Änderung des NÖ Hundehaltegesetzes
Das NÖ Hundehaltegesetz, LGBl. 4001, wird wie folgt geändert:Das NÖ Hundehaltegesetz, Landesgesetzblatt 4001, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
öffentlicher Ort: ein Ort, der für jedermann frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich ist;
Ortsbereich: ein funktional und baulich zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 4 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 35/2008“ ersetzt durch das Zitat „BGBl. I Nr. 86/2018“.Im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 35/2008“ ersetzt durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 86/2018“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 4 werden folgende Abs. 6 und Abs. 7 angefügt:Im Paragraph 4, werden folgende Absatz 6 und Absatz 7, angefügt:
„(6)Absatz 6,Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat die Beendigung des Haltens eines Hundes gemäß § 3 in der Gemeinde unter Angabe des neuen Hauptwohnsitzes bzw. des Namens und des Hauptwohnsitzes des neuen Hundehalters oder der neuen Hundehalterin, innerhalb von einer Woche zu melden. Die Gemeinde hat die Gemeinde, in der der Hund gehalten werden soll, über die festgestellte Auffälligkeit des Hundes zu informieren.Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat die Beendigung des Haltens eines Hundes gemäß Paragraph 3, in der Gemeinde unter Angabe des neuen Hauptwohnsitzes bzw. des Namens und des Hauptwohnsitzes des neuen Hundehalters oder der neuen Hundehalterin, innerhalb von einer Woche zu melden. Die Gemeinde hat die Gemeinde, in der der Hund gehalten werden soll, über die festgestellte Auffälligkeit des Hundes zu informieren.
(7)Absatz 7,Erlangt eine Gemeinde, die ein Hundehalteverbot erlassen hat, Kenntnis vom Umzug des Hundehalters oder der Hundehalterin in eine andere bekannte Gemeinde, so hat sie diese über ein aufrechtes Hundehalteverbot zu informieren.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 5 Abs. 2 Z. 3 und Z. 5 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 35/2008“ jeweils ersetzt durch das Zitat „BGBl. I Nr. 86/2018“.Im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 5, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 35/2008“ jeweils ersetzt durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 86/2018“.
5.Novellierungsanordnung 5, § 6 Abs. 2 Z 3 bis Z 7 lauten:Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3 bis Ziffer 7, lauten:
eine gerichtliche Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der Fassung BGBl I Nr. 37/2018,eine gerichtliche Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,,
die wiederholte Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen, die unter Alkohol- oder Suchtmitteleinfluss begangen wurden,
die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes,
die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2018,die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2018,,
das Verbot des Besitzes von Waffen und Munition gemäß § 12 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2018.“das Verbot des Besitzes von Waffen und Munition gemäß Paragraph 12, Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018,.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 6, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Rechtsmittel gegen Bescheide gemäß Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.“Rechtsmittel gegen Bescheide gemäß Absatz 2, haben keine aufschiebende Wirkung.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 7 Z 4 und 5 wird jeweils das Zitat „BGBl. I Nr. 35/2008“ ersetzt durch das Zitat „BGBl. I Nr. 86/2018“.Im Paragraph 7, Ziffer 4 und 5 wird jeweils das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 35/2008“ ersetzt durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 86/2018“.
8.Novellierungsanordnung 8, § 8 lautet:Paragraph 8, lautet:
„§ 8
Führen von Hunden
(1)Absatz eins,Der Hundehalter oder die Hundehalterin darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.
(2)Absatz 2,Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich, in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie an den in Abs. 5 genannten Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen.Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich, in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie an den in Absatz 5, genannten Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
(3)Absatz 3,Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden.
(4)Absatz 4,Hunde gemäß § 2 und § 3 müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich immer mit Maulkorb und an der Leine geführt werden.Hunde gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich immer mit Maulkorb und an der Leine geführt werden.
(5)Absatz 5,Sofern erforderlich, jedenfalls aber
in öffentlichen Verkehrsmitteln,
in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen,
an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie z. B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison,
in beengten Räumen wie z. B. Lifte, Aufzüge und Gondeln,
müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
(6)Absatz 6,Wenn Hunde mit Maulkorb zu führen sind, sind diese mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen. Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund seinen Fang darin öffnen und frei atmen, jedoch weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann. Die Maulkorbpflicht gilt nicht für das Führen von Hunden, die ständig am Arm oder in einem Behältnis getragen werden, sowie für Hunde, für die auf Grund einer Erkrankung der Atemwege durch chronische und irreversible Atembeschwerden bei Vorliegen eines veterinärmedizinischen Attests das Tragen eines Maulkorbs nicht zumutbar ist. Dieses Attest ist stets mitzuführen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen vorzuweisen.
(7)Absatz 7,Wenn Hunde an der Leine zu führen sind, ist der Hund so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Leine muss der Körpergröße und dem Körpergewicht des Hundes entsprechend fest sein. Die Leinenpflicht gilt nicht für das Führen von Hunden, die ständig am Arm oder in einem Behältnis getragen werden.
(8)Absatz 8,Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd-, Hirten-, Hüte-, Herdenschutz-, Wach-, Rettungs-, Behindertenbegleit- und Therapiehunde, Präsenz- und Schulbesuchshunde, sowie Hunde, im Rahmen einer aktiven Teilnahme an Hundevorführungen, Hundeschauen, Veranstaltungen und dergleichen, von der Maulkorb- bzw. Leinenpflicht ausgenommen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 8a Abs. 1 wird die Wortfolge „von § 8 Abs. 2“ durch „von § 8 und Verordnungen gemäß § 9a“ ersetzt.Im Paragraph 8 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „von Paragraph 8, Absatz 2, durch „von Paragraph 8 und Verordnungen gemäß Paragraph 9 a, ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 8b Abs. 1 wird die Wortfolge „von § 8 Abs. 2“ durch „von § 8 oder Verordnungen gemäß § 9a“ ersetzt.Im Paragraph 8 b, Absatz eins, wird die Wortfolge „von Paragraph 8, Absatz 2, durch „von Paragraph 8, oder Verordnungen gemäß Paragraph 9 a, ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 8b Abs. 2 lautet:Paragraph 8 b, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Aufsichtsorgane sind verpflichtet, bei Wahrnehmung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 8 und Verordnungen gemäß § 9a gemäß § 50 Abs. 1, 2 und 8 Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, vorzugehen, wenn sie entsprechend ermächtigt worden sind.“Die Aufsichtsorgane sind verpflichtet, bei Wahrnehmung von Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 8 und Verordnungen gemäß Paragraph 9 a, gemäß Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 8 Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, vorzugehen, wenn sie entsprechend ermächtigt worden sind.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 9 Abs. 1 lautet:Paragraph 9, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Gemeinde kann durch Verordnung Grundflächen vom Geltungsbereich der Gebote des § 8 Abs. 3 bis 5 ausnehmen. Diese sind als Hundeauslaufzonen zu kennzeichnen.“Die Gemeinde kann durch Verordnung Grundflächen vom Geltungsbereich der Gebote des Paragraph 8, Absatz 3 bis 5 ausnehmen. Diese sind als Hundeauslaufzonen zu kennzeichnen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, eingefügt:
„§ 9a
Hundesicherungszone
(1)Absatz eins,Der Gemeinderat kann durch Verordnung anordnen, dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten im Ortsbereich an der Leine und mit Maulkorb geführt werden müssen.
(2)Absatz 2,Der Gemeinderat kann durch Verordnung anordnen, dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsbereichs
an der Leine und mit Maulkorb,
an der Leine oder mit Maulkorb,
geführt werden müssen.
(3)Absatz 3,Die betroffenen öffentlichen Orte sind als Hundesicherungszonen zu kennzeichnen. Die Verordnungen nach Abs. 1 und Abs. 2 haben die genaue Bezeichnung der Hundesicherungszone in ihrem örtlichen und zeitlichen Umfang zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn dies die der Verordnung zugrundeliegende Absicht nicht beeinträchtigt.Die betroffenen öffentlichen Orte sind als Hundesicherungszonen zu kennzeichnen. Die Verordnungen nach Absatz eins und Absatz 2, haben die genaue Bezeichnung der Hundesicherungszone in ihrem örtlichen und zeitlichen Umfang zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn dies die der Verordnung zugrundeliegende Absicht nicht beeinträchtigt.
(4)Absatz 4,Im Falle einer Erlassung der Verordnung ist zu berücksichtigen:
ob an den betroffenen öffentlichen Orten ein vermehrtes Zusammentreffen von Personen und Hunden zu erwarten ist und
ob das Flächenausmaß und die Situierung der Hundesicherungszonen in einem angemessenen Gesamtverhältnis zur Siedlungsstruktur des Ortsbereiches steht.
(5)Absatz 5,Die Ausnahmebestimmungen des § 8 Abs. 8 gelten sinngemäß.“Die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 8, Absatz 8, gelten sinngemäß.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 10 Abs. 1 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:Im Paragraph 10, Absatz eins, wird nach Ziffer 5, folgende Ziffer 5 a, eingefügt:
die Beendigung des Haltens eines Hundes gemäß § 3 in der Gemeinde nicht oder nicht rechtzeitig meldet,“die Beendigung des Haltens eines Hundes gemäß Paragraph 3, in der Gemeinde nicht oder nicht rechtzeitig meldet,“
14.Novellierungsanordnung 14, § 10 Abs. 1 Z 10 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 10, lautet:
gegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 4 oder 5 verstößt,“gegen die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 4, oder 5 verstößt,“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 10 Abs. 1 wird am Ende der Z 11 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 12 angefügt:Im Paragraph 10, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 11, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Ziffer 12, angefügt:
gegen eine Verordnung gemäß § 9a verstößt.“gegen eine Verordnung gemäß Paragraph 9 a, verstößt.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 10 Abs. 2 wird in der Aufzählung der Zahlen des Abs. 1 nach der Zahl „3,“ die Zahl „5a,“ eingefügt.Im Paragraph 10, Absatz 2, wird in der Aufzählung der Zahlen des Absatz eins, nach der Zahl „3,“ die Zahl „5a,“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 10 Abs. 3 wird das Zitat „§ 10 Abs. 1 Z 2, 3 und 9“ ersetzt durch das Zitat „§ 10 Abs. 1 Z 2, 3, 5a, 9 und 11“ und das Zitat „BGBl. I Nr. 35/2008“ ersetzt durch das Zitat „BGBl. I Nr. 86/2018“.Im Paragraph 10, Absatz 3, wird das Zitat „§ 10 Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 9 ersetzt durch das Zitat „§ 10 Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5 a, 9 und 11 und das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 35/2008“ ersetzt durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 86/2018“.
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 11 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:Im Paragraph 11, Absatz eins, lautet der Einleitungssatz:
„Die Organe der Bundespolizei haben bei Vollziehung des § 8 Abs. 3, 4 und 5 und von Verordnungen gemäß § 9a einzuschreiten durch“„Die Organe der Bundespolizei haben bei Vollziehung des Paragraph 8, Absatz 3, 4 und 5 und von Verordnungen gemäß Paragraph 9 a, einzuschreiten durch“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner