„NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung (NÖ LAK-WO)“
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Für Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz (§ 24 NÖ Landtagswahlordnung 1992) nicht in Niederösterreich haben, wird eine Wahlkommission gebildet.“„Für Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz (Paragraph 24, NÖ Landtagswahlordnung 1992) nicht in Niederösterreich haben, wird eine Wahlkommission gebildet.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 8, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Der Landeswahlleiter kann auch eine Überschreitung der in den §§ 9, 10, 12, 31, 35, 41 und 56 festgesetzten Termine für zulässig erklären, wenn deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist.“„Der Landeswahlleiter kann auch eine Überschreitung der in den Paragraphen 9, 10, 12, 31, 35, 41 und 56 festgesetzten Termine für zulässig erklären, wenn deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 10 Abs. 4 lautet:Paragraph 10, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Werden Anträge nicht oder nicht fristgerecht erstattet, hat die Landesregierung (§ 11 Abs. 1) bzw. der gemäß § 11 Abs. 2 zuständige Wahlleiter die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder von Amts wegen durchzuführen.“Werden Anträge nicht oder nicht fristgerecht erstattet, hat die Landesregierung (Paragraph 11, Absatz eins,) bzw. der gemäß Paragraph 11, Absatz 2, zuständige Wahlleiter die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder von Amts wegen durchzuführen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Text des § 14 erhält die Bezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 werden folgende Abs. 2 und Abs. 3 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 14, erhält die Bezeichnung „(1)“. Dem Absatz eins, werden folgende Absatz 2 und Absatz 3, angefügt:
„(2)Absatz 2,Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge gemäß § 10 auf Berufung von Beisitzern und Ersatzmitgliedern eingebracht wurden.Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge gemäß Paragraph 10, auf Berufung von Beisitzern und Ersatzmitgliedern eingebracht wurden.
(3)Absatz 3,Im Übrigen kann die Landes- und Bezirkswahlbehörde die jeweiligen Wahlleiter ermächtigen, einzelne Amtshandlungen selbständig durchzuführen. Ausgenommen sind hievon jedenfalls Entscheidungen gemäß §§ 21 Abs. 1, 23 Abs. 2 und 32 Abs. 1.“Im Übrigen kann die Landes- und Bezirkswahlbehörde die jeweiligen Wahlleiter ermächtigen, einzelne Amtshandlungen selbständig durchzuführen. Ausgenommen sind hievon jedenfalls Entscheidungen gemäß Paragraphen 21, Absatz eins, 23, Absatz 2 und 32 Absatz eins,
6.Novellierungsanordnung 6, § 17 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Sie kann auch automatisiert erfolgen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 17 Abs. 4 lautet:Paragraph 17, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz (§ 24 NÖ Landtagswahlordnung 1992) nicht in Niederösterreich haben, sind in das Wählerverzeichnis der Wahlkommission einzutragen, die Vorschriften der §§ 18 bis 23 Abs. 1, 24, 35 Abs. 3, 39 Abs. 1 und 42 sind von der Wahlkommission sinngemäß anzuwenden.“Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz (Paragraph 24, NÖ Landtagswahlordnung 1992) nicht in Niederösterreich haben, sind in das Wählerverzeichnis der Wahlkommission einzutragen, die Vorschriften der Paragraphen 18 bis 23 Absatz eins, 24, 35, Absatz 3, 39, Absatz eins und 42 sind von der Wahlkommission sinngemäß anzuwenden.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 18 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Am 28. Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis, das mit Datum zu versehen und vom Bürgermeister bzw. vom Wahlleiter der Wahlkommission zu unterfertigen ist, in einem allgemein zugänglichen Amtsraum an fünf Werktagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 18 Abs. 4 zweiter Satz lautet:Paragraph 18, Absatz 4, zweiter Satz lautet:
„Davon sind ausgenommen:
die Beseitigung offenbarer Unrichtigkeiten (z. B. die Eintragung Verstorbener) und
die Behebung von Formfehlern (z. B. falsche Schreibweise eines Namens, falsches Geburtsdatum) und EDV-Fehlern.“
10.Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift zu § 20 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 20, lautet:
„Verständigung vom Berichtigungsantrag“
11.Novellierungsanordnung 11, § 20 Abs. 1 lautet:Paragraph 20, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Wahlleiter hat Personen, gegen deren Aufnahme, Streichung oder Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 48 Stunden nach Ablauf der Frist gemäß § 19 Abs. 1 zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde (§ 21) vorzubringen.“Der Wahlleiter hat Personen, gegen deren Aufnahme, Streichung oder Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 48 Stunden nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 19, Absatz eins, zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde (Paragraph 21,) vorzubringen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Der Text des § 21 lautet:Der Text des Paragraph 21, lautet:
„(1)Absatz eins,Über den Berichtigungsantrag hat binnen acht Tagen nach Ablauf der Frist gemäß § 19 Abs. 1 die Gemeindewahlbehörde bzw. die Wahlkommission zu entscheiden. § 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 findet Anwendung.Über den Berichtigungsantrag hat binnen acht Tagen nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 19, Absatz eins, die Gemeindewahlbehörde bzw. die Wahlkommission zu entscheiden. Paragraph 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, findet Anwendung.
(2)Absatz 2,Die Gemeindewahlbehörde bzw. die Wahlkommission hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 23 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde bzw. der Wahlkommission entscheidet das Landesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 24 Abs. 1 lautet:Paragraph 24, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Bürgermeister bzw. der Wahlleiter der Wahlkommission das Wählerverzeichnis unverzüglich abzuschließen, mit Datum zu versehen und zu unterfertigen und eine Kopie der Landarbeiterkammer unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Wahlzeit und der Wahllokale zu übermitteln.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 28 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 28, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Das Datum und die Uhrzeit der Vorlage muss auf dem Wahlvorschlag vermerkt werden.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 35 Abs. 2 wird die Wortfolge „von der Bezirkswahlbehörde“ durch die Wortfolge „vom Bezirkswahlleiter“ ersetzt.Im Paragraph 35, Absatz 2, wird die Wortfolge „von der Bezirkswahlbehörde“ durch die Wortfolge „vom Bezirkswahlleiter“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 43 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 1) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 13 und 14 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde zur Kenntnis bringt.“„Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 1) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt und ihr die Bestimmungen der Paragraphen 13 und 14 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde zur Kenntnis bringt.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 43 wird folgender Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 43, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
der Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen;
die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorganges zu vernichten ist;
sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen;
die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis;
den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen sowie den Wahlzeugen ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren;
bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 47 Abs. 2 lautet:Paragraph 47, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Führerscheine, Reisepässe und andere amtliche Lichtbildausweise.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 48 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt ihn in das Wahlkuvert, tritt aus der Wahlzelle und legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 48 Abs. 4 lautet:Paragraph 48, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Will der Wähler seine Stimme brieflich abgeben, dann hat er den übermittelten amtlichen Stimmzettel auszufüllen und diesen in das Wahlkuvert zu legen. Sodann ist das den amtlichen Stimmzettel enthaltene Wahlkuvert tunlichst ungefaltet in das Rücksendekuvert zu legen, letzteres zu verschließen und mit dem lesbaren Namen und der Anschrift des Wählers (Absenders) zu versehen und im Postweg oder durch Boten oder gegebenenfalls auch persönlich an die Wahlbehörde zu übermitteln.
Sofern Sprengelwahlbehörden gebildet sind oder bei der zuständigen Gemeinde kein Einlaufkasten vorhanden ist, müssen Briefwahlunterlagen spätestens zwei Tage vor dem Wahltag bis 12 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einlangen. Sind keine Sprengelwahlbehörden gebildet, können Briefwahlunterlagen am Wahltag bis eine halbe Stunde vor Beginn der festgesetzten Wahlzeit in einen allenfalls vorhandenen Einlaufkasten der zuständigen Gemeinde eingeworfen werden. Das Einwerfen in den Einlaufkasten gilt als Einlangen bei der Gemeindewahlbehörde. Darüber hinaus können Briefwahlunterlagen am Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde, sofern in einer Gemeinde Sprengelwahlbehörden eingerichtet sind, nur mehr bei der zuständigen Sprengelwahlbehörde während der für die Wahlhandlung festgesetzten Zeit abgegeben werden.“
22.Novellierungsanordnung 22, Nach § 48 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 48, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Der Wahlleiter hat am Wahltag eine halbe Stunde vor Beginn der festgesetzten Wahlzeit den Einlaufkasten zu leeren.“
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 48 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 48, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
die Briefwahlunterlage gegebenenfalls nicht zwei Tage vor dem Wahltag bis 12 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde oder am Wahltag nicht rechtzeitig bei der Gemeindewahlbehörde oder gegebenenfalls nicht bis zum Wahlschluss bei der zuständigen Sprengelwahlbehörde eingelangt ist oder
die Briefwahlunterlage kein oder ein anderes Wahlkuvert oder mehrere andere Wahlkuverts als das amtliche Wahlkuvert enthält oder
die Briefwahlunterlage zwei oder mehrere Wahlkuverts enthält oder
die Briefwahlunterlage Stimmzettel ohne Wahlkuvert enthält oder
die Prüfung der Briefwahlunterlage auf Unversehrtheit ergeben hat, dass sie derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 49 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben oder übersendet hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst.“
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 55 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:Im Paragraph 55, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Die Wahlbehörde prüft die eingelangten Briefumschläge darauf, ob ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 48 Abs. 6 Z 1 und 5 vorliegt. Aus diesen Gründen nichtige Briefwahlunterlagen dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden.“Die Wahlbehörde prüft die eingelangten Briefumschläge darauf, ob ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 48, Absatz 6, Ziffer eins und 5 vorliegt. Aus diesen Gründen nichtige Briefwahlunterlagen dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden.“
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 55 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „der Wahlleiter“ durch die Wortfolge „die Wahlbehörde“ ersetzt und wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 55, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „der Wahlleiter“ durch die Wortfolge „die Wahlbehörde“ ersetzt und wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Briefwahlunterlagen, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 48 Abs. 6 Z 2 bis 4 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden.“„Briefwahlunterlagen, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 48, Absatz 6, Ziffer 2 bis 4 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden.“
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 55 Abs. 5 wird das Zitat „Abs. 2, 3 und 4“ durch das Zitat „Abs. 2, 2a, 3 und 4“ ersetzt.Im Paragraph 55, Absatz 5, wird das Zitat „Abs. 2, 3 und 4“ durch das Zitat „Abs. 2, 2a, 3 und 4“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 55a Abs. 1 wird das Zitat „§ 55 Abs. 3 und 4“ durch das Zitat „§ 55 Abs. 2a bis 4“ ersetzt.Im Paragraph 55 a, Absatz eins, wird das Zitat „§ 55 Absatz 3 und 4 durch das Zitat „§ 55 Absatz 2 a bis 4 ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 56 Abs. 2 Z 8 wird das Zitat „§ 55 Abs. 2, 3 und 4“ durch das Zitat „§ 55 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.Im Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 8, wird das Zitat „§ 55 Absatz 2, 3 und 4 durch das Zitat „§ 55 Absatz 2 bis 4 ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, Im § 66 tritt anstelle des Zitats „BGBl. I Nr. 161/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 58/2018“.Im Paragraph 66, tritt anstelle des Zitats „BGBl. römisch eins Nr. 161/2013“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 58/2018“.
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner