Absatz 3, zweiter Satz entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 13 zweiter Satz lautet:Paragraph 13, zweiter Satz lautet:
„Sie haben lediglich Anspruch auf Reisekostenvergütung und auf Reisezulagen nach den Bestimmungen des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100.“„Sie haben lediglich Anspruch auf Reisekostenvergütung und auf Reisezulagen nach den Bestimmungen des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), Landesgesetzblatt 2100.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 14 Abs. 3 lautet:Paragraph 14, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Über die Gebarung des Fonds sowie über dessen Tätigkeit im abgelaufenen Jahr ist dem Landtag im Wege der Landesregierung alljährlich gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluss (Art. 31 LV 1979) zu berichten.“Über die Gebarung des Fonds sowie über dessen Tätigkeit im abgelaufenen Jahr ist dem Landtag im Wege der Landesregierung alljährlich gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluss (Artikel 31, LV 1979) zu berichten.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 18 wird folgender Abs. 8 angefügt:Im Paragraph 18, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8§ 14 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 14/2020 ist erstmals auf den Rechnungsabschluss für das Jahr 2019 anzuwenden.“Paragraph 14, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2020, ist erstmals auf den Rechnungsabschluss für das Jahr 2019 anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des NÖ Landeswohnbauförderungsgesetzes 1977
Das NÖ Landeswohnbauförderungsgesetz 1977, LGBl. 8300, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landeswohnbauförderungsgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8300, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:Im Paragraph eins, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Über die Gebarung des Fonds sowie über dessen Tätigkeit im abgelaufenen Jahr ist dem Landtag im Wege der Landesregierung alljährlich gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluss (Art. 31 LV 1979) zu berichten.“Über die Gebarung des Fonds sowie über dessen Tätigkeit im abgelaufenen Jahr ist dem Landtag im Wege der Landesregierung alljährlich gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluss (Artikel 31, LV 1979) zu berichten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 2 wird folgender § 3 angefügt:Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 3, angefügt:
„§ 3
§ 1 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 14/2020 ist erstmals auf den Rechnungsabschluss für das Jahr 2019 anzuwenden.“Paragraph eins, Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2020, ist erstmals auf den Rechnungsabschluss für das Jahr 2019 anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetzes 2018
Das NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz 2018, LGBl. Nr. 49/2018, wird wie folgt geändert:Das NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz 2018, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 15 Abs. 3 lautet:Paragraph 15, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Über die Gebarung des Fonds sowie über dessen Tätigkeit im abgelaufenen Jahr ist dem Landtag im Wege der Landesregierung alljährlich gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluss (Art. 31 LV 1979) zu berichten.“Über die Gebarung des Fonds sowie über dessen Tätigkeit im abgelaufenen Jahr ist dem Landtag im Wege der Landesregierung alljährlich gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluss (Artikel 31, LV 1979) zu berichten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 17 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:Im Paragraph 17, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2§ 15 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 14/2020 ist erstmals auf den Rechnungsabschluss für das Jahr 2019 anzuwenden.“Paragraph 15, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2020, ist erstmals auf den Rechnungsabschluss für das Jahr 2019 anzuwenden.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner