LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 13. Dezember 2019

101. Gesetz:

NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. Oktober 2019 beschlossen:

Änderung des NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetzes

Das NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz, Landesgesetzblatt 6180, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Zeile nach dem Wort „Überwachung“:

„§ 7a Begleitmaßnahmen zur Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Zeilen nach dem Wort „Gleichbehandlung“:

„§ 11 Informationsübermittlung

Paragraph 12, Umgesetzte EU-Richtlinien und Informationsverfahren

Paragraph 13, Schlussbestimmungen“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph eins, Absatz 2, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 126/2015“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 59/2018“.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph eins, erhalten die Absätze 3 und 4 die Bezeichnung Absatz 4 und 5, Paragraph eins, Absatz 3, (neu) lautet:

  1. Absatz 3,Mit diesem Gesetz werden im Hinblick auf die in Absatz eins, genannten Maßnahmen, Begleitmaßnahmen zur Durchführung der folgenden Verordnung der Europäischen Union festgelegt:
    Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999 aus 2001,, (EG) Nr. 396 aus 2005,, (EG) Nr. 1069 aus 2009,, (EG) Nr. 1107 aus 2009,, (EU) Nr. 1151 aus 2012,, (EU) Nr. 652 aus 2014,, (EU) 2016/429 und (EU) 2016 aus 2031, des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1 aus 2005, und (EG) Nr. 1099 aus 2009, des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854 aus 2004, und (EG) Nr. 882 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), Amtsblatt Nummer L 95 vom 7. April 2017, Seite 1, im Folgenden Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph eins, Absatz 5, (neu) tritt anstelle des Zitates „NÖ Kulturpflanzenschutzgesetzes 1978, Landesgesetzblatt 6130,“ das Zitat „NÖ Pflanzengesundheitsgesetzes“.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 2, Ziffer eins, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 126/2015“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 59/2018“.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 2, Ziffer 4, tritt anstelle des Zitates „§ 11 Absatz eins, das Zitat „§ 12 Absatz eins,

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 2, Ziffer 8, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 161/2013“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 58/2018“.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 5 b, Absatz eins, tritt anstelle des Zitates „§ 11 Absatz eins, das Zitat „§ 12 Absatz eins,

Novellierungsanordnung 10, Nach dem Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, eingefügt:

„§ 7a

Begleitmaßnahmen zur Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen

  1. Absatz eins,Der Landesregierung obliegt die Vollziehung der Bestimmungen der Artikel 4 bis 15, 23, 27 bis 35 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, soweit sich diese auf die Gentechnik-Vorsorge (Paragraph eins, Absatz eins,) in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen.
  2. Absatz 2,Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auch auf die Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, soweit sich diese auf die Gentechnik-Vorsorge (Paragraph eins, Absatz eins,) in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen.
  3. Absatz 3,Rechtsakte, die aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, soweit sie sich auf die Gentechnik-Vorsorge (Paragraph eins, Absatz eins,) in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen, unmittelbar anwendbar.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung hat zur näheren Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und den aufgrund dieser Verordnung (EU) erlassenen Durchführungsvorschriften durch Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
  5. Absatz 5,Die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 6 und 7 im Rahmen der Überwachung hat nach Maßgabe der im Absatz eins, genannten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 9, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 4, das Wort „oder“ durch einen Strichpunkt ersetzt, am Ende der Ziffer 5, nach dem Wort „nachkommt“ der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    gegen unmittelbar anwendbare Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen oder der aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen erlassenen Durchführungsvorschriften der Europäischen Union verstößt, soweit sich diese auf die Gentechnik-Vorsorge (Paragraph eins, Absatz eins,) in den Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen.“

Novellierungsanordnung 12, Die Paragraphen 11 und 12 erhalten die Bezeichnungen Paragraph 12 und Paragraph 13, Paragraph 11, (neu) lautet:

„§ 11

Informationsübermittlung

Die Übermittlung der erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Artikel 4, Absatz 2, sowie Titel römisch fünf der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen an die zuständigen Behörden des Bundes hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 13, (neu) wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph eins, Absatz 3 bis 5, Paragraph 7 a,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 11, sowie die Einträge zu den Paragraphen 7 a und 11 im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2019, treten am 14. Dezember 2019 in Kraft.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner