LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 27. Jänner 2020

12. Gesetz:

NÖ Spitalsärztegesetz 1992 – Änderung

 

[CELEX-Nr.: 32019L1152]

Der Landtag von Niederösterreich hat am 12. Dezember 2019 beschlossen:

Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 (NÖ SÄG 1992)

Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, Landesgesetzblatt 9410, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis des 1. Hauptstückes entfällt der Eintrag „Sonderverträge 1b“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis des 1. Hauptstückes tritt anstelle des Eintrags „Ausbildungsvertrag 9“ folgender Eintrag:

„Aufnahmebedingungen 9“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis des 1. Hauptstückes tritt anstelle des Eintrags „Vertrag nach der Ausbildung 10“ folgender Eintrag:

„Dienstvertrag 10“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis des 1. Hauptstückes wird nach dem Eintrag „Dienstvertrag 10“ (neu) folgender Eintrag eingefügt:

„Sonderverträge 10a“

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis des 1. Hauptstückes tritt anstelle des Eintrags „8. Hauptstück: Urlaub und Dienstverhinderung“ folgender Eintrag:

„8. Hauptstück: Urlaub, Dienstfreistellung und Dienstverhinderung“

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis des 1. Hauptstückes tritt anstelle des Eintrags „1. Abschnitt: Urlaub“ folgender Eintrag:

„1. Abschnitt: Urlaub und Dienstfreistellung“

Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis des 1. Hauptstückes tritt anstelle des Eintrags „Erholungsurlaub 35“ folgender Eintrag:

„Erholungsurlaub und Dienstfreistellung 35“

Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis des 1. Hauptstückes entfallen folgende Einträge:

„Freistellung aus Anlass der Pflege oder Sterbebegleitung 38“

„Mutterschutz und Karenzurlaub 39“

„Sonstige Urlaubsansprüche 40“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 97, Absatz eins, des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), Landesgesetzblatt 2100, über die automatisierte Datenverarbeitung findet auf Ärzte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph eins b, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 9, lautet:

„§ 9

Aufnahmebedingungen

Ärzte dürfen nur aufgenommen werden, wenn sie voll handlungsfähig sind sowie fachlich und persönlich, insbesondere gesundheitlich, für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Beschäftigung verbunden sind, geeignet sind; zur fachlichen Eignung gehört auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift, in dem für die Berufsausübung erforderlichen Ausmaß.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 10, lautet:

„§ 10

Dienstvertrag

  1. Absatz eins,Diesem Gesetz unterliegende Dienstverträge sowie allfälliger Nachträge dazu bedürfen zwingend der Schriftform. Dem Arzt ist eine schriftliche Ausfertigung des jeweiligen Dienstvertrages sowie allfälliger Nachträge dazu auszufolgen.
  2. Absatz 2,Der Dienstvertrag hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Personalien des Arztes,
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung und Sitz des Dienstgebers,
    3. Ziffer 3
      den Dienstort,
    4. Ziffer 4
      den Beginn des Dienstverhältnisses,
    5. Ziffer 5
      die Dauer des Dienstverhältnisses (auf bestimmte oder unbestimmte Zeit),
    6. Ziffer 6
      die Beschäftigungsart, den Zweck oder die Funktionsbezeichnung,
    7. Ziffer 7
      das Beschäftigungsausmaß und
    8. Ziffer 8
      den Hinweis auf die Geltung dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Absatz 3,Mit Ärzten, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Allgemeinmediziner oder als Facharzt berechtigt sind, darf ein Dienstverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit (auch nacheinander) abgeschlossen werden.
  4. Absatz 4,Ein Dienstverhältnis gemäß Absatz 3,, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit zweimal verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen jeweils zwei Jahre nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, wird es von da ab so angesehen, als ob es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
  5. Absatz 5,Wird das Dienstverhältnis zum Zwecke der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung zum Erwerb der ärztlichen Berufsberechtigung eingegangen, ist dieses auf bestimmte Zeit
    1. Ziffer eins
      mindestens bis zum Erreichen des jeweiligen Ausbildungsziels nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,, oder nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,, oder
    2. Ziffer 2
      für die Ausbildung in einzelnen Teilgebieten oder
    3. Ziffer 3
      zur Vertretung eines vorübergehend abwesenden Ausbildungsarztes oder
    4. Ziffer 4
      einmalig auf einen von vornherein feststehenden, kalendermäßig bestimmten Beurteilungszeitraum von maximal 6 Monaten für eine Fachrichtung am Standort eines Klinikums
    abzuschließen.
  6. Absatz 6,Ändert sich das Ausbildungsziel, so sind bei Verlängerung des Dienstverhältnisses die bisher zurückgelegten Ausbildungszeiten, soweit sie nach den Ausbildungsvorschriften für die neue Ausbildung anrechenbar sind, zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, eingefügt:

„§ 10a

Sonderverträge

In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 11, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Im Übrigen sind die Paragraphen 10, Absatz 2, 27, Absatz 4, 6 und 7, 28, 29, 31, 38, 42, 43, 44 und 96 NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 15, Die Tabelle im Paragraph 14, Absatz 3, lautet:

 

Entlohnungsgruppe

Entlohnungsstufe

A2

A3A

A3B

 

Euro

1

3.840‚00

4.593‚20

5.686‚70

2

4.055,20

4.690,00

5.866,30

3

4.270‚50

4.786‚90

6.045‚40

4

4.324,20

4.883,70

6.222,20

5

4.324,20

4.980‚70

7.316‚90

6

4.324,20

5.077,40

7.438,50

7

4.324,20

5.174‚40

7.560‚00

8

4.324,20

5.271,10

7.681,60

9

4.324,20

5.368‚00

7.803‚30

10

4.324,20

5.464,80

7.924,80

11

4.324,20

5.561‚70

8.046‚50

12

4.324,20

5.658,50

8.168,00

13

4.324,20

5.755‚30

8.289‚70

14

4.324,20

5.852,20

8.411,30

15

4.324,20

5.949‚00

8.533‚10

16

4.324,20

6.045,80

8.654,50

17

4.324,20

6.142‚70

8.776‚20

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 15, Absatz 2, wird nach dem Wort Sekundararzt die Wortfolge „und Assistent“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 17, Absatz 2, entfällt das Wort „facheinschlägige“.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 18, Absatz 3, wird das Zitat „§ 2a Absatz 5, durch das Zitat „§ 2a Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Die Überschrift zum 8. Hauptstück lautet:

„Urlaub, Dienstfreistellung und Dienstverhinderung“

Novellierungsanordnung 20, Die Überschrift zum 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes lautet:

„Urlaub und Dienstfreistellung“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 35, lautet:

„§ 35

Erholungsurlaub und Dienstfreistellung

Die Bestimmungen der Paragraphen 46 bis 52 sowie Paragraph 93, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraphen 38, 39 und 40 entfallen.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 44, lautet:

„§ 44

Kündigungsgründe

  1. Absatz eins,Der Träger der Krankenanstalt darf das Beschäftigungsverhältnis insbesondere aus folgenden Gründen kündigen, soferne nicht die Entlassung (Paragraph 46,) ausgesprochen wird:
    1. Ziffer eins
      gröbliche Verletzung der Dienstpflichten;
    2. Ziffer 2
      mangelnde geistige oder körperliche Eignung;
    3. Ziffer 3
      Handlungsunfähigkeit;
    4. Ziffer 4
      Nichterreichen des im allgemeinen erzielbaren angemessenen Leistungserfolges trotz schriftlicher Ermahnung;
    5. Ziffer 5
      Unterlassung der für die Erlangung des Diploms über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin bzw. des Facharztdiploms erforderlichen administrativen Handlungen (insbesondere die rechtzeitige Anmeldung zur Arztprüfung) ohne wichtigen Grund durch einen Arzt in Ausbildung trotz schriftlicher Ermahnung;
    6. Ziffer 6
      Beeinträchtigung des Ansehens oder der Interessen des Dienstes durch gegenwärtiges oder früheres Verhalten;
    7. Ziffer 7
      Veränderung der Organisation des Dienstes der Krankenanstalt.
  2. Absatz 2,Eine Kündigung nach Absatz eins, kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung bei Gericht angefochten werden.“

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 46, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,Eine Entlassung nach Absatz eins, kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Entlassung bei Gericht angefochten werden.
  2. Absatz 5,Paragraph 90, Absatz 3, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 59 a, wird folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, Amtsblatt , L 186 vom 11. Juli 2019, S. 105.“

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 60, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Die Tabellen in Paragraph 14, Absatz 3 und in Paragraph 61, Absatz 8, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 27, Die Tabelle im Paragraph 61, Absatz 8, lautet:

 

Entlohnungsstufe in A3B

Zuschlag Euro

4

56,60

 

5

4,80

 

6

7,40

 

7

63,90

 

8

120,40

 

9

176,80

 

10

233,40

 

11

289,90

 

12

346,40

 

13

403,00

 

14

459,50

 

15

515,90

 

16

572,40

 

17

628,90

 

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner