LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 7. Jänner 2020

3. Gesetz:

NÖ Weinbaugesetz 2019

Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. November 2019 beschlossen:

NÖ Weinbaugesetz 2019 (NÖ WBG 2019) 

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Ziele

Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2, Beschränkungen des Weinbaues

Paragraph 3

Beschränkungen

Paragraph 4

Weinbaufluren

Paragraph 5

Weinbaurieden

Paragraph 6

Auspflanzungen nach agrarischen Operationen

Paragraph 7

Neuauspflanzungen

Paragraph 8

Wiederbepflanzungen

Abschnitt 3, Sonderanlagen

Paragraph 9

Gewinnung von Rebvermehrungsgut

Paragraph 10

Pflanzungen zu Versuchszwecken

Abschnitt 4, Weinbauaufsicht

Paragraph 11

Überwachungsorgane, Pflichten der Weinbautreibenden und Maßnahmen

Paragraph 12

Weinbaukataster

Paragraph 13

Verarbeitung von personenbezogenen und anderen Daten

Abschnitt 5, Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 14

Strafbestimmungen

Paragraph 15

EU-Rechtsakte

Paragraph 16

Ländervereinbarung

Paragraph 17

Übergangsbestimmung

Paragraph 18

Inkrafttreten

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Ziele

Ziele dieses Gesetzes sind,

  1. Ziffer eins
    in Niederösterreich die Voraussetzungen für einen Weinbau zu schaffen, der die Produktion von hochwertigen und uneingeschränkt verwendbaren Trauben ermöglicht,
  2. Ziffer 2
    den Weinbau in Niederösterreich im Rahmen der Bestimmungen der Europäischen Union Beschränkungen und Kontrollen zu unterwerfen und
  3. Ziffer 3
    Festlegungen im Rahmen der Bestimmungen der Europäischen Union zu treffen.

Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

  1. Ziffer eins
    Weinbaufluren: mit Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde festgelegte Grundflächen, die wegen ihrer Lage und Bodenbeschaffenheit zur Hervorbringung von hochwertigen und uneingeschränkt verwendbaren Trauben geeignet sind;
  2. Ziffer 2
    Weinbauriede: Weinbauflur oder Teil einer Weinbauflur, die bzw. der sich durch natürliche oder künstliche Grenzen oder infolge der weinbaulichen Nutzung als selbstständiger Gebietsteil darstellt und entweder schon bisher als Weinbauriede bezeichnet wurde oder infolge der Lage und Bodenbeschaffenheit die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt;
  3. Ziffer 3
    Weingartenfläche: eine oder mehrere Weinbauparzellen im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Litera c, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 273 aus 2018,,
    • Strichaufzählung
      die eine Weinbautreibende oder ein Weinbautreibender zum Zwecke des Inverkehrbringens von hochwertigen und uneingeschränkt verwendbaren Trauben bewirtschaftet oder
    • Strichaufzählung
      deren Gesamtausmaß mindestens 500 m² umfasst;
  4. Ziffer 4
    Weingartenfläche geringfügigen Ausmaßes: eine mit Reben bepflanzte Fläche im Gesamtausmaß von weniger als 500 m², deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt der oder des Weinbautreibenden bestimmt sind (Selbstversorgung);
  5. Ziffer 5
    Weinbautreibende oder Weinbautreibender: jede Person oder Personenmehrheit, die in Niederösterreich eine Weingartenfläche auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet;
  6. Ziffer 6
    Nachpflanzen: das Auspflanzen von Weinreben auf demselben Standort, wenn Reben ausgefallen sind;
  7. Ziffer 7
    Schlag: eine im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisierte Weinbauparzelle mit nur einer bestimmten Rebsorte und einem bestimmten Auspflanzjahr.

Abschnitt 2
Beschränkungen des Weinbaues

Paragraph 3

Beschränkungen

  1. Absatz eins,Jede Eigentümerin oder jeder Eigentümer, jede Pächterin oder jeder Pächter bzw. jede Fruchtnießerin oder jeder Fruchtnießer darf eine Weingartenfläche geringfügigen Ausmaßes zum Zwecke der Selbstversorgung mit Wein und Weinbauerzeugnissen bepflanzen. Jede Vermarktung dieses Weins oder dieser Weinbauerzeugnisse ist verboten.
  2. Absatz 2,Nur Flächen innerhalb einer Weinbauflur dürfen als Weingartenflächen bepflanzt werden. Dies gilt nicht für Weingartenflächen geringfügigen Ausmaßes.
  3. Absatz 3,Das Nachpflanzen ist gestattet.
  4. Absatz 4,Auf Weingartenflächen dürfen nur klassifizierte Rebsorten ausgepflanzt werden. Die Landesregierung hat mit Verordnung die Rebsorten zu klassifizieren, die geeignet sind, hochwertiges Traubenmaterial hervorzubringen.
  5. Absatz 5,Eine Bewässerung zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung ist zulässig.

Paragraph 4

Weinbaufluren

  1. Absatz eins,Eine Weinbauflur hat innerhalb eines Weinbaugebietes gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a bis h und Litera k, des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2019,, zu liegen.
  2. Absatz 2,Die Neubestimmung von Weinbaufluren ist nicht zulässig (ausgenommen Auspflanzen nach agrarischen Operationen gemäß Paragraph 6,).
  3. Absatz 3,Bestehende Weinbaufluren dürfen mit Verordnung geändert werden, wenn eine Verminderung der weinbaulich nutzbaren Fläche (z. B. durch Verbauung) erfolgt ist.
  4. Absatz 4,Erstrecken sich Weinbaufluren auf zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke, haben die Bezirksverwaltungsbehörden einvernehmlich vorzugehen. Wird kein Einvernehmen erzielt, hat die Landesregierung die Verordnung zu erlassen. Die Verordnung ist in den Amtsblättern der betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden kundzumachen. Im Übrigen gilt Absatz 6, sinngemäß mit der Maßgabe, dass für das Inkrafttreten auf die Herausgabe und Versendung des zeitlich letzten der jeweiligen Stücke der Amtsblätter der Bezirksverwaltungsbehörden abgestellt wird.
  5. Absatz 5,Vor Erlassung einer Verordnung sind
    • Strichaufzählung
      die betroffenen Gemeinden,
    • Strichaufzählung
      die Landes-Landwirtschaftskammer,
    • Strichaufzählung
      das Regionale Weinkomitee,
    • Strichaufzählung
      das Vermessungsamt und
    • Strichaufzählung
      die Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist,
    zu hören.
  6. Absatz 6,Verordnungen sind im Amtsblatt der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. Sie treten mit Ablauf des Tages, an dem das jeweilige Stück des Amtsblattes herausgegeben und versendet wird, in Kraft. Die Verordnung kann ein späteres Inkrafttreten bestimmen.
  7. Absatz 7,Eine Weinbauparzelle darf im Gesamtausmaß von weniger als 500 m² außerhalb der Weinbauflur ausgepflanzt sein, wenn zumindest ein Teil der betreffenden Weinbauparzelle innerhalb der Weinbauflur gelegen ist. Diese außerhalb der Weinbauflur bepflanzten Teile der Weinbauparzelle sind bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, außer Betracht zu lassen.

Paragraph 5

Weinbaurieden

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung Weinbaurieden bestimmen.
  2. Absatz 2,Der örtliche Weinbauverein bzw. bei Nichtvorhandensein eines örtlichen Weinbauvereins der Bezirksweinbauverein kann der Bezirksverwaltungsbehörde einen Vorschlag unter Anschluss eines Planes vorlegen.
  3. Absatz 3,Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, sind
    • Strichaufzählung
      die betroffenen Gemeinden,
    • Strichaufzählung
      die Bezirksbauernkammer,
    • Strichaufzählung
      das Regionale Weinkomitee,
    • Strichaufzählung
      das Vermessungsamt und
    • Strichaufzählung
      die Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist,
    zu hören.
  4. Absatz 4,Verordnungen sind im Amtsblatt der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. Sie treten mit Ablauf des Tages, an dem das jeweilige Stück des Amtsblattes herausgegeben und versendet wird, in Kraft. Die Verordnung kann ein späteres Inkrafttreten bestimmen.

Paragraph 6

Auspflanzungen nach agrarischen Operationen

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Weinbautreibenden die Auspflanzung auf Abfindungsgrundstücken (Grundabfindungen) zu genehmigen
    • Strichaufzählung
      innerhalb bestehender oder im Zuge eines Weingartenzusammenlegungsverfahrens zu schaffender Weinbaufluren,
    • Strichaufzählung
      im Ausmaß ihrer im Zusammenlegungsgebiet gerodeten Weingartenflächen, sofern die Rodung keine gesetzwidrigen Rebpflanzungen umfasst.
    Die Genehmigung ist auch vor durchgeführter Rodung zu erteilen, wenn sich die Weinbautreibende oder der Weinbautreibende im Zusammenlegungsverfahren verpflichtet, eine vom Zusammenlegungsverfahren betroffene Rebfläche zu roden, wenn die Rodung dieser Fläche spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Auspflanzung neuer Reben, erfolgt. Die fristgerechte Rodung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Genehmigungsbescheid aufzutragen. Der Rodungsauftrag hat dingliche Wirkung.
  2. Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Weinbautreibenden die Auspflanzung auch auf jenen Flächen zu genehmigen,
    • Strichaufzählung
      die innerhalb der Weinbaufluren liegen und
    • Strichaufzählung
      um die eine bestehende Weingartenfläche im Zuge einer agrarischen Operation zwangsläufig in seiner Form vergrößert oder geändert werden musste, um die Flureinteilung oder gemeinsame Anlagen besser zu gestalten.
    Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn anders eine rationelle Bewirtschaftung dieser Flächen nicht möglich ist.

Paragraph 7

Neuauspflanzungen

  1. Absatz eins,Auf Antrag kann die Bezirksverwaltungsbehörde Neuauspflanzungen genehmigen. Anträge können bei der Bezirksverwaltungsbehörde nur in der Zeit von 15. Jänner bis einschließlich 15. Februar eines jeden Jahres unter Verwendung des im Wege des Weinbaukatasters zur Verfügung gestellten online-Formulars eingebracht werden.
  2. Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Genehmigungsverfahren nach Einlangen aller Anträge binnen einer Woche der für den Weinbau in Niederösterreich zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung die Summe der Flächen aller gestellten Anträge zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Übersteigt in einem bestimmten Jahr die den Anträgen zugrundeliegende Gesamtfläche 1 % der tatsächlich mit Reben bepflanzten Fläche, ist gemäß Artikel 64, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, das Prioritätskriterium „Vergrößerung kleiner und mittlerer Betriebe“ anzuwenden. Dabei erfolgt die Reihung gemäß der Größe der bereits vorhandenen Weingartenfläche, wobei die Antragstellerin oder der Antragsteller mit kleinerer vorhandener Weingartenfläche, denen mit größerer vorhandener Weingartenfläche vorgereiht werden muss. Vorausgesetzt wird dabei, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über eine Weingartenfläche verfügt. Die Koordinierung dieser Verteilung sowie die Koordinierung mit dem für Wein zuständigen Bundesministerium hinsichtlich der in Artikel 63, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, festgelegten Aufteilung auf die Bundesländer erfolgt durch die für den Weinbau zuständige Abteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung.
  4. Absatz 4,Ist diese Reihung erfolgt oder war keine Reihung erforderlich, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen aller anderen weinbaurechtlichen Vorschriften die Genehmigung zu erteilen.

Paragraph 8

Wiederbepflanzungen

  1. Absatz eins,Auf Antrag kann die Bezirksverwaltungsbehörde Wiederbepflanzungen genehmigen. Anträge können bei der Bezirksverwaltungsbehörde bis zum Ende des zweiten Weinwirtschaftsjahres, das auf das Jahr der Rodung folgt, eingebracht werden.
  2. Absatz 2,Stimmt die wiederzubepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein, kommt das vereinfachte Verfahren gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 zur Anwendung. Die Genehmigung für Wiederbepflanzungen gilt als an dem Tag erteilt, an dem die Fläche gerodet wurde. Zu diesem Zweck legt die oder der betreffende Weinbautreibende spätestens am Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rodung erfolgt ist, bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Meldung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, vor, die als Genehmigungsantrag gilt.
  3. Absatz 3,Sofern Absatz 2, nicht zur Anwendung kommt, sind Anträge auf Genehmigungen für Wiederbepflanzungen mit dem gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zur Verfügung gestellten online-Formular bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

Abschnitt 3
Sonderanlagen

Paragraph 9

Gewinnung von Rebvermehrungsgut

  1. Absatz eins,Außerhalb der Weinbaufluren sind Vorstufen- oder Basisanlagen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 10 und 11 des Rebenverkehrsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, mindestens sechs Wochen vor Errichtung der Anlage der Landesregierung anzuzeigen. Diese Anzeige ist von der Behörde der Landes-Landwirtschaftskammer und der Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist, zur Stellungnahme zu übermitteln, wenn nicht bereits auf Grund der übermittelten Anzeige das Vorhaben zu untersagen ist. Für die Errichtung der Anlage ist eine Genehmigung für Neuauspflanzung oder für Wiederbepflanzung erforderlich.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist die Errichtung der Anlage mit Bescheid zu untersagen, wenn das Grundstück nach Lage und Beschaffenheit nicht geeignet ist, Vorstufen- und Basisvermehrungsgut für Vorstufen- und Basisanlagen oder zertifiziertes Vermehrungsgut hervorzubringen.
  3. Absatz 3,Mit der Errichtung der Anlage darf begonnen werden,
    • Strichaufzählung
      wenn die Behörde das Vorhaben nicht binnen sechs Wochen mit Bescheid untersagt oder
    • Strichaufzählung
      die Behörde formlos mitteilt, dass mit dem Vorhaben begonnen werden darf.
  4. Absatz 4,Fällt der Verwendungszweck weg, ist die Auspflanzung bis zum Ende des laufenden Jahres zu roden, wenn sie außerhalb einer Weinbauflur liegt.

Paragraph 10

Pflanzungen zu Versuchszwecken

  1. Absatz eins,Das Pflanzen von nicht klassifizierten Rebsorten ist nur innerhalb der Weinbaufluren zulässig für
    • Strichaufzählung
      die Prüfung der Anbaueignung einer Rebsorte;
    • Strichaufzählung
      wissenschaftliche Untersuchungen;
    • Strichaufzählung
      Kreuzungs- und Selektionsarbeiten;
    • Strichaufzählung
      die Erhaltung der genetischen Vielfalt
    • Strichaufzählung
      die Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut, das ausschließlich für die Ausfuhr in Drittländer vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,Nicht anzuzeigen sind Pflanzungen zu Versuchszwecken, die von einer Unterrichts- oder Versuchsanstalt vorgenommen werden.
  3. Absatz 3,Pflanzungen gemäß Absatz eins, sind mindestens sechs Wochen vor Beginn der Pflanzung der Landesregierung anzuzeigen. In der Anzeige sind
    • Strichaufzählung
      Ort und Größe der geplanten Pflanzung
    • Strichaufzählung
      Rebsorten,
    • Strichaufzählung
      Versuchszweck und
    • Strichaufzählung
      Beginn der Auspflanzung
    anzuführen. Für die Pflanzung ist eine Genehmigung für Neuauspflanzung oder für Wiederbepflanzung erforderlich.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung hat innerhalb der Frist gemäß Absatz 3, mit Bescheid die Pflanzungen zu untersagen, wenn
    • Strichaufzählung
      nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Zwecke der Pflanzung erreicht werden können;
    • Strichaufzählung
      nicht sichergestellt ist, dass kein Vermehrungsgut an Unbefugte weitergegeben wird.
    In einer bescheidmäßigen Untersagung der Pflanzung können auch Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben werden.
  5. Absatz 5,Mit der Pflanzung darf begonnen werden,
    • Strichaufzählung
      wenn die Behörde das Vorhaben nicht binnen sechs Wochen mit Bescheid untersagt oder
    • Strichaufzählung
      wenn die Behörde der Pflanzung allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zustimmt.
  6. Absatz 6,Die Erntedaten, insbesondere der Zuckergehalt in der Einheit „Grad Klosterneuburger Mostwaage“, die Menge in der Einheit „Kilogramm“ und der Säuregehalt in der Einheit „Gramm je Liter“, sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von drei Jahren ab der Rodung der Pflanzungen aufzubewahren und über Anforderung der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörde, einer Unterrichts- oder Versuchsanstalt oder der Landes-Landwirtschaftskammer vorzulegen.
  7. Absatz 7,Die Pflanzungen können von einer Unterrichts- oder Versuchsanstalt sowie der Landes-Landwirtschaftskammer kontrolliert werden.
  8. Absatz 8,Bei negativem Versuchsergebnis sind die Pflanzungen innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Versuches zu roden.

Abschnitt 4
Weinbauaufsicht

Paragraph 11

Überwachungsorgane, Pflichten der Weinbautreibenden und Maßnahmen

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen. Zu diesem Zweck kann sie insbesondere
    • Strichaufzählung
      notwendige Auskünfte einholen,
    • Strichaufzählung
      die Vorlage von Unterlagen verlangen,
    • Strichaufzählung
      erforderliche Proben einschließlich ganzer Rebstöcke entnehmen und
    • Strichaufzählung
      Grundstücke begehen und Nachmessungen vornehmen.
  2. Absatz 2,Zu Begehungen können Organe der Gemeinde und der Landes-Landwirtschaftskammer beigezogen werden.
  3. Absatz 3,Die Weinbautreibenden sind verpflichtet,
    • Strichaufzählung
      den Überwachungsorganen (Absatz eins,) die geforderten Auskünfte zu erteilen,
    • Strichaufzählung
      die erforderlichen Unterlagen vorzulegen,
    • Strichaufzählung
      die Probenentnahme zu dulden und
    • Strichaufzählung
      den Zutritt zu den Weingartenflächen zu gestatten.
  4. Absatz 4,Auf Verlangen haben die Weinbautreibenden die Überwachungsorgane (Absatz eins,) bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen.
  5. Absatz 5,Unbeschadet einer Bestrafung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, oder Absatz 4, hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen oder derjenigen,
    • Strichaufzählung
      der oder die eine gesetzwidrige Rebpflanzung vorgenommen hat,
    • Strichaufzählung
      der oder die eine Rebpflanzung nicht bewirtschaftet,
    • Strichaufzählung
      der oder die eine Rodung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt hat,
    unter Festsetzung einer vier Monate nicht übersteigenden Frist aufzutragen, entweder den gesetzmäßigen Zustand herzustellen oder diese Rebpflanzung vollständig zu roden.
  6. Absatz 6,Eine gesetzwidrige Rebpflanzung gilt bis zu ihrer Rodung auch dann als von ihrem Besitzer oder ihrer Besitzerin bewirtschaftet, wenn sie nicht bearbeitet wird.

Paragraph 12

Weinbaukataster

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Grundlage und unter Beachtung der inhaltlichen Anforderungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2019,, ein Verzeichnis zu führen, das alle Weinbauparzellen ihres Verwaltungsbezirkes und die dazugehörigen Weinbautreibenden beinhaltet (Weinbaukataster). Die Bezirksverwaltungsbehörde ist die katasterführende Stelle. Die Landesregierung kann mit Verordnung Dritte mit der Führung des Weinbaukatasters beauftragen. Liegt eine Weinbauparzelle im Sprengel zweier oder mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden, ist die Weinbauparzelle zur Gänze im Weinbaukataster jener Bezirksverwaltungsbehörde zu führen, in deren Sprengel der größere Teil der Weinbauparzelle liegt. Für die im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu erteilenden Genehmigungen für Auspflanzungen, aufzutragenden Rodungen oder sonstigen in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallende Maßnahmen, die sich auf Weinbauparzellen beziehen, die in den Sprengeln verschiedener Bezirksverwaltungsbehörden gelegen sind, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Weinbaukataster die Weinbauparzelle zu führen ist.
  2. Absatz 2,Jede oder jeder Weinbautreibende hat jährlich mit Hilfe des „Mehrfachantrages Flächen“, der ein Bestandteil des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik eingerichteten integrierten Systems ist, alle von ihm oder von ihr bewirtschafteten Weinbauparzellen zu melden.
  3. Absatz 3,Jede Auspflanzung oder Rodung und jede Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse einer Weinbauparzelle ist nach durchgeführter Auspflanzung oder Rodung oder nach der erfolgten Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse vom Weinbautreibenden spätestens mit dem nächstfolgenden „Mehrfachantrag Flächen“ zu melden. Die Meldung kann auch außerhalb des „Mehrfachantrages Flächen“ erfolgen; in diesem Fall ist das dafür vorgesehene online-Formular der AMA zu verwenden.
  4. Absatz 4,Weinbautreibende, die Meldungen mit dem „Mehrfachantrag Flächen“ oder dem online-Formular der AMA nicht selbst erstatten, können sich der Landes-Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landes-Landwirtschaftskammer hat den Weinbautreibenden eine derartige Hilfestellung anzubieten.
  5. Absatz 5,Für jede bestimmte Rebsorte mit einem bestimmten Auspflanzjahr ist ein Schlag zu bilden. Besteht eine Weinbauparzelle aus mehreren Rebsorten, kann eine Unterteilung in verschiedene Schläge unterbleiben, wenn eine bestimmte Rebsorte weniger als 500 m² dieser Weinbauparzelle ausmacht. Wurde eine Weinbauparzelle in verschiedenen Jahren ausgepflanzt, kann eine Unterteilung in verschiedene Schläge ebenfalls unterbleiben, wenn die Auspflanzfläche in einem bestimmten Jahr weniger als 500 m² dieser Weinbauparzelle ausmacht.

Paragraph 13

Verarbeitung von personenbezogenen und anderen Daten

  1. Absatz eins,Die personenbezogenen Daten des Weinbaukatasters können übermittelt werden
    1. Ziffer eins
      zum Zwecke des Vollzuges des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2019,, an die für den Vollzug des Weingesetzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde beziehungsweise Bundeskellereiinspektion,
    2. Ziffer 2
      an andere Einrichtungen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, insbesondere an die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zur Einarbeitung der Daten in das INVEKOS-System. Eine Übermittlung an die „Agrarmarkt Austria“ (AMA) ist auch vor Beauftragung dieser gemäß Paragraph 28 b, des AMA-Gesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, aufgrund Paragraph 24, Absatz eins, des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2019,, zum Zwecke der Errichtung des Rebflächenverzeichnisses zulässig.
  2. Absatz 2,Gesamt- und Auswertungsergebnisse können amtlich veröffentlicht werden.
  3. Absatz 3,Der Weinbaukataster ist zur Erfüllung der nationalen und unionsrechtlichen Aufgaben automatisiert zu führen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche die nach Paragraph 12, Absatz eins, im Weinbaukataster enthaltenen personenbezogenen und andere Daten gemeinsam zu verarbeiten.
  4. Absatz 4,Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt , L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1 obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  5. Absatz 5,Die AMA übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.

Abschnitt 5
Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 14

Strafbestimmungen

  1. Absatz eins,Wer den Verpflichtungen gemäß Paragraph 11, Absatz 3 und 4 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 1.000,-- bis € 5.000,-- zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, nicht nachkommt oder unvollständige oder unrichtige Meldungen erstattet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 1.000,-- bis € 5.000,-- zu bestrafen. Wer dieser Verpflichtung verspätet, und zwar nicht innerhalb von acht Wochen nach Ablauf des Tages, an dem der „Mehrfachantrag Flächen“ abzugeben ist, nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 500,--, im Wiederholungsfall bis zu € 5.000,-- zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer
    1. Ziffer eins
      Pflanzungen entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 8 oder entgegen unmittelbar anwendbaren Bestimmungen in Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich des Weinbaues vornimmt oder solche Pflanzungen bewirtschaftet;
    2. Ziffer 2
      Vorstufen- oder Basisanlagen gemäß Paragraph 9,, die außerhalb einer Weinbauflur liegen, bei Wegfall des Verwendungszweckes nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig rodet;
    3. Ziffer 3
      Pflanzungen zu Versuchszwecken gemäß Paragraph 10, bei negativem Versuchsergebnis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig rodet,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 0,15 bis zu € 0,60 je m2 gesetzwidrig ausgepflanzter oder bewirtschafteter Rebpflanzung bzw. der vom Rodungsauftrag erfassten Fläche zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer
    1. Ziffer eins
      aufgetragene Rodungen binnen vier Monaten nicht oder nicht vollständig durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 0,60 bis zu € 0,75 je m2 gesetzwidrig ausgepflanzter oder bewirtschafteter Rebpflanzung bzw. der vom Rodungsauftrag erfassten Fläche zu bestrafen;
    2. Ziffer 2
      aufgetragene Rodungen vor Ablauf eines Jahres nach dem in Absatz eins, genannten Zeitraum nicht oder nicht vollständig durchführt, ist mit einer Geldstrafe von € 1,20 bis zu € 1,50 je m² gesetzwidrig ausgepflanzter oder bewirtschafteter Rebpflanzung bzw. der vom Rodungsauftrag erfassten Fläche zu bestrafen;
    3. Ziffer 3
      aufgetragene Rodungen nach Ablauf eines Jahres nach dem in Absatz eins, genannten Zeitraum nicht oder nicht vollständig durchführt, ist mit einer Geldstrafe von € 2,-- bis zu € 2,50 je m² gesetzwidrig ausgepflanzter oder bewirtschafteter Rebpflanzung bzw. der vom Rodungsauftrag erfassten Fläche zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Wer eine erteilte Genehmigung für eine Neuauspflanzung nicht innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer zu mindestens 80 % der genehmigten Auspflanzungsfläche in Anspruch nimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 500,-- je nicht in Anspruch genommenem Hektar zu bestrafen.
  6. Absatz 6,Wer eine erteilte Genehmigung für eine Wiederbepflanzung oder eine Genehmigung aus einem nach Artikel 68, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, umgewandelten Pflanzungsrechte nicht innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer zu mindestens 80 % der genehmigten Auspflanzungsfläche in Anspruch nimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 250,-- je nicht in Anspruch genommenem Hektar zu bestrafen.
  7. Absatz 7,Absatz 5 und 6 kommen im Fall höherer Gewalt nicht zur Anwendung, wobei Krankheit des Genehmigungsinhabers keinen Fall höherer Gewalt darstellt.

Paragraph 15

EU-Rechtsakte

Durch dieses Gesetz werden folgende Verordnungen der Europäischen Union ausgeführt:

  1. Ziffer eins
    Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20. Dezember 2013, Seite 671;
  2. Ziffer 2
    Verordnung (EU) Nr. 1306/2013: Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20. Dezember 2013, Seite 549;
  3. Ziffer 3
    Delegierte Verordnung (EU) 2018/273: Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555 aus 2008,, (EG) Nr. 606 aus 2009, und (EG) Nr. 607 aus 2009, der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436 aus 2009, und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission, Amtsblatt Nummer L 58 vom 28. Februar 2018, Seite 1;
  4. Ziffer 4
    Durchführungsverordnung (EU) 2018/274: Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/56, Amtsblatt Nummer L 58 vom 28. Februar 2018, Seite 60.

Paragraph 16

Ländervereinbarung

Werden aufgrund von Vereinbarungen der Länder nach Artikel 15a B-VG in Angelegenheiten des Weinbaues Kommissionen mit Kontrollaufgaben betraut, so haben die Behörden und die Weinbautreibenden diesen Kommissionen, aber auch den einzelnen von den Vertragsparteien bestellten Kommissionsmitgliedern, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Beweise vorzulegen oder zugänglich zu machen.

Paragraph 17

Übergangsbestimmung

  1. Absatz eins,Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz ist nicht anwendbar auf Flächen, auf denen bis zum 27. Jänner 2015 eine Bepflanzung erfolgt ist, für die Dauer und im Ausmaß dieser Bepflanzung.
  2. Absatz 2,Anträge auf Umwandlung von Pflanzungsrechten, die vor dem 31. Dezember 2015 gewährt, jedoch nicht in Anspruch genommen wurden, können unter Verwendung des Formulars gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2018,, bis zum 31. Dezember 2020 eingebracht werden.
  3. Absatz 3,Werden bei der erstmaligen Meldung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Weinbauparzellen auf Grundstücken festgestellt, für die es keine Pflanzgenehmigungen auf diesen Grundstücken gibt, sind diese nicht zu roden, wenn die Weinbauparzelle in einer Weinbauflur liegt und ein vor dem 31. Dezember 2015 erworbenes Wiederbepflanzungsrecht in eine Pflanzgenehmigung bis zum 31. Dezember 2020 umgewandelt wird.
  4. Absatz 4,Solange das in Paragraph 12, Absatz 3, vorgesehene online-Formular nicht zur Verfügung steht, haben die Weinbautreibenden bei der nach der Lage der Weingärten zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit Meldungsbogen die zur Fortführung des Bezirksweinbaukatasters erforderlichen Angaben gemäß Paragraph 12, Absatz eins bis 3 des NÖ Weinbaugesetzes 2002, LGBl. 6150 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2019,, zu machen.
  5. Absatz 5,Solange das in Paragraph 7, Absatz eins, vorgesehene online-Formular nicht zur Verfügung steht, ist das Formular gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2018,, zu verwenden.

Paragraph 18

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz, ausgenommen dessen Paragraph 14, Absatz 2,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Weinbaugesetzes 2002, LGBl. 6150, ausgenommen dessen Paragraph 12, Absatz eins bis 3 und 5, sowie die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 16. Dezember 1980 über die Ausstellung und Verwendung des amtlichen Lichtbildausweises für Mitglieder der gemeinsamen Weinbaukommission der Länder, LGBl. 6150/3, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 14, Absatz 2, dieses Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 12, Absatz eins bis 3 und 5 des NÖ Weinbaugesetzes 2002, LGBl. 6150, und die aufgrund dieser Bestimmung erlassene Verordnung über den Meldungsbogen für den Bezirksweinbaukataster, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2016,, treten zwei Monate ab Verfügbarkeit des online-Formulars nach Paragraph 12, Absatz 3, dieses Gesetzes außer Kraft. Der Zeitpunkt der Verfügbarkeit des online-Formulars nach Paragraph 12, Absatz 3, dieses Gesetzes wird durch Verlautbarung der Landesregierung kundgemacht.

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner