LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 3. Jänner 2020

1. Gesetz:

NÖ Gesundheitsreformgesetz 2020

Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. November 2019 beschlossen:

Landesgesetz, mit dem das NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz (NÖ LGA-G), das NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz (NÖ PPA-G) und das NÖ Landessanitätsratsgesetz (NÖ LSR-G) erlassen sowie das NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), das NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978, das NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006 (NÖGUS-G 2006) und das NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) geändert werden (NÖ Gesundheitsreformgesetz 2020)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz (NÖ LGA-G)

Artikel 2 NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz (NÖ PPA-G)

Artikel 3 NÖ Landessanitätsratsgesetz (NÖ LSR-G)

Artikel 4 Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG)

Artikel 5 Änderung des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1978

Artikel 6 Änderung des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetzes 2006 (NÖGUS-G 2006)

Artikel 7 Änderung des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG)

Artikel 1
NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz (NÖ LGA-G)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, Ziele und Errichung

Paragraph 2, Begriffe

Paragraph 3, Aufgaben der NÖ LGA

2. Abschnitt Organisation der NÖ LGA

1. Unterabschnitt Allgemeines

Paragraph 4, Organe

Paragraph 5, Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Organmitglieder

2. Unterabschnitt Vorstand

Paragraph 6, Leitung durch den Vorstand

Paragraph 7, Vertretung durch den Vorstand

Paragraph 8, Bestellung des Vorstands

Paragraph 9, Beendigung der Vorstandsfunktion

Paragraph 10, Geschäftsordnung des Vorstands

Paragraph 11, Wettbewerbsverbot

Paragraph 12, Berichtspflichten des Vorstands

Paragraph 13, Rechnungswesen

3. Unterabschnitt Aufsichtsrat

Paragraph 14, Zusammensetzung des Aufsichtsrates

Paragraph 15, Beendigung der Aufsichtsratsfunktion

Paragraph 16, Unvereinbarkeit

Paragraph 17, Vorsitz im Aufsichtsrat

Paragraph 18, Sitzungen des Aufsichtsrates

Paragraph 19, Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrates

Paragraph 20, Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

4. Unterabschnitt Beirat

Paragraph 21, Zusammensetzung des Beirats

Paragraph 22, Sitzungen des Beirats

Paragraph 23, Aufgaben des Beirats

3. Abschnitt Unternehmensverbund der NÖ LGA

Paragraph 24, Strukturierung

Paragraph 25, Gemeinsame Bestimmungen für die verbundenen Unternehmen

Paragraph 26, Organisationsgesellschaften

Paragraph 27, Servicegesellschaften

4. Abschnitt Diensthoheit und Dienstrecht

Paragraph 28, Anwendungsbereich der Diensthoheit

Paragraph 29, Ausübung der Diensthoheit, Dienstbehörde, Vertretung des Dienstgebers

Paragraph 30, Dienstrecht

Paragraph 31, Abweichende Bestimmungen zum NÖ LBG

Paragraph 32, Abweichende Bestimmungen zum LVBG

Paragraph 33, Abweichende Bestimmungen zur DPL 1972

5. Abschnitt Haushalt der NÖ LGA

Paragraph 34, Geschäftsjahr

Paragraph 35, Rechnungslegung und Jahresabschluss

Paragraph 36, Finanzhaushalt

Paragraph 37, Dienstpostenplan

Paragraph 38, Kostentragung

Paragraph 39, Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung

Paragraph 40, Aufsicht und Kontrolle

Paragraph 41, Abgaben und Auflösung

6. Abschnitt Geheimnis und Datenschutz

Paragraph 42, Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 43, Datenschutz

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

Paragraph 44, Übergangsbestimmungen

Paragraph 45, Verweise

Paragraph 46, Inkrafttreten

Anlage 1 Gesundheitseinrichtungen gemäß NÖ LGA-G

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,, Ziele und Errichtung

  1. Absatz eins,Ziel dieses Gesetzes ist es, eine zeitgemäße, bedarfsgerechte, patientenorientierte, effiziente medizinische und pflegerische Versorgung durch Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen des Landes Niederösterreich sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Zu diesem Zweck wird eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet. Sie trägt die Bezeichnung „NÖ Landesgesundheitsagentur“ und die Abkürzung „NÖ LGA“. Sitz der NÖ LGA ist in St. Pölten. Die NÖ LGA ist vom Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  3. Absatz 3,Die NÖ LGA ist nicht auf Gewinn ausgerichtet, sondern dient gemeinnützigen Zwecken. Sie hat ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu besorgen. Allfällige Überschüsse der Gebarung hat die NÖ LGA zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes zu verwenden.

Paragraph 2,, Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Ziffer eins
    Gesundheitseinrichtungen: Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen, deren Rechtsträger die NÖ LGA ist;
  2. Ziffer 2
    Krankenanstalten: Krankenanstalten im Sinne des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG), Landesgesetzblatt 9440;
  3. Ziffer 3
    Pflegeeinrichtungen: Einrichtungen im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2 und des Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG), Landesgesetzblatt 9200;
  4. Ziffer 4
    Landesbedienstete: Bedienstete im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und 2 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), Landesgesetzblatt 2100, Vertragsbedienstete im Sinne des Paragraph eins, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG), Landesgesetzblatt 2300, Beamte im Sinne des Paragraph eins, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), Landesgesetzblatt 2200, und Ärzte in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich im Sinne des Paragraph eins, des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 (NÖ SÄG 1992), Landesgesetzblatt 9410;
  5. Ziffer 5
    Verbundenes Unternehmen: eine Gesellschaft, die von der NÖ LGA im Sinne von Paragraph 244, Absatz 2, Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S 219 aus 1897, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2019,, beherrscht wird.

Paragraph 3,, Aufgaben der NÖ LGA

  1. Absatz eins,Die Aufgaben der NÖ LGA sind die Errichtung und der Betrieb von Gesundheitseinrichtungen nach den Zielen dieses Gesetzes und den Zielvorgaben des Landes in der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (Paragraph 39,). Darüber hinaus können durch Verordnung der NÖ Landesregierung weitere Aufgaben im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens übertragen werden, soweit dies für eine bedarfsgerechte medizinische oder pflegerische Versorgung erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Zu den Aufgaben der NÖ LGA zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Gewährleistung einer zeitgemäßen und bedarfsgerechten medizinischen und pflegerischen Versorgung;
    2. Ziffer 2
      Strukturierung und Steuerung der Gesundheitseinrichtungen;
    3. Ziffer 3
      Steuerung und Kontrolle von Gesellschaften in Sinne der Paragraphen 26 und 27, welche die NÖ LGA mit der Führung von Gesundheitseinrichtungen oder mit der Erbringung von Leistungen beauftragt hat;
    4. Ziffer 4
      Abschluss aller für den Betriebsablauf in den Gesundheitseinrichtungen zweckmäßigen Verträge;
    5. Ziffer 5
      Durchführung aller sonstigen Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und zur Umsetzung der Aufgaben der NÖ LGA entsprechend der aktuellen Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung notwendig oder zweckmäßig sind.
  3. Absatz 3,Die NÖ LGA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gesellschaften errichten, Beteiligungen an Gesellschaften eingehen, diese erwerben und veräußern.
  4. Absatz 4,Die NÖ LGA ist Rechtsträgerin der von ihr betriebenen Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen.

2. Abschnitt, Organisation der NÖ LGA

1. Unterabschnitt, Allgemeines

Paragraph 4,, Organe

Die Organe der NÖ LGA sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

Paragraph 5,, Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Organmitglieder

  1. Absatz eins,Die Organmitglieder haben bei der Geschäftsführung, im Rahmen der Mitwirkung an der Geschäftsführung oder im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufsichtspflichten sowie im Rahmen ihrer beratenden Tätigkeit die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Ein Organmitglied handelt jedenfalls im Einklang mit der Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung, wenn es sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der NÖ LGA zu handeln.
  3. Absatz 3,Organmitglieder, die ihre Obliegenheit schuldhaft verletzen, sind der NÖ LGA zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, dass sie die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung angewendet haben.
  4. Absatz 4,Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen obliegt der NÖ Landesregierung.

2. Unterabschnitt, Vorstand

Paragraph 6,, Leitung durch den Vorstand

  1. Absatz eins,Der Vorstand führt die Geschäfte der NÖ LGA unter eigener Verantwortung, soweit im Gesetz nichts anderes geregelt ist. Er hat die NÖ LGA so zu leiten, wie es zur Erreichung der Ziele der NÖ LGA gemäß Paragraph eins, erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Der Vorstand kann aus zwei bis drei Mitgliedern bestehen.

Paragraph 7,, Vertretung durch den Vorstand

  1. Absatz eins,Die NÖ LGA wird durch den Vorstand vertreten. Besteht der Vorstand aus einem Mitglied, ist dieses allein, besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, sind diese jeweils nur gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied oder einer Prokuristin bzw. einem Prokuristen zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für die NÖ LGA befugt. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen (Paragraph 10,). Ist eine Willenserklärung der NÖ LGA gegenüber abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.
  2. Absatz 2,Der Vorstand ist berechtigt, für die NÖ LGA Prokura zu erteilen. Wurde Prokura erteilt, kann die NÖ LGA bei Bestehen von mehreren Vorstandsmitgliedern auch durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einer Prokuristin bzw. einem Prokuristen vertreten werden.
  3. Absatz 3,Die Vorstandsmitglieder haben in der Weise zu fertigen, dass die Zeichnenden zur Bezeichnung der NÖ LGA ihre Namensunterschrift hinzufügen.
  4. Absatz 4,Der Vorstand ist der NÖ LGA gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die dieses Gesetz oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat. Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstands unwirksam, es sei denn, dieser Person ist bewusst, dass die Vertretungsbefugnis der NÖ LGA missbraucht oder der gesetzliche Wirkungsbereich der NÖ LGA überschritten wurde.

Paragraph 8,, Bestellung des Vorstands

  1. Absatz eins,Die NÖ Landesregierung bestellt die Vorstandsmitglieder auf höchstens fünf Jahre. Wenn die Bestellung eines Vorstandsmitglieds auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe erfolgt, ist sie für fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
  2. Absatz 2,Vor der Bestellung einer Person zum Vorstandsmitglied ist die Funktion durch die NÖ Landesregierung öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu benennen, die von den Bewerberinnen und Bewerbern im Hinblick auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Aufgaben festzulegen. Die Ausschreibung hat darüber hinaus über die Tätigkeiten und Aufgabenbereiche der Inhaberin oder des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion Aufschluss zu geben. Beschließt die NÖ Landesregierung die wiederholte Bestellung eines Vorstandsmitglieds, kann sie von der Ausschreibung dieser Funktion absehen.
  3. Absatz 3,Die jeweiligen Vorstandsmitglieder und das Erlöschen oder eine Änderung der Vertretungsbefugnis hat der Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der Nachweis der Bestellung oder Änderung beizufügen. Zugleich haben neue Vorstandsmitglieder ihre Unterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.

Paragraph 9,, Beendigung der Vorstandsfunktion

  1. Absatz eins,Die Vorstandsfunktion endet mit
    1. Ziffer eins
      Ablauf der Bestellungsdauer;
    2. Ziffer 2
      Rücktritt durch das Vorstandsmitglied;
    3. Ziffer 3
      Abberufung durch die NÖ Landesregierung;
    4. Ziffer 4
      Tod.
  2. Absatz 2,Ein Vorstandsmitglied kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche der NÖ LGA ihr oder ihm gegenüber aus bestehenden Verträgen ihren oder seinen Rücktritt erklären. Liegt ein wichtiger Grund hierfür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von vier Wochen wirksam. Der Rücktritt ist gegenüber der NÖ Landesregierung zu erklären. Hiervon hat das Vorstandsmitglied allfällige andere Vorstandsmitglieder zu verständigen.
  3. Absatz 3,Die NÖ Landesregierung kann ein Vorstandsmitglied nur abberufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder
    2. Ziffer 2
      das Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot (Paragraph 11,) verstoßen hat, oder
    3. Ziffer 3
      das Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, unfähig zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist, oder sonst aus sachlichen Gründen ihre oder seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.
  4. Absatz 4,Scheidet das vorletzte Mitglied aus dem Vorstand aus, ohne dass unmittelbar ein neues Mitglied in diese Funktion nachfolgt, hat der Aufsichtsrat unverzüglich aus dem Kreis seiner Mitglieder eine Person interimistisch für einen im Voraus begrenzten Zeitraum zum Vorstandsmitglied zu bestellen. In dieser Zeit darf diese Person keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben. Das Wettbewerbsverbot gemäß Paragraph 11, gilt für sie nicht.

Paragraph 10,, Geschäftsordnung des Vorstands

Der Vorstand hat seine Geschäftsordnung mit Genehmigung des Aufsichtsrates zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat insbesondere Folgendes zu regeln:

  1. Ziffer eins
    die Geschäftsverteilung, insbesondere mit einer Zuteilung der Personalangelegenheiten zu einem Vorstandsmitglied;
  2. Ziffer 2
    die Ermächtigung einzelner Vorstandsmitglieder zum Abschluss bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften;
  3. Ziffer 3
    die Delegierung von Aufgaben an nachgeordnete Bedienstete.

Paragraph 11,, Wettbewerbsverbot

  1. Absatz eins,Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht ohne Zustimmung des Aufsichtsrats:
    1. Ziffer eins
      ein Unternehmen betreiben;
    2. Ziffer 2
      Aufsichtsratsmandate in Unternehmen annehmen, an denen die NÖ LGA nicht die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte hält;
    3. Ziffer 3
      im Geschäftszweig der NÖ LGA für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen;
    4. Ziffer 4
      sich an einer Gesellschaft beteiligen oder selbständig tätig sein.
  2. Absatz 2,Die Vorstandsmitglieder haben sich ausschließlich dem Dienst der NÖ LGA zu widmen und dürfen ohne Zustimmung durch den Aufsichtsrat keine Nebenbeschäftigung ausüben.
  3. Absatz 3,Verstößt ein Mitglied des Vorstands gegen das Verbot nach Absatz eins, oder 2 kann die NÖ LGA Schadenersatz fordern.

Paragraph 12,, Berichtspflichten des Vorstands

  1. Absatz eins,Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik der NÖ LGA zu berichten sowie die künftige Kosten-, Leistungs- und Ergebnisentwicklung anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Voranschlag). Der Vorstand hat weiters dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich über die Kosten-, Leistungs- und Ergebnisentwicklung und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist dem vorsitzenden Mitglied des Aufsichtsrats unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Rentabilität oder Liquidität der NÖ LGA von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).
  2. Absatz 2,Der Voranschlag und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrats mündlich zu erläutern; sie sind jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen. Die Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten.
  3. Absatz 3,Weitere Berichtspflichten des Vorstands können in der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung mit dem Land Niederösterreich (Paragraph 39,) festgelegt werden.
  4. Absatz 4,Der Vorstand hat jährlich der NÖ Landesregierung einen Bericht über das abgelaufene Kalenderjahr zu übermitteln, der von der NÖ Landesregierung dem NÖ Landtag zusammen mit dem Landesrechnungsabschluss gemäß Artikel 31, NÖ Landesverfassung 1979, Landesgesetzblatt 0001, vorzulegen ist.

Paragraph 13,, Rechnungswesen

Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen der Ziele der NÖ LGA entsprechen und mit denen die Berichts- und Dokumentationspflichten der NÖ LGA erfüllt werden können. Für die Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen der NÖ LGA sind getrennte Rechenkreise zu führen.

3. Unterabschnitt, Aufsichtsrat

Paragraph 14,, Zusammensetzung des Aufsichtsrates

  1. Absatz eins,Dem Aufsichtsrat gehören an:
    1. Ziffer eins
      die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor;
    2. Ziffer 2
      die Leiterin bzw. der Leiter der für das Personal der NÖ LGA zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung;
    3. Ziffer 3
      die Leiterin bzw. der Leiter der für Finanzen zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung;
    4. Ziffer 4
      die Leiterin bzw. der Leiter der Gruppe Gesundheit und Soziales des Amtes der NÖ Landesregierung;
    5. Ziffer 5
      sechs von der NÖ Landesregierung auf Vorschlag der im NÖ Landtag vertretenen Parteien zu bestellende Expertinnen bzw. Experten, wobei sich die Zahl der von einer Partei zu Nominierenden nach dem Verhältnis der Mandatsstärke der im NÖ Landtag vertretenen Parteien richtet;
    6. Ziffer 6
      für je zwei Mitglieder gemäß Ziffer eins bis 5 ein von der NÖ Landesregierung auf Vorschlag des zuständigen Organs des Zentralbetriebsrats zu bestellendes Mitglied aus dem Kreis der Landesbediensteten in der NÖ LGA, in den von der NÖ LGA betriebenen Gesundheitseinrichtungen und in den verbundenen Unternehmen der NÖ LGA, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zukommt; ist die Zahl der Mitglieder nach Ziffer eins bis 4 eine ungerade, ist ein weiteres Mitglied aus dem Kreis der Landesbediensteten zu bestellen.
  2. Absatz 2,Die NÖ Landesregierung hat die Landtagsklubs der vorschlagsberechtigten Parteien einzuladen, innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als drei Wochen sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der NÖ Landesregierung ein, hat die NÖ Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht durchzuführen. Es dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die persönlich und fachlich geeignet sind und über Vorbildung oder einschlägige Berufserfahrung im Gesundheits-, Sozial- oder Finanzwesen verfügen.
  3. Absatz 3,Aufsichtsratsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und 6 werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt (Funktionsperiode). Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied gemäß Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 vor Ablauf der Funktionsperiode aus, hat die NÖ Landesregierung für die restliche Funktionsperiode des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds unverzüglich ein neues Aufsichtsratsmitglied zu bestellen.

Paragraph 15,, Beendigung der Aufsichtsratsfunktion

  1. Absatz eins,Die Funktion der Aufsichtsratsmitglieder gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 erlischt mit Ende der leitenden Funktion, die für die Bestellung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, maßgeblich ist.
  2. Absatz 2,Die Funktion der Aufsichtsratsmitglieder gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 endet mit
    1. Ziffer eins
      Ablauf der Funktionsperiode,
    2. Ziffer 2
      Rücktritt oder
    3. Ziffer 3
      Abberufung durch die NÖ Landesregierung gemäß Absatz 5,
  3. Absatz 3,Die Funktion der Aufsichtsratsmitglieder gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, erlischt weiters mit Ende des aktiven Wahlrechts zur betrieblichen Arbeitnehmervertretung.
  4. Absatz 4,Ein Rücktritt ist gegenüber der NÖ Landesregierung zu erklären. Er wird mit Einlangen wirksam, wenn in der Rücktrittserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist.
  5. Absatz 5,Die NÖ Landesregierung hat ein Mitglied des Aufsichtsrates gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 abzuberufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren oder
    2. Ziffer 2
      das Aufsichtsratsmitglied sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.
  6. Absatz 6,Bei allen Aufsichtsratsmitgliedern führt der Tod zur Beendigung der Aufsichtsratsfunktion.

Paragraph 16,, Unvereinbarkeit

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstands oder des Beirats sein. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen auch nicht Bedienstete in der NÖ LGA, in einer von der NÖ LGA betriebenen Gesundheitseinrichtung oder in einem verbundenen Unternehmen der NÖ LGA sein, sofern es sich nicht um jene Mitglieder handelt, die aus dem Kreis der Landesbediensteten in der NÖ LGA, in den von der NÖ LGA betriebenen Gesundheitseinrichtungen und in den verbundenen Unternehmen der NÖ LGA zu bestellen sind.
  2. Absatz 2,Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer
    1. Ziffer eins
      bereits in zehn Kapitalgesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist, wobei die Tätigkeit als Vorsitzende bzw. Vorsitzender doppelt auf diese Höchstzahl anzurechnen ist oder
    2. Ziffer 2
      gesetzlicher Vertreter eines verbundenen Unternehmens der NÖ LGA ist.

Paragraph 17,, Vorsitz im Aufsichtsrat

  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat aus seiner Mitte eine Person zu wählen, die den Vorsitz im Aufsichtsrat innehat, sowie eine Person, die das vorsitzende Mitglied bei seiner Verhinderung in dieser Funktion vertritt. Im Fall der Verhinderung des vorsitzenden Mitglieds tritt hinsichtlich der Rechte und Pflichten des vorsitzenden Mitglieds das stellvertretende Mitglied an dessen Stelle. Dies gilt auch beim Ausscheiden des vorsitzenden Mitglieds aus dem Aufsichtsrat bis zur Wahl der Person, die den Vorsitz im Aufsichtsrat übernehmen soll.
  2. Absatz 2,Die Wahl des vorsitzenden Mitglieds und des in dieser Funktion stellvertretenden Mitglieds hat auf die Dauer der Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat zu erfolgen (Funktionsperiode). Eine Wiederwahl ist zulässig. Mit Eintritt einer dauernden Vakanz ist unverzüglich die Wahl eines vorsitzenden Mitglieds bzw. eines in dieser Funktion stellvertretenden Mitglieds vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Der Vorstand hat die Mitglieder des Aufsichtsrates, das vorsitzende Mitglied sowie dessen stellvertretendes Mitglied zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

Paragraph 18,, Sitzungen des Aufsichtsrates

  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat muss den geschäftlichen Erfordernissen entsprechend, mindestens aber einmal in jedem Kalendervierteljahr, eine Sitzung abhalten.
  2. Absatz 2,Ein Anteil von zumindest ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand können unter Angabe von Tagesordnungspunkten verlangen, dass das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrates unverzüglich eine Sitzung einberuft. Die Sitzung ist in diesem Fall so einzuberufen, dass sie binnen zwei Wochen nach dem gestellten Verlangen stattfinden kann. Kommt das vorsitzende Mitglied diesem Verlangen nicht nach, können die Antragstellerinnen bzw. Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts und Angabe der Tagesordnungspunkte die Sitzung selbst einberufen.
  3. Absatz 3,Das vorsitzende Mitglied hat die Sitzung des Aufsichtsrates durch Einladung aller Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Im Fall der Verhinderung hat ein Mitglied dies dem vorsitzenden Mitglied unverzüglich bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,An Sitzungen des Aufsichtsrates dürfen ausschließlich Personen, die dem Aufsichtsrat oder dem Vorstand angehören, teilnehmen, sofern der Aufsichtsrat nicht im Einzelfall Abweichendes beschließt. Den Sitzungen, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses beschäftigen, ist jedenfalls die Abschlussprüferin bzw. der Abschlussprüfer zuzuziehen.
  5. Absatz 5,Werden Vorstandsmitglieder oder Bedienstete der NÖ LGA zu einer Sitzung des Aufsichtsrates eingeladen, sind sie zur Teilnahme verpflichtet.
  6. Absatz 6,Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ein Aufsichtsratsmitglied kann ein anderes Aufsichtsratsmitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Aufsichtsratsmitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen.
  7. Absatz 7,Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das vorsitzende Mitglied stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag; bei Abwesenheit des vorsitzenden Mitglieds gilt dies entsprechend für das stellvertretende Mitglied. Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht.
  8. Absatz 8,Bei Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der NÖ LGA und den Mitgliedern des Vorstands betreffen, kommt den gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, bestellten Mitgliedern des Aufsichtsrates ein Stimmrecht nicht zu.
  9. Absatz 9,Über Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die das vorsitzende und das Protokoll führende Mitglied zu unterzeichnen haben. In der Niederschrift sind jedenfalls der Tag und der Ort der Beratungen, die gefassten Beschlüsse, die anwesenden Personen, die Gegenstände der Beratung und der Beschlussfassung sowie das Ergebnis der Abstimmungen und der Sitzungsverlauf im Allgemeinen festzuhalten. Auf Verlangen eines Aufsichtsratsmitgliedes ist seine abweichende Meinung festzuhalten. Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Aufsichtsrates spätestens vier Wochen nach der Sitzung des Aufsichtsrates zu übermitteln. In der folgenden Sitzung ist über die Niederschrift zu beschließen. Im Fall von Einwänden gegen das Protokoll erfolgt die Beschlussfassung über das finale Protokoll in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsrates.
  10. Absatz 10,Kann in dringenden Angelegenheiten eine Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat nicht herbeigeführt werden und ist hierdurch ein unwiederbringlicher Schaden für die NÖ LGA oder eine Gefährdung der Versorgung der Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner der Gesundheitseinrichtungen zu befürchten, hat der Vorstand eine vorläufige Entscheidung des vorsitzenden Mitglieds des Aufsichtsrates einzuholen. Das vorsitzende Mitglied hat in diesen Fällen die Angelegenheit dem Aufsichtsrat unverzüglich, spätestens in der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates, zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. Im Fall einer Ablehnung ist über die weitere Vorgehensweise zu beschließen.
  11. Absatz 11,Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen durch Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Jedenfalls ist zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses ein Ausschuss zu bestellen. Jedem Ausschuss hat auch ein gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, bestelltes Mitglied anzugehören. Für Ausschüsse gelten die Absatz 2 bis 9 sinngemäß, sofern der Aufsichtsrat nichts anderes bestimmt. Besteht ein Ausschuss nur aus zwei Mitgliedern, ist der Ausschuss nur beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind.
  12. Absatz 12,Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat für die Durchführung seiner Aufgaben den Geschäftsapparat der NÖ LGA im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.

Paragraph 19,, Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrates

  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen.
  2. Absatz 2,Der Aufsichtsrat darf von Mitgliedern des Vorstands jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der NÖ LGA und ihrer verbundenen Unternehmen verlangen. Die Vorlage des Berichts hat in angemessener Frist zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Der Aufsichtsrat darf sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege sowie die Gebarung und die Veranlagung von Mitteln der NÖ LGA und ihrer verbundenen Unternehmen einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige auf Kosten der NÖ LGA beauftragen.
  4. Absatz 4,Dem Aufsichtsrat obliegt neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Genehmigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Geschäftsordnung des Vorstands;
    2. Ziffer 2
      die Vertretung der NÖ LGA bei Rechtsstreitigkeiten mit einem Vorstandsmitglied;
    3. Ziffer 3
      die Bestellung der Abschlussprüferin bzw. des Abschlussprüfers;
    4. Ziffer 4
      die Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (Paragraph 39,);
    5. Ziffer 5
      die Feststellung des Jahresabschlusses;
    6. Ziffer 6
      der Erlass und die Änderung einer Geschäftsordnung des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse.
  5. Absatz 5,Angelegenheiten der Geschäftsführung dürfen dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Folgende Geschäfte dürfen vom Vorstand jedoch nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden:
    1. Ziffer eins
      die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik bzw. Strategie der NÖ LGA (strategische Leistungs-, Bedarfs- und Personalplanung);
    2. Ziffer 2
      die Errichtung, Schließung und Verlagerung von Gesundheitseinrichtungen und deren Organisationseinheiten, wie Abteilungen, Institute, Departments, Fachschwerpunkte und Tages- und Wochenkliniken der NÖ LGA sowie deren wesentliche Strukturänderungen;
    3. Ziffer 3
      der jährliche Wirtschaftsplan, bestehend aus dem Voranschlag, Investitions- und Dienstpostenplan;
    4. Ziffer 4
      der Erwerb, die grundbücherliche Belastung und Veräußerung von Liegenschaften, Superädifikaten und Baurechten;
    5. Ziffer 5
      die Errichtung von Gesellschaften;
    6. Ziffer 6
      der Erwerb, die Belastung und Veräußerung von Beteiligungen;
    7. Ziffer 7
      die Umgründung von verbundenen Unternehmen;
    8. Ziffer 8
      Kapitalmaßnahmen in Gesellschaften, an denen die NÖ LGA unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist;
    9. Ziffer 9
      die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen Betrag von € 3.000.000,-- im Einzelfall oder € 10.000.000,-- im Geschäftsjahr überschreiten, mit Ausnahme von Kontokorrent-Krediten;
    10. Ziffer 10
      die Gewährung von Darlehen und Krediten an verbundene Unternehmen;
    11. Ziffer 11
      die Übernahme von Bürgschaften;
    12. Ziffer 12
      die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Leitung einer Gesundheitseinrichtung;
    13. Ziffer 13
      die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführern einer Organisations- oder Servicegesellschaft der NÖ LGA;
    14. Ziffer 14
      die Vorlage des jährlichen Berichts an die NÖ Landesregierung;
    15. Ziffer 15
      die Erteilung der Prokura.
  6. Absatz 6,Der Aufsichtsrat kann auch anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden dürfen.

Paragraph 20,, Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Die Mitglieder des Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung aus. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Funktion, des Aufwandes und der Arbeit, die mit der Funktion verbunden sind, festzulegen.

4. Unterabschnitt, Beirat

Paragraph 21,, Zusammensetzung des Beirats

  1. Absatz eins,Dem Beirat gehören an:
    1. Ziffer eins
      sechs von der NÖ Landesregierung auf Vorschlag der im NÖ Landtag vertretenen Parteien zu bestellende Mitglieder, wobei sich die Zahl der von einer Partei zu Nominierenden nach dem Verhältnis der Mandatsstärke der im NÖ Landtag vertretenen Parteien richtet;
    2. Ziffer 2
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ärztekammer für Niederösterreich;
    3. Ziffer 3
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft;
    4. Ziffer 4
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), Landesstelle NÖ;
    5. Ziffer 5
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverbands, Landesverband NÖ (ÖGKV - LV NÖ);
    6. Ziffer 6
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der MTD-Austria, Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste Österreichs;
    7. Ziffer 7
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dachverbands NÖ Selbsthilfe;
    8. Ziffer 8
      je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Städte und Gemeinden;
    9. Ziffer 9
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Landesorganisation Niederösterreich;
    10. Ziffer 10
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich;
    11. Ziffer 11
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbands der diplomierten medizinisch-technischen Fachkräfte und der medizinischen Assistenzberufe Österreichs und
    12. Ziffer 12
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Österreichischen Hebammengremiums, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich.
  2. Absatz 2,Die NÖ Landesregierung hat die Landtagsklubs der vorschlagsberechtigten Parteien einzuladen, innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als drei Wochen sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der NÖ Landesregierung ein, hat die NÖ Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die NÖ Landesregierung hat die unter Absatz eins, Ziffer 2 bis 12 genannten Institutionen einzuladen, innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als drei Wochen sein darf, ihre Vertreterin oder ihren Vertreter im Beirat bekanntzugeben. Erfolgt keine entsprechende Nominierung bleibt die betroffene Position vorläufig unbesetzt.
  4. Absatz 4,Die Bestellung von Beiratsmitgliedern erfolgt durch Beschluss der NÖ Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren (Funktionsperiode). Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
  5. Absatz 5,Mitglied des Beirats kann nicht sein, wer Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates oder ein Bediensteter der NÖ LGA, einer von der NÖ LGA betriebenen Gesundheitseinrichtung oder eines verbundenen Unternehmens der NÖ LGA ist.
  6. Absatz 6,Die Mitglieder des Beirats haben ihre Funktion ehrenamtlich, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.
  7. Absatz 7,Für die Beendigung der Mitgliedschaft zum Beirat gilt Paragraph 15, sinngemäß. Bei einer vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft ist binnen vier Wochen für die restliche Funktionsperiode des ausgeschiedenen Beiratsmitglieds ein neues Mitglied zum Beirat zu bestellen.
  8. Absatz 8,Für den Vorsitz im Beirat gelten Paragraph 17, Absatz eins und 2 sinngemäß.

Paragraph 22,, Sitzungen des Beirats

  1. Absatz eins,Der Beirat ist vom vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, mindestens aber einmal in jedem Halbjahr, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen.
  2. Absatz 2,Der Beirat ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder der Aufsichtsrat der NÖ LGA oder mindestens vier Mitglieder des Beirats unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen.
  3. Absatz 3,Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates der NÖ LGA dürfen an Sitzungen des Beirats ohne Stimmrecht teilnehmen. Verlangt der Beirat deren Teilnahme, sind diese Mitglieder zum Besuch der Sitzung des Beirats verpflichtet.
  4. Absatz 4,Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ein Beiratsmitglied kann ein anderes Beiratsmitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Beiratsmitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen.
  5. Absatz 5,Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das vorsitzende Mitglied stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag; bei Abwesenheit des vorsitzenden Mitglieds gilt dies entsprechend für sein stellvertretendes Mitglied. Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgaben sind zulässig, wenn kein Mitglied des Beirats diesem Verfahren widerspricht.
  6. Absatz 6,An Sitzungen des Beirats dürfen ausschließlich Personen, die dem Beirat, dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat angehören, teilnehmen. Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Gesundheitseinrichtungen darf der Beirat beschließen, zu den Sitzungen Sachverständige aus dem Gesundheits- und Sozialbereich beizuziehen.
  7. Absatz 7,Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Beirats ist eine Niederschrift anzufertigen, die das vorsitzende Mitglied oder sein stellvertretendes Mitglied und ein das Protokoll führende Mitglied zu unterzeichnen haben. Paragraph 18, Absatz 9, gilt für den Beirat sinngemäß.
  8. Absatz 8,Der Vorstand hat dem Beirat für die Durchführung seiner Aufgaben den Geschäftsapparat der NÖ LGA im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.

Paragraph 23,, Aufgaben des Beirats

  1. Absatz eins,Der Beirat hat die NÖ LGA in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Gesundheitseinrichtungen zu beraten.
  2. Absatz 2,Der Beirat ist insbesondere in Angelegenheiten anzuhören, die grundsätzliche organisatorische Veränderungen oder die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Gesundheitseinrichtungen betreffen und darf hierzu auch Empfehlungen erteilen.

3. Abschnitt, Unternehmensverbund der NÖ LGA

Paragraph 24,, Strukturierung

  1. Absatz eins,Der Vorstand der NÖ LGA hat den Organisationsplan für den Betrieb der Gesundheitseinrichtungen zu entwickeln und an aktuelle Bedürfnisse anzupassen. Die Strukturierung hat sich insbesondere nach den Zielen dieses Gesetzes, den Aufgaben der NÖ LGA und der gültigen Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung mit dem Land zu richten.
  2. Absatz 2,Die NÖ LGA darf Gesellschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des Gesetzes vom 6. März 1906, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2018,, errichten und sich dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen. Diese Gesellschaften können insbesondere Aufgaben der Führung von Gesundheitseinrichtungen für die NÖ LGA („Organisationsgesellschaften“) oder die Erbringung gruppeninterner Leistungen („Servicegesellschaften“) übernehmen.

Paragraph 25,, Gemeinsame Bestimmungen für die verbundenen Unternehmen

  1. Absatz eins,Das Stammkapital einer Organisations- oder Servicegesellschaft hat zumindest € 35.000,-- zu betragen.
  2. Absatz 2,Im Gesellschaftsvertrag eines verbundenen Unternehmens ist vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      für den Fall, dass mehrere Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer bestellt sind, dass die Vertretungsbefugnis dahingehend beschränkt sein muss, dass jede Geschäftsführerin bzw. jeder Geschäftsführer nur gemeinsam mit einer weiteren Geschäftsführerin bzw. einem weiteren Geschäftsführer oder gemeinsam mit einer Prokuristin bzw. einem Prokuristen die Gesellschaft vertritt;
    2. Ziffer 2
      eine Liste von Maßnahmen der Geschäftsführung, die von den Geschäftsführerinnen bzw. den Geschäftsführern nur mit Zustimmung der Gesellschafter ausgeführt werden dürfen;
    3. Ziffer 3
      die Vinkulierung der Geschäftsanteile;
    4. Ziffer 4
      ein Vorkaufsrecht der Mitgesellschafter in Bezug auf die Geschäftsanteile.

Paragraph 26,, Organisationsgesellschaften

  1. Absatz eins,Die NÖ LGA darf nach Maßgabe der Ziele dieses Gesetzes Aufgaben im Rahmen der Führung von Gesundheitseinrichtungen einer oder mehreren Organisationsgesellschaften übertragen, an denen sie sämtliche Geschäftsanteile zu halten hat. Im Gesellschaftsvertrag ist als Gegenstand des Unternehmens die Übernahme von Aufgaben der NÖ LGA vorzusehen.
  2. Absatz 2,Zur näheren Regelung der Betriebsführung durch eine Organisationsgesellschaft hat die NÖ LGA mit der Organisationsgesellschaft einen Betriebsführungsvertrag abzuschließen. In diesem sind insbesondere die Beauftragung, Bevollmächtigung und das Entgelt für die Managementleistungen der Organisationsgesellschaft zu regeln.
  3. Absatz 3,Die Betriebsführung durch eine Organisationsgesellschaft hat im Interesse, im Namen und auf Rechnung der NÖ LGA zu erfolgen. Die NÖ LGA kann gegenüber den Geschäftsführerinnen bzw. den Geschäftsführern einer Organisationsgesellschaft jederzeit in allen die Betriebsführung betreffenden Angelegenheiten Auskünfte verlangen, Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.
  4. Absatz 4,Die NÖ LGA hat in den Verträgen gemäß Absatz 2, sicherzustellen, dass die übertragenen Aufgaben jederzeit verändert und gegebenenfalls an andere Organisationsgesellschaften übertragen werden können.

Paragraph 27,, Servicegesellschaften

  1. Absatz eins,Die NÖ LGA darf nach Maßgabe der Ziele dieses Gesetzes eine oder mehrere Servicegesellschaften damit beauftragen, bestimmte Leistungen für ihre Gesundheitseinrichtungen und Organisationsgesellschaften zu erbringen. An diesen Servicegesellschaften hat die NÖ LGA sämtliche Geschäftsanteile zu halten.
  2. Absatz 2,Eine Servicegesellschaft soll die NÖ LGA und ihre Organisationsgesellschaften bei Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. Eine Servicegesellschaft kann insbesondere in folgenden Bereichen gruppeninterne Leistungen erbringen:
    1. Ziffer eins
      Personalangelegenheiten;
    2. Ziffer 2
      Aus- und Weiterbildung;
    3. Ziffer 3
      Zentraler Einkauf, insbesondere von Medizinprodukten und medizintechnischen Geräten;
    4. Ziffer 4
      Leistungen im Bereich der Digitalisierung.
  3. Absatz 3,Insoweit die Gemeinnützigkeit der NÖ LGA gewahrt bleibt, steht es der NÖ LGA frei, auch Servicegesellschaften zu errichten oder sich an solchen zu beteiligen, die Leistungen am freien Markt erbringen.
  4. Absatz 4,Ob eine Servicegesellschaft gem. Absatz eins, im Namen und auf Rechnung der NÖ LGA handelt, ist im Einzelfall zwischen der NÖ LGA und der Servicegesellschaft zu vereinbaren. Die Leistungen durch eine Servicegesellschaft sind im Interesse der NÖ LGA zu erbringen. Die NÖ LGA kann gegenüber den Geschäftsführerinnen bzw. den Geschäftsführern einer Servicegesellschaft jederzeit in allen die Betriebsführung betreffenden Angelegenheiten Auskünfte verlangen, Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.

4. Abschnitt, Diensthoheit und Dienstrecht

Paragraph 28,, Anwendungsbereich der Diensthoheit

  1. Absatz eins,Die Bediensteten, die bei der NÖ LGA, in einer ihrer Gesundheitseinrichtungen (Paragraph 2, Ziffer eins,) oder in einer gemäß Absatz 2, weiteren eingerichteten Dienststelle beschäftigt sind, sind Landesbedienstete (Paragraph 2, Ziffer 4,). Dieser Abschnitt regelt die Ausübung der Diensthoheit dieser in einem vertraglichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Landesbediensteten.
  2. Absatz 2,Die NÖ LGA und ihre Gesundheitseinrichtungen sind Dienststellen des Landes Niederösterreich im Sinne der NÖ Landesdienstrechte. Wenn dienstliche Interessen oder die Erfüllung dienstlicher Aufgaben es erfordern, können durch Verordnung noch weitere Dienststellen im Zuständigkeitsbereich der NÖ LGA durch das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA eingerichtet werden. Diese Verordnung ist im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kund zu machen.

Paragraph 29,, Ausübung der Diensthoheit, Dienstbehörde, Vertretung des Dienstgebers

  1. Absatz eins,Die Ausübung der Diensthoheit obliegt den in diesem Abschnitt angeführten Behörden und Organen.
  2. Absatz 2,Die Diensthoheit über die Landesbediensteten gemäß Paragraph 28, Absatz eins, steht der NÖ Landesregierung zu. Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA ist bei der Besorgung der Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers an die Weisungen der NÖ Landesregierung gebunden.
  3. Absatz 3,Dienstbehörde für alle Landesbediensteten gemäß Paragraph 28, Absatz eins, ist das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA (Paragraph 10, Ziffer eins,), welches diese Funktion im Interesse der NÖ LGA ausübt. Die Zuständigkeit der Dienstbehörde umfasst alle Personalangelegenheiten, die der NÖ Landesregierung, dem Amt der NÖ Landesregierung, dem Land (als Kostenträger) oder der Landesamtsdirektorin bzw. dem Landesamtsdirektor als Dienst- oder Disziplinarbehörde obliegen, mit Ausnahme
    1. Ziffer eins
      der Disziplinarangelegenheiten von Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamten, soweit die Zuständigkeit der Disziplinarkommission nach dem NÖ LBG gegeben ist und
    2. Ziffer 2
      der Dienstzuteilungen und Versetzungen, die über den Bereich der NÖ LGA hinausgehen.
      Dienstzuteilungen und Versetzungen gemäß Ziffer 2, können durch das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied angeregt werden.
  4. Absatz 4,Landesbedienstete gemäß Paragraph 28, Absatz eins, sind an Weisungen des für Personalangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds gebunden, soweit dem nicht andere gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
  5. Absatz 5,Soweit der Dienstbehörde in dienstrechtlichen Angelegenheiten keine Zuständigkeit zukommt, ist das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA mit der Vertretung des Landes Niederösterreich als Dienstgeber betraut und übt diese Funktion im Interesse der NÖ LGA aus.
  6. Absatz 6,Von der NÖ LGA aufgenommene Landesbedienstete sind entsprechend ihrer vertraglichen Tätigkeitspflicht entweder Vertragsbedienstete nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz eins, NÖ LBG bzw. Bedienstete nach Paragraph eins, Absatz 2, NÖ LBG oder Ärztinnen bzw. Ärzte in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich gemäß Paragraph eins, NÖ SÄG 1992.
  7. Absatz 7,Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA kann Landesbedienstete, die mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, in ihrem oder seinem Namen die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben der Dienst- und oder Disziplinarbehörde oder des Dienstgebers wahrzunehmen. Die betrauten Landesbediensteten sind bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben an die Weisungen des für Personalangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitgliedes gemäß Absatz 4, gebunden.
  8. Absatz 8,Die im Sinne des Absatz 7, erster Satz ermächtigten Organe sind in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung sowie in den Geschäftsräumen der NÖ LGA und gegebenenfalls der NÖ LGA nachgeordneten Einrichtungen an ortsüblicher Stelle bekanntzumachen.
  9. Absatz 9,In folgenden dienstrechtlichen Angelegenheiten ist die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Bestellung in eine leitende Funktion und Abberufung (Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 12 und 13);
    2. Ziffer 2
      Erlassung eines Personal-Zulagenkataloges im Anwendungsbereich des LVBG, der DPL 1972 und des NÖ SÄG 1992;
    3. Ziffer 3
      Erlassung von Verordnungen nach den NÖ Landesdienstrechten (z. B. NÖ BRO) für den eigenen Zuständigkeitsbereich.
  10. Absatz 10,Die NÖ LGA hat den Personal- und Pensionsaufwand (Ruhe- und Versorgungsgenüsse) für die Bediensteten direkt zu tragen und die Lohn- und Gehaltsabrechnung im eigenen Namen vorzunehmen.

Paragraph 30,, Dienstrecht

  1. Absatz eins,Für die Landesbediensteten gemäß Paragraph 28, Absatz eins, gelten die jeweiligen Bestimmungen des NÖ LBG, des LVBG, der DPL 1972 und des NÖ SÄG 1992 insoweit, als dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
  2. Absatz 2,Dem für Personalangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied der NÖ LGA obliegt in dessen Zuständigkeitsbereich die Erlassung von Verordnungen nach den NÖ Landesdienstrechten gemäß Absatz eins, bzw. können bereits erlassene Verordnungen, die ausschließlich in dessen Zuständigkeitsbereich zur Anwendung kommen, durch dieses abgeändert werden. Diese Verordnungen sind im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kund zu machen.

Paragraph 31,, Abweichende Bestimmungen zum NÖ LBG

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph 45, NÖ LBG kommen auf Landesbedienstete gemäß Paragraph 28, Absatz eins, nicht zur Anwendung.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 98 a, Absatz 4, erster Satz NÖ LBG haben an Senatsentscheidungen gemäß Paragraph 98 a, Absatz eins, NÖ LBG anstelle der zwei weiteren Mitglieder des NÖ Landesverwaltungsgerichtes je ein Vertreter oder eine Vertreterin der NÖ LGA und je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Zentralbetriebsrates als fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen mitzuwirken. Anders als in Paragraph 98 a, Absatz 5, NÖ LBG werden die Vertreter oder Vertreterinnen der NÖ LGA und des Zentralbetriebsrates durch das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA bestellt. Erfolgt die Nominierung durch den Zentralbetriebsrat nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA, obliegt in diesem Fall die Bestellung diesem Vorstandsmitglied ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.
  3. Absatz 3,In einem Disziplinarverfahren gegen einen Landesbediensteten gemäß Paragraph 28, Absatz eins, gehört der Disziplinarkommission gemäß Paragraph 180, Absatz eins, NÖ LBG als eines der drei weiteren Mitglieder ein Mitglied an, bei dem abweichend von Paragraph 180, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, NÖ LBG die NÖ Landesregierung zur Einholung eines Vorschlages des Zentralbetriebsrates verpflichtet ist. Darüber hinaus gehört der Disziplinarkommission als eines der drei weiteren Mitglieder ein Mitglied an, bei dem die NÖ Landesregierung zur Einholung eines Vorschlages des für Personalangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitgliedes der NÖ LGA verpflichtet ist. Diese Verpflichtungen zur Einholung von Vorschlägen gelten auch für die jeweiligen Ersatzmitglieder. Unterlassen der Zentralbetriebsrat oder das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA innerhalb von einem Monat nach Aufforderung durch die NÖ Landesregierung die Ausübung des ihnen zustehenden Vorschlagsrechtes, so ist die NÖ Landesregierung bei der Bestellung der Mitglieder an keinen Vorschlag gebunden.

Paragraph 32,, Abweichende Bestimmungen zum LVBG

Die Bestimmungen des LVBG kommen auf neu aufgenommene Landesbedienstete gemäß Paragraph 28, Absatz eins, mit Ausnahme des Paragraph 68, Absatz eins, LVBG nicht zur Anwendung.

Paragraph 33,, Abweichende Bestimmungen zur DPL 1972

Die Bestimmungen der DPL 1972 kommen auf neu aufgenommene Landesbedienstete gemäß Paragraph 28, Absatz eins, nicht zur Anwendung. Davon ausgenommen sind Landesbedienstete, die sich unmittelbar vor einer Aufnahme im Anwendungsbereich des LVBG befinden.

5. Abschnitt, Haushalt der NÖ LGA

Paragraph 34,, Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der NÖ LGA und ihrer Organisations- und Servicegesellschaften ist das Kalenderjahr.

Paragraph 35,, Rechnungslegung und Jahresabschluss

Für die Rechnungslegung und den Jahresabschluss der NÖ LGA gelten die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219 aus 1897, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2019,, sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Paragraphen 239, 243 bis 243 d, 267 bis 267 c, 270 a bis 271 b und 277 bis 281 des Unternehmensgesetzbuches (UGB) kommen nicht zur Anwendung.

Paragraph 36,, Finanzhaushalt

  1. Absatz eins,Die NÖ LGA darf zur Finanzierung Kredite bei Kreditinstituten aufnehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, sofern die Finanzierung nicht aus Mitteln des Landes Niederösterreich erfolgt.
  2. Absatz 2,Die NÖ LGA und ihre Organisations- und Servicegesellschaften sind berechtigt, einem Cashpooling mit dem Land Niederösterreich beizutreten.
  3. Absatz 3,Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung und wenn sich aus dem Prüfbericht der Wirtschaftsprüferin bzw. des Wirtschaftsprüfers im Hinblick auf den genehmigten Jahresabschluss kein Anlass zur Beanstandung ergibt, hat die NÖ Landesregierung den Vorstand und den Aufsichtsrat der NÖ LGA zu entlasten.
  4. Absatz 4,Das Land Niederösterreich ist verpflichtet, die Zahlungen der NÖ LGA aus gesetzlich vorgesehenen, langfristigen Personalverpflichtungen an ihre Landesbediensteten, für die gemäß Paragraph 198, Absatz 8, Ziffer 4, UGB Rückstellungen zu bilden sind, nach Maßgabe der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die Landesbediensteten zu refundieren.

Paragraph 37,, Dienstpostenplan

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, NÖ LBG hat der Vorstand der NÖ LGA mit Zustimmung des Aufsichtsrates jährlich die zulässige Höchstzahl der Vollzeitbeschäftigten der NÖ LGA durch einen Dienstpostenplan festzulegen. Hierbei dürfen Dienstposten nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der NÖ LGA unbedingt erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Paragraph 4, Absatz 2, NÖ LBG kommt mit der Maßgabe zur Anwendung, dass anstelle des Ausdruckes „Landesaufgaben“ der Ausdruck „Aufgaben der NÖ LGA“ tritt.

Paragraph 38,, Kostentragung

Soweit die NÖ LGA Leistungen des Landes Niederösterreich in Anspruch nimmt, sind die dem Land Niederösterreich dadurch erwachsenden Kosten im Rahmen der darüber abzuschließenden Vereinbarungen zu ersetzen.

Paragraph 39,, Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung

  1. Absatz eins,Das Land Niederösterreich und die NÖ LGA haben Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen abzuschließen. Die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen sind öffentlich-rechtliche Verträge. Diese haben insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Leistungen:
      unter Berücksichtigung der Vorgaben des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds und der Sozialplanung des Landes Niederösterreich (Paragraph 6, NÖ SHG) zu erstellende langfristige und innerhalb einer Vereinbarungsperiode von drei Jahren zu erreichende strategische und operative Ziele der NÖ LGA, die der Sicherstellung einer zeitgemäßen, bedarfsgerechten, patientenorientierten, effizienten medizinischen und pflegerischen Versorgung in Gesundheitseinrichtungen der NÖ LGA dienen.
    2. Ziffer 2
      Finanzierungsbeiträge:
      Regelungen für die konkrete Ausgestaltung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land Niederösterreich und der NÖ LGA, insbesondere
      1. Litera a
        Obergrenzen für den zu erreichenden finanziellen Erfolg für einen dreijährigen Betrachtungszeitraum (Finanzziele);
      2. Litera b
        Monitoring und Berichtswesen;
      3. Litera c
        Art, Periodizität und Rahmenbedingungen der Bereitstellung der Landesmittel.
  2. Absatz 2,Dreijährige Finanzziele müssen sich an der mittelfristigen Haushaltsplanung über den Landeshaushalt (Artikel 29, Absatz 2, NÖ Landesverfassung 1979) orientieren.
  3. Absatz 3,Kommt die neue Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung nicht oder nicht rechtzeitig zustande, gilt bis zu deren Abschluss die bisherige Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung sinngemäß provisorisch mit der Maßgabe weiter, dass für jeden Kalendermonat ein Zwölftel der Finanzierungsbeiträge des letzten Kalenderjahres zu gewähren sind.
  4. Absatz 4,Die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung kann während der Laufzeit bei wesentlichen Veränderungen der zugrundeliegenden Rahmenbedingungen einvernehmlich geändert und ergänzt werden.

Paragraph 40,, Aufsicht und Kontrolle

  1. Absatz eins,Die NÖ LGA und ihre verbundenen Unternehmen unterstehen der Aufsicht der NÖ Landesregierung.
  2. Absatz 2,Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften und Einhaltung der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung gemäß Paragraph 39,
  3. Absatz 3,Die NÖ Landesregierung nimmt ihre Aufsicht durch die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 aufgrund eigener Wahrnehmungen und der Berichte des Vorstandes gemäß Paragraph 12, Absatz 4, wahr.

Paragraph 41,, Abgaben und Auflösung

  1. Absatz eins,Die NÖ LGA und ihre Organe sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit im Hinblick auf die Ausfertigung von Schriftstücken von Landes- und Gemeindeabgaben befreit.
  2. Absatz 2,Im Falle einer Auflösung oder Beendigung der NÖ LGA dürfen ihre Mittel nur zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden.

6. Abschnitt, Geheimnis- und Datenschutz

Paragraph 42,, Verschwiegenheitspflicht

  1. Absatz eins,Soweit nicht nach anderen Gesetzen oder dienstrechtlichen Vorschriften bereits eine Verschwiegenheitspflicht besteht, sind die Mitglieder der Organe der NÖ LGA, der Organisationsgesellschaften und der Servicegesellschaften, sowie deren Bedienstete, wie auch Personen, die an Sitzungen dieser Organe teilnehmen, zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der NÖ LGA sowie zur Geheimhaltung personenbezogener Daten verpflichtet.
  2. Absatz 2,Die Verschwiegenheitspflicht besteht hinsichtlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht, soweit eine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe besteht. Darüber hinaus darf die NÖ LGA die zur Verschwiegenheit Verpflichteten im Einzelfall aus öffentlichen Interessen von ihrer Verpflichtung entbinden.
  3. Absatz 3,Die Verschwiegenheitspflicht besteht hinsichtlich personenbezogener Daten nicht, sofern eine Weitergabe nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1 (in der Folge DSGVO) und den Vorschriften des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, rechtmäßig ist.

Paragraph 43,, Datenschutz

  1. Absatz eins,Die NÖ LGA und die Organisationsgesellschaften sind zum Zweck der Erfüllung der in diesem Gesetz definierten Aufgaben ermächtigt personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO zu verarbeiten und untereinander auch automatisiert auszutauschen, sofern dies zur Erfüllung der gemäß diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die Kategorien betroffener Personen und personenbezogener Daten für Datenverarbeitungen auf Grundlage dieser Vorschrift sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      von Patientinnen und Patienten sowie von Bewohnerinnen und Bewohnern:
      1. Litera a
        Stammdaten: Identifikationsdaten, Patientenidentifikationsnummer, Geburtsdatum, akademischer Grad, Geschlecht, Sterbedatum, Staatsbürgerschaft, Sozialversicherungsnummer, Wohnsitz, bereichsspezifisches Personenkennzeichen;
      2. Litera b
        gesundheitsbezogene Daten: Diagnosen, Gesundheitszustand, Zeitpunkt, Dauer, Art und Ort der in Anspruch genommenen Gesundheitsleistungen, Pflegestufe, Versicherungsdaten, Therapien, Anamnesen, Krankheitsverlauf, Daten zu Kontaktpersonen;
      3. Litera c
        zusätzliche pflegerelevante Daten: Daten über den Aufenthalt, Standortdaten, gerichtliche Anordnungen;
      4. Litera d
        weitere personenbezogene Daten: Bild- und Ton-Daten, verrechnungsrelevante Daten, Religionsbekenntnis;
    2. Ziffer 2
      von Bediensteten:
      1. Litera a
        Stammdaten: Staatsbürgerschaft, akademischer Grad, Personalnummer, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, bereichsspezifisches Personenkennzeichen;
      2. Litera b
        Personaldaten: Daten über Aus- und Weiterbildung, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten;
      3. Litera c
        Gesundheitsdaten mit dienstrechtlicher Relevanz: Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Verwendung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten;
      4. Litera d
        weitere Daten mit dienstrechtlicher Relevanz: Daten zu strafrechtlichen Verurteilungen, Daten zu Familienverhältnissen, Daten von Angehörigen, Religionsbekenntnis;
    3. Ziffer 3
      von überlebenden Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen oder Partnern von Bediensteten:
      Versorgungsrelevante Daten: Daten über Witwen- und Witwerversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen und Eheverhältnisse bzw. Partnerschaften;
    4. Ziffer 4
      von Kindern von Bediensteten:
      Versorgungsrelevante Daten: Daten über Waisenversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche, Einkünfte, Schul- und Berufsausbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Studienbehinderung, Pflegefreistellung und Erwerbsunfähigkeit;
    5. Ziffer 5
      von Geschäftspartnerinnen bzw. Geschäftspartnern:
                                  Kontaktdaten, geschäftsbezogene Daten.
  2. Absatz 2,Die NÖ LGA und ihre Organisationsgesellschaften sind ermächtigt, personenbezogene Daten und besondere Kategorien von personenbezogenen Daten zu verarbeiten, sofern dies für Zwecke der öffentlichen Gesundheit, sozialen Sicherheit und der Verwaltung von Leistungen der Gesundheitsfürsorge als öffentliche Aufgabe, der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer oder eines Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich erforderlich ist. Die Servicegesellschaften können sich ebenfalls auf diese Ermächtigung berufen, sofern sie als Verantwortliche agieren.
  3. Absatz 3,Die NÖ LGA und die Organisationsgesellschaften können sich als Verantwortliche einer oder mehrerer Servicegesellschaften als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO bedienen. Die Beiziehung der Auftragsverarbeiter erfolgt zum Zweck der Erfüllung der in Absatz eins und 2 beschriebenen Aufgaben sowie allfälliger damit zusammenhängender Hilfs- und Servicetätigkeiten und kann dabei sämtliche Arten der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Weisung der Verantwortlichen umfassen. Die Auftragsverarbeitung umfasst auch besondere Kategorien von personenbezogenen Daten im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO; die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten ergeben sich aus Absatz eins,
    Die Servicegesellschaften sind in diesem Fall hiermit angewiesen und verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. Diese können in diesem Zusammenhang ausdrücklich auch mit der automatisierten Datenverarbeitung von Krankengeschichten gemäß Paragraph 21, Absatz 8, NÖ KAG sowie der Aufzeichnungen über die Pflege betreffenden Feststellungen sowie geplante, angeordnete und durchgeführte diagnostische, therapeutische und pflegerische Maßnahmen gemäß Paragraph 9, NÖ Pflegeheim Verordnung, LGBl. 9200/7, beauftragt werden. Eine weitere Auslagerung der Tätigkeiten ist zulässig.
  4. Absatz 4,Die NÖ LGA, die Organisationsgesellschaften und die Servicegesellschaften sind als öffentliche Stelle gemäß Paragraph 30, Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, anzusehen. Sie nehmen ihre Aufgaben nach Maßgabe von Absatz eins bis Absatz 3, dieses Gesetzes im Allgemeininteresse wahr. Bei Bestellung einer oder eines Datenschutzbeauftragten durch die NÖ LGA fungiert diese oder dieser zugleich als Datenschutzbeauftragte bzw. Datenschutzbeauftragter der Organisationsgesellschaften gemäß Paragraph 26 und ihrer Servicegesellschaften gemäß Paragraph 27,
  5. Absatz 5,Die NÖ LGA, die Organisationsgesellschaften und die Servicegesellschaften sind berechtigt, personenbezogene Daten untereinander sowie mit dem Land Niederösterreich auszutauschen, sofern dies zu Zwecken der Personalverwaltung, für Disziplinangelegenheiten (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer eins,) oder Dienstzuteilungen und Versetzungen (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 2,) erforderlich ist. Die Verarbeitung kann auch besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Maßgabe von Artikel 9, Absatz 2, Litera b, DSGVO umfassen, sofern geeignete Garantien wie z. B. ausreichende technische und organisatorische Maßnahmen vorgesehen sind.

7. Abschnitt, Schlussbestimmungen

Paragraph 44,, Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Den ersten Vorstand der NÖ LGA bilden jene Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Geschäftsführern der NÖ Landeskliniken-Holding gemäß dem Gesetz über die Errichtung der NÖ Landeskliniken-Holding (NÖ LKH), Landesgesetzblatt 9452, bestellt sind. Ihre Vorstandsfunktion endet mit der Bestellung des Vorstands durch die NÖ Landesregierung gemäß Paragraph 8, Paragraph 11, kommt auf die ersten Vorstandsmitglieder nicht zur Anwendung.
  2. Absatz 2,Nachdem sämtliche Aufsichtsratsmitglieder bestellt worden sind, hat die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor unverzüglich den Aufsichtsrat zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, in der diese bzw. dieser den Vorsitz bis zur Wahl des vorsitzenden Mitglieds zu führen hat. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. In der konstituierenden Sitzung hat der Aufsichtsrat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ein vorsitzendes Mitglied und für dieses ein stellvertretendes Mitglied aus dem Kreis der Mitglieder des Aufsichtsrates zu wählen.
  3. Absatz 3,Bei Bestellung des ersten Aufsichtsrates sind die Mitglieder gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, aus dem Kreis der Landesbediensteten der vom Land Niederösterreich betriebenen Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen zu bestellen. Die Funktionsperiode der ersten Aufsichtsratsmitglieder gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, endet mit Ablauf des 28. Februar 2021. Die NÖ Landesregierung hat nach dem 1. Jänner 2021 bis spätestens 28. Februar 2021 neue Aufsichtsratsmitglieder gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, zu bestellen.
  4. Absatz 4,Die NÖ Landesregierung hat den Beirat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen, in der das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz bis zur Wahl des vorsitzenden Mitglieds zu führen hat. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. In der konstituierenden Sitzung hat der Beirat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ein vorsitzendes Mitglied und für dieses ein stellvertretendes Mitglied aus dem Kreis der Mitglieder des Beirats zu wählen. Die Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds hat bei dessen Verhinderung sein stellvertretendes Mitglied wahrzunehmen.
  5. Absatz 5,Der NÖ LGA ist seitens des Landes Niederösterreich die für den Betrieb bis zum 1. Juli 2020 notwendige finanzielle Bedeckung zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6,Auf Landesbedienstete, die nach dem 31. Dezember 2019 in die NÖ LGA oder in eine dieser nachgeordneten gemäß Paragraph 28, Absatz 2, eingerichteten Dienststelle neu aufgenommen oder an diese zugewiesen werden, kommen die Bestimmungen des vierten Abschnitts dieses Gesetzes bereits ab dem Tag der Aufnahme oder der Zuweisung zur Anwendung.
  7. Absatz 7,Für Landesbedienstete, die nach dem 31. Dezember 2019 in die NÖ LGA oder in eine dieser nachgeordneten gemäß Paragraph 28, Absatz 2, eingerichtete Dienststellen zugewiesen werden, gilt die vor der Zuweisung bestehende dienst- und besoldungsrechtliche Stellung befristet bis 31. Dezember 2024 weiter. Allfällige in diesen Zeitraum fallende dienst- oder besoldungsrechtliche Besserstellungen (z. B. Vorrückung) werden weiter berücksichtigt.
  8. Absatz 8,Mit 1. Juli 2020 gehen das Vermögen, die Verbindlichkeiten und die Rechtsverhältnisse der NÖ Landeskliniken-Holding im Sinne des Gesetzes über die Errichtung der NÖ Landeskliniken-Holding (NÖ LKH), Landesgesetzblatt 9452, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die NÖ LGA über. Für den Übergang der Rechte und Pflichten der NÖ Landeskliniken-Holding aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeits- und Dienstverhältnisse gilt Absatz 9,
  9. Absatz 9,Auf den Betriebsübergang gemäß Absatz 8, kommt Paragraph 14, NÖ LBG zur Anwendung. Bedienstete, die sich im Zeitpunkt des Betriebsüberganges in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zur NÖ Landeskliniken-Holding befinden, werden zu Vertragsbediensteten nach dem NÖ LBG. Auf diese kommt Paragraph 14, Absatz 4, NÖ LBG mit der Abweichung zur Anwendung, dass sämtliche gemäß Paragraph 14, Absatz eins, NÖ LBG übergegangenen Rechte und Pflichten, die von jenen der nach dem NÖ LBG betroffenen Vertragsbediensteten abweichen, als gemäß Paragraph 13, NÖ LBG befristet ab dem Betriebsübergang getroffene Regelungen bis zum 31. Dezember 2024 weiter gelten. Allfällige in diesen Zeitraum fallende dienst- oder besoldungsrechtliche Besserstellungen (z. B. Vorrückung) werden weiter berücksichtigt. Ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges gelten diese Personen als Landesbedienstete gemäß Paragraph 28, Absatz eins und kommen die Bestimmungen des 4. Abschnittes dieses Gesetzes zur Anwendung.
  10. Absatz 10,Vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 übernimmt die NÖ LGA die Aufgabe, die in der Anlage 1 genannten Gesundheitseinrichtungen auf Rechnung des Landes Niederösterreich nach den Zielen dieses Gesetzes zu führen und zu errichten. Diese Aufgaben umfassen auch Tätigkeiten, die mit der Errichtung und Führung der Gesundheitseinrichtungen in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen. Diese Dienstleistung der NÖ LGA erfolgt gegen Kostenersatz. Das Land Niederösterreich bleibt bis zum 31. Dezember 2020 Rechtsträger der Gesundheitseinrichtungen.
  11. Absatz 11,Das Land Niederösterreich und die NÖ LGA haben die erste Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (Paragraph 39,) zeitgerecht so abzuschließen, dass diese mit 1. Jänner 2021 in Kraft treten kann.
  12. Absatz 12,Mit 1. Jänner 2021 ist die NÖ LGA Rechtsträgerin der in der Anlage 1 genannten vom Land Niederösterreich betriebenen Gesundheitseinrichtungen. Die Übertragung der Rechtsträgerschaft vom Land Niederösterreich auf die NÖ LGA bewirkt den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zum Stichtag 1. Jänner 2021. Ausgenommen von der Gesamtrechtsnachfolge ist das Eigentum an Grundstücken und Bauwerken, die zum Betrieb der Gesundheitseinrichtungen per 31. Dezember 2020 verwendet wurden, samt den mit diesen verbundenen Rechtsverhältnissen, Forderungen und Verbindlichkeiten, sowie jene Verträge, bei denen das Land Niederösterreich Leistungsempfänger bleiben muss. Diesen vom Land NÖ geschlossenen Verträgen und Rahmenvereinbarungen tritt die NÖ LGA als Auftraggeberin bei, soweit in diesen Verträgen und Rahmenvereinbarungen ein Abruf von Leistungen oder eine sonstige Leistungserbringung in Zusammenhang mit den in der Anlage 1 genannten vom Land Niederösterreich betriebenen Gesundheitseinrichtungen vorgesehen war.
  13. Absatz 13,Die NÖ Landesregierung hat mit der NÖ LGA Vereinbarungen abzuschließen, mit denen das Land Niederösterreich die zum Betrieb der Gesundheitseinrichtungen erforderlichen Liegenschaften und Gebäude im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Möglichkeiten der NÖ LGA zum Gebrauch überlässt oder den Eintritt in bestehende Nutzungsrechte ermöglicht. Die NÖ LGA darf diese Immobilien nur entsprechend den in diesem Gesetz normierten Zielen nutzen.
  14. Absatz 14,Sämtliche Bewilligungen nach landesgesetzlichen Bestimmungen, wie insbesondere dem NÖ KAG und dem NÖ SHG, die sich auf Gesundheitseinrichtungen beziehen, gehen am 1. Jänner 2021 auf die NÖ LGA über.
  15. Absatz 15,Am 31. Dezember 2020 beim NÖ Landesverwaltungsgericht anhängige dienstrechtliche Verfahren sind vom jeweils zuständigen Senat des NÖ Landesverwaltungsgerichtes fortzuführen.
  16. Absatz 16,Die Bestellung von nach diesem Gesetz zur Mitwirkung vorgesehenen fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern kann durch das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA bereits vor dem 31. Dezember 2020 erfolgen. Die Ernennung wird jedoch erst ab dem 1. Jänner 2021 wirksam. Dies gilt auch für die Bestellung von Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern. Paragraph 6, NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG), Landesgesetzblatt 0015, ist anzuwenden.
  17. Absatz 17,Am 31. Dezember 2020 bei der Disziplinarkommission anhängige Disziplinarverfahren sind von den bisher zuständigen Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern sowie von der bisher zuständigen Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt bzw. von der Stellvertretung weiter zu führen.
  18. Absatz 18,Die Bestellung von nach diesem Gesetz zur Mitwirkung vorgesehenen Mitgliedern der Disziplinarkommission durch die NÖ Landesregierung sowie des Disziplinaranwaltes oder der Disziplinaranwältin und von zwei Stellvertretungen durch das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA kann bereits vor dem 31. Dezember 2020 erfolgen. Diese Ersternennung wird jedoch abweichend von Paragraph 180, Absatz 2, erster Satz NÖ LBG erst ab 1. Jänner 2021 wirksam und dauert bis 31. Dezember 2023. Dies gilt auch für die Bestellung von Ersatzmitgliedern. Die Paragraphen 180, 182 und 185 NÖ LBG sind anzuwenden.
  19. Absatz 19,Bei Landesbediensteten nach dem NÖ LBG gemäß Absatz 7 und 9 hat mit 1. Jänner 2025 eine Zuordnung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, NÖ LBG wegen einer Organisationsänderung in jene Verwendung gemäß den Bestimmungen des NÖ LBG zu erfolgen, die unter Berücksichtigung einer Bewertung der Organisationstruktur der NÖ LGA ihrem Dienstposten zu diesem Zeitpunkt entspricht. Sofern bereits vor 1. Jänner 2025 eine derartige Verwendung besteht, können die Landesbediensteten diese Zuordnung bereits mit Wirksamkeit zu einem früheren Zeitpunkt schriftlich beantragen.
  20. Absatz 20,Soweit noch keine entsprechende Verordnung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erlassen wurde, gelten die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zur Anwendung kommenden Verordnungen weiterhin. Bei weiterhin zur Anwendung kommenden Dienstprüfungsverordnungen sind abweichend von Paragraph 29, Absatz 3, die beim Amt der NÖ Landesregierung eingerichteten Prüfungskommissionen sowie in den damit in Zusammenhang stehenden Dienstprüfungsangelegenheiten die NÖ Landesregierung als Dienstbehörde zuständig.
  21. Absatz 21,Verordnungen nach diesem Gesetz können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen bzw. abgeändert werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2021 in Kraft gesetzt werden.

Paragraph 45,, Verweise

Verweise auf andere Landesgesetze sind auf die jeweils geltende Fassung dieser Gesetze zu beziehen.

Paragraph 46,, Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 treten am 1. Juli 2020 in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 3, Absatz 4 und der 4. Abschnitt treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.
  4. Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Paragraph 40, Absatz 4, tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
  5. Absatz 5,Das Gesetz über die Errichtung der NÖ Landeskliniken-Holding (NÖ LKH), Landesgesetzblatt 9452, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Anlage 1

Gesundheitseinrichtungen gemäß NÖ LGA-G

  1. Ziffer eins
    NÖ Landeskliniken
    • Strichaufzählung
      Landesklinikum Amstetten inkl. Tagesbetreuungseinrichtung/Kindergarten, Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
    • Strichaufzählung
      Landesklinikum Baden-Mödling inkl. Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie Hinterbrühl, Tagesbetreuungseinrichtung, Müllverbrennungsanlage, Parkhaus, Kindergarten, Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
    • Strichaufzählung
      Landesklinikum Gmünd
    • Strichaufzählung
      Landesklinikum Hainburg inkl. Kirche, Tagesbetreuungseinrichtung
    • Strichaufzählung
      Landesklinikum Hochegg
    • Strichaufzählung
      Landesklinikum Hollabrunn inkl. Tagesbetreuungseinrichtung, Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
    • Strichaufzählung
      Landesklinikum Horn-Allentsteig inkl. Tagesbetreuungseinrichtung, Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
    • Strichaufzählung
      Landesklinikum Klosterneuburg
    • Strichaufzählung
      Universitätsklinikum Krems inkl. Universitäre Einrichtungen, Tagesbetreuungseinrichtung
    • Strichaufzählung
      Landesklinikum Mauer inkl. Kirche, Sportanlage, Werkstätten, Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
    • Strichaufzählung
      Landesklinikum Melk
    • Strichaufzählung
      Landesklinikum Mistelbach-Gänserndorf inkl. Parkdeck, Blutbank, Tagesbetreuungseinrichtung/Kindergarten/Hort, Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
    • Strichaufzählung
      Landesklinikum Neunkirchen inkl. Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
    • Strichaufzählung
      Universitätsklinikum St. Pölten-Lilienfeld inkl. Logistikzentrum mit Anstaltsapotheke, Kirche, Blutbank, Universitäre Einrichtungen, Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, Parkhaus, Tagesbetreuungseinrichtung/Kindergarten
    • Strichaufzählung
      Landesklinikum Scheibbs
    • Strichaufzählung
      Landesklinikum Stockerau-Korneuburg, inkl. Tagesbetreuungseinrichtung, Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
    • Strichaufzählung
      Universitätsklinikum Tulln inkl. Universitäre Einrichtungen, Tagesbetreuungseinrichtung, Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
    • Strichaufzählung
      Landesklinikum Waidhofen/Thaya
    • Strichaufzählung
      Landesklinikum Waidhofen/Ybbs inkl. Parkhaus
    • Strichaufzählung
      Landesklinikum Wiener Neustadt inkl. Logistikzentrum mit Anstaltsapotheke, Tagesbetreuungseinrichtung, Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, Parkhaus
    • Strichaufzählung
      Landesklinikum Zwettl inkl. Parkhaus, Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
  2. Ziffer 2
    NÖ Pflege- und Betreuungszentren
    • Strichaufzählung
      PBZ Amstetten
    • Strichaufzählung
      PBZ Baden
    • Strichaufzählung
      PBZ Bad Vöslau
    • Strichaufzählung
      PBZ Berndorf
    • Strichaufzählung
      PBZ Eggenburg
    • Strichaufzählung
      PBZ Gänserndorf
    • Strichaufzählung
      PBZ Gloggnitz
    • Strichaufzählung
      PBZ Gutenstein
    • Strichaufzählung
      PBZ Hainburg
    • Strichaufzählung
      PBZ Hainfeld
    • Strichaufzählung
      PBZ Herzogenburg
    • Strichaufzählung
      PBZ Himberg
    • Strichaufzählung
      PBZ Hollabrunn
    • Strichaufzählung
      PBZ Korneuburg
    • Strichaufzählung
      PBZ Klosterneuburg
    • Strichaufzählung
      PBZ Laa/Thaya
    • Strichaufzählung
      PBZ Litschau
    • Strichaufzählung
      PBZ Mank
    • Strichaufzählung
      PBZ Mauer
    • Strichaufzählung
      PBZ Mautern
    • Strichaufzählung
      PBZ Melk
    • Strichaufzählung
      PBZ Mistelbach
    • Strichaufzählung
      PBZ Mödling
    • Strichaufzählung
      PBZ Neunkirchen
    • Strichaufzählung
      PBZ Orth/Donau
    • Strichaufzählung
      PBZ Perchtoldsdorf
    • Strichaufzählung
      PBZ Pottendorf
    • Strichaufzählung
      PBZ Raabs/Thaya
    • Strichaufzählung
      PBZ Retz
    • Strichaufzählung
      PBZ St. Peter/Au
    • Strichaufzählung
      PBZ St. Pölten
    • Strichaufzählung
      PBZ Scheibbs
    • Strichaufzählung
      PBZ Scheiblingkirchen
    • Strichaufzählung
      PBZ Schrems
    • Strichaufzählung
      PBZ Stockerau
    • Strichaufzählung
      PBZ Tulln
    • Strichaufzählung
      PBZ Türnitz
    • Strichaufzählung
      PBZ Vösendorf
    • Strichaufzählung
      PBZ Waidhofen/Thaya
    • Strichaufzählung
      PBZ Waidhofen/Ybbs
    • Strichaufzählung
      PBZ Wallsee
    • Strichaufzählung
      PBZ Weitra
    • Strichaufzählung
      PBZ Wilhelmsburg
    • Strichaufzählung
      PBZ Wolkersdorf
    • Strichaufzählung
      PBZ Wiener Neustadt
    • Strichaufzählung
      PBZ Ybbs/Donau
    • Strichaufzählung
      PBZ Zistersdorf
    • Strichaufzählung
      PBZ Zwettl
  3. Ziffer 3
    NÖ Pflege- und Förderzentren
    • Strichaufzählung
      PFZ Perchtoldsdorf
    • Strichaufzählung
      PFZ Waidhofen/Ybbs

Artikel 2, NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz (NÖ PPA-G)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt, NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft

Paragraph eins, Zweck, Einrichtung und Stellung

Paragraph 2, Aufgaben und Zuständigkeiten

Paragraph 3, Prüfmöglichkeiten

Paragraph 4, NÖ Patienten- und Pflegeanwalt oder NÖ Patienten- und Pflegeanwältin

Paragraph 5, Tätigkeitsbericht

2. Abschnitt, NÖ Patienten-Entschädigungsfonds

Paragraph 6, Errichtung und Zweck

Paragraph 7, Fondsmittel

Paragraph 8, Organe des Fonds

Paragraph 9, Geschäftsführung

Paragraph 10, NÖ Patienten-Entschädigungskommission

Paragraph 11, Fondsleistungen

Paragraph 12, Rückzahlung von Entschädigungen

Paragraph 13, Mitwirkungspflichten

Paragraph 14, Aufsicht

3. Abschnitt, Schlussbestimmungen

Paragraph 15, Datenübermittlung und Datenverarbeitung

Paragraph 16, Abgabenbefreiung

Paragraph 17, Übergangsbestimmung

Paragraph 18, Inkrafttreten

1. Abschnitt, NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft

Paragraph eins,, Zweck, Einrichtung und Stellung

  1. Absatz eins,In Umsetzung des Artikel 29, in Verbindung mit Artikel eins, der Artikel 15 a, B-VG Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta), Landesgesetzblatt 0820, ist zur Wahrung und Sicherung der Rechte und Interessen der Patienten und Patientinnen sowie der pflegebedürftigen Menschen beim Amt der NÖ Landesregierung eine NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft einzurichten.
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft ist ein Organ des Landes Niederösterreich. Sie untersteht dienstrechtlich und organisatorisch der NÖ Landesregierung und ist bei ihren Amtshandlungen und Entscheidungen nicht an Weisungen gebunden und unterliegt der Amtsverschwiegenheit. Sie ist jedoch keine Behörde.

Paragraph 2,, Aufgaben und Zuständigkeiten

  1. Absatz eins,Die Tätigkeit der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft erstreckt sich insbesondere auf folgende in Niederösterreich gelegene Einrichtungen:
    1. Ziffer eins
      Krankenanstalten,
    2. Ziffer 2
      Kuranstalten und Kureinrichtungen,
    3. Ziffer 3
      Pflegeheime, Pflegeeinheiten und Pflegeplätze sowie
    4. Ziffer 4
      Einrichtungen zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen, sofern es sich nicht um Einrichtungen handelt, die ausschließlich einer gewerberechtlichen Bewilligung unterliegen.
  2. Absatz 2,Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft hat
    1. Ziffer eins
      Beschwerden von Personen über ihre mangelnde medizinische Behandlung, Versorgung, Pflege und Betreuung in den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Einrichtungen entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Ausgenommen davon sind Beschwerden, die sich auf verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verfahren beziehen;
    2. Ziffer 2
      Beschwerden über jede Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch in den in Absatz eins, Ziffer 4, genannten Einrichtungen entgegenzunehmen und zu bearbeiten;
    3. Ziffer 3
      in Streitfällen betreffend medizinische Behandlung, Versorgung, Pflege und Betreuung zu vermitteln sowie den Versuch einer außergerichtlichen Schadensregulierung zu machen;
    4. Ziffer 4
      Mängel oder Missstände in den in Absatz eins, genannten Einrichtungen unbeschadet der behördlichen Zuständigkeit aufzuklären sowie
    5. Ziffer 5
      zur Verbesserung der Betreuungsqualität und zur Vermeidung von Mängeln und Missständen in den in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Einrichtungen durch Kontaktaufnahme vor Ort und Abgabe von Empfehlungen präventiv vorzugehen.
  3. Absatz 3,Aufgaben der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft sind weiters
    1. Ziffer eins
      die Beratung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit Patienten- bzw. Patientinnen- und Bewohner- bzw. Bewohnerinnenrechten;
    2. Ziffer 2
      die Errichtung von verbindlichen Patientenverfügungen nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten;
    3. Ziffer 3
      die Vertretung von Patienten- und Patientinneninteressen in Belangen des Gesundheitswesens;
    4. Ziffer 4
      Begutachtung von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften sowie Erteilung von Anregungen und Vorschlägen im Sinne der Wahrnehmung der Rechte von Patienten bzw. Patientinnen und Bewohnern bzw. Bewohnerinnen in den in Absatz eins, genannten Einrichtungen, sowie
    5. Ziffer 5
      die Kooperation und Zusammenarbeit mit den anderen unabhängigen Patientenvertretungen und Patientenselbsthilfegruppen im Sinne von Artikel 29, der Artikel 15 a, B-VG Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta), Landesgesetzblatt 0820.
  4. Absatz 4,Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft ist die Geschäftsstelle des NÖ Patienten-Entschädigungsfonds (Paragraphen 6, ff).
  5. Absatz 5,Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft betreibt den dezentralen Standort der ELGA-Ombudsstelle im Falle einer Beauftragung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, der ELGA-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2015,.

Paragraph 3,, Prüfmöglichkeiten

  1. Absatz eins,Die in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Einrichtungen sowie deren Rechtsträger haben der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft zur Erfüllung der in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Aufgaben auf Verlangen
    1. Ziffer eins
      Berichte und Stellungnahmen zu übermitteln,
    2. Ziffer 2
      Akteneinsicht zu gewähren,
    3. Ziffer 3
      Auskünfte zu erteilen sowie
    4. Ziffer 4
      kostenlose Kopien von Aufzeichnungen, der Krankengeschichte oder der Pflegedokumentation zu übermitteln.
    In diesen Fällen sind gesetzliche Verschwiegenheitspflichten gegenüber der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft nicht wirksam. Bei begründetem Verdacht auf Mängel oder Missstände in den in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Einrichtungen ist im Zuge der Akteneinsicht auch Einsicht in Krankengeschichten und Pflegedokumentationen zu gewähren, wobei insbesondere die Voraussetzungen zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera c, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt , L119 vom 4. Mai 2016, S. 1 zu beachten sind.
  2. Absatz 2,Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben andere Personen oder Einrichtungen, wie insbesondere Sachverständige, beziehen.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Landes- und Gemeindeorgane haben die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sind verpflichtet, auf Verlangen Berichte oder Stellungnahmen zu übermitteln, Akteneinsicht zu gewähren oder Auskünfte zu erteilen. In diesen Fällen sind gesetzliche Verschwiegenheitspflichten gegenüber der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft nicht wirksam.
  4. Absatz 4,Andere Personen oder Einrichtungen sind von der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft einzuladen, zu konkreten Vorbringen Stellung zu nehmen.

Paragraph 4,, NÖ Patienten- und Pflegeanwalt oder NÖ Patienten- und Pflegeanwältin

  1. Absatz eins,Zur Leitung der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft ist ein NÖ Patienten- und Pflegeanwalt oder eine NÖ Patienten- und Pflegeanwältin zu bestellen.
  2. Absatz 2,Die Bestellung erfolgt nach öffentlicher Ausschreibung durch die NÖ Landesregierung.
  3. Absatz 3,Die NÖ Landesregierung kann den NÖ Patienten- und Pflegeanwalt oder die NÖ Patienten- und Pflegeanwältin aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn
    1. Ziffer eins
      er oder sie die Funktion nicht mehr ausüben kann oder
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen für seine oder ihre Bestellung nachträglich weggefallen sind.
    Der abberufene NÖ Pflege- und Patientenanwalt oder die abberufene NÖ Pflege- und Patientenanwältin ist durch einen neuen oder eine neue zu ersetzen.
  4. Absatz 4,Dem NÖ Patienten- und Pflegeanwalt oder der NÖ Patienten- und Pflegeanwältin sind von der NÖ Landesregierung das erforderliche Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten, Büro- und sonstige Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Das dem NÖ Patienten- und Pflegeanwalt oder der NÖ Patienten- und Pflegeanwältin beizustellende Personal ist nur diesem oder dieser gegenüber weisungsgebunden.
  6. Absatz 6,Den Aufwand der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft trägt das Land Niederösterreich.

Paragraph 5,, Tätigkeitsbericht

  1. Absatz eins,Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft hat alle zwei Jahre einen Bericht an die NÖ Landesregierung zu erstatten.
  2. Absatz 2,Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft muss die NÖ Landesregierung weiters auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die in Paragraph eins, Absatz 2, festgelegte Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit ist davon nicht berührt.

2. Abschnitt, NÖ Patienten-Entschädigungsfonds

Paragraph 6,, Errichtung und Zweck

  1. Absatz eins,Zur Abgeltung von Schäden, die durch die Untersuchung, Behandlung oder Nichtbehandlung in einer NÖ Fondskrankenanstalt ab dem 1. Jänner 2001 entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers der Krankenanstalt nicht eindeutig gegeben ist, wird bei der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft ein Fonds errichtet. Eine Befassung des Fonds ist auch in Fällen möglich, bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht gegeben ist, wenn es sich um eine seltene, schwerwiegenden Komplikation handelt, die zu einer erheblichen Schädigung geführt hat.
  2. Absatz 2,Der Fonds führt den Namen „NÖ Patienten-Entschädigungsfonds”, besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in St. Pölten.

Paragraph 7,, Fondsmittel

  1. Absatz eins,Die Mittel des Fonds werden durch den Entschädigungsbeitrag gemäß Paragraph 45 b, des NÖ Krankenanstaltengesetzes, Landesgesetzblatt 9440, aufgebracht.
  2. Absatz 2,Aus Vorjahren nicht verbrauchte Fondsmittel sind jeweils in das Folgejahr zu übertragen.
  3. Absatz 3,Die Kosten der Verwaltung des Fonds trägt das Land Niederösterreich.
  4. Absatz 4,Das Amt der NÖ Landesregierung stellt dem Fonds die erforderlichen Hilfskräfte und die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung.

Paragraph 8,, Organe des Fonds

Organe des Fonds sind der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin und die NÖ Patienten-Entschädigungskommission.

Paragraph 9,, Geschäftsführung

  1. Absatz eins,Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerinnen des Fonds ist der NÖ Patienten- und Pflegeanwalt oder die NÖ Patienten- und Pflegeanwältin. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung geleistet wird, obliegt dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin, nach Einholung einer Empfehlung der Entschädigungskommission.
  2. Absatz 2,Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin hat den Vorsitz in der Entschädigungskommission, beruft die Sitzungen ein und leitet sie.
  3. Absatz 3,Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin vertritt den Fonds nach außen und zeichnet rechtsverbindlich für den Fonds.

Paragraph 10,, NÖ Patienten-Entschädigungskommission

  1. Absatz eins,Die NÖ Patienten-Entschädigungskommission (im Folgenden kurz: Entschädigungskommission genannt) prüft die vorgebrachten Begehren und gibt eine Empfehlung an den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin ab.
  2. Absatz 2,Die Entschädigungskommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
    1. Ziffer eins
      einem Vertreter oder einer Vertreterin der für die rechtlichen Angelegenheiten des Krankenanstaltenwesens zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung;
    2. Ziffer 2
      einer rechtskundigen Person;
    3. Ziffer 3
      einem Vertreter oder einer Vertreterin der ARGE der ärztlichen Direktoren der öffentlichen Krankenanstalten Niederösterreichs sowie
    4. Ziffer 4
      einem Vertreter oder einer Vertreterin des Dachverbandes der NÖ Patienten-Selbsthilfegruppen.
  3. Absatz 3,Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Entschädigungskommission werden von der NÖ Landesregierung auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind möglich.
  5. Absatz 5,Die NÖ Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied der NÖ Patienten-Entschädigungskommission aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn
    1. Ziffer eins
      es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind.
    Ein abberufenes Mitglied oder Ersatzmitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.
  6. Absatz 6,Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Entschädigungskommission ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) erforderlich. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Absatz 7,Die Entschädigungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die von der NÖ Landesregierung zu genehmigen ist. In der Geschäftsordnung sind insbesondere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, über den Ablauf der Sitzungen, über Richtlinien für die Abgabe von Empfehlungen und über die Protokollführung zu regeln.
  8. Absatz 8,Die Entschädigungskommission muss die NÖ Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.
  9. Absatz 9,(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Entschädigungskommission unterliegen bei Ausübung dieser Funktion keinen Weisungen.
  10. Absatz 10,Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Entschädigungskommission gebührt ein pauschaler Aufwandersatz, dessen Höhe in der Geschäftsordnung festzulegen ist; die Bedeckung des Aufwandsersatzes erfolgt durch das Land Niederösterreich.
  11. Absatz 11,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Entschädigungskommission unterliegen – unabhängig von ihrer sonst allenfalls bestehenden dienstlichen Amtsverschwiegenheit – der Verschwiegenheit über alle ihnen aus der Tätigkeit als Mitglied der Kommission bekannt gewordenen Mitteilungen.

Paragraph 11,, Fondsleistungen

  1. Absatz eins,Eine Befassung des Fonds ist nur möglich, wenn nach außergerichtlicher Prüfung durch die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft, insbesondere nach Anrufung der Schiedsstelle der NÖ Ärztekammer bzw. Verhandlungen mit Haftpflichtversicherungen, eine Haftung des Rechtsträgers der Krankenanstalt nicht eindeutig gegeben ist. Ebenso kann eine Leistung in Fällen gewährt werden, bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht gegeben ist, wenn es sich um seltene, schwerwiegende Komplikationen handelt, die zu einer erheblichen Schädigung geführt haben.
  2. Absatz 2,Während eines anhängigen zivilgerichtlichen Schadenersatzverfahrens ist die Befassung des Fonds ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Ein Begehren auf Entschädigung ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb eines Jahres nach Abschluss der außergerichtlichen Abklärung gemäß Absatz eins, beim Fonds zu stellen. Diese Frist gilt ebenso für ein rechtskräftig abgeschlossenes zivilgerichtliches Schadenersatzverfahren. Die Entschädigung besteht in der einmaligen Zuwendung eines Geldbetrages bis zu € 30.000,--. Die Höhe des Entschädigungsbetrages ist von der Entschädigungskommission im Einzelfall unter Berücksichtigung schadenersatzrechtlicher Grundsätze vorzuschlagen. Bei Vorliegen eines besonders gelagerten sozialen Härtefalles kann diese Höchstgrenze überschritten werden.
  4. Absatz 4,Wird eine zugesprochene Entschädigung nach Absatz 3, nicht binnen 3 Jahren entgegengenommen, verfällt sie und verbleibt den Fondsmitteln (Paragraph 7,). Ein neuerliches Begehren nach Absatz 3, kann in derselben Sache nicht mehr gestellt werden.
  5. Absatz 5,Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Entschädigungen aus dem Fonds besteht nicht.

Paragraph 12,, Rückzahlung von Entschädigungen

  1. Absatz eins,Erhält der Patient oder die Patientin, dem oder der Leistungen aus dem Fonds ausbezahlt wurden, wegen desselben Schadensfalles einen Schadenersatzbetrag vom Gericht zuerkannt oder wird ein solcher von der Haftpflichtversicherung oder vom Rechtsträger der betroffenen Krankenanstalt geleistet, ist er oder sie verpflichtet, die zuerkannte Entschädigung an den Fonds zurückzuzahlen. Der Geldbetrag ist nur in jener Höhe zurückzuzahlen, in der er vom Gericht zuerkannt oder von der Haftpflichtversicherung oder vom Rechtsträger geleistet wurde.
  2. Absatz 2,Im Einzelfall, insbesondere bei Vorliegen einer sozialen Härte oder wenn die Uneinbringlichkeit der Rückzahlung begründet anzunehmen ist, kann der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin nach Einholung einer Empfehlung der Entschädigungskommission von der Verpflichtung zur Rückzahlung entweder zur Gänze oder hinsichtlich eines Teilbetrages Abstand nehmen.

Paragraph 13,, Mitwirkungspflichten

Die Rechtsträger der NÖ Fondskrankenanstalten und die in den NÖ Fondskrankenanstalten beschäftigten Personen sind verpflichtet, den Organen des Fonds alle gewünschten Auskünfte zu erteilen und die benötigten Krankengeschichten und sonstigen zur Beurteilung eines Falles erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind auf Verlangen der Organe des Fonds Fotokopien der Krankengeschichte und die sonstigen zur Beurteilung eines Falles erforderlichen Unterlagen kostenlos zu übermitteln.

Paragraph 14,, Aufsicht

  1. Absatz eins,Der Fonds untersteht der Aufsicht der NÖ Landesregierung. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der NÖ Landesregierung Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie verlangte Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2,Über die Tätigkeit des Fonds ist alljährlich bis längstens 30. August des Folgejahres der NÖ Landesregierung zu berichten.

3. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 15,, Datenübermittlung und Datenverarbeitung

  1. Absatz eins,Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft sowie der Fonds sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben (Paragraphen 2 und 6) berechtigt, die dazu notwendigen Daten, auch personenbezogene Daten besonderer Kategorien, automatisiert im erforderlichen Ausmaß zu ermitteln und zu verarbeiten (Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz). Ebenso dürfen diese an Sachverständige zum Zweck der Erstellung von Gutachten und an Gerichte zum Zweck der Einklagung von Rückzahlungen von zuerkannten Entschädigungen übermittelt werden. Von der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft beigezogene Personen und Einrichtungen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.
  2. Absatz 2,Die von der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft im Rahmen der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (Paragraph 2, Absatz 2,) ermittelten personenbezogenen Daten sind 30 Jahre, alle anderen Daten sowie die durch den Fonds ermittelten, personenbezogen Daten sind 10 Jahre aufzubewahren.

Paragraph 16,, Abgabenbefreiung

  1. Absatz eins,Anbringen an die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft sowie Begehren von Patienten auf Entschädigung aus dem Fonds und der damit im Zusammenhang stehende Schriftverkehr sind von allen Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinde befreit.
  2. Absatz 2,Ebenso ist auch die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft, der NÖ Patienten- und Pflegeanwalt oder die NÖ Patienten- und Pflegeanwältin, der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin und die Entschädigungskommission bei Ausübung ihrer Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Ausfertigung von Schriftstücken, von allen Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinde befreit.

Paragraph 17,, Übergangsbestimmung

Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte NÖ Patienten- und Pflegeanwalt gilt als weiter bestellt. Die Mitglieder der NÖ Patienten-Entschädigungskommission gelten bis zum Ablauf der Funktionsperiode als weiter bestellt.

Paragraph 18,, Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft, soweit im nachfolgenden Absatz nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 9, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.

Artikel 3, NÖ Landessanitätsratsgesetz (NÖ LSR-G)

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins, Aufgaben und Sitz des Landessanitätsrates

Paragraph 2, Zusammensetzung, Bestellung und Amtsdauer

Paragraph 3, Vorsitz

Paragraph 4, Rechte und Pflichten der Mitglieder des Landessanitätsrates

Paragraph 5, Beschlüsse

Paragraph 6, Geschäftsführung

Paragraph 7, Geschäftsordnung

Paragraph 8, Schlussbestimmung

Paragraph eins,, Aufgaben und Sitz des Landessanitätsrates

  1. Absatz eins,Der Landessanitätsrat ist das beratende und begutachtende Organ für die dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau und der NÖ Landesregierung obliegenden Angelegenheiten des Gesundheitswesens.
  2. Absatz 2,Der Landessanitätsrat befasst sich mit allen medizinischen Fragen aus dem Bereich des Gesundheitswesens sowie der Pflege und Betreuung und der medizinischen Versorgung einschließlich der Gesundheitsprävention. Insbesondere folgende Angelegenheiten des Gesundheitswesens sind Gegenstand der Behandlung im Landessanitätsrat:
    1. Ziffer eins
      Epidemiologie einschließlich Impfwesen;
    2. Ziffer 2
      Medizinische Fragestellungen in Bezug auf Krankenanstalten;
    3. Ziffer 3
      Medizinische Fragestellungen in Bezug auf Pflegeeinrichtungen;
    4. Ziffer 4
      Rettungswesen;
    5. Ziffer 5
      Heilvorkommen- und Kurortewesen;
    6. Ziffer 6
      Ernährungswesen einschließlich Lebensmittel- und Trinkwasserkontrolle;
    7. Ziffer 7
      Umwelthygiene;
    8. Ziffer 8
      Bestattungswesen;
    9. Ziffer 9
      Apotheken- und Arzneimittelwesen;
    10. Ziffer 10
      Medizinisch-fachliche Beurteilung von Personen, die sich um die ärztliche Leitung, die Leitung einer Abteilung, eines Departments, eines Fachschwerpunktes, eines Laboratoriums, eines Institutes oder eines Ambulatoriums oder als ständiger Konsiliararzt oder ständige Konsiliarärztin einer öffentlichen Krankenanstalt bewerben;
    11. Ziffer 11
      Veterinärangelegenheiten und Zoonosen sowie
    12. Ziffer 12
      Behandlung grundsätzlicher medizinischer und hygienischer Fragen insbesondere im Zusammenhang mit Baurecht, Wasserrecht, Abfallwirtschaft, Gewerberecht, Veranstaltungswesen, Sozialrecht, Schulwesen und Jugendschutz.
  3. Absatz 3,Der Landessanitätsrat ist über Aufforderung der NÖ Landesregierung verpflichtet, Anträge auf Verbesserung der Verhältnisse im Gesundheitswesen sowie auf Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu stellen.
  4. Absatz 4,Der Landessanitätsrat hat seinen Sitz in St. Pölten.

Paragraph 2,, Zusammensetzung, Bestellung und Amtsdauer

  1. Absatz eins,Der Landessanitätsrat besteht aus folgenden ordentlichen Mitgliedern:
    1. Ziffer eins
      dem Landessanitätsdirektor oder der Landessanitätsdirektorin,
    2. Ziffer 2
      dem NÖ Patienten- und Pflegeanwalt oder der NÖ Patienten- und Pflegeanwältin sowie
    3. Ziffer 3
      bis zu fünf weiteren ordentlichen Mitgliedern.
  2. Absatz 2,Die Bestellung der Mitglieder nach Absatz eins, erfolgt durch die NÖ Landesregierung, wobei die ordentlichen Mitglieder nach Absatz eins, Ziffer 3, aus dem Kreis der Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterinnen der NÖ Landeskliniken zu bestellen sind.
  3. Absatz 3,Dem Landessanitätsrat gehören weiters als außerordentliche Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      der NÖ Veterinärdirektor oder die NÖ Veterinärdirektorin,
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter oder eine Vertreterin der NÖ Ärztekammer,
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter oder eine Vertreterin der NÖ Apothekerkammer,
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter oder eine Vertreterin des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds,
    5. Ziffer 5
      ein Vertreter oder eine Vertreterin des Rechtsträgers der NÖ Fondskrankenanstalten sowie der NÖ Pflege- und Betreuungszentren und der NÖ Pflege- und Förderzentren,
    6. Ziffer 6
      ein Vertreter oder eine Vertreterin des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und
    7. Ziffer 7
      der Leiter oder die Leiterin der für die rechtlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung.
  4. Absatz 4,Die Bestellung der außerordentlichen Mitglieder nach Absatz 3, erfolgt durch die NÖ Landesregierung, wobei den in Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 bezeichneten Organisationen ein Vorschlagsrecht zukommt. Erfolgt die Nominierung nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die NÖ Landesregierung, obliegt in diesem Fall die Bestellung der NÖ Landesregierung, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.
  5. Absatz 5,Die Amtsdauer der Mitglieder des Landessanitätsrates beträgt drei Jahre, wobei eine Wiederbestellung zulässig ist.
  6. Absatz 6,Die Funktion der Mitglieder des Landessanitätsrates endet:
    1. Ziffer eins
      nach Ablauf der Amtsdauer nach Absatz 5,,
    2. Ziffer 2
      durch Verzicht,
    3. Ziffer 3
      durch Tod,
    4. Ziffer 4
      durch den Verlust der in Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 3, Ziffer eins und 7 bezeichneten Stellung oder
    5. Ziffer 5
      durch Abberufung durch die NÖ Landesregierung gemäß Absatz 7,
  7. Absatz 7,Die NÖ Landesregierung kann ein Mitglied des Landessanitätsrates aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn
    1. Ziffer eins
      es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen für seine Bestellung weggefallen sind.
    Ein abberufenes Mitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.

Paragraph 3,, Vorsitz

  1. Absatz eins,Der oder die Vorsitzende führt den Vorsitz in den Sitzungen des Landessanitätsrates, beauftragt Referate und ist zur Führung der Geschäfte des Landessanitätsrates nach Maßgabe dieses Gesetzes berufen.
  2. Absatz 2,Bei Verhinderung des oder der Vorsitzenden übernimmt der Stellvertreter oder die Stellvertreterin den Vorsitz. Bei Abwesenheit des oder der Vorsitzenden oder der Stellvertretung übernimmt der Landessanitätsdirektor oder die Landessanitätsdirektorin den Vorsitz.
  3. Absatz 3,Der oder die Vorsitzende und die Stellvertretung werden aus dem Kreis der Mitglieder nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, in abgesonderten Wahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit geheim mittels Stimmzettel gewählt.
  4. Absatz 4,Bis zur erfolgten Konstituierung und Neuwahl des oder der Vorsitzenden und der Stellvertretung in der ersten Sitzung des Landessanitätsrates werden die Geschäfte vom bisherigen Vorsitzenden oder von der bisherigen Vorsitzenden fortgeführt.

Paragraph 4,, Rechte und Pflichten der Mitglieder des Landessanitätsrates

  1. Absatz eins,Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie die erforderlichen sachkundigen Personen sind zu allen Sitzungen zu laden. Die Mitglieder sowie die sachkundigen Personen sind verpflichtet, über Einladung der oder des Vorsitzenden an den Sitzungen teilzunehmen und bei Verhinderung den Vorsitzenden oder die Vorsitzende ehestmöglich davon zu benachrichtigen.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder sowie die sachkundigen Personen haben über Aufforderung des oder der Vorsitzenden zu einzelnen Verhandlungsgegenständen zu referieren und Begutachtungen durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder sowie die sachkundigen Personen des Landessanitätsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Referenten und Referentinnen, die weder Mitglieder noch sachkundige Personen sind, gebührt ein angemessener Ersatz für den Reiseaufwand sowie für ihre Mühewaltung.

Paragraph 5, , Beschlüsse

  1. Absatz eins,Zur Beratung und Beschlussfassung im Landessanitätsrat ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Ein verhindertes ordentliches Mitglied des Landessanitätsrates kann seine Stimme an ein anderes ordentliches Mitglied übertragen.
  2. Absatz 2,Zu einem gültigen Sitzungsbeschluss im Landessanitätsrat ist die einfache Stimmenmehrheit der ordentlichen Mitglieder notwendig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende oder die Vorsitzende.
  3. Absatz 3,Die Abstimmung findet durch Erheben der Hände statt. Bei Wahl des oder der Vorsitzenden und der Stellvertretung sowie bei sonstigen Abstimmungen, die unmittelbar auf Mitglieder des Landessanitätsrates Bezug haben, ist mit Stimmzettel geheim abzustimmen, sonst nur auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes.
  4. Absatz 4,Jedes ordentliche Mitglied hat für oder gegen den gestellten Antrag abzustimmen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig, ausgenommen wenn einer der im Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, genannten Befangenheitsgründe vorliegt.
  5. Absatz 5,Jedes Mitglied kann sich vorbehalten, die nähere Begründung seiner Ansicht schriftlich nachzutragen. Diese Begründung ist längstens innerhalb von acht Tagen zu erstatten.
  6. Absatz 6,Das Abstimmungsergebnis wird vom oder von der Vorsitzenden verkündet, das Stimmenverhältnis bekannt gegeben und im Protokoll verzeichnet.
  7. Absatz 7,Die Begutachtung durch den Landessanitätsrat findet durch Sitzungsbeschluss statt. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorsitzende oder die Vorsitzende verfügen, dass die Beschlussfassung im schriftlichen Wege eingeholt wird. In einem solchen Fall ist die Angelegenheit dennoch in der Sitzung zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung vorzulegen, wenn es auch nur ein ordentliches Mitglied verlangt.
  8. Absatz 8,Die Beschlussfassungen haben ausschließlich auf Grund medizinischer und fachlicher Kriterien zu erfolgen.
  9. Absatz 9,In Angelegenheiten des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 10, ist eine Beurteilung der Bewerber oder Bewerberinnen nach dem Grad ihrer Eignung für die ausgeschriebene Stelle ausschließlich nach medizinisch-fachlichen Kriterien vorzunehmen. Die Bewerber und Bewerberinnen sind mit „ausgezeichnet geeignet“, „sehr gut geeignet“, „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu bewerten und können entsprechend der Bewertung in Gruppen zusammengefasst werden. Eine Reihung innerhalb einer Gruppe hat nicht zu erfolgen. Das Gutachten ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt sowie der NÖ Landesregierung zu übermitteln.

Paragraph 6,, Geschäftsführung

Die Geschäfte des Landessanitätsrates werden durch das Amt der NÖ Landesregierung besorgt. Dazu gehören insbesondere Briefwechsel, Versendung der Sitzungseinladungen und Tagesordnungen sowie die Beschaffung des für die Erstattung und Beratung der Referate erforderlichen amtlichen Bezugsmaterials.

Paragraph 7,, Geschäftsordnung

  1. Absatz eins,Der Landessanitätsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in welcher insbesondere folgende Angelegenheiten näher zu regeln sind:
    1. Ziffer eins
      Anzahl und Einberufung der Sitzungen,
    2. Ziffer 2
      Erstellung der Tagesordnung,
    3. Ziffer 3
      Gang der Verhandlungen und Verhandlungsleitung,
    4. Ziffer 4
      Bestimmung von Referenten für einzelne Geschäftsstücke,
    5. Ziffer 5
      kanzleimäßiger interner Geschäftsgang.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsordnung ist der NÖ Landesregierung anzuzeigen und gilt als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten ab Einlangen der Anzeige untersagt wird.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsordnung ist zu untersagen, wenn sie Bestimmungen enthält, die mit diesem Gesetz oder mit anderen Landes- sowie Bundesgesetzen im Widerspruch stehen.

Paragraph 8,, Schlussbestimmung

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die als landesrechtliche Vorschriften geltenden Paragraphen 9 bis 13 des Gesetzes vom 30. April 1870, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes (Reichssanitätsgesetz), RGBl. Nr. 68 aus 1870,, außer Kraft.
  3. Absatz 3,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder des Landessanitätsrates gelten bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode als weiter bestellt.

Artikel 4, Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG)

Das NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), Landesgesetzblatt 9440, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2 a, Absatz 3, erster und zweiter Satz lauten:

„Die Voraussetzungen des Absatz eins, sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind, wobei die örtlich getrennte Unterbringung auch in einem anderen Bundesland und auch auf dem Gebiet eines anderen Staates zulässig ist, und die örtlich getrennt untergebrachten Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten die Versorgung in dem Umfang wahrnehmen, die der Versorgungsstufe des jeweiligen Krankenhauses oder Krankenhausstandortes gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, entspricht. In Standardkrankenanstalten kann die ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG auch durch eine Zentrale Ambulante Erstversorgungseinheit oder durch Kooperation mit anderen geeigneten Gesundheitsdiensteanbietern in vertretbarer Entfernung im selben Einzugsbereich sichergestellt werden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2 a, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und d entfallen. Im Paragraph 2 a, Absatz 3, Ziffer eins, erhalten die (bisherigen) Litera b, d, e und f die Bezeichnung Litera a bis d,

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2 a, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Fachschwerpunkte
    1. Litera a
      für die medizinischen Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie, Orthopädie, Unfallchirurgie, Orthopädie und Traumatologie, Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie, Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie Urologie und
    2. Litera b
      für Chirurgie, Kinder- und Jugendheilkunde, in Ausnahmefällen auch für Gynäkologie sowie Gynäkologie und Geburtshilfe (der Grundversorgung) bei unzulänglicher Erreichbarkeit der nächsten Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe, nur in Standardkrankenanstalten gemäß Absatz eins, Litera a,,“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 2 a, Absatz 3, letzter Satz wird das Zitat „Z 1 Litera e und f“ durch das Zitat „Z 1 Litera c und d“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 2 b, erhält der bisherige Absatz 3 die Bezeichnung Absatz 5,; Paragraph 2 b, Absatz 2 bis 4 (neu) lauten:

  1. Absatz 2,Neben Abteilungen bzw. an Stelle von Abteilungen können nach Maßgabe des Paragraph 2 a, Absatz 3, folgende fachrichtungsbezogene reduzierte Organisationsformen als Organisationseinheiten vorgehalten werden:
    1. Ziffer eins
      Departments als bettenführende Einrichtungen für Remobilisation und Nachsorge sowie für Akutgeriatrie/Remobilisation mit mindestens 15 Betten sowie für Psychosomatik und Kinder- und Jugendpsychosomatik mit mindestens 12 Betten. Departments müssen nach Maßgabe des Paragraph 17, zeitlich uneingeschränkt betrieben werden, über mindestens drei Fachärzte oder Ärzte für Allgemeinmedizin mit entsprechender Qualifikation verfügen und im Rahmen einer Fachabteilung innerhalb der Krankenanstalt nach Maßgabe des Paragraph 2 a, Absatz 3, Ziffer eins, eingerichtet werden.
    2. Ziffer 2
      Fachschwerpunkte als bettenführende Einrichtungen mit acht bis vierzehn Betten und eingeschränktem Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG einschließlich Akutfallversorgung während der Öffnungszeit für die medizinischen Sonderfächer gemäß Paragraph 2 a, Absatz 3, Ziffer 2, Fachschwerpunkte können eingeschränkte Öffnungs- und Betriebszeiten aufweisen. Außerhalb der Öffnungszeiten aber während der Betriebszeiten ist zumindest eine Rufbereitschaft sicherzustellen. Außerhalb der Betriebszeit des Fachschwerpunktes ist die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten durch die Partner- oder Mutterabteilung sicherzustellen. Fachschwerpunkte müssen über mindestens zwei Fachärzte der vorgehaltenen Fachrichtung sowie erforderlichenfalls über weitere Fachärzte zur Abdeckung der Rufbereitschaft verfügen. Die Einrichtung von Fachschwerpunkten kann in Standardkrankenanstalten gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera a, in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen sowie in Schwerpunktkrankenanstalten gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera b, auch als Ersatz von vorzuhaltenden Abteilungen erfolgen.
    3. Ziffer 3
      Dislozierte Wochenkliniken als bettenführende Einrichtungen. Sie dienen zur Durchführung von Behandlungen mit kurzer Verweildauer, wobei das Leistungsangebot auf Basisversorgungsleistungen im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG eingeschränkt ist. Die Einrichtung dislozierter Wochenkliniken ist nur in Standardkrankenanstalten gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera a und in Schwerpunktkrankenanstalten gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera b, in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen der Krankenanstalten zulässig. Betriebszeiten dislozierter Wochenkliniken sind auf Wochenbetrieb und Öffnungszeiten tageszeitlich einschränkbar. Außerhalb der Öffnungszeiten aber während der Betriebszeiten ist zumindest eine Rufbereitschaft sicherzustellen. Die Anstaltsordnung kann abweichende Regelungen für Feiertage vorsehen. Im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen.
    4. Ziffer 4
      Dislozierte Tageskliniken als bettenführende Einrichtungen an Standorten von Krankenanstalten ohne vollstationäre bettenführende Einrichtung (Abteilung, Department oder Fachschwerpunkt) desselben Sonderfaches mit einem auf tagesklinisch elektiv erbringbare Leistungen eingeschränkten Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG. Sie weisen eingeschränkte Öffnungs- und Betriebszeiten auf. Außerhalb der Öffnungszeit aber während der Betriebszeit ist zumindest eine Rufbereitschaft sicherzustellen. Im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen. Dislozierte Tageskliniken können in Standardkrankenanstalten gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera a und in Schwerpunktkrankenanstalten gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera b, in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen eingerichtet werden.
  2. Absatz 3,Fachschwerpunkte sowie dislozierte Wochen- und Tageskliniken können in der betreffenden Krankenanstalt entweder
    1. Ziffer eins
      eigenständig geführt werden und hinsichtlich Qualitätssicherung, Komplikationsmanagement, Sicherung der Nachsorge sowie ärztlicher Ausbildung an eine Abteilung derselben Fachrichtung einer anderen Krankenanstalt angebunden sein (Partnerabteilung) oder
    2. Ziffer 2
      nicht eigenständig als Satellit eingerichtet werden. Die ärztliche Versorgung von als Satelliten eingerichteten Fachschwerpunkten sowie dislozierten Wochen- und Tageskliniken hat durch eine Abteilung derselben Fachrichtung zu erfolgen, die in einer anderen Krankenanstalt bzw. an einem anderen Krankenanstaltenstandort eingerichtet ist (Mutterabteilung) oder
    3. Ziffer 3
      im Rahmen von standortübergreifenden Abteilungen gemäß Absatz 4, geführt werden.
  3. Absatz 4,Abteilungen gemäß Absatz eins, können unter gemeinsamer Leitung unter folgenden Voraussetzungen standortübergreifend geführt werden:
    1. Ziffer eins
      Am Krankenanstalten-Standort der höchsten Versorgungsstufe ist die Organisationseinheit jedenfalls nach den Kriterien gemäß Absatz eins, eingerichtet. An anderen Standorten können die Organisationseinheiten die Kriterien gemäß Absatz eins, oder 2 erfüllen.
    2. Ziffer 2
      Im jeweiligen RSG sind die standortübergreifenden Abteilungen an den entsprechenden Standorten mit ihren Organisationseinheiten nach den Kriterien gemäß Absatz eins bis 3 explizit ausgewiesen.
    3. Ziffer 3
      Die Leistungsspektren der Organisationseinheiten an den jeweiligen Standorten sind analog zu jenen in der Leistungsmatrix des ÖSG für Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten vorgesehenen Leistungsspektren zu definieren.
    4. Ziffer 4
      Für die jeweilige Versorgungsstufe des Krankenanstalten-Standorts und die nach Absatz eins, oder 2 eingerichteten Organisationseinheiten sind die einzuhaltenden Kriterien hinsichtlich Vorhaltung und Betrieb an allen Standorten zu erfüllen.
    5. Ziffer 5
      Paragraph 8, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden
    6. Ziffer 6
      Es muss sichergestellt sein, dass höheren Versorgungsstufen vorbehaltene Leistungsspektren ausnahmslos auch den Standorten mit der höheren Versorgungsstufe und der entsprechenden Infrastruktur vorbehalten bleiben.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 2 c, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Herzchirurgie, Traumatologie, Geburtshilfe/Perinatalversorgung, Thoraxchirurgie, Gefäßchirurgie, Transplantationschirurgie, interventionelle Kardiologie, onkologische Versorgung, Stammzellentransplantation, nuklearmedizinische stationäre Therapie und Nephrologie für Erwachsene einschließlich Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 2 c, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Herzchirurgie, Traumaversorgung, Kinder- und Jugendheilkunde (inklusive Kinder- und Jugendchirurgie), Transplantationschirurgie, Interventionelle Kardiologie für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Onkologische Versorgung und Stammzelltransplantation für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz wird die Wortfolge „Hauptverbandes der Österreichischen“ durch die Wortfolge „Dachverbandes der“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 5, Absatz 4, dritter Satz wird die Wortfolge „Hauptverbandes der Österreichischen“ durch die Wortfolge „Dachverbandes der“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 5, Absatz 4, vierter Satz wird die Wortfolge „Hauptverband der Österreichischen“ durch die Wortfolge „Dachverband der“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 5, Absatz 4, fünfter Satz wird das Wort „Planungsinstitutes“ durch das Wort „Gesundheitsplanungsinstitutes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 8, Absatz eins, Litera e, wird die Wortfolge „dem Landeskrankenanstaltenplan“ durch die Wortfolge „den jeweiligen Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 10, Absatz eins, Litera d, wird die Wortfolge „des Landeskrankenanstaltenplanes“ durch die Wortfolge „der jeweiligen Verordnungen gemäß Paragraph 23 und Paragraph 24, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 10, Absatz eins, Litera g, wird die Wortfolge „des Landeskrankenanstaltenplanes“ durch die Wortfolge „der jeweiligen Verordnungen gemäß Paragraph 23 und Paragraph 24, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 10 c, Absatz 5, wird die Wortfolge „NÖ Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 10 c, Absatz 6, wird die Wortfolge „Hauptverband der Österreichischen“ durch die Wortfolge „Dachverband der“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 10 d, Absatz eins, wird das Wort „Planungsinstitutes“ durch das Wort „Gesundheitsplanungsinstitutes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 16, Absatz eins, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform, insbesondere, ob anstatt oder neben der herkömmlichen Art der Betriebsform anstaltsbedürftige Personen nur einmalig über Tag (Tagesklinik) oder über Nacht (Nachtklinik) oder in sonstigen Betriebsformen gemäß Absatz 5, aufgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Als Wochenstation geführte Bettenbereiche für stationäre Behandlungen von Fällen, in denen die Entlassung innerhalb der bewilligten Betriebszeit zu erwarten ist. Wochenstationen können fachspezifisch oder interdisziplinär im Sinne der Ziffer eins, betrieben werden.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Als Tagesstation geführte Bettenbereiche zur tagesklinischen Behandlung (Aufnahme und Entlassung am selben Tag). Das Leistungsspektrum ist auf tagesklinisch erbringbare konservative und elektive operative Leistungen beschränkt. Tagesstationen können fachspezifisch oder interdisziplinär im Sinne der Ziffer eins, betrieben werden.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 4 bis 6 lauten:

  1. Ziffer 4
    Als interdisziplinäre Aufnahme- bzw. Notfallstationen geführte Bettenbereiche für Erst- oder Kurzaufnahmen von Patienten für maximal 36 Stunden im Not- oder Akutfall mit festgestellter Anstaltsbedürftigkeit bis zur Übernahme in andere bettenführende Organisationseinheiten oder direkten Entlassung.
  2. Ziffer 5
    Anstaltsambulatorien gemäß Paragraph 43, können
    1. Litera a
      als allgemeine Fachambulanz, als Spezialambulanz zur Diagnostik und/oder Therapie im Rahmen spezieller Aufgaben der Sonderfächer oder Zentrale Ambulante Erstversorgung gemäß Ziffer 6, geführt werden,
    2. Litera b
      als Akut-Ambulanzen mit uneingeschränkter oder eingeschränkter Öffnungszeit oder als Termin-Ambulanzen mit eingeschränkter Öffnungszeit betrieben werden,
    3. Litera c
      für die Versorgung in einem Sonderfach, für das am Krankenanstaltenstandort keine bettenführende Organisationseinheit geführt wird, nur dann betrieben werden, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich und dies im RSG vorgesehen ist. Solche Anstaltsambulatorien sind als dislozierte Ambulanz einer Partner- oder Mutterabteilung an einem anderen Standort einzurichten. Paragraph 2 b, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden
  3. Ziffer 6
    Zentrale Ambulante Erstversorgung als Akut-Ambulanzen zur Erstversorgung von Akut- und Notfallpatienten einschließlich basaler Unfallchirurgie, deren Leistungsspektrum auf den Umfang der allgemeinmedizinischen Versorgung beschränkt ist. Für die Zentrale Ambulante Erstversorgung gilt Folgendes:
    1. Litera a
      Die Organisation der Erstversorgung in den Bereichen Traumatologie bzw. Unfallchirurgie, Geburtshilfe, Kinder- und Jugendheilkunde, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin sowie Kinder-Jugendpsychiatrie und psychotherapeutische Medizin hat in Abstimmung mit der betreffenden in der Krankenanstalt eingerichteten Abteilung bzw. in Kooperation mit einem anderen Krankenanstaltenstandort zu erfolgen.
    2. Litera b
      Patienten sind nach Feststellung der Dringlichkeit der Behandlung zunächst ambulant zu begutachten und erstzubehandeln oder abschließend zu behandeln.
    3. Litera c
      Akutfälle können bei Bedarf auch bis zu 24 Stunden beobachtet werden.
    4. Litera d
      Im Bedarfsfall sind Patienten in den stationären Bereich aufzunehmen bzw. an die nächste für die Erkrankung geeignete Krankenanstalt weiterzuleiten.
    5. Litera e
      Die Betriebszeit eigenständig geführter Einrichtungen zur Zentralen Ambulanten Erstversorgung ist tageszeitlich einschränkbar, wenn außerhalb der Betriebszeiten die Erstversorgung in der Krankenanstalt durch andere Organisationseinheiten sichergestellt ist.
    6. Litera f
      Der Zentralen Ambulanten Erstversorgung kann eine interdisziplinäre Aufnahmestation (Ziffer 4,) direkt angeschlossen werden.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 16 a, samt Überschrift lautet:

„Kollegiale Führung der Krankenanstalten

Paragraph 16 a

  1. Absatz eins,Die Anstaltsleitung besteht aus dem für den ärztlichen Dienst verantwortlichen Leiter (Ärztlicher Direktor - Paragraph 17, Absatz 4,), dem für die Verwaltung verantwortlichen Leiter (Kaufmännischer Direktor - Paragraph 22, Absatz eins,) und dem für den Pflegedienst verantwortlichen Leiter (Pflegedirektor - Paragraph 27 a,). Bei Verhinderung eines Mitgliedes der Anstaltsleitung tritt dessen Vertreter an seine Stelle.
  2. Absatz 2,Den verantwortlichen Leitern gemäß Absatz eins, obliegt die Entscheidung in den ihnen vom Rechtsträger in einem Instrument der Unternehmensführung zur Steuerung des Krankenhausbetriebes (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2,) gemeinsam oder einzeln zur Entscheidung übertragenen Aufgaben. Sie haben jedenfalls ihre Aufgaben hinsichtlich der Maßnahmen der Qualitätssicherung (Paragraph 16 c,) wahrzunehmen.
  3. Absatz 3,Durch die Bestimmungen des Absatz eins bis 2 werden die dem Ärztlichen Direktor, dem Kaufmännischen Direktor und dem Pflegedirektor zukommenden gesetzlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt.
  4. Absatz 4,Vor Beschlussfassung ist die innerbetriebliche Interessenvertretung zu hören, wenn dies in den bestehenden Vorschriften für die betreffende Angelegenheit vorgesehen ist. Werden Belange der Spitalsärzte berührt, ist der Spitalsärztevertreter zu hören. Die Anstaltsleitung hat dem Spitalsärztevertreter mindestens vierteljährlich Gelegenheit zur Anhörung zu geben.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 16 c, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind verpflichtet, im Rahmen der Organisation Maßnahme der Qualitätssicherung und Maßnahmen zur Wahrung der Patientensicherheit vorzusehen und dabei auch ausreichend überregionale Belange zu wahren.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, erster Halbsatz lautet:

„In Schwerpunktkrankenanstalten muss jedenfalls in Abteilungen und Organisationseinheit für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurochirurgie, Psychiatrie, Neurologie und Unfallchirurgie bzw. Orthopädie und Traumatologie ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches in der Anstalt dauernd anwesend sein;“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    in Fachschwerpunkten kann außerhalb der Öffnungszeiten während der Betriebszeiten von einer dauernden ärztlichen Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist; im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen;“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 19, Absatz eins, Litera g, lautet:

  1. Litera g
    In dislozierten Tageskliniken kann außerhalb der Öffnungszeiten während der Betriebszeiten von einer dauernden ärztlichen Anwesenheit von Fachärzten der in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist; im Bedarfsfall ist durch die Partner- oder Mutterabteilung die erforderliche Weiterbetreuung nicht entlassener Patienten außerhalb der Betriebszeit sicherzustellen.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 19 a, Absatz 8 bis 11 lauten:

  1. Absatz 8,In Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien kann die Funktion des Krankenhaushygienikers oder Hygienebeauftragten bei Vorliegen der entsprechenden fachlichen Eignung auch der ärztliche Leiter ausüben. Für die in Absatz 7, genannten Aufgaben ist jedenfalls der Krankenhaushygieniker oder Hygienebeauftragte beizuziehen.
  2. Absatz 9,In jeder Krankenanstalt sind in elektronischer Form laufend Aufzeichnungen über nosokomiale Infektionen zu führen.
  3. Absatz 10,Die Leitung jeder Krankenanstalt hat die in ihrem Wirkungsbereich erfassten nosokomialen Infektionen zu bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen zur Abhilfe und Prävention zu ziehen und dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Maßnahmen umgehend umgesetzt werden.
  4. Absatz 11,Der Rechtsträger einer Krankenanstalt ist verpflichtet, an einer österreichweiten, regelmäßigen und systematischen Erfassung von nosokomialen Infektionen teilzunehmen und die dafür erforderlichen anonymisierten Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium jährlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Er ist berechtigt, die erforderlichen Daten der Patienten pseudonymisiert zu verarbeiten und zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 19 g, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Wird ein Vorwurf erhoben oder besteht ein Verdacht, dass es zu sexuellen Übergriffen oder körperlichen Misshandlungen oder zur Zufügung seelischer Qualen eines Patienten durch Anstaltspersonal gekommen sei, so hat die Opferschutzgruppe eine unabhängige externe Person, etwa aus dem Bereich der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft, beizuziehen.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 21, Absatz 3, letzter Satz lautet:

„Außerdem ist dem Patienten oder seiner Vertrauensperson über Wunsch Einsicht in die Krankengeschichte zu gewähren und nach Maßgabe des Artikel 15, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl.Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1 die Herstellung von Kopien zu ermöglichen, wobei die Ausfolgung vom ärztlichen Leiter der Krankenanstalt an die Erläuterung durch den behandelnden Arzt geknüpft werden kann, wenn dies zur Wahrung des Patientenwohles geboten ist.“

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 21, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,Die Abschlussdokumentation einer Behandlung in einer Ambulanz gilt als Entlassungsbrief. Die Absatz 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 21, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Rechtsträger von Krankenanstalten sind ermächtigt, die im Rahmen des Betriebes einer Krankenanstalt erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der Dokumentation und Auskunftserteilung sowie der Abrechnung unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten. Hinsichtlich der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten sind die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. Personenbezogene Daten, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden.“

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, wird die Wortfolge „Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 118/2007“ durch die Wortfolge „Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 17/2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 25, Absatz eins, wird die Wortfolge „Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 118/2007“ durch die Wortfolge „Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 17/2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 38, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Bewerbungen von Ärzten mit sämtlichen Beilagen dem Landessanitätsrat zur medizinisch-fachlichen Beurteilung zu übermitteln. Die Entscheidung für einen Bewerber ist unter anderem aufgrund der medizinisch-fachlichen Beurteilung des Landessanitätsrates durch den Rechtsträger der Krankenanstalt vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 35, Im Paragraph 49, Absatz 4, wird die Wortfolge „dem Landeskrankenanstaltenplan“ durch die Wortfolge „den jeweiligen Verordnungen gemäß Paragraph 23 und Paragraph 24, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. römisch eins Nr. 26/2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 76, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Psychiatrische Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie haben eine elektronische Dokumentation zu führen, aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtlich sind:
    1. Ziffer eins
      Name der untergebrachten Personen,
    2. Ziffer 2
      weitergehende Beschränkungen (Paragraph 33, Absatz 3, Unterbringungsgesetz-UbG, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,) bei Personen nach Ziffer eins,,
    3. Ziffer 3
      Beginn und Ende der Unterbringung und weitergehender Beschränkungen,
    4. Ziffer 4
      anordnender Arzt,
    5. Ziffer 5
      allfällige Verletzungen, die der Kranke oder das Personal im Zusammenhang mit weitergehenden Beschränkungen erlitten haben. Diese Dokumentation muss jedenfalls auch statistische Auswertungen ermöglichen.
  2. Absatz 6,Zur Sicherstellung des Kontrollzweckes dürfen in die Dokumentation nach Absatz 5, die Volksanwaltschaft und die Mitglieder der von ihr eingesetzten Kommissionen und internationale Besuchsmechanismen (CPT und CAT) Einsicht nehmen.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 79, Absatz eins, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    Der Paragraph 42, (Leichenöffnungen) mit der Maßgabe, dass Obduktionen durchzuführen sind, wenn diese wegen diagnostischer Unklarheiten des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes erforderlich sind. Über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 38, (Verfassungsbestimmung) Die Hauptstücke H und römisch eins entfallen.

Novellierungsanordnung 39, Im Paragraph 89 c, werden folgende Absatz 7 bis 10 angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 5, Absatz 4, erster, dritter und vierter Satz, Paragraph 10 c, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 16 a,, Paragraph 21, Absatz 14,, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz eins, sowie Paragraph 38, Absatz 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2020, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.
  2. Absatz 8,(Verfassungsbestimmung) Die Hauptstücke H und römisch eins in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2020, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
  3. Absatz 9,Die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 4. November 1980 über die Aufgabenstellung und Geschäftsführung eines Beratungs-Ausschusses für Krankenhausfragen, LGBl. 9440/3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“
  4. Absatz 10,Vor dem 1. Jänner 2018 bestehende Satellitendepartments für Unfallchirurgie sowie Departments für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie sind bis spätestens 1. Jänner 2021 in eine zulässige Organisationsform umzuwandeln.“

Artikel 5, Änderung des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1978

Das NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978, Landesgesetzblatt 7600, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 4 und 6 entfallen. Im Paragraph 2, erhält der (bisherige) Absatz 5, die Bezeichnung Absatz 4,

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, Absatz 4, entfällt. Im Paragraph 6, erhält der (bisherige) Absatz 5, die Bezeichnung Absatz 4,

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 11, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Im Bewilligungsverfahren ist die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Kuranstalten und Heilquellenbetriebe zu hören.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 11, Absatz 6, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 13, Absatz 2, Litera k, lautet:

  1. Litera k
    Informationsmöglichkeit und der Hinweis auf Beschwerdemöglichkeit.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 16, Absatz 2 und Absatz 3, letzter Satz entfallen. Im Paragraph 16, erhalten die (bisherigen) Absätze 3 bis 5 die Bezeichnung Absatz 2 bis 4,

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 16, Absatz 4, (neu) wird die Wortfolge „Abs. 1 bis 4“ durch die Wortfolge „Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 23, Absatz 3, entfällt. Im Paragraph 23, erhält der (bisherige) Absatz 4, die Bezeichnung Absatz 3,

Novellierungsanordnung 11, Paragraphen 26 a und 27 entfallen.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 30, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 2, Absatz 6,, Paragraph 26 a und Paragraph 27, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2020, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 4 und Absatz 6,, Paragraph 13, Absatz 2, Litera k,, Paragraph 16, Absatz 2 bis 4, Paragraph 17, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2020, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 6, Änderung des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetzes 2006 , (NÖGUS-G 2006)

Das NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz, Landesgesetzblatt 9450, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt. Im Paragraph 4, Absatz eins, erhält die bisherige Ziffer 5, die Bezeichnung Ziffer 4,

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    4 Mitglieder, die von der NÖ Landesgesundheitsagentur entsendet werden;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    2 von der NÖ Landesgesundheitsagentur entsendete Mitglieder des Vorstandes der NÖ Landesgesundheitsagentur ohne Stimmrecht.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 12, entfällt.

Novellierungsanordnung 4a, Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Die Geschäftsführung bedient sich zur Besorgung ihrer Aufgaben einer beim Amt der NÖ Landesregierung eingerichteten Geschäftsstelle.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 20, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme der NÖ Landesgesundheitskonferenz“.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 20, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme der NÖ Landesgesundheitskonferenz“.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 22, werden folgende Absatz 8 bis 11 angefügt:

  1. Absatz 8,Mit 1. Juli 2020 geht die Wahrnehmung der Aufgaben des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (NÖGUS) auf die beim Amt der Landesregierung eingerichtete Geschäftsstelle des Landes über.
    Dies umfasst die mit 1. Juli 2020 beim NÖGUS eingerichteten Abteilungen und Stabstellen mit Ausnahme der Abteilung für Gesundheitsvorsorge „Tut gut“.
    Für die zum Zeitpunkt des Übergangs in diesen Bereichen bestehenden Arbeits- und Dienstverhältnisse gilt Absatz 9,
  2. Absatz 9,Auf den dienstrechtlichen Teilbetriebsübergang gemäß Absatz 8, kommt Paragraph 14, NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), Landesgesetzblatt 2100, zur Anwendung. Bedienstete, die sich im Zeitpunkt des Betriebsüberganges in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zum NÖGUS befinden, werden zu Vertragsbediensteten nach dem NÖ LBG. Auf diese kommt Paragraph 14, Absatz 4, NÖ LBG mit der Abweichung zur Anwendung, dass sämtliche gemäß Paragraph 14, Absatz eins, NÖ LBG übergegangenen Rechte und Pflichten, die von jenen der nach dem NÖ LBG betroffenen Vertragsbediensteten abweichen, als gemäß Paragraph 13, NÖ LBG befristet ab dem Betriebsübergang getroffene Regelungen bis zum 31. Dezember 2024 weiter gelten. Allfällige in diesen Zeitraum fallende dienst- oder besoldungsrechtliche Besserstellungen (z. B. Vorrückung) werden weiter berücksichtigt.
  3. Absatz 10,Bei Landesbediensteten nach dem NÖ LBG gemäß Absatz 9, hat mit 1. Jänner 2025 eine Zuordnung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, NÖ LBG wegen einer Organisationsänderung in jene Verwendung gemäß den Bestimmungen des NÖ LBG zu erfolgen, die unter Berücksichtigung einer Bewertung der Organisationsstruktur der im Amt der NÖ Landesregierung eingerichteten Geschäftsstelle des NÖGUS ihrem Dienstposten zu diesem Zeitpunkt entspricht. Sofern bereits vor 1. Jänner 2025 eine derartige Verwendung besteht, können die Landesbediensteten diese Zuordnung bereits mit Wirksamkeit zu einem früheren Zeitpunkt schriftlich beantragen.
  4. Absatz 11,Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 22, Absatz 8 bis 10 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2020, treten am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 12, außer Kraft.“

Artikel 7, Änderung des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG)

Das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Abschnitt 7 der Eintrag:

„NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft 53“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Abschnitt 9 der Eintrag:

„Beirat für Sozialplanung 59“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird im Abschnitt 10 nach dem Zitat „69a“ der Eintrag „Datenverarbeitung und Auskunftspflichten von Rechtsträgern von Pflegeheimen 69b“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Pflegeheime,“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 53, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 59, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 69 a, wird folgender Paragraph 69 b, eingefügt:

„§ 69b, Datenverarbeitung und Auskunftspflichten von Rechtsträgern von Pflegeheimen

Rechtsträger von Pflegeheimen sind ermächtigt, die im Rahmen des Betriebes ihrer Einrichtungen erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der Dokumentation und Auskunftserteilung sowie der Abrechnung unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten. Hinsichtlich der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten sind die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. Personenbezogene Daten, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 79, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 69 b, sowie Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 69 b, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2020, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Die die Paragraph 53 und Paragraph 59, betreffenden Einträge im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 53 und Paragraph 59, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2020, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Geschäftsordnung des Beirates für Sozialplanung, LGBl. 9200/5, außer Kraft.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner