LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 12. August 2019

75. Gesetz:

Geschäftsordnung 2001 - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 26. Juni 2019 beschlossen:

Änderung der Geschäftsordnung – LGO 2001

Die Geschäftsordnung – LGO 2001, Landesgesetzblatt 0010, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 16, folgende Zeile eingefügt:

„§ 16a  Vergütungen der Aufwendungen von Mitgliedern des Niederösterreichischen Landtages“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 16, wird folgender Paragraph 16 a, eingefügt:

„§ 16a

Vergütungen der Aufwendungen von Mitgliedern des Niederösterreichischen Landtages

  1. Absatz eins,Den Mitgliedern des Niederösterreichischen Landtages gebührt für alle Aufwendungen, die ihnen durch die Ausübung des Mandates entstehen (Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Bürokosten einschließlich der Betriebsausgaben und Ausgaben für Mitarbeiter, alle sonstigen Aufwendungen mit Ausnahme allfälliger Bewirtungskosten), eine Vergütung in der Höhe der tatsächlichen Kosten höchstens jedoch bis zu der in Absatz 2, festgelegten Summe.
  2. Absatz 2,Die monatliche Summe nach Absatz eins, richtet sich nach der Entfernung des Wohnsitzes des Mitgliedes des Niederösterreichischen Landtages vom Sitz des Niederösterreichischen Landtages und beträgt bei einer Entfernung von
    bis zu 50 km    9,51 von Hundert
    mehr als 50 km bis zu 100 km  10,07 von Hundert
    mehr als 100 km    10,63 von Hundert
    des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2, NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, Landesgesetzblatt 0032. Bei der Ermittlung der Entfernung ist Paragraph 101, Absatz 2, des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2100, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Aufwendungen sind mit vollständigen Nachweisen spätestens mit Ablauf des folgenden Monats, in dem diese Aufwendungen entstanden sind, bei sonstigem Verfall des Aufwandsentschädigungsanspruches, bei der Landtagsdirektion geltend zu machen. Diese kann sich zur Prüfung der Nachweise eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters bedienen. Die Landtagsdirektion stellt auf Grundlage dieser Prüfung den dem Abgeordneten gebührenden Betrag fest. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen sind der Bemessung der Vergütung nicht zugrunde zu legen.
  4. Absatz 4,Die Landtagsdirektion kann sich zur Anweisung der gebührenden Beträge des Amtes der Landesregierung bedienen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 73 a, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Die Eintragung zu Paragraph 16 a, des Inhaltsverzeichnisses sowie Paragraph 16 a, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner