Jahrgang 2019 | Ausgegeben am 29. Juli 2019 |
72.Verfassungsgesetz: | NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 - Änderung |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 13. Juni 2019 beschlossen:
Die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 27, lautet:
Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2019, in der geltenden Fassung (Paragraphen 7 bis 9), noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Evidenzen müssen die betreffenden Bestimmungen dieses Abschnittes angewendet werden. Ist zu Beginn der Einsichtsfrist (Paragraph 21, Absatz eins,) ein Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes 2018 - WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2019,, anhängig, ist von Amts wegen zusätzlich ein Verfahren zur Berichtigung des Wählerverzeichnisses in sinngemäßer Anwendung der betreffenden Bestimmungen dieses Abschnittes einzuleiten.“
Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 45, Absatz eins a, lautet der dritte Satz:
„Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden; sie müssen dem Wahlakt unter Verschluss beigefügt werden.“
Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 45, Absatz eins a, lautet der fünfte Satz:
„Danach muss die Sprengelwahlbehörde die in den gültigen Wahlkarten enthaltenen Kuverts entnehmen und in die Wahlurne einlegen.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner