LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 17. Dezember 2019

108. Verordnung:

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung - Änderung

Die NÖ Landesregierung hat am 10. Dezember 2019 aufgrund der Paragraphen 20 bis 22 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2019,, verordnet:

Änderung der 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

Die 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung, LGBl. 1600/2, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 6, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 8. Mai 2019 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 2, Ziffer 11,, Paragraph 3, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 2 und Paragraph 14, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2020 wirksam.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 17, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Der von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 20. November 2019 beschlossene Übergang des Gemeindeverbandes „Abgabeneinhebungsverband Scheibbs“ auf den Gemeindeverband „Gemeindeverband für Umweltschutz im Bezirk Scheibbs“ wird genehmigt. Der Übergang wird am 1. Jänner 2020 wirksam.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 24, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16Der Beitritt der Gemeinde Willendorf, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer der Gemeinde Winzendorf-Muthmannsdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 21. November 2018 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 2 und Paragraph 3,) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2019 wirksam.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 30, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalerrichtungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasserversorgungsabgaben und der Wassergebühren der Gemeinde Wölbling; die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrags und der Nächtigungstaxe der Gemeinden Asperhofen, Kapelln, Kirchstetten, Markersdorf-Haindorf, Michelbach, Neidling, St. Margarethen an der Sierning und Stössing; die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrags der Gemeinden Böheimkirchen, Inzersdorf-Getzersdorf, Kasten bei Böheimkirchen, Schwarzenbach an der Pielach und Tullnerbach; die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kommunalsteuer und des Interessentenbeitrags der Gemeinde Eichgraben; die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrags, der Nächtigungstaxe und der Funktion des Energiebeauftragten der Gemeinden Haunoldstein, Loich und Obritzberg-Rust; die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrags und der Funktion des Energiebeauftragten der Gemeinden Karlstetten und Perschling; die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, des Interessentenbeitrags und der Funktion des Energiebeauftragten der Gemeinde Statzendorf; ferner die von der Verbandsversammlung am 30. November 2015 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 6,) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2016 wirksam.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 30, werden folgende Absatz 11 und 12 angefügt:

  1. Absatz 11Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanalerrichtungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren der Gemeinde Obritzberg-Rust sowie die von der Verbandsversammlung am 1. Dezember 2014 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,, Paragraph 13, Absatz 2 und Paragraph 15,) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2015 wirksam.
  2. Absatz 12Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrags und der Nächtigungstaxe der Gemeinden Nußdorf ob der Traisen und Wölbling sowie die von der Verbandsversammlung am 19. November 2018 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 3,) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2019 wirksam.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 33, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17Die Übertragung der Vollziehung und Besorgung der Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft und der Bemessung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der diesbezüglichen Abgaben aus dem Bereich der Landesvollziehung sowie der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung, zwangsweisen Einbringung, Abrechnung und Abführung der Seuchenvorsorgeabgabe der Gemeinde Ybbsitz, ferner die von der Verbandsversammlung am 10. September 2019 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 3,) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2020 wirksam.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 48, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kommunalsteuer und des Interessentenbeitrags der Gemeinde Reingers, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kommunalsteuer, der Kanalbenützungsgebühr, der Wassergebühren und des Interessentenbeitrags der Gemeinde Eggern sowie die von der Verbandsversammlung am 2. April 2019 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 2,, 2a und 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2020 wirksam.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 76, lautet die Überschrift: „Gemeindeverband für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk Scheibbs GVU“. Folgender Absatz 4, wird angefügt:

  1. Absatz 4Der von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 20. November 2019 beschlossene Übergang des Gemeindeverbandes „Abgabeneinhebungsverband Scheibbs“ auf den Gemeindeverband „Gemeindeverband für Umweltschutz im Bezirk Scheibbs“ wird genehmigt. Der Übergang wird am 1. Jänner 2020 wirksam.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 82, wird folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kommunalsteuer, der Kanalerrichtungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasserversorgungsabgaben, der Wasserbezugsgebühren und der Bereitstellungsgebühren der Gemeinde Marchegg sowie die von der Verbandsversammlung am 21. November 2018 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2, Absatz 4 bis 7) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2019 wirksam.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 100, werden folgende Absatz 18 und 19 angefügt:

  1. Absatz 18Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasseranschlussabgaben, der Wasserbezugsgebühren und der Bereitstellungsgebühren der Gemeinde Jaidhof sowie die von der Verbandsversammlung am 11. Dezember 2018 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 4 und 5) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2019 wirksam.
  2. Absatz 19Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung einschließlich einer Überprüfung dieser Abgaben bei den Abgabepflichtigen hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasseranschlussabgaben, der Wasserbezugsgebühren und der Bereitstellungsgebühren der Gemeinde Aggsbach sowie die von der Verbandsversammlung am 27. März 2019 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 4 und 5) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2020 wirksam.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 138, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die von der Verbandsversammlung am 20. Februar 2019 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2020 wirksam.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 149, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Der Beitritt der Gemeinde Schwarzenbach sowie die von der Verbandsversammlung am 16. Oktober 2019 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2 und Paragraph 10, Absatz 2,) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2020 wirksam.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 152, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Der Beitritt der Gemeinde Auersthal sowie die von der Verbandsversammlung am 26. März 2019 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz 2,) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2020 wirksam.“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 153, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die von der Verbandsversammlung am 3. Dezember 2018 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz eins und 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2019 wirksam.“

NÖ Landesregierung

Schnabl

Landeshauptfrau-Stellvertreter

Schleritzko

Landesrat