LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 28. Jänner 2020

14. Gesetz:

NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetz, NÖ Landeswohnbauförderungsgesetz 1977, NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz 2018 - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 12. Dezember 2019 beschlossen:

Landesgesetz mit dem das NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetz, das NÖ Landeswohnbauförderungsgesetz 1977 und das NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz 2018 geändert werden

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetzes

Artikel 2 Änderung des NÖ Landeswohnbauförderungsgesetzes 1977

Artikel 3 Änderung des NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetzes 2018

Artikel 1
Änderung des NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetzes

Das NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetz, Landesgesetzblatt 1300, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, wird die Wortfolge „Abwasserbeseitigungsanlagen, Abwasserbehandlungsanlagen“ durch das Wort „Abwasserentsorgungsanlagen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 51/2015“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 39/2018“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Mitglieder haben sich im Verhinderungsfall durch Ersatzmitglieder vertreten zu lassen. Ein Mitglied kann durch jedes von demselben Landtagsklub vorgeschlagene Ersatzmitglied vertreten werden.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, entfällt das Wort „oder“ und wird im Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3, der Punkt am Satzende durch das Wort „oder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 8, Absatz 3, wird folgende Ziffer 4 angefügt:

  1. Ziffer 4
    durch Widerruf des Vorschlages (Paragraph 7, Absatz 2,) durch den Landtagsklub.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 9, Absatz 3, entfällt jeweils das Wort „beamteten“.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Schriftliche Ausfertigungen in den Angelegenheiten des Paragraph 11, Absatz eins, – ausgenommen Dokumente zur Vorbereitung von Kuratoriumssitzungen – sind vom Vorsitzenden und von der Geschäftsführung zu unterfertigen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 11, Absatz 3, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 13, zweiter Satz lautet:

„Sie haben lediglich Anspruch auf Reisekostenvergütung und auf Reisezulagen nach den Bestimmungen des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), Landesgesetzblatt 2100.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 14, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Über die Gebarung des Fonds sowie über dessen Tätigkeit im abgelaufenen Jahr ist dem Landtag im Wege der Landesregierung alljährlich gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluss (Artikel 31, LV 1979) zu berichten.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 18, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 14, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2020, ist erstmals auf den Rechnungsabschluss für das Jahr 2019 anzuwenden.“

Artikel 2
Änderung des NÖ Landeswohnbauförderungsgesetzes 1977

Das NÖ Landeswohnbauförderungsgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8300, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Über die Gebarung des Fonds sowie über dessen Tätigkeit im abgelaufenen Jahr ist dem Landtag im Wege der Landesregierung alljährlich gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluss (Artikel 31, LV 1979) zu berichten.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 3, angefügt:

„§ 3

Paragraph eins, Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2020, ist erstmals auf den Rechnungsabschluss für das Jahr 2019 anzuwenden.“

Artikel 3
Änderung des NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetzes 2018

Das NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz 2018, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 15, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Über die Gebarung des Fonds sowie über dessen Tätigkeit im abgelaufenen Jahr ist dem Landtag im Wege der Landesregierung alljährlich gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluss (Artikel 31, LV 1979) zu berichten.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 17, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 15, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2020, ist erstmals auf den Rechnungsabschluss für das Jahr 2019 anzuwenden.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner