LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 28. November 2019

98. Verordnung:

NÖ Fischotter-Verordnung

Die NÖ Landesregierung hat am 26. November 2019 aufgrund des Paragraph 20, Absatz 6, des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. 5500 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019,, verordnet:

NÖ Fischotter-Verordnung

Paragraph eins,

Geltungsbereich und Ziel

  1. Absatz einsDie Verordnung gilt für die besonders geschützte Art Fischotter (Lutra lutra) in der kontinentalen biogeografischen Region. Diese wird durch die in Anlage 1 genannten Gemeinden begrenzt und in Anlage 2 dargestellt.
  2. Absatz 2Die Verordnung gilt an Teichanlagen, die der Zucht und Produktion von Speisefischen oder Setzlingen dienen, in einem Bereich von 50 Metern vom jeweiligen Gewässerrand.
  3. Absatz 3Die Verordnung gilt nicht
    1. Ziffer eins
      in Naturschutzgebieten,
    2. Ziffer 2
      in den Nationalparken Donau-Auen und Thayatal sowie
    3. Ziffer 3
      in den Europaschutzgebieten, in denen der Fischotter als Schutzgegenstand genannt ist.
  4. Absatz 4Ziel dieser Verordnung ist die Abwendung von Gefährdungen des öffentlichen Interesses an der Teichwirtschaft durch Maßnahmen zur Reduktion von Ausfraß an den von der Verordnung umfassten Teichanlagen.

Paragraph 2,

Eingriffsmöglichkeiten, Eingriffsberechtigte

  1. Absatz einsDie Maßnahmen nach Absatz 2, sind nur an jenen Teichanlagen erlaubt, an denen Zäunungen nicht ausreichend zielführend umsetzbar sind.
  2. Absatz 2An den von der Verordnung umfassten Teichanlagen dürfen, bezogen auf das Bundesland Niederösterreich, insgesamt höchstens 50 Fischotter pro Kalenderjahr entnommen werden. Dieses Eingriffskontingent umfasst für den Verwaltungsbezirk Gmünd höchstens 15 und für die übrigen Verwaltungsbezirke bzw. Teile von Verwaltungsbezirken, sofern sie sich in der kontinentalen biogeografischen Region befinden, jeweils höchstens fünf Fischotter.
  3. Absatz 3Gemäß den folgenden Bestimmungen dürfen
    1. Ziffer eins
      Fischotter ganzjährig mittels Fallen gefangen und anschließend getötet werden. Weibliche Tiere sind, außer unter den in Ziffer 2, genannten Umständen, unverzüglich und unversehrt freizulassen.
    2. Ziffer 2
      Fischotter, sofern es sich nicht um Nachwuchs führende Weibchen handelt, in der Zeit von 1. November bis 28. Februar jeden Jahres unmittelbar, d.h. durch Direktschuss mittels Langwaffe, getötet werden.
  4. Absatz 4Als berechtigte Person nach dieser Verordnung gilt, wer rechtmäßig eine Teichanlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2, betreibt und eine entsprechende Information im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, eingeholt hat.
  5. Absatz 5Vor jedem beabsichtigten Eingriff ist das Einvernehmen mit dem Grundeigentümer und dem Jagdausübungsberechtigten herzustellen.

Paragraph 3,

Fallenfang

  1. Absatz einsEs dürfen nur Abfangsysteme, wie sie jagdrechtlich zum Fang anderer von der Größe her vergleichbarer marderartiger Tiere zulässig sind, eine Unversehrtheit der gefangenen Tiere gewährleisten und auch eine zur Feststellung des Geschlechtes erforderliche Inaugenscheinnahme des gefangenen Tieres ermöglichen, verwendet werden.
  2. Absatz 2Abfangsysteme dürfen nur von Personen verwendet werden, die eine gültige Jagdkarte besitzen und in den vorangegangenen zehn Jagdjahren mindestens drei Jahre hindurch im Besitz einer niederösterreichischen Jagdkarte waren oder den Besuch eines vom NÖ Landesjagdverband abzuhaltenden Schulungskurses über die ordnungsgemäße Handhabung nachweisen.
  3. Absatz 3Das jeweils verwendete Abfangsystem ist mindestens einmal täglich zu kontrollieren. Die Kontrolle kann entfallen, wenn das Abfangsystem mit einem elektronischen Meldesystem ausgestattet ist. Nach einer Meldung über ein elektronisches Meldesystem ist das Abfangsystem möglichst unverzüglich zu kontrollieren.
  4. Absatz 4Individuen anderer Arten, die sich irrtümlich gefangen haben, sind unverzüglich und unversehrt frei zu lassen.
  5. Absatz 5Die Tötung hat rasch und möglichst schmerzfrei zu erfolgen.
  6. Absatz 6Die Tötung darf in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 2, NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019,, nur durch Personen, die entsprechende Kenntnisse über die schmerzfreie Tötung nachweisen können, das sind insbesondere auch Personen, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, vorgenommen werden.

Paragraph 4,

Unmittelbare Tötung

  1. Absatz einsDie Tötung hat rasch und möglichst schmerzfrei zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Tötung darf in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 2, NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019,, nur durch Personen, die entsprechende Kenntnisse über die schmerzfreie Tötung nachweisen können, das sind insbesondere auch Personen, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, vorgenommen werden.
  3. Absatz 3Die Tötung darf nur an Land erfolgen, Böschungsbereiche gelten als zum Gewässer gehörig.
  4. Absatz 4Im Fall von durch Dunkelheit eingeschränkter Sicht dürfen handelsübliche Taschenlampen mit einer Leuchtweite von maximal 100 Metern zum kurzzeitigen Anleuchten des Tieres zwecks eindeutiger Zielansprache eingesetzt werden.

Paragraph 5,

Informationseinholung, Meldung, Beweissicherung

  1. Absatz einsEingriffe gemäß Paragraph 2, sind nur zulässig, wenn davor eine tagesaktuelle Information darüber eingeholt wurde, dass die aufgrund der Verordnung höchstmögliche Entnahmemenge gemäß Paragraph 2, Absatz 2, weder im betreffenden Verwaltungsbezirk noch landesweit ausgeschöpft ist.
    Diese Information über den Stand des Entnahmemaßes ist tagesaktuell bezirks- und landesbezogen über die Homepage des Landes Niederösterreich unter http://www.noel.gv.at/fischotterkontingent zu beziehen.
    Nur eine Information, dass das mögliche Entnahmemaß am Tag des Eingriffes noch nicht ausgeschöpft ist, löst die Berechtigung im Sinn der Verordnung aus.
    Die Berechtigung zum Eingriff bezieht sich jeweils nur auf einen Fischotter.
  2. Absatz 2Ein getätigter Eingriff im Sinne der Paragraphen 3 und 4 ist innerhalb von 24 Stunden ab Tötung der Landesregierung per E-Mail oder Fax (E-Mail post.ru5@noel.gv.at, Fax +43 (02742) 9005-15237) mittels dem als Anlage 3 angeschlossenen Formular „Meldung über Tötung eines Fischotters“ zu melden.
  3. Absatz 3Zur Beweissicherung, Kontrolle und Sicherung von Begleitdaten sind der Landesregierung die getöteten Fischotter für 48 Stunden ab Einlangen der Meldung zur Verfügung zu halten. Samstage, Sonn- und Feiertage sind in den Fristenlauf nicht miteinzurechnen.
    Die berechtigte Person hat den Fischotterkadaver bis zur etwaigen Übergabe an die Landesregierung fachgerecht aufzubewahren.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat Kontrollen getöteter Fischotter durchzuführen.

Paragraph 6,

Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

Niederösterreichische Landesregierung

Pernkopf

Landeshauptfrau-Stellvertreter