Landesgesetz, mit dem das NÖ Spielautomatengesetzes 2011 und das Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher geändert werden
Artikel 1
Änderung des NÖ Spielautomatengesetzes 2011
Das NÖ Spielautomatengesetz 2011, LGBl. 7071, wird wie folgt geändert:Das NÖ Spielautomatengesetz 2011, Landesgesetzblatt 7071, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 2:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 2 :
„§ 2 Verweisung auf andere Rechtsvorschriften“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden nach „§ 13 Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Finanzen“ folgende Einträge eingefügt:
„2A. ABSCHNITT: Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
§ 13a Risikoanalyse und RisikominderungParagraph 13 a, Risikoanalyse und Risikominderung
§ 13b Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden PersonenParagraph 13 b, Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen
§ 13c Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden PersonenParagraph 13 c, Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen
§ 13d Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden PersonenParagraph 13 d, Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen
§ 13e Besondere Pflichten der Bewilligungsinhaberin oder des BewilligungsinhabersParagraph 13 e, Besondere Pflichten der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers
§ 13f Aufgaben der Landesregierung“Paragraph 13 f, Aufgaben der Landesregierung“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 1 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:Im Paragraph eins, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Im Sinne dieses Landesgesetzes sind:
wirtschaftlicher Eigentümer: ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 WiEReG;wirtschaftlicher Eigentümer: ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß Paragraph 2, WiEReG;
Geldwäsche: die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß § 165 StGB;Geldwäsche: die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß Paragraph 165, StGB;
Geldwäschemeldestelle: die Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G;Geldwäschemeldestelle: die Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 BKA-G;
Terrorismusfinanzierung: die Leistungen eines finanziellen Beitrags zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (§ 278 StGB) zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß § 278b StGB oder die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß § 278d StGB;Terrorismusfinanzierung: die Leistungen eines finanziellen Beitrags zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278, StGB) zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß Paragraph 278 b, StGB oder die Verwirklichung des Straftatbestands gemäß Paragraph 278 d, StGB;
politisch exponierte Person und deren Familienmitglieder: natürliche Personen im Sinn des § 2 Z 6 und 7 FM-GwG;politisch exponierte Person und deren Familienmitglieder: natürliche Personen im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 6 und 7 FM-GwG;
bekanntermaßen nahestehende Personen: natürliche Personen im Sinn des § 2 Z 8 FM-GwG;bekanntermaßen nahestehende Personen: natürliche Personen im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 8, FM-GwG;
Führungsebene: Führungskräfte oder Beschäftigte gemäß § 2 Z 9 FM-GwG;Führungsebene: Führungskräfte oder Beschäftigte gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, FM-GwG;
Geschäftsbeziehung: jede geschäftliche, gewerbliche oder berufliche Beziehung gemäß § 2 Z 10 FM-GwG;Geschäftsbeziehung: jede geschäftliche, gewerbliche oder berufliche Beziehung gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, FM-GwG;
Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen gemäß § 2 Z 11 FM-GwG;Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 11, FM-GwG;
Kunde: jede Person gemäß § 2 Z 15 FM-GwG;Kunde: jede Person gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, FM-GwG;
Drittländer mit hohem Risiko, Mitgliedstaat und Drittland: Staaten gemäß § 2 Z 16 bis 18 FM-GwG.“Drittländer mit hohem Risiko, Mitgliedstaat und Drittland: Staaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 16 bis 18 FM-GwG.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2
Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz verweist auf nachfolgend angeführte Bundesgesetze bzw. verweisen diese auf weitere Bundesgesetze. Diese Bundesgesetze sind in der angeführten Fassung anzuwenden:
GSpG: Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2017GSpG: Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
FM-GwG: Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018FM-GwG: Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,
BWG: Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2018BWG: Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,
GewO 1994: Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2018GewO 1994: Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,
BKA-G: Bundeskriminalamt-Gesetz – BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2016BKA-G: Bundeskriminalamt-Gesetz – BKA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,
StGB: Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2018StGB: Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2018,
WiEReG: Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2018.WiEReG: Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,.
(2)Absatz 2,Dieses Gesetz verweist auf nachfolgende Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28. August 2014, S. 73Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28. August 2014, Seite 73
Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11. März 2011, S. 1Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, Amtsblatt Nummer L 64 vom 11. März 2011, Seite 1
Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006, ABl. Nr. L 141 vom 5. Juni 2015, S. 1“Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 141 vom 5. Juni 2015, Seite 1“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 4 Abs. 2 wird folgende Z 6 angefügt:Im Paragraph 4, Absatz 2, wird folgende Ziffer 6, angefügt:
Es ist eine Geldwäschebeauftragte oder ein Geldwäschebeauftragter gemäß § 13e Abs. 9 zu bestellen.“Es ist eine Geldwäschebeauftragte oder ein Geldwäschebeauftragter gemäß Paragraph 13 e, Absatz 9, zu bestellen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 4 Abs. 3 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:Im Paragraph 4, Absatz 3, wird nach Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
Es ist eine Risikoanalyse gemäß § 13a sowie ein Konzept über ein fortlaufendes Fortbildungsprogramm der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Umgang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzulegen.“Es ist eine Risikoanalyse gemäß Paragraph 13 a, sowie ein Konzept über ein fortlaufendes Fortbildungsprogramm der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Umgang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzulegen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 4 Abs. 5 lautet:Paragraph 4, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Beim Betrieb von Glückspielautomaten sind alle Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß dem 2A. Abschnitt zu erfüllen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 4 Abs. 6 Z 5 entfällt.Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 5, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 5 Abs. 3 lautet:Paragraph 5, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Treten mehrere Bewilligungswerberinnen oder Bewilligungswerber, die die Bewilligungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllen, gleichzeitig auf und würde die Erteilung der einen Bewilligung die der anderen ausschließen, so hat die Landesregierung der Bewerberin oder dem Bewerber die Bewilligung zu erteilen, die oder der auf Grund ihrer oder seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel, sowie ihrer oder seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen sie oder ihn treffenden Bestimmungen dieses Gesetzes, die beste Ausübung der Bewilligung erwarten lässt, und dass sie oder er unter Beachtung der Vorschriften dieses Landesgesetzes über den Schutz der Spielteilnehmer und über die Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Bewilligung am raschesten und besten ausüben kann.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 13 wird folgender 2A. Abschnitt eingefügt:Nach Paragraph 13, wird folgender 2A. Abschnitt eingefügt:
„2A. ABSCHNITT: Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
§ 13aParagraph 13 a
Risikoanalyse und Risikominderung
(1)Absatz eins,Wer Glückspielautomaten betreibt, hat die für seinen Spielbetrieb bestehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten und darauf aufbauend angemessene Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung dieser Risiken vorzusehen. Über Verlangen der Landesregierung sind ihr Auskünfte über die vorgesehenen bzw. getroffenen Maßnahmen zu erteilen.
(2)Absatz 2,Die Strategien, Kontrollen und Verfahren umfassen insbesondere die Ausarbeitung interner Grundsätze, Kontrollen und Verfahren, unter anderem in Bezug auf eine vorbildliche Risikomanagementpraxis, Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen, Verdachtsmeldungen, Aufbewahrung von Unterlagen, interne Kontrolle, Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und Mitarbeiterüberprüfung sowie die Benennung einer oder eines für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zuständigen Beauftragten auf Leitungsebene und eine unabhängige Prüfung der Strategien, Kontrollen und Verfahren.
(3)Absatz 3,Wer Glückspielautomaten betreibt, hat für die Strategien, Kontrollen und Verfahren die Genehmigung der Führungsebene einzuholen und die getroffenen Maßnahmen bei Bedarf zu überwachen und zu verbessern.
§ 13bParagraph 13 b
Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen
(1)Absatz eins,Wer Glückspielautomaten betreibt, hat in folgenden Fällen Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen anzuwenden:
bei Begründung einer Geschäftsbeziehung;
bei Spieleinsätzen als auch bei der Auszahlung von Spielgewinnen, die jeweils einen Geldbetrag von € 2.000,- übersteigen; dies gilt auch dann, wenn für die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber erkennbar ist oder bei Anwendung der nötigen Sorgfalt erkennbar sein muss, dass der genannte Geldbetrag durch mehrere, miteinander in Verbindung stehende Spielvorgänge überschritten wird;
bei Geldtransfers im Sinne des Art. 3 Z 9 der Verordnung (EU) Nr. 2015/847 von mehr als € 1.000,-;bei Geldtransfers im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der Verordnung (EU) Nr. 2015/847 von mehr als € 1.000,-;
bei Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung;
bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Eignung zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten.
(2)Absatz 2,Die Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen umfassen:
Feststellung der Identität der spielenden Personen und Überprüfung der Identität auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg;Feststellung der Identität der spielenden Personen und Überprüfung der Identität auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, sowie anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg;
Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität, so dass die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber davon überzeugt ist zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen schließt dies ein, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Eigentums- und Kontrollstruktur der spielenden Person zu verstehen. Wenn der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer der Führungsebene angehört, ergreift die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die erforderlichen angemessenen Maßnahmen, um seine Identität zu überprüfen, und führt Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen sowie über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten;
Bewertung und Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung;
kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers über die spielende Person, ihre Geschäftstätigkeit und ihr Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen.
Die Feststellung und Überprüfung der Identität der spielenden Person und des wirtschaftlichen Eigentümers hat vor der Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor der Transaktion zu erfolgen.
Die Identität jeder Person, die angibt, im Namen einer anderen Person spielen zu wollen (vertretungsbefugte natürliche Person), ist gemäß Z 1 festzustellen und zu überprüfen. Die Vertretungsbefugnis ist auf geeignete Art und Weise zu überprüfen. Die spielende Person hat Änderungen der Vertretungsbefugnis während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben.Die Identität jeder Person, die angibt, im Namen einer anderen Person spielen zu wollen (vertretungsbefugte natürliche Person), ist gemäß Ziffer eins, festzustellen und zu überprüfen. Die Vertretungsbefugnis ist auf geeignete Art und Weise zu überprüfen. Die spielende Person hat Änderungen der Vertretungsbefugnis während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben.
(3)Absatz 3,Wer Glückspielautomaten betreibt, kann den Umfang der in Abs. 2 genannten Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die im Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 (§ 30 Abs. 1) angeführten Variablen zu berücksichtigen.Wer Glückspielautomaten betreibt, kann den Umfang der in Absatz 2, genannten Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die im Anhang römisch eins der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 (Paragraph 30, Absatz eins,) angeführten Variablen zu berücksichtigen.
Wer Glückspielautomaten betreibt, muss der Landesregierung gegenüber nachweisen können, dass die von ihm getroffenen Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.
(4)Absatz 4,Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person oder einem Trust oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung, über deren wirtschaftlichen Eigentümer Angaben registriert werden müssen, holt die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber gegebenenfalls den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach § 7 des WiEReG ein. Wenn die begünstigte Person von Trusts oder von ähnlichen Rechtsvereinbarungen nach besonderen Merkmalen oder nach der Gattung bestimmt werden, hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ausreichende Informationen über die begünstigte Person einzuholen, um sicherzugehen, dass sie oder er zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die begünstigte Person ihre erworbenen Rechte wahrnimmt, in der Lage sein wird, die Identität der begünstigten Person festzustellen.Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person oder einem Trust oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung, über deren wirtschaftlichen Eigentümer Angaben registriert werden müssen, holt die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber gegebenenfalls den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Paragraph 7, des WiEReG ein. Wenn die begünstigte Person von Trusts oder von ähnlichen Rechtsvereinbarungen nach besonderen Merkmalen oder nach der Gattung bestimmt werden, hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ausreichende Informationen über die begünstigte Person einzuholen, um sicherzugehen, dass sie oder er zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die begünstigte Person ihre erworbenen Rechte wahrnimmt, in der Lage sein wird, die Identität der begünstigten Person festzustellen.
(5)Absatz 5,Wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ihren oder seinen Sorgfaltspflichten gegenüber einer spielenden Person, ausgenommen Abs. 2 Z 4, nicht nachkommt oder nachkommen kann, darf sie oder er keine Transaktion über ein Bankkonto vornehmen, keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktionen durchführen. Zudem muss sie oder er eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung beenden und prüfen, in Bezug auf die spielende Person eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle des Bundes zu erstatten.Wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ihren oder seinen Sorgfaltspflichten gegenüber einer spielenden Person, ausgenommen Absatz 2, Ziffer 4,, nicht nachkommt oder nachkommen kann, darf sie oder er keine Transaktion über ein Bankkonto vornehmen, keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktionen durchführen. Zudem muss sie oder er eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung beenden und prüfen, in Bezug auf die spielende Person eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle des Bundes zu erstatten.
(6)Absatz 6,Wer Glückspielautomaten betreibt, hat die Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen nicht nur auf alle neuen spielenden Personen, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage anzuwenden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich bei einer spielenden Person maßgebliche Umstände ändern oder wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber rechtlich verpflichtet ist, die spielende Person im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen, oder wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber gemäß der Richtlinie 2011/16/EU dazu verpflichtet ist.
§ 13cParagraph 13 c
Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen
(1)Absatz eins,Wenn eine Bewilligungsinhaberin oder ein Bewilligungsinhaber aufgrund ihrer oder seiner Risikoanalyse (§ 13a Abs. 1) feststellt, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, so kann sie oder er vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen anwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von spielenden Personen, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 angeführten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen.Wenn eine Bewilligungsinhaberin oder ein Bewilligungsinhaber aufgrund ihrer oder seiner Risikoanalyse (Paragraph 13 a, Absatz eins,) feststellt, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, so kann sie oder er vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen anwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von spielenden Personen, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anhang römisch zwei der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 angeführten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Bevor die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber einer spielenden Person anwendet, hat sie oder er sich zu vergewissern, dass die konkrete Geschäftsbeziehung oder Transaktion tatsächlich mit einem geringen Risiko verbunden ist.
(3)Absatz 3,Auch in jenen Bereichen, in denen die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber vereinfachte Sorgfaltspflichten anwendet, hat sie oder er die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
(4)Absatz 4,Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.
§ 13dParagraph 13 d
Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen
(1)Absatz eins,In den in den Abs. 3 und 4 genannten Fällen, bei natürlichen oder juristischen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind und wenn eine Bewilligungsinhaberin oder ein Bewilligungsinhaber aufgrund ihrer oder seiner Risikoanalyse (§ 13a Abs. 1) oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, hat sie oder er verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen anzuwenden, um diese Risiken angemessen zu beherrschen und zu mindern. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von spielenden Personen, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anhang III der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 angeführten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen. § 9 Abs. 2 FM-GwG gilt sinngemäß.In den in den Absatz 3 und 4 genannten Fällen, bei natürlichen oder juristischen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind und wenn eine Bewilligungsinhaberin oder ein Bewilligungsinhaber aufgrund ihrer oder seiner Risikoanalyse (Paragraph 13 a, Absatz eins,) oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, hat sie oder er verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen anzuwenden, um diese Risiken angemessen zu beherrschen und zu mindern. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von spielenden Personen, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anhang römisch drei der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 angeführten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen. Paragraph 9, Absatz 2, FM-GwG gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Wer Glückspielautomaten betreibt, hat Hintergrund und Zweck aller komplexen oder ungewöhnlich großen Transaktionen, aller Transaktionen, die einem ungewöhnlichen Muster folgen, sowie aller Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck zu untersuchen, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist. Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind, hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung zu verstärken.
(3)Absatz 3,In Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber
zusätzliche Informationen über die spielende Person, den wirtschaftlichen Eigentümer und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen,
Informationen über die Herkunft der Gelder und die Herkunft des Vermögens der spielenden Person und des wirtschaftlichen Eigentümers sowie über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen einzuholen,
die Zustimmung der Führungsebene zur Schaffung oder Weiterführung der Geschäftsbeziehung einzuholen, und
die Geschäftsbeziehung einer verstärkten Überwachung durch häufigere und zeitlich besser geplante Kontrollen sowie durch die Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüfung bedürfen, zu unterziehen.
Wer Glückspielautomaten betreibt, hat die Landesregierung über solche Transaktionen und die daran beteiligten Personen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4)Absatz 4,In Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit politisch exponierten Personen hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber
über angemessene Risikomanagementsysteme, einschließlich risikobasierter Verfahren, zu verfügen, mit denen bestimmt werden kann, ob es sich bei einer spielenden Person, dem wirtschaftlichen Eigentümer der spielenden Person oder dem Treugeber der spielenden Person um eine politisch exponierte Person handelt, und diese Verfahren vor Begründung der Geschäftsbeziehung sowie in angemessenen regelmäßigen Abständen während aufrechter Geschäftsbeziehung anzuwenden,
die Zustimmung der Führungsebene einzuholen, bevor sie oder er Geschäftsbeziehungen zu diesen Personen aufnimmt oder fortführt,
angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft des Vermögens und die Herkunft der Gelder bestimmt werden kann, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit diesen Personen eingesetzt werden, und
die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen.
Wenn eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt betraut ist, so hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber für mindestens zwölf Monate das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese Person kein Risiko mehr darstellt, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist.
Die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 gelten auch für Familienmitglieder oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen.Die Maßnahmen gemäß Ziffer eins bis 4 gelten auch für Familienmitglieder oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen.
§ 13eParagraph 13 e
Besondere Pflichten der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers
(1)Absatz eins,Wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber Kenntnis davon erhält oder den Verdacht oder berechtigten Grund zur Annahme hat, dass Gelder aus einer versuchten, bevorstehenden, laufenden oder bereits erfolgten Transaktion unabhängig vom betreffenden Betrag aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, hat sie oder er die Geldwäschemeldestelle des Bundes unverzüglich in Kenntnis zu setzen und deren etwaigen Aufforderungen zur Übermittlung zusätzlicher Auskünfte umgehend Folge leisten. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat nach Abgabe einer solchen Verdachtsmeldung jede weitere Abwicklung von diesbezüglichen Transaktionen zu unterlassen und allen weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle des Bundes Folge zu leisten. Falls eine Unterlassung der Abwicklung der Transaktion nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießer einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die Verdachtsmeldung umgehend im Anschluss daran abzugeben. Im Zweifel dürfen Geldeingänge durchgeführt werden und sind Geldausgänge zu unterlassen. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle des Bundes die Äußerung zu verlangen, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen. Äußert sich die Geldwäschemeldestelle des Bundes bis zum Ende des folgenden Arbeitstages nicht, so darf die Transaktion fortgesetzt werden. § 16 Abs. 4 FM-GwG gilt sinngemäß.Wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber Kenntnis davon erhält oder den Verdacht oder berechtigten Grund zur Annahme hat, dass Gelder aus einer versuchten, bevorstehenden, laufenden oder bereits erfolgten Transaktion unabhängig vom betreffenden Betrag aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, hat sie oder er die Geldwäschemeldestelle des Bundes unverzüglich in Kenntnis zu setzen und deren etwaigen Aufforderungen zur Übermittlung zusätzlicher Auskünfte umgehend Folge leisten. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat nach Abgabe einer solchen Verdachtsmeldung jede weitere Abwicklung von diesbezüglichen Transaktionen zu unterlassen und allen weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle des Bundes Folge zu leisten. Falls eine Unterlassung der Abwicklung der Transaktion nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießer einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die Verdachtsmeldung umgehend im Anschluss daran abzugeben. Im Zweifel dürfen Geldeingänge durchgeführt werden und sind Geldausgänge zu unterlassen. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle des Bundes die Äußerung zu verlangen, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen. Äußert sich die Geldwäschemeldestelle des Bundes bis zum Ende des folgenden Arbeitstages nicht, so darf die Transaktion fortgesetzt werden. Paragraph 16, Absatz 4, FM-GwG gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber und gegebenenfalls deren oder dessen Beschäftigte haben mit der Geldwäschemeldestelle des Bundes in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie der Geldwäschemeldestelle des Bundes unabhängig von einer Verdachtsmeldung gemäß Abs. 1 auf Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen. Ebenso ist auf Anfragen der Landesregierung vollständig und rasch Auskunft zu geben. § 22 FM-GwG gilt sinngemäß.Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber und gegebenenfalls deren oder dessen Beschäftigte haben mit der Geldwäschemeldestelle des Bundes in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie der Geldwäschemeldestelle des Bundes unabhängig von einer Verdachtsmeldung gemäß Absatz eins, auf Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen. Ebenso ist auf Anfragen der Landesregierung vollständig und rasch Auskunft zu geben. Paragraph 22, FM-GwG gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die Geldwäschemeldestelle des Bundes ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, die gemäß Abs. 1 meldepflichtig ist, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und dass Aufträge der spielenden Personen über Geldausgänge nur mit ihrer Zustimmung durchgeführt werden dürfen. § 17 Abs. 4 und 5 FM-GwG gilt sinngemäß.Die Geldwäschemeldestelle des Bundes ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, die gemäß Absatz eins, meldepflichtig ist, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und dass Aufträge der spielenden Personen über Geldausgänge nur mit ihrer Zustimmung durchgeführt werden dürfen. Paragraph 17, Absatz 4 und 5 FM-GwG gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4,Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschließlich ihrer oder seiner Beschäftigten und Vertreter, die intern oder der Geldwäschemeldestelle des Bundes einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.
(5)Absatz 5,Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber und dessen Beschäftigte haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung ihrer oder seiner Pflichten nach Abs. 1 und 2 dienen, gegenüber Kundinnen, Kunden und Dritten geheim zu halten. Dies gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden, einschließlich der Weitergabe von Informationen zu Strafverfolgungszwecken.Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber und dessen Beschäftigte haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung ihrer oder seiner Pflichten nach Absatz eins und 2 dienen, gegenüber Kundinnen, Kunden und Dritten geheim zu halten. Dies gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden, einschließlich der Weitergabe von Informationen zu Strafverfolgungszwecken.
(6)Absatz 6,Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat aufzubewahren:
Kopien der erhaltenen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen erforderlich sind, einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der spielenden Person oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion;Kopien der erhaltenen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber spielenden Personen erforderlich sind, einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, sowie anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der spielenden Person oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion;
die Transaktionsbelege und -aufzeichnungen, die für die Ermittlung von Transaktionen erforderlich sind, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der spielenden Person oder nach einer gelegentlichen Transaktion.
§ 21 Abs. 2 bis 6 FM-GwG gilt sinngemäß.Paragraph 21, Absatz 2 bis 6 FM-GwG gilt sinngemäß.
(7)Absatz 7,Eine Bewilligungsinhaberin oder ein Bewilligungsinhaber, die oder der Teil einer Gruppe ist, hat gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen und laufend anzuwenden. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Automatensalons bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittländern wirksam umzusetzen. § 24 FM-GwG gilt sinngemäß.Eine Bewilligungsinhaberin oder ein Bewilligungsinhaber, die oder der Teil einer Gruppe ist, hat gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen und laufend anzuwenden. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Automatensalons bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittländern wirksam umzusetzen. Paragraph 24, FM-GwG gilt sinngemäß.
(8)Absatz 8,Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat durch Maßnahmen, die in angemessenem Verhältnis zu ihren oder seinen Risiken, ihrer oder seiner Art und ihrer oder seiner Größe stehen, sicherzustellen, dass ihre oder seine Beschäftigten die Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, in dem Ausmaß kennen, das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Beschäftigten an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen einzuschließen, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
(9)Absatz 9,Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten, die oder der ein Mitglied des Leitungsorgans ist, zu bestimmen, das für die Einhaltung der Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, zuständig ist.
(10)Absatz 10,Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren oder seinen Beschäftigten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die §§ 13a bis 13e an eine geeignete Stelle zu melden. § 40 Abs. 1 FM-GwG gilt sinngemäß.Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren oder seinen Beschäftigten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Paragraphen 13 a bis 13 e an eine geeignete Stelle zu melden. Paragraph 40, Absatz eins, FM-GwG gilt sinngemäß.
§ 13fParagraph 13 f
Aufgaben der Landesregierung
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat
ein klares Verständnis der in Österreich vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu entwickeln,
sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten der Bewilligungsinhaberinnen oder der Bewilligungsinhaber an deren Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu orientieren,
das Risikoprofil der Bewilligungsinhaberinnen oder der Bewilligungsinhaber im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers neu zu bewerten und
den Ermessensspielräumen, die den Bewilligungsinhaberinnen oder den Bewilligungsinhabern zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Bewilligungsinhaberinnen oder der Bewilligungsinhaber in angemessener Weise zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat der Geldwäschemeldestelle des Bundes Rückmeldung über die Verwendung der von dieser bereitgestellten Informationen und die Ergebnisse der auf Grundlage derselben durchgeführten Ermittlungen und Prüfungen zu erstatten.
(3)Absatz 3,Hat die Landesregierung den Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Geldwäschemeldestelle des Bundes hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben insbesondere die in Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 genannten Informationen zu umfassen. Eine konsolidierte Zusammenfassung der Statistiken ist jährlich zu veröffentlichen.Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben insbesondere die in Artikel 44, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 genannten Informationen zu umfassen. Eine konsolidierte Zusammenfassung der Statistiken ist jährlich zu veröffentlichen.
(5)Absatz 5,Die Landesregierung kann mit Behörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und Drittländern, die den Aufgaben der Landesregierung entsprechende Aufgaben wahrnehmen, wechselseitig zusammenarbeiten, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Verpflichtungen nach §§ 13a bis 13e zu gewährleisten und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.Die Landesregierung kann mit Behörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und Drittländern, die den Aufgaben der Landesregierung entsprechende Aufgaben wahrnehmen, wechselseitig zusammenarbeiten, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Verpflichtungen nach Paragraphen 13 a bis 13 e zu gewährleisten und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
(6)Absatz 6,Die Landesregierung hat mit den anderen inländischen, an der Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beteiligten Behörden einschließlich der Geldwäschemeldestelle des Bundes zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
(7)Absatz 7,Die Landesregierung hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die Anzeigen der Verstöße oder dem Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der §§ 13a bis 13e fördern. Zu diesem Zweck ist insbesondere ein sicherer Kommunikationskanal zur Verfügung zu stellen, durch den sichergestellt ist, dass die Identität der Person, die Informationen zur Verfügung stellt, nur der Landesregierung bekannt ist. § 40 Abs. 3 FM-GwG gilt sinngemäß.“Die Landesregierung hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die Anzeigen der Verstöße oder dem Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Paragraphen 13 a bis 13 e fördern. Zu diesem Zweck ist insbesondere ein sicherer Kommunikationskanal zur Verfügung zu stellen, durch den sichergestellt ist, dass die Identität der Person, die Informationen zur Verfügung stellt, nur der Landesregierung bekannt ist. Paragraph 40, Absatz 3, FM-GwG gilt sinngemäß.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 29 Abs. 1 lautet:Paragraph 29, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Überwachung nach diesem Gesetz obliegt für den 2. und den 2A. Abschnitt der Landesregierung, in den übrigen Fällen den Bezirksverwaltungsbehörden bzw. im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 29 Abs. 3 entfällt.Paragraph 29, Absatz 3, entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 30 Abs. 1 werden nach Z 7 folgende Z 7a bis 7f eingefügt:Im Paragraph 30, Absatz eins, werden nach Ziffer 7, folgende Ziffer 7 a bis 7 f eingefügt:
die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß § 13a nicht ermittelt, bewertet oder keine darauf aufbauenden angemessenen Strategien, Kontrollen oder Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung dieser Risiken vorsieht,die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 13 a, nicht ermittelt, bewertet oder keine darauf aufbauenden angemessenen Strategien, Kontrollen oder Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung dieser Risiken vorsieht,
die Sorgfaltspflichten gemäß §§ 13b bis 13d nicht einhält,die Sorgfaltspflichten gemäß Paragraphen 13 b bis 13 d nicht einhält,
keine unverzügliche Verdachtsmeldung gemäß § 13e Abs. 1 erstattet oder in anderer Weise entgegen § 13e Abs. 1 Satz 1 bis 6, Abs. 2 oder 3 handelt,keine unverzügliche Verdachtsmeldung gemäß Paragraph 13 e, Absatz eins, erstattet oder in anderer Weise entgegen Paragraph 13 e, Absatz eins, Satz 1 bis 6, Absatz 2, oder 3 handelt,
Daten gemäß § 13e Abs. 6 Z 1 oder Z 2 nicht aufbewahrt,Daten gemäß Paragraph 13 e, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, nicht aufbewahrt,
die internen Kontrollen gemäß § 13e Abs. 7 bis 10 missachtet,die internen Kontrollen gemäß Paragraph 13 e, Absatz 7 bis 10 missachtet,
entgegen § 13e Abs. 4, Abs. 5 oder Abs. 6 letzter Satz handelt,“entgegen Paragraph 13 e, Absatz 4,, Absatz 5, oder Absatz 6, letzter Satz handelt,“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 30 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a bis 2c eingefügt:Im Paragraph 30, werden nach Absatz 2, folgende Absatz 2 a bis 2 c eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Wenn es sich bei Übertretungen nach Abs. 1 Z 7b bis 7e um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen. Lassen sich diese nicht beziffern, beträgt die Geldstrafe bis zu € 1.000.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen.Wenn es sich bei Übertretungen nach Absatz eins, Ziffer 7 b bis 7 e um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen. Lassen sich diese nicht beziffern, beträgt die Geldstrafe bis zu € 1.000.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen.
(2b)Absatz 2 b,Die Behörden gemäß Abs. 2 haben Geldstrafen gegen eine juristische Person zu verhängen, wenn die Übertretung gemäß Abs. 1 Z 7b bis 7e zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die auf Grund der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:Die Behörden gemäß Absatz 2, haben Geldstrafen gegen eine juristische Person zu verhängen, wenn die Übertretung gemäß Absatz eins, Ziffer 7 b bis 7 e zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die auf Grund der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
Befugnis zur Vertretung der juristischen Person;
Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
(2c)Absatz 2 c,Juristische Personen können wegen Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 7b bis 7e auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 2b genannte Person die Begehung der Übertretung zu Gunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.“Juristische Personen können wegen Übertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 7 b bis 7 e auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 2 b, genannte Person die Begehung der Übertretung zu Gunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 30 werden folgende Abs. 5 bis 8 angefügt:Im Paragraph 30, werden folgende Absatz 5 bis 8 angefügt:
„(5)Absatz 5,Die Behörden gemäß Abs. 2 haben der Landesregierung rechtkräftige Bestrafungen gemäß Abs. 1 Z 7a bis 7f zu übermitteln.Die Behörden gemäß Absatz 2, haben der Landesregierung rechtkräftige Bestrafungen gemäß Absatz eins, Ziffer 7 a bis 7 f zu übermitteln.
(6)Absatz 6,Die Landesregierung kann in den Fällen des Abs. 2a die natürliche oder juristische Person, welche die Übertretung begangen oder zu verantworten hat, sowie die Art des Verstoßes öffentlich bekanntgeben und es der Person durch eine Anordnung vorübergehend oder dauernd untersagen, bei Glückspielunternehmen Leitungsaufgaben wahrzunehmen.Die Landesregierung kann in den Fällen des Absatz 2 a, die natürliche oder juristische Person, welche die Übertretung begangen oder zu verantworten hat, sowie die Art des Verstoßes öffentlich bekanntgeben und es der Person durch eine Anordnung vorübergehend oder dauernd untersagen, bei Glückspielunternehmen Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
(7)Absatz 7,Die Landesregierung hat rechtskräftige Bestrafungen und Maßnahmen wegen Übertretungen nach Abs. 1 Z 7a bis 7f einschließlich der Identität der betroffenen Person und den Informationen zu Art und Wesen der zu Grunde liegenden Übertretung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Bestrafung informiert wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Wenn die Landesregierung nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit die Veröffentlichung dieser personenbezogenen Daten für unverhältnismäßig hält oder die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die LandesregierungDie Landesregierung hat rechtskräftige Bestrafungen und Maßnahmen wegen Übertretungen nach Absatz eins, Ziffer 7 a bis 7 f einschließlich der Identität der betroffenen Person und den Informationen zu Art und Wesen der zu Grunde liegenden Übertretung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Bestrafung informiert wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Wenn die Landesregierung nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit die Veröffentlichung dieser personenbezogenen Daten für unverhältnismäßig hält oder die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die Landesregierung
die Veröffentlichung erst dann durchzuführen, wenn die Gründe für die Nichtveröffentlichung weggefallen sind,
die Veröffentlichung auf anonymer Basis durchzuführen, wenn diese anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; wird die Veröffentlichung auf anonymer Basis beschlossen, so kann die Landesregierung die Veröffentlichung der diesbezüglichen Daten um einen angemessenen Zeitraum verschieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden, oder
die Veröffentlichung nicht durchzuführen, wenn die Möglichkeiten nach Z 1 und 2 nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass die Stabilität von Finanzmärkten nicht gefährdet wird oder dass bei geringfügigen Maßnahmen bei der Bekanntmachung der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.die Veröffentlichung nicht durchzuführen, wenn die Möglichkeiten nach Ziffer eins und 2 nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass die Stabilität von Finanzmärkten nicht gefährdet wird oder dass bei geringfügigen Maßnahmen bei der Bekanntmachung der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
Sofern die Grundlage für die Veröffentlichung nicht früher wegfällt, ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.
(8)Absatz 8,Das Landesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden von betroffenen Personen, die behaupten, durch eine Veröffentlichung nach Abs. 7 in ihren Rechten verletzt worden zu sein.“Das Landesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden von betroffenen Personen, die behaupten, durch eine Veröffentlichung nach Absatz 7, in ihren Rechten verletzt worden zu sein.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 31 Abs. 1 wird folgender Spiegelstrich angefügt:Im Paragraph 31, Absatz eins, wird folgender Spiegelstrich angefügt:
Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EG, ABl. Nr. L 156 vom 19. Juni 2018, S. 43“Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EG, Amtsblatt Nummer L 156 vom 19. Juni 2018, Seite 43“
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher
Das Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, LGBl. 7030, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, Landesgesetzblatt 7030, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Eine Bewilligung im Sinne des § 1 ist zu erteilen, wenn der Bewerber, bei juristischen Personen der wirtschaftliche Eigentümer (im Sinne des § 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz) sowie der vorgesehene Geschäftsführer oder Pächter, verlässlich und eigenberechtigt sind.“Eine Bewilligung im Sinne des Paragraph eins, ist zu erteilen, wenn der Bewerber, bei juristischen Personen der wirtschaftliche Eigentümer (im Sinne des Paragraph 2, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz) sowie der vorgesehene Geschäftsführer oder Pächter, verlässlich und eigenberechtigt sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 7, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Bei Übertretungen gemäß § 9 Abs. 3 kann die Bewilligung vorübergehend oder dauernd entzogen werden.“Bei Übertretungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, kann die Bewilligung vorübergehend oder dauernd entzogen werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 8a lautet:Paragraph 8 a, lautet:
„§ 8a
Risikoanalyse und Risikominderung
(1)Absatz eins,Der Bewilligungsinhaber hat die für seinen Wettbetrieb bestehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten und darauf aufbauend angemessene Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung dieser Risiken vorzusehen. Über Verlangen der Landesregierung sind ihr Auskünfte über die vorgesehenen bzw. getroffenen Maßnahmen zu erteilen.
(2)Absatz 2,Die Strategien, Kontrollen und Verfahren umfassen insbesondere die Ausarbeitung interner Grundsätze, Kontrollen und Verfahren, unter anderem in Bezug auf eine vorbildliche Risikomanagementpraxis, Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden, Verdachtsmeldungen, Aufbewahrung von Unterlagen, interne Kontrolle, Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und Mitarbeiterüberprüfung sowie, sofern dies angesichts des Umfangs und der Art der Geschäftstätigkeit angemessen ist, die Benennung eines für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zuständigen Beauftragten auf Leitungsebene und eine unabhängige Prüfung der Strategien, Kontrollen und Verfahren.
(3)Absatz 3,Der Bewilligungsinhaber hat für die Strategien, Kontrollen und Verfahren die Genehmigung der Führungsebene des Wettunternehmens einzuholen und die getroffenen Maßnahmen bei Bedarf zu überwachen und zu verbessern.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 8a werden folgende §§ 8b bis 8f eingefügt:Nach Paragraph 8 a, werden folgende Paragraphen 8 b bis 8 f eingefügt:
„§ 8b
Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden
(1)Absatz eins,Der Bewilligungsinhaber hat in folgenden Fällen Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden anzuwenden:
bei Begründung einer Geschäftsbeziehung;
bei Wetteinsätzen als auch bei der Auszahlung von Wettgewinnen, die jeweils einen Geldbetrag von € 2.000,- übersteigen; dies gilt auch dann, wenn für den Bewilligungsinhaber erkennbar ist oder bei Anwendung der nötigen Sorgfalt erkennbar sein muss, dass der genannte Geldbetrag durch mehrere, miteinander in Verbindung stehende Wettvorgänge überschritten wird;
bei Geldtransfers im Sinne des Art. 3 Z 9 der Verordnung (EU) Nr. 2015/847 von mehr als € 1.000,-;bei Geldtransfers im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der Verordnung (EU) Nr. 2015/847 von mehr als € 1.000,-;
bei Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung;
bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Eignung zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten.
(2)Absatz 2,Die Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden umfassen:
die Feststellung der Identität des Wettkunden und Überprüfung der Identität auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg;die Feststellung der Identität des Wettkunden und Überprüfung der Identität auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, sowie anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg;
Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität, so dass der Bewilligungsinhaber davon überzeugt ist zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen schließt dies ein, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Wettkunden zu verstehen. Wenn der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer ein Angehöriger der Führungsebene ist, ergreift der Bewilligungsinhaber die erforderlichen angemessenen Maßnahmen, um seine Identität zu überprüfen, und führt Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen sowie über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten;
Bewertung und Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung;
kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen des Bewilligungsinhabers über den Wettkunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen.
Die Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers hat vor der Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor der Transaktion zu erfolgen. Zudem muss sich der Bewilligungsinhaber vergewissern, dass jede Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln, dazu berechtigt ist, und muss die Identität dieser Person feststellen und überprüfen. Die Vertretungsbefugnis ist auf geeignete Art und Weise zu überprüfen. Der Kunde hat Änderungen der Vertretungsbefugnis während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben.
(3)Absatz 3,Der Bewilligungsinhaber kann den Umfang der in Abs. 2 genannten Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die im Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 angeführten Variablen zu berücksichtigen. Der Bewilligungsinhaber muss der Landesregierung gegenüber nachweisen können, dass die von ihm getroffenen Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.Der Bewilligungsinhaber kann den Umfang der in Absatz 2, genannten Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die im Anhang römisch eins der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 angeführten Variablen zu berücksichtigen. Der Bewilligungsinhaber muss der Landesregierung gegenüber nachweisen können, dass die von ihm getroffenen Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.
(4)Absatz 4,Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person oder einem Trust oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung, über deren wirtschaftlichen Eigentümer Angaben registriert werden müssen, holt der Bewilligungsinhaber gegebenenfalls den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach § 7 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes ein. Wenn die Begünstigten von Trusts oder von ähnlichen Rechtsvereinbarungen nach besonderen Merkmalen oder nach der Gattung bestimmt werden, hat der Bewilligungsinhaber ausreichende Informationen über die Begünstigten einzuholen, um sicherzugehen, dass er zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Begünstigter seine erworbenen Rechte wahrnimmt, in der Lage sein wird, die Identität des Begünstigten festzustellen.Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person oder einem Trust oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung, über deren wirtschaftlichen Eigentümer Angaben registriert werden müssen, holt der Bewilligungsinhaber gegebenenfalls den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Paragraph 7, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes ein. Wenn die Begünstigten von Trusts oder von ähnlichen Rechtsvereinbarungen nach besonderen Merkmalen oder nach der Gattung bestimmt werden, hat der Bewilligungsinhaber ausreichende Informationen über die Begünstigten einzuholen, um sicherzugehen, dass er zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Begünstigter seine erworbenen Rechte wahrnimmt, in der Lage sein wird, die Identität des Begünstigten festzustellen.
(5)Absatz 5,Wenn der Bewilligungsinhaber seinen Sorgfaltspflichten gegenüber einem Wettkunden, ausgenommen Abs. 2 lit. d, nicht nachkommt oder nachkommen kann, darf er keine Transaktion über ein Bankkonto vornehmen, keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktionen durchführen. Zudem muss er eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung beenden und prüfen, in Bezug auf den Wettkunden eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle des Bundes zu erstatten.Wenn der Bewilligungsinhaber seinen Sorgfaltspflichten gegenüber einem Wettkunden, ausgenommen Absatz 2, Litera d,, nicht nachkommt oder nachkommen kann, darf er keine Transaktion über ein Bankkonto vornehmen, keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktionen durchführen. Zudem muss er eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung beenden und prüfen, in Bezug auf den Wettkunden eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle des Bundes zu erstatten.
(6)Absatz 6,Der Bewilligungsinhaber hat die Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden nicht nur auf alle neuen Wettkunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage anzuwenden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich bei einem Wettkunden maßgebliche Umstände ändern oder wenn der Bewilligungsinhaber rechtlich verpflichtet ist, den Kunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen, oder wenn der Bewilligungsinhaber gemäß der Richtlinie 2011/16/EU dazu verpflichtet ist.
§ 8cParagraph 8 c
Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden
(1)Absatz eins,Wenn ein Bewilligungsinhaber aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 8a Abs. 1) feststellt, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, so kann er vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden anwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Wettkunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen.Wenn ein Bewilligungsinhaber aufgrund seiner Risikoanalyse (Paragraph 8 a, Absatz eins,) feststellt, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, so kann er vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden anwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Wettkunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anhang römisch zwei der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Bevor der Bewilligungsinhaber vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber einem Wettkunden anwendet, hat er sich zu vergewissern, dass die konkrete Geschäftsbeziehung oder Transaktion tatsächlich mit einem geringen Risiko verbunden ist.
(3)Absatz 3,Auch in jenen Bereichen, in denen der Bewilligungsinhaber vereinfachte Sorgfaltspflichten anwendet, hat er die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
(4)Absatz 4,Der Bewilligungsinhaber hat ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.
§ 8dParagraph 8 d
Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden
(1)Absatz eins,In den in den Abs. 3 und 4 genannten Fällen, bei natürlichen oder juristischen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko im Sinne des Art. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 niedergelassen sind und wenn ein Bewilligungsinhaber aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 8a Abs. 1) oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, hat er verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden anzuwenden, um diese Risiken angemessen zu beherrschen und zu mindern. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Wettkunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anhang III der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 angeführten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen. § 9 Abs. 2 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz gilt sinngemäß.In den in den Absatz 3 und 4 genannten Fällen, bei natürlichen oder juristischen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 niedergelassen sind und wenn ein Bewilligungsinhaber aufgrund seiner Risikoanalyse (Paragraph 8 a, Absatz eins,) oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, hat er verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden anzuwenden, um diese Risiken angemessen zu beherrschen und zu mindern. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Wettkunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anhang römisch drei der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 angeführten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen. Paragraph 9, Absatz 2, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Der Bewilligungsinhaber hat Hintergrund und Zweck aller komplexen oder ungewöhnlich großen Transaktionen, aller Transaktionen, die einem ungewöhnlichen Muster folgen, sowie aller Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck zu untersuchen, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist. Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind, hat der Bewilligungsinhaber insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung zu verstärken.
(3)Absatz 3,In Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, hat der Bewilligungsinhaber
zusätzliche Informationen über den Wettkunden, den wirtschaftlichen Eigentümer und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen,
Informationen über die Herkunft der Gelder und die Herkunft des Vermögens des Wettkunden und des wirtschaftlichen Eigentümers sowie über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen einzuholen,
die Zustimmung der Führungsebene des Wettunternehmens zur Schaffung oder Weiterführung der Geschäftsbeziehung einzuholen, und
die Geschäftsbeziehung einer verstärkten Überwachung durch häufigere und zeitlich besser geplante Kontrollen sowie durch die Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüfung bedürfen, zu unterziehen.
Der Bewilligungsinhaber hat die Landesregierung über solche Transaktionen und die daran beteiligten Personen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4)Absatz 4,In Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit politisch exponierten Personen hat der Bewilligungsinhaber
über angemessene Risikomanagementsysteme, einschließlich risikobasierter Verfahren, zu verfügen, mit denen bestimmt werden kann, ob es sich bei einem Wettkunden, dem wirtschaftlichen Eigentümer des Wettkunden oder dem Treugeber des Wettkunden um eine politisch exponierte Person handelt und diese Verfahren vor Begründung der Geschäftsbeziehung sowie in angemessenen regelmäßigen Abständen während aufrechter Geschäftsbeziehung anzuwenden,
die Zustimmung der Führungsebene des Wettunternehmens einzuholen, bevor er Geschäftsbeziehungen zu diesen Personen aufnimmt oder fortführt,
angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft des Vermögens und die Herkunft der Gelder bestimmt werden kann, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit diesen Personen eingesetzt werden, und
die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen.
Wenn eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt betraut ist, so hat der Bewilligungsinhaber für mindestens zwölf Monate das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese Person kein Risiko mehr darstellt, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist. Die in diesem Absatz genannten Maßnahmen gelten auch für Familienmitglieder oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen.
§ 8eParagraph 8 e
Besondere Pflichten des Bewilligungsinhabers
(1)Absatz eins,Wenn der Bewilligungsinhaber Kenntnis davon erhält oder den Verdacht oder berechtigten Grund zur Annahme hat, dass Gelder aus einer versuchten, bevorstehenden, laufenden oder bereits erfolgten Transaktion unabhängig vom betreffenden Betrag aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, hat er die Geldwäschemeldestelle des Bundes unverzüglich in Kenntnis zu setzen und deren etwaigen Aufforderungen zur Übermittlung zusätzlicher Auskünfte umgehend Folge zu leisten. Der Bewilligungsinhaber hat nach Abgabe einer solchen Verdachtsmeldung jede weitere Abwicklung von diesbezüglichen Transaktionen zu unterlassen und allen weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle des Bundes Folge zu leisten. Falls eine Unterlassung der Abwicklung der Transaktion nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießer einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, hat der Bewilligungsinhaber die Verdachtsmeldung umgehend im Anschluss daran abzugeben. Im Zweifel dürfen Geldeingänge durchgeführt werden und sind Geldausgänge zu unterlassen. Der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle des Bundes die Äußerung zu verlangen, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen. Äußert sich die Geldwäschemeldestelle des Bundes bis zum Ende des folgenden Arbeitstages nicht, so darf die Transaktion fortgesetzt werden. § 16 Abs. 4 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz gilt sinngemäß.Wenn der Bewilligungsinhaber Kenntnis davon erhält oder den Verdacht oder berechtigten Grund zur Annahme hat, dass Gelder aus einer versuchten, bevorstehenden, laufenden oder bereits erfolgten Transaktion unabhängig vom betreffenden Betrag aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, hat er die Geldwäschemeldestelle des Bundes unverzüglich in Kenntnis zu setzen und deren etwaigen Aufforderungen zur Übermittlung zusätzlicher Auskünfte umgehend Folge zu leisten. Der Bewilligungsinhaber hat nach Abgabe einer solchen Verdachtsmeldung jede weitere Abwicklung von diesbezüglichen Transaktionen zu unterlassen und allen weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle des Bundes Folge zu leisten. Falls eine Unterlassung der Abwicklung der Transaktion nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießer einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, hat der Bewilligungsinhaber die Verdachtsmeldung umgehend im Anschluss daran abzugeben. Im Zweifel dürfen Geldeingänge durchgeführt werden und sind Geldausgänge zu unterlassen. Der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle des Bundes die Äußerung zu verlangen, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen. Äußert sich die Geldwäschemeldestelle des Bundes bis zum Ende des folgenden Arbeitstages nicht, so darf die Transaktion fortgesetzt werden. Paragraph 16, Absatz 4, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Der Bewilligungsinhaber und gegebenenfalls dessen Beschäftigte haben mit der Geldwäschemeldestelle des Bundes in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie der Geldwäschemeldestelle des Bundes unabhängig von einer Verdachtsmeldung gemäß Abs. 1 auf Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen. Ebenso ist auf Anfragen der Landesregierung vollständig und rasch Auskunft zu geben. § 22 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz gilt sinngemäß.Der Bewilligungsinhaber und gegebenenfalls dessen Beschäftigte haben mit der Geldwäschemeldestelle des Bundes in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie der Geldwäschemeldestelle des Bundes unabhängig von einer Verdachtsmeldung gemäß Absatz eins, auf Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen. Ebenso ist auf Anfragen der Landesregierung vollständig und rasch Auskunft zu geben. Paragraph 22, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die Geldwäschemeldestelle des Bundes ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, die gemäß Abs. 1 meldepflichtig ist, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und dass Aufträge des Wettkunden über Geldausgänge nur mit ihrer Zustimmung durchgeführt werden dürfen. § 17 Abs. 4 und 5 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz gelten sinngemäß.Die Geldwäschemeldestelle des Bundes ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, die gemäß Absatz eins, meldepflichtig ist, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und dass Aufträge des Wettkunden über Geldausgänge nur mit ihrer Zustimmung durchgeführt werden dürfen. Paragraph 17, Absatz 4 und 5 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz gelten sinngemäß.
(4)Absatz 4,Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschließlich seine Beschäftigten und Vertreter, die intern oder der Geldwäschemeldestelle des Bundes einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.
(5)Absatz 5,Der Bewilligungsinhaber und dessen Beschäftigte haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung seiner Pflichten nach Abs. 1 und 2 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Dies gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden, einschließlich der Weitergabe von Informationen zu Strafverfolgungszwecken.Der Bewilligungsinhaber und dessen Beschäftigte haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung seiner Pflichten nach Absatz eins und 2 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Dies gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden, einschließlich der Weitergabe von Informationen zu Strafverfolgungszwecken.
(6)Absatz 6,Der Bewilligungsinhaber hat aufzubewahren:
Kopien der erhaltenen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden erforderlich sind, einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Wettkunden oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion;Kopien der erhaltenen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden erforderlich sind, einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, sowie anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Wettkunden oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion;
die Transaktionsbelege und -aufzeichnungen, die für die Ermittlung von Transaktionen erforderlich sind, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Wettkunden oder nach einer gelegentlichen Transaktion.
§ 21 Abs. 2 bis 6 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz gilt sinngemäß.Paragraph 21, Absatz 2 bis 6 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz gilt sinngemäß.
(7)Absatz 7,Ein Bewilligungsinhaber, der Teil einer Gruppe ist, hat gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen und laufend anzuwenden. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittländern wirksam umzusetzen. § 24 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz gilt sinngemäß.Ein Bewilligungsinhaber, der Teil einer Gruppe ist, hat gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen und laufend anzuwenden. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittländern wirksam umzusetzen. Paragraph 24, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz gilt sinngemäß.
(8)Absatz 8,Der Bewilligungsinhaber hat durch Maßnahmen, die in angemessenem Verhältnis zu seinen Risiken, seiner Art und seiner Größe stehen, sicherzustellen, dass seine Beschäftigten die Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, in dem Ausmaß kennen, das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Beschäftigten an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen einzuschließen, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
(9)Absatz 9,Der Bewilligungsinhaber hat ein Mitglied des Leitungsorgans zu bestimmen, das für die Einhaltung der Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, zuständig ist, sofern dies angesichts des Umfangs und der Art der Geschäftstätigkeit angemessen ist.
(10)Absatz 10,Der Bewilligungsinhaber hat über angemessene Verfahren zu verfügen, die es seinen Beschäftigten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die §§ 8a bis 8e an eine geeignete Stelle zu melden. § 40 Abs. 1 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz gilt sinngemäß.Der Bewilligungsinhaber hat über angemessene Verfahren zu verfügen, die es seinen Beschäftigten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Paragraphen 8 a bis 8 e an eine geeignete Stelle zu melden. Paragraph 40, Absatz eins, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz gilt sinngemäß.
§ 8fParagraph 8 f
Aufgaben der Landesregierung
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat
ein klares Verständnis der in Österreich vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu entwickeln,
sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten der Bewilligungsinhaber an deren Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu orientieren,
das Risikoprofil der Bewilligungsinhaber im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit des Bewilligungsinhabers neu zu bewerten und
den Ermessensspielräumen, die dem Bewilligungsinhaber zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Bewilligungsinhaber in angemessener Weise zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat der Geldwäschemeldestelle des Bundes Rückmeldung über die Verwendung der von dieser bereitgestellten Informationen und die Ergebnisse der auf Grundlage derselben durchgeführten Ermittlungen und Prüfungen zu erstatten.
(3)Absatz 3,Hat die Landesregierung den Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Geldwäschemeldestelle des Bundes hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben insbesondere die in Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 genannten Informationen zu umfassen. Eine konsolidierte Zusammenfassung der Statistiken ist jährlich zu veröffentlichen.Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben insbesondere die in Artikel 44, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 genannten Informationen zu umfassen. Eine konsolidierte Zusammenfassung der Statistiken ist jährlich zu veröffentlichen.
(5)Absatz 5,Die Landesregierung kann mit Behörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und Drittländern, die den Aufgaben der Landesregierung entsprechende Aufgaben wahrnehmen, wechselseitig zusammenarbeiten, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Verpflichtungen nach §§ 8a bis 8e zu gewährleisten und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.Die Landesregierung kann mit Behörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und Drittländern, die den Aufgaben der Landesregierung entsprechende Aufgaben wahrnehmen, wechselseitig zusammenarbeiten, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Verpflichtungen nach Paragraphen 8 a bis 8 e zu gewährleisten und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
(6)Absatz 6,Die Landesregierung hat mit den anderen inländischen, an der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligten Behörden einschließlich der Geldwäschemeldestelle des Bundes zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
(7)Absatz 7,Die Landesregierung hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die Anzeigen bei Verstößen oder dem Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der §§ 8a bis 8e fördern. Zu diesem Zweck wird insbesondere ein sicherer Kommunikationskanal zur Verfügung gestellt, durch den sichergestellt ist, dass die Identität der Person, die Informationen zur Verfügung stellt, nur der Landesregierung bekannt ist. § 40 Abs. 3 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz gilt sinngemäß.“Die Landesregierung hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die Anzeigen bei Verstößen oder dem Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Paragraphen 8 a bis 8 e fördern. Zu diesem Zweck wird insbesondere ein sicherer Kommunikationskanal zur Verfügung gestellt, durch den sichergestellt ist, dass die Identität der Person, die Informationen zur Verfügung stellt, nur der Landesregierung bekannt ist. Paragraph 40, Absatz 3, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz gilt sinngemäß.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 9 Abs. 1 lit. e wird das Wort „oder“ durch einen Strichpunkt ersetzt.Im Paragraph 9, Absatz eins, Litera e, wird das Wort „oder“ durch einen Strichpunkt ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 9 Abs. 1 wird am Ende der lit. f ein Strichpunkt gesetzt und werden folgende lit. g bis lit. l angefügt:Im Paragraph 9, Absatz eins, wird am Ende der Litera f, ein Strichpunkt gesetzt und werden folgende Litera g bis Litera l, angefügt:
die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß § 8a nicht ermittelt, bewertet oder keine darauf aufbauenden angemessenen Strategien, Kontrollen oder Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung dieser Risiken vorsieht;die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 8 a, nicht ermittelt, bewertet oder keine darauf aufbauenden angemessenen Strategien, Kontrollen oder Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung dieser Risiken vorsieht;
die Sorgfaltspflichten gemäß § 8b bis § 8d nicht einhält;die Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 8 b bis Paragraph 8 d, nicht einhält;
keine unverzügliche Verdachtsmeldung gemäß § 8e Abs. 1 erstattet oder in anderer Weise entgegen § 8e Abs. 1 Satz 1 bis 6, Abs. 2 oder 3 handelt;keine unverzügliche Verdachtsmeldung gemäß Paragraph 8 e, Absatz eins, erstattet oder in anderer Weise entgegen Paragraph 8 e, Absatz eins, Satz 1 bis 6, Absatz 2, oder 3 handelt;
Daten gemäß § 8e Abs. 6 lit. a oder lit. b nicht aufbewahrt;Daten gemäß Paragraph 8 e, Absatz 6, Litera a, oder Litera b, nicht aufbewahrt;
die internen Kontrollen gemäß § 8e Abs. 7 bis 10 missachtet;die internen Kontrollen gemäß Paragraph 8 e, Absatz 7 bis 10 missachtet;
entgegen § 8e Abs. 4, Abs. 5 oder Abs. 6 letzter Satz handelt.“entgegen Paragraph 8 e, Absatz 4,, Absatz 5, oder Absatz 6, letzter Satz handelt.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 9 werden folgende Abs. 3 bis 9 angefügt:Im Paragraph 9, werden folgende Absatz 3 bis 9 angefügt:
„(3)Absatz 3,Wenn es sich bei Übertretungen nach Abs. 1 lit. h bis k um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen. Lassen sich diese nicht beziffern, beträgt die Geldstrafe bis zu € 1.000.000,–.Wenn es sich bei Übertretungen nach Absatz eins, Litera h bis k um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen. Lassen sich diese nicht beziffern, beträgt die Geldstrafe bis zu € 1.000.000,–.
(4)Absatz 4,Die Verwaltungsstrafbehörden haben Geldstrafen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretung gemäß Abs. 1 lit. h bis k zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die auf Grund der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:Die Verwaltungsstrafbehörden haben Geldstrafen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretung gemäß Absatz eins, Litera h bis k zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die auf Grund der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
Befugnis zur Vertretung der juristischen Person;
Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
(5)Absatz 5,Juristische Personen können wegen Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. h bis k auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 4 genannte Person die Begehung der Übertretung zu Gunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.Juristische Personen können wegen Übertretungen gemäß Absatz eins, Litera h bis k auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 4, genannte Person die Begehung der Übertretung zu Gunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.
(6)Absatz 6,Die Verwaltungsstrafbehörden haben der Landesregierung rechtkräftige Bestrafungen gemäß Abs. 1 lit. g bis l zu übermitteln.Die Verwaltungsstrafbehörden haben der Landesregierung rechtkräftige Bestrafungen gemäß Absatz eins, Litera g bis l zu übermitteln.
(7)Absatz 7,Die Landesregierung kann in den Fällen des Abs. 3 die natürliche oder juristische Person, welche die Übertretung begangen oder zu verantworten hat, sowie die Art des Verstoßes öffentlich bekanntgeben und es der Person durch eine Anordnung vorübergehend oder dauernd untersagen, bei Wettunternehmen Leitungsaufgaben wahrzunehmen.Die Landesregierung kann in den Fällen des Absatz 3, die natürliche oder juristische Person, welche die Übertretung begangen oder zu verantworten hat, sowie die Art des Verstoßes öffentlich bekanntgeben und es der Person durch eine Anordnung vorübergehend oder dauernd untersagen, bei Wettunternehmen Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
(8)Absatz 8,Die Landesregierung hat rechtskräftige Bestrafungen und Maßnahmen wegen Übertretungen nach Abs. 1 lit. g bis l einschließlich der Identität der betroffenen Person und den Informationen zu Art und Wesen der zu Grunde liegenden Übertretung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Bestrafung informiert wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Wenn die Landesregierung nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit die Veröffentlichung dieser personenbezogenen Daten für unverhältnismäßig hält oder die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die LandesregierungDie Landesregierung hat rechtskräftige Bestrafungen und Maßnahmen wegen Übertretungen nach Absatz eins, Litera g bis l einschließlich der Identität der betroffenen Person und den Informationen zu Art und Wesen der zu Grunde liegenden Übertretung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Bestrafung informiert wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Wenn die Landesregierung nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit die Veröffentlichung dieser personenbezogenen Daten für unverhältnismäßig hält oder die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die Landesregierung
die Veröffentlichung erst dann durchzuführen, wenn die Gründe für die Nichtveröffentlichung weggefallen sind,
die Veröffentlichung auf anonymer Basis durchzuführen, wenn diese anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; wird die Veröffentlichung auf anonymer Basis beschlossen, so kann die Landesregierung die Veröffentlichung der diesbezüglichen Daten um einen angemessenen Zeitraum verschieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden, oder
die Veröffentlichung nicht durchzuführen, wenn die Möglichkeiten nach lit. a und b nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass die Stabilität von Finanzmärkten nicht gefährdet wird oder dass bei geringfügigen Maßnahmen bei der Bekanntmachung der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.die Veröffentlichung nicht durchzuführen, wenn die Möglichkeiten nach Litera a und b nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass die Stabilität von Finanzmärkten nicht gefährdet wird oder dass bei geringfügigen Maßnahmen bei der Bekanntmachung der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
Sofern die Grundlage für die Veröffentlichung nicht früher wegfällt, ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.
(9)Absatz 9,Das Landesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden von betroffenen Personen, die behaupten, durch eine Veröffentlichung nach Abs. 8 in ihren Rechten verletzt worden zu sein.“Das Landesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden von betroffenen Personen, die behaupten, durch eine Veröffentlichung nach Absatz 8, in ihren Rechten verletzt worden zu sein.“
8.Novellierungsanordnung 8, §§ 9a und 9b lauten:Paragraphen 9 a und 9 b lauten:
„§ 9a
Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz verweist auf nachfolgend angeführte Bundesgesetze bzw. verweisen diese auf weitere Bundesgesetze. Diese Bundesgesetze sind in der angeführten Fassung anzuwenden:
Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2018Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,
(2)Absatz 2,Dieses Gesetz verweist auf nachfolgende Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28. August 2014, S. 73Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28. August 2014, Seite 73
Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11. März 2011, S. 1Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, Amtsblatt Nummer L 64 vom 11. März 2011, Seite 1
Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006, ABl. Nr. L 141 vom 5. Juni 2015, S. 1Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 141 vom 5. Juni 2015, Seite 1
§ 9bParagraph 9 b
Umsetzung von EU-Richtlinien
(1)Absatz eins,Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 5. Juni 2015, S. 73Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, Amtsblatt Nummer L 141 vom 5. Juni 2015, Seite 73
Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EG, ABl. Nr. L 156 vom 19. Juni 2018, S. 43Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EG, Amtsblatt Nummer L 156 vom 19. Juni 2018, Seite 43
(2)Absatz 2,Die Begriffe, die in den §§ 8a bis 8f verwendet werden und die den Begriffen nach Art. 1 und 3 der in Abs. 1 genannten Richtlinien entsprechen, insbesondere die Begriffe Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, politisch exponierte Person, Familienmitglieder, Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen, Führungsebene, Geschäftsbeziehung und Gruppe, sind im Sinne der genannten Richtlinien zu verstehen.“Die Begriffe, die in den Paragraphen 8 a bis 8 f verwendet werden und die den Begriffen nach Artikel eins und 3 der in Absatz eins, genannten Richtlinien entsprechen, insbesondere die Begriffe Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, politisch exponierte Person, Familienmitglieder, Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen, Führungsebene, Geschäftsbeziehung und Gruppe, sind im Sinne der genannten Richtlinien zu verstehen.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner