Änderung des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes
Das NÖ Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. 5025, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landwirtschaftliche Schulgesetz, Landesgesetzblatt 5025, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 59 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 59, folgender Eintrag eingefügt:
„Landesschülervertretung 59a“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach dem § 59 wird folgender § 59a eingefügt:Nach dem Paragraph 59, wird folgender Paragraph 59 a, eingefügt:
„§ 59a
Landesschülervertretung
(1)Absatz einsBei der Schulbehörde ist eine Landesschülervertretung zu errichten.
(2)Absatz 2Der Landesschülervertretung obliegt in Fragen, die Schüler in ihrer Schülereigenschaft betreffen, die Vertretung der Interessen der Schüler der landwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen gegenüber der Landesregierung, sonstigen Behörden und dem Landtag.
(3)Absatz 3Zu den Aufgaben der Landesschülervertretung gehören insbesondere:
Beratung der Schulbehörde in grundsätzlichen Fragen des Unterrichts und der Erziehung;
Erstattung von Vorschlägen zur Erlassung von Gesetzen und Verordnungen;
Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
Beratung in Angelegenheiten der Schülerzeitungen;
Beratung in Fragen der überregionalen Koordination von schulbezogenen Veranstaltungen und Schulveranstaltungen
Herausgabe von Rundschreiben und von Informationsblättern in schulischen Angelegenheiten;
Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Schülervertreter;
Vorbringen von Anliegen und Beschwerden.
(4)Absatz 4Die Landesschülervertretung ist berechtigt notwendige Kontakte mit Schülern an den einzelnen Schulen in der unterrichtsfreien Zeit der besuchten Schüler zu pflegen.
(5)Absatz 5Auf Eingaben, Vorschläge, Anregungen und Beschwerden der Landesschülervertretung soll die Schulbehörde innerhalb von vier Wochen schriftlich antworten.
(6)Absatz 6Die Landesschülervertretung ist von der Schulbehörde über Rechtsvorschriften und deren Änderungen insoweit unverzüglich zu informieren, als diese zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben gemäß Abs. 2 und 3 eine Voraussetzung bilden. Gleiches gilt für die Information über die Ergebnisse von Umfragen und Erhebungen, die von der Schulbehörde oder in deren Auftrag durchgeführt wurden.Die Landesschülervertretung ist von der Schulbehörde über Rechtsvorschriften und deren Änderungen insoweit unverzüglich zu informieren, als diese zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben gemäß Absatz 2 und 3 eine Voraussetzung bilden. Gleiches gilt für die Information über die Ergebnisse von Umfragen und Erhebungen, die von der Schulbehörde oder in deren Auftrag durchgeführt wurden.
(7)Absatz 7Der Landesschülervertretung gehören alle Schulsprecher der Landwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen an. Diese wählen aus ihrer Mitte einen Landesschulsprecher und zwei Stellvertreter auf die Dauer eines Schuljahres. Die näheren Bestimmungen über die Wahl und die Verfahren bei der Landesschülervertretung sind mit Verordnung festzulegen.
(8)Absatz 8Für die Sacherfordernisse der Landesschülervertretung und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte ist im Rahmen der Schulbehörde Vorsorge zu treffen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 102 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 102, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Das Inhaltsverzeichnis und § 59a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 83/2019 treten am 1. September 2019 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 59 a, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2019, treten am 1. September 2019 in Kraft.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner