Änderung des NÖ Pflanzenschutzmittelgesetzes (NÖ PSMG)
Das NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. 6170, wird wie folgt geändert:Das NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz, Landesgesetzblatt 6170, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 erhalten die Absätze 3 und 4 die Bezeichnung Abs. 4 und 5. § 1 Abs. 3 (neu) lautet:Im Paragraph eins, erhalten die Absätze 3 und 4 die Bezeichnung Absatz 4 und 5, Paragraph eins, Absatz 3, (neu) lautet:
„(3)Absatz 3,Mit diesem Gesetz werden im Hinblick auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, mit Ausnahme der Anwendungsgeräte für Pestizide, Begleitmaßnahmen zur Durchführung der folgenden Verordnung der Europäischen Union festgelegt:
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017, S. 1, im Folgenden Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen.“Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999 aus 2001,, (EG) Nr. 396 aus 2005,, (EG) Nr. 1069 aus 2009,, (EG) Nr. 1107 aus 2009,, (EU) Nr. 1151 aus 2012,, (EU) Nr. 652 aus 2014,, (EU) 2016/429 und (EU) 2016 aus 2031, des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1 aus 2005, und (EG) Nr. 1099 aus 2009, des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854 aus 2004, und (EG) Nr. 882 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), Amtsblatt Nummer L 95 vom 7. April 2017, Seite 1, im Folgenden Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 tritt jeweils anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 58/2017“ das Zitat „BGBl. I Nr. 44/2018“.Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 tritt jeweils anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 58/2017“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 44/2018“.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach dem § 13 wird folgender § 13a eingefügt:Nach dem Paragraph 13, wird folgender Paragraph 13 a, eingefügt:
„§ 13a
Begleitmaßnahmen zur Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen
(1)Absatz eins,Der Landesregierung obliegt die Vollziehung der Bestimmungen der Artikel 4 bis 15, 24, 28 bis 35 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, soweit sich diese auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und die nachhaltige Verwendung von Pestiziden in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen.
(2)Absatz 2,Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auch auf die Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, soweit sich diese auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und die nachhaltige Verwendung von Pestiziden in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen.
(3)Absatz 3,Rechtsakte, die aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, soweit sie sich auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und die nachhaltige Verwendung von Pestiziden in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen, unmittelbar anwendbar.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung hat zur näheren Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und den aufgrund dieser Verordnung (EU) erlassenen Durchführungsvorschriften durch Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
(5)Absatz 5,Die Anwendung der Bestimmungen der §§ 14 und 15 über Überwachungen und Maßnahmen im Rahmen der Überwachung hat nach Maßgabe der im Abs. 1 genannten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen zu erfolgen.“Die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 über Überwachungen und Maßnahmen im Rahmen der Überwachung hat nach Maßgabe der im Absatz eins, genannten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen zu erfolgen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 16 Abs. 1 entfällt das Wort „(aquatischen)“.Im Paragraph 16, Absatz eins, entfällt das Wort „(aquatischen)“.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 17 Abs. 1 wird am Ende der Z 13 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 14 angefügt:Im Paragraph 17, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 13, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 14, angefügt:
gegen unmittelbar anwendbare Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen oder der aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen erlassenen Durchführungsvorschriften der Europäischen Union verstößt, soweit sich diese auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder die nachhaltige Verwendung von Pestiziden in den Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 18 Abs. 2 wird am Ende der Z 2 das Wort „und“ durch einen Strichpunkt sowie am Ende der Z 3 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:Im Paragraph 18, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 2, das Wort „und“ durch einen Strichpunkt sowie am Ende der Ziffer 3, der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:
die erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Art. 4 Abs. 2 sowie Titel V der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen.“die erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Artikel 4, Absatz 2, sowie Titel römisch fünf der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 20 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:Im Paragraph 20, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 3 bis 5, § 13a, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 102/2019 treten am 14. Dezember 2019 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 3 bis 5, Paragraph 13 a,, Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2019, treten am 14. Dezember 2019 in Kraft.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner