Änderung des NÖ Gemeindeärztegesetzes 1977 (NÖ GÄG 1977)
Das NÖ Gemeindeärztegesetz 1977, LGBl. 9400, wird wie folgt geändert:Das NÖ Gemeindeärztegesetz 1977, Landesgesetzblatt 9400, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „des III. Hauptstückes der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, über die Gemeindewirtschaft“ durch die Wortfolge „der §§ 30 und 31 Abs. 3 letzter Satz NÖ Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. 1600,“ ersetzt.Im Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge „des römisch drei. Hauptstückes der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, über die Gemeindewirtschaft“ durch die Wortfolge „der Paragraphen 30 und 31 Absatz 3, letzter Satz NÖ Gemeindeverbandsgesetz, Landesgesetzblatt 1600,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Der Text des § 47 lautet:Der Text des Paragraph 47, lautet:
„Für die Verwaltung des Vermögens des Pensionsverbandes gelten die Bestimmungen der §§ 30 und 31 Abs. 3 letzter Satz NÖ Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. 1600, sinngemäß, mit folgenden Maßgaben:„Für die Verwaltung des Vermögens des Pensionsverbandes gelten die Bestimmungen der Paragraphen 30 und 31 Absatz 3, letzter Satz NÖ Gemeindeverbandsgesetz, Landesgesetzblatt 1600, sinngemäß, mit folgenden Maßgaben:
der Voranschlag ist bis 31. Oktober eines jeden Jahres für das nächstfolgende Jahr zu erstellen;
der Rechnungsabschluss ist bis 30. Juni eines jeden Jahres für das vorausgegangene Jahr zu erstellen;
vom Pensionsverbandsausschuss sind aus seiner Mitte drei Personen als Mitglieder und ebenso viele als Ersatzmitglieder des Prüfungsausschusses zu bestellen. Je ein Mitglied und Ersatzmitglied müssen der Gruppe der entsendeten Bürgermeister, der entsendeten Landesbediensteten und der entsendeten Gemeindeärzte angehören. Der Obmann und der Obmannstellvertreter dürfen nicht bestellt werden. Die Überprüfungen haben mindestens einmal jährlich und wenn es der Pensionsverbandsausschuss verlangt zu erfolgen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 56 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 56, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die §§ 6 Abs. 1 und 47 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Der ab 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag und der Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2020 haben den Regelungen dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 84/2019 zu entsprechen.Die Paragraphen 6, Absatz eins und 47 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2019, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Der ab 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag und der Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2020 haben den Regelungen dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2019, zu entsprechen.
Auf alle Maßnahmen, die das Haushaltsjahr 2019 betreffen, sind die Regelungen in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2019 anzuwenden.“Auf alle Maßnahmen, die das Haushaltsjahr 2019 betreffen, sind die Regelungen in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2019, anzuwenden.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner