LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 16. Dezember 2019

103. Gesetz:

NÖ Landarbeitsordnung 1973 - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. November 2019 in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2019,, beschlossen:

Änderung der NÖ Landarbeitsordnung 1973 (NÖ LAO)

Die NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Anlage A des Inhaltsverzeichnisses lautet der Eintrag zu Paragraph 23 u, :

„§ 23u Anspruch auf Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes“

Novellierungsanordnung 2, In der Anlage A des Inhaltsverzeichnisses wird nach Paragraph 23 u, (neu) folgende Zeile eingefügt:

„§ 23v Dienst(Werks)wohnung“

Novellierungsanordnung 3, In der Anlage B des Inhaltsverzeichnisses lautet der Eintrag zu den Übergangsbestimmungen:

„Artikel römisch eins bis XXII“

Novellierungsanordnung 4, In den Paragraphen 3, Absatz 3 und 104 sowie im Artikel römisch neun Absatz eins, tritt jeweils anstelle des Zitates „23u“ das Zitat „23v“.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 23, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Ist der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr, bei einem Großschadensereignis nach Paragraph 3, Ziffer 3, Litera b, des Katastrophenfondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat er unbeschadet seiner Ansprüche nach Absatz eins, einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 23 i, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988, in den Kalenderjahren, in welche Zeiten einer Karenz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Dienstnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Zeiten der Karenz werden bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, für jedes Kind in vollem in Anspruch genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer gemäß den Paragraphen 23 a, Absatz eins und 23 d Absatz 4 und 5 angerechnet. Die Zeit einer Karenz ist auf die Dauer der Lehrzeit nicht anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Paragraph 23 u, erhält die Bezeichnung „§ 23v“. Nach Paragraph 23 t, wird folgender Paragraph 23 u, (neu) samt Überschrift eingefügt:

„Anspruch auf Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes

Paragraph 23 u

  1. Absatz eins,Unbeschadet des Anspruchs auf Karenz nach den Paragraphen 23 a, ff ist dem Dienstnehmer auf sein Verlangen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt des Kindes (Paragraph 97, Absatz eins,, gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes) Freistellung in der Dauer von einem Monat zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
  2. Absatz 2,Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, endet der in Absatz eins, vorgesehene Zeitraum für die Inanspruchnahme der Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes spätestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt; bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach Paragraph 102 a, GSVG, oder nach Paragraph 98, BSVG, und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, endet der Zeitraum für die Inanspruchnahme mit dem in den Paragraphen 102 a, Absatz eins, vierter Satz GSVG und 98 Absatz eins, vierter Satz BSVG genannten Zeitpunkt.
  3. Absatz 3,Beabsichtigt der Dienstnehmer, eine Freistellung nach Absatz eins, in Anspruch zu nehmen, hat er spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin seinem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Geburtstermins den voraussichtlichen Beginn der Freistellung anzukündigen (Vorankündigung). Der Dienstnehmer hat den Dienstgeber unverzüglich von der Geburt seines Kindes zu verständigen und spätestens eine Woche nach der Geburt den Antrittszeitpunkt der Freistellung bekannt zu geben. Kann die Vorankündigung der Freistellungsabsicht auf Grund einer Frühgeburt nicht erfolgen, hat er dem Dienstgeber die Geburt unverzüglich anzuzeigen und den Antrittszeitpunkt der Freistellung nach Absatz eins, spätestens eine Woche nach der Geburt bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Freistellung nach Absatz eins, vereinbart werden.
  4. Absatz 4,Die Freistellung nach Absatz eins, beginnt frühestens mit dem auf die Geburt des Kindes folgenden Kalendertag. Ein gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Anspruch auf Dienstfreistellung anlässlich der Geburt eines Kindes ist auf die Freistellung nach Absatz eins, nicht anzurechnen.
  5. Absatz 5,Tritt während der Freistellung nach Absatz eins, die Verhinderung der Mutter im Sinne von Paragraph 23 e, ein, kann der Dienstnehmer im unmittelbaren Anschluss an die Freistellung Karenz nach Paragraph 23 e, verlangen, sofern die Verhinderung über das Ende der Freistellung andauert. Er hat die voraussichtliche Dauer unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
  6. Absatz 6,Der Dienstnehmer, der die Freistellung nach Absatz eins, in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Vorankündigung oder einer späteren Vereinbarung gemäß Absatz 3,, frühestens jedoch vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin. Bei Entfall der Vorankündigung auf Grund einer Frühgeburt beginnt er mit der Meldung des Antrittszeitpunktes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach dem Ende der Freistellung. Paragraph 23 f, Absatz eins, ist anzuwenden. Eine Entlassung kann nur nach Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen werden.
  7. Absatz 7,Bei Wegfall des gemeinsamen Haushalts mit dem Kind ist Paragraph 23 i, Absatz 4 und 5 sinngemäß anzuwenden. Für das Recht auf Information gilt Paragraph 23 g und für den Anspruch auf eine Dienstwohnung während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes Paragraph 23 v, Ferner sind für eine Freistellung gemäß Absatz eins, die Bestimmungen des Paragraph 23 i, Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 38 v, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, hat der Dienstnehmer einen Anspruch auf Pflegekarenz von bis zu zwei Wochen, wenn er zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz in einem Betrieb (Paragraph 137,) mit mehr als fünf Dienstnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist Paragraph 103 f, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. Sobald dem Dienstnehmer der Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegekarenz bekannt ist, hat er dies dem Dienstgeber mitzuteilen. Auf Verlangen sind dem Dienstgeber binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person nach Absatz eins, zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Kommt während dieser Pflegekarenz keine Vereinbarung zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber über eine Pflegekarenz nach Absatz eins, zustande, so hat der Dienstnehmer Anspruch auf Pflegekarenz für bis zu weitere zwei Wochen. Die auf Grund des Rechtsanspruchs verbrachten Zeiten der Pflegekarenz sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz anzurechnen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 38 w, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, hat der Dienstnehmer einen Anspruch auf Pflegeteilzeit von bis zu zwei Wochen, wenn der Dienstnehmer zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegeteilzeit in einem Betrieb (Paragraph 137,) mit mehr als fünf Dienstnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist Paragraph 103 f, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. Sobald dem Dienstnehmer der Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegeteilzeit bekannt ist, hat er dies dem Dienstgeber mitzuteilen. Auf Verlangen sind dem Dienstgeber binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person nach Absatz eins, zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Kommt während dieser Pflegeteilzeit keine Vereinbarung zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber über eine Pflegeteilzeit nach Absatz eins, zustande, so hat der Dienstnehmer Anspruch auf Pflegeteilzeit für bis zu weitere zwei Wochen. Die auf Grund des Rechtsanspruchs verbrachten Zeiten der Pflegeteilzeit sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegeteilzeit anzurechnen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 10, In der Anlage B wird folgender Artikel römisch 22 angefügt:

„Artikel römisch 22

Übergangsbestimmungen

zur 39. NÖ Landarbeitsordnungs-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2019,

  1. Absatz eins,Paragraph 23 i, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2019, ist auf Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) anzuwenden, deren Kind nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird.
  2. Absatz 2,Paragraph 23 u, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2019, ist auf Geburten anzuwenden, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung liegt.
  3. Absatz 3,Paragraph 23 u, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2019, ist auch auf Geburten anzuwenden, deren errechneter Geburtstermin zwischen dem Inkrafttreten dieser Bestimmung und drei Monate nach deren Inkrafttreten liegt; in diesen Fällen darf die drei Monatsfrist des Paragraph 23 u, Absatz 3, unterschritten werden.
  4. Absatz 4,Paragraphen 38 v, Absatz 4 a und 38 w Absatz 4 a, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2019, ist auf nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen angetretene Pflegekarenzen und Zeiten einer Pflegeteilzeit anzuwenden.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner