Änderung des NÖ Landarbeiterkammergesetzes
Das NÖ Landarbeiterkammergesetz, LGBl. 9000, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landarbeiterkammergesetz, Landesgesetzblatt 9000, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2a erhalten die bisherigen Absätze 3 und 4 die Bezeichnung Abs. 4 und 5. § 2a Abs. 3 (neu) lautet:Im Paragraph 2 a, erhalten die bisherigen Absätze 3 und 4 die Bezeichnung Absatz 4 und 5, Paragraph 2 a, Absatz 3, (neu) lautet:
„(3)Absatz 3,Kammerzugehörige Personen, deren Wohnsitz nicht in Niederösterreich, Wien oder einem anderen Bundesland der Republik Österreich liegt, haben an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zur Beurteilung des Wohnsitzes mitzuwirken. Dafür ist von der Person für die Erfassung in der Mitgliederevidenz ein Erhebungsblatt zur Feststellung des Wohnsitzes nach dem Muster der Anlage 1 wahrheitsgetreu auszufüllen und der NÖ Landarbeiterkammer binnen drei Wochen zu übermitteln. Als Anschrift im Ermittlungsverfahren gilt die Adresse, welche der zuständige Träger der gesetzlichen Krankenversicherung der NÖ Landarbeiterkammer vorlegt, es sei denn, die einzutragende Person hat der NÖ Landarbeiterkammer eine andere Anschrift bekanntgegeben.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 22 Abs. 1 wird die Zahl „17“ durch die Zahl „16“ ersetzt.Im Paragraph 22, Absatz eins, wird die Zahl „17“ durch die Zahl „16“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 23 wird die Zahl „19“ durch die Zahl „18“ ersetzt.Im Paragraph 23, wird die Zahl „19“ durch die Zahl „18“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 38 wird folgende Anlage 1 angefügt:Dem Paragraph 38, wird folgende Anlage 1 angefügt:
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner