LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 29. Juli 2019

71. Gesetz:

NÖ Biomasseförderungsgesetz

Der Landtag von Niederösterreich hat am 13. Juni 2019 in Ausführung des Biomasseförderung-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2019,, beschlossen:

NÖ Biomasseförderungsgesetz (NÖ BFG)

Paragraph eins

Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz bezweckt im Interesse der Nachhaltigkeit, des Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit den Fortbestand von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und auf Basis von Abfall mit hohem biogenem Anteil sicherzustellen.

Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck „feste Biomasse“ forstliche Brennstoffe und halmgutartige Brennstoffe sowie deren Früchte.
  2. Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,, und des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2019,.
  3. Absatz 3,Verweisungen auf das ÖSG 2012 sind in der in Absatz 2, zitierten Fassung zu verstehen.

Paragraph 3

Anwendungsbereich

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz regelt die Förderung von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und auf Basis von Abfall mit hohem biogenem Anteil mit Standort in Niederösterreich, deren Förderdauer gemäß den Bestimmungen des ÖSG 2012 zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2019 abgelaufen ist bzw. abläuft, sofern sich aus Absatz 2, nichts anderes ergibt.
  2. Absatz 2,Von der Förderung sind jene Ökostromanlagen ausgenommen, die
    1. Ziffer eins
      zum Zeitpunkt der Abnahme gemäß Paragraph 4, über einen aufrechten Vertrag nach dem Ökostromgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2009,, oder nach dem ÖSG 2012 verfügen,
    2. Ziffer 2
      nicht über einen Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 7, ÖSG 2012 verfügen,
    3. Ziffer 3
      auf Basis von Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm betrieben werden,
    4. Ziffer 4
      keinen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 vH erreichen, es sei denn, beim Betrieb wird auf Grund außergewöhnlicher Naturereignisse (wie Borkenkäferkalamitäten, Schnee- und Eisbruch, Windwurf) mehr als 50 vH Schadholz eingesetzt,
    5. Ziffer 5
      über kein Konzept über die Rohstoffversorgung für die Dauer von 36 Monaten verfügen,
    6. Ziffer 6
      keine dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweisen,
    7. Ziffer 7
      keinen dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezähler für die Zwecke der Messung der genutzten Wärme installieren.
  3. Absatz 3,Im Zweifelsfalle hat die Landesregierung von Amts wegen oder über Antrag eines Betreibers mit Bescheid festzustellen, ob eine Ökostromanlage gemäß Absatz eins, von der Förderung gemäß Absatz 2, ausgenommen ist.

Paragraph 4

Pflichten der Verteilernetzbetreiber

  1. Absatz eins,Zusätzlich zu den im Paragraph 38, NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005), Landesgesetzblatt 7800, festgelegten Pflichten sind die NÖ Verteilernetzbetreiber, in deren Verteilernetzgebiet Ökostromanlagen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, an ihr Verteilernetz angeschlossen sind, verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      eine besondere Bilanzgruppe für Ökostromanlagen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, (Biomassebilanzgruppe) unter Beachtung des Paragraph 38, Absatz 2, ÖSG 2012 zu bilden, wobei diese Bilanzgruppe gemeinsam von mehreren Verteilernetzbetreibern gebildet und genutzt werden kann,
    2. Ziffer 2
      mit den Betreibern von Ökostromanlagen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Verträge über die Abnahme von Ökostrom abzuschließen,
    3. Ziffer 3
      die den Ökostromanlagen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zugewiesenen Zählpunkte der Biomassebilanzgruppe zuzuordnen.
  2. Absatz 2,Wenn betroffene Verteilernetzbetreiber die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Biomassebilanzgruppenverantwortlichen (Paragraph 5,) nicht erfüllen, haben sie zur Erfüllung ihrer gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 festgelegten Aufgaben einer dritten Person die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz zu übertragen, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, zu erfüllen vermag.
  3. Absatz 3,Die betroffenen Verteilernetzbetreiber haben der Landesregierung unter Vorlage der im Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 4 NÖ ElWG 2005 aufgezählten Unterlagen und unter Vorlage von Unterlagen über die fachliche Eignung (Paragraph 5, Absatz 2,) den Biomassebilanzgruppenverantwortlichen namhaft zu machen. Mit der Namhaftmachung kann der Biomassebilanzgruppenverantwortliche seine Tätigkeit aufnehmen. Von der Vorlage der Unterlagen kann abgesehen werden, wenn der namhaft gemachte Biomassebilanzgruppenverantwortliche diese Nachweise bereits einmal erbracht hat.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung hat die Tätigkeit des namhaft gemachten Biomassebilanzgruppenverantwortlichen zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, nicht oder nicht mehr vorliegen.
  5. Absatz 5,In den Vertragsurkunden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind jedenfalls folgende Angaben aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Anlagenbezeichnung und Anlagenbetreiber,
    2. Ziffer 2
      Rechnungsdaten,
    3. Ziffer 3
      die zum Einsatz gelangenden Primärenergieträger und den Prozentsatz der einzelnen Primärenergieträger, bezogen auf ein Kalenderjahr,
    4. Ziffer 4
      die Engpassleistung und der allfällige Eigenversorgungsanteil,
    5. Ziffer 5
      die Erreichung eines Brennstoffnutzungsgrades von mindestens 60 vH nach dem vorgelegten Konzept (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5,), bezogen auf ein Kalenderjahr, es sei denn, gemäß dem vorgelegten Rohstoffkonzept wird beim Betrieb mehr als 50 vH Schadholz eingesetzt (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4,),
    6. Ziffer 6
      das Datum der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Ökostromabwicklungsstelle (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,),
    7. Ziffer 7
      das Datum des Beginns der Abnahme des angebotenen Ökostroms,
    8. Ziffer 8
      Regelungen über die Rückabwicklung der Förderung gemäß Paragraph 10, Absatz 8,, wenn die Förderungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,
    9. Ziffer 9
      Hinweise auf die gemäß Paragraph 8, Absatz 6, zu erstellende Dokumentation und auf die Folgen gemäß Paragraph 10, Absatz 7,
  6. Absatz 6,Mit dem Beginn der Abnahme des Ökostroms wird der Betreiber der Ökostromanlage Mitglied der Biomassebilanzgruppe.

Paragraph 5

Biomassebilanzgruppenverantwortlicher

  1. Absatz eins,Die Tätigkeit eines Biomassebilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ausüben, die fachlich geeignet ist und die Voraussetzungen gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 4, NÖ ElWG 2005 erfüllt.
  2. Absatz 2,Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn theoretische und in den letzten 10 Jahren zumindest fünfjährige praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Förderungen und in der Führung einer Bilanzgruppe erworben worden sind.

Paragraph 6

Aufgaben des Biomassebilanzgruppenverantwortlichen

Zusätzlich zu den im Paragraph 4 und zu den gemäß Paragraph 47, NÖ ElWG 2005 festgelegten Aufgaben hat der Biomassebilanzgruppenverantwortliche

  1. Ziffer eins
    entweder die abgenommenen Ökostrommengen samt den dazugehörigen Herkunftsnachweisen gemäß den geltenden Marktregeln an Stromhändler, soweit sie Endverbraucher im Inland beliefern, zum jeweiligen Day-Ahead-Spotmarkt-Stundenpreis der Strombörse EPEX SPOT SE für das Marktgebiet Österreich sowie zum Preis von 0,70 Euro/MWh für die Herkunftsnachweise täglich zuzuweisen und monatlich zu verrechnen. Die Zuweisung erfolgt in Form von Fahrplänen an die jeweilige Bilanzgruppe, in der der Stromhändler Mitglied ist, im Verhältnis der pro Kalendermonat an Endverbraucher im Inland abgegeben Strommengen. Die Verrechnungsstellen haben die erforderlichen Daten automationsunterstützt zur Verfügung zu stellen. Für den jeweiligen Kalendermonat berechnet sich die Quote nach dem Monat, welcher drei Monate zurückliegt. Bei neu eintretenden Stromhändlern wird der Wert des ersten vollen Monats herangezogen,
  2. Ziffer 2
    oder die abgenommenen Ökostrommengen und die vom Anlagenbetreiber überlassenen und der abgenommenen Ökostrommenge entsprechenden Herkunftsnachweise bestmöglich zu vermarkten,
  3. Ziffer 3
    und den abgenommenen Ökostrom nach Maßgabe der gemäß Paragraph 10, festgelegten Tarife zu vergüten.

Paragraph 7

Pflichten der Stromhändler

  1. Absatz eins,Die Stromhändler sind verpflichtet, den ihnen gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, zugewiesenen Ökostrom sowie die dazugehörigen Herkunftsnachweise abzunehmen und dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen die Entgelte gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, monatlich zu entrichten.
  2. Absatz 2,Die Stromhändler haben den ihnen gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, zugewiesenen Ökostrom sowie die dazugehörigen Herkunftsnachweise ausschließlich für die Belieferung ihrer Kunden im Inland zu verwenden.

Paragraph 8

Rechte und Pflichten der Anlagenbetreiber

  1. Absatz eins,Betreiber von Anlagen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, können binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Anbot über die Abnahme von Ökostrom aus Anlagen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, beim betroffenen Verteilernetzbetreiber bzw. beim Biomassebilanzgruppenverantwortlichen stellen.
  2. Absatz 2,Die Anlagenbetreiber haben zur Prüfung der Förderungsvoraussetzungen (Paragraph 3,) in ihren Anboten insbesondere folgende Angaben zu machen, soweit diese nicht in Bescheiden gemäß Paragraph 7, ÖSG 2012 enthalten sind, die erforderlichenfalls durch entsprechende Unterlagen zu belegen sind:
    1. Ziffer eins
      Angaben über die einzusetzenden Primärenergieträger und den Prozentsatz der einzelnen Primärenergieträger, bezogen auf ein Kalenderjahr, sowie über die Installation eines Wärmezählers,
    2. Ziffer 2
      die technischen Größen der Anlage, insbesondere die Engpassleistung,
    3. Ziffer 3
      die Rechnungsdaten,
    4. Ziffer 4
      die voraussichtlich in das Verteilernetz einzuspeisenden Erzeugungsmengen,
    5. Ziffer 5
      ein Konzept über die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades von mindestens 60 vH, bezogen auf ein Kalenderjahr, es sei denn, es liegen nach dem vorgelegten Rohstoffkonzept (Ziffer 6,) die Voraussetzungen für die Abweichung von dem im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, festgelegten Brennstoffnutzungsgrad vor,
    6. Ziffer 6
      ein Konzept über die Rohstoffversorgung für die Dauer von mindestens 36 Monaten, wobei anzugeben ist, ob beim Betrieb mehr als 50 vH Schadholz eingesetzt wird (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4,),
    7. Ziffer 7
      über dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub und dem Stand der Technik entsprechende Wärmezähler für die Zwecke der Messung der genutzten Wärme,
    8. Ziffer 8
      die Volllaststunden der letzten fünf Kalenderjahre, in denen die Ökostromanlage in Betrieb war,
    9. Ziffer 9
      das Datum der Auflösung des Vertragsverhältnisses mit der Ökostromabwicklungsstelle (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,).
  3. Absatz 3,Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, auf Ersuchen des Biomassebilanzgruppenverantwortlichen alle für den Abschluss des Vertrages gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen bereitzuhalten. Der Biomassebilanzgruppenverantwortliche ist auch ermächtigt, zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben der Anlagenbetreiber Sachverständige heranzuziehen. Die damit verbundenen Kosten sind dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen als Mehraufwendungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, abzugelten.
  4. Absatz 4,Die Anlagenbetreiber haben dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen die für eine optimale Fahrplangestaltung und Minimierung des Ausgleichsenergiebedarfs erforderlichen Daten, wie Ganglinien der Stromerzeugung sowie Prognosewerte zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört insbesondere die Übermittlung von Fahrplänen, die täglich bis 8:30 Uhr für den Folgetag (00:00 bis 24:00 Uhr) an den Biomassebilanzgruppenverantwortlichen zu übermitteln sind. Die Kostentragung für Fahrplanabweichungen ist in den Abnahmeverträgen zu regeln.
  5. Absatz 5,Die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades ist für jedes abgeschlossene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres durch ein Gutachten, ausgestellt von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie, nachzuweisen, sofern sich aus Absatz 7, nichts anderes ergibt. Dieser Nachweis ist dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen vorzulegen.
  6. Absatz 6,Die Anlagenbetreiber haben die zum Einsatz gelangenden Primärenergieträger (Brennstoffe) laufend zu dokumentieren und einmal jährlich die Zusammensetzung der zum Einsatz gelangten Primärenergieträger nachzuweisen. Wurde Schadholz (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4,) eingesetzt, ist der Prozentsatz anzugeben. Diese Nachweise sind durch die Auswertung der Dokumentation zu erbringen und bis spätestens 31. März des Folgejahres dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen vorzulegen. Die dem Nachweis zugrunde liegende Aufstellung der zum Einsatz gelangenden Primärenergieträger ist von einem im Absatz 5, aufgezählten Sachverständigen zu prüfen. Absatz 3, gilt sinngemäß.
  7. Absatz 7,Die Vorlage des in Absatz 5, geforderten Nachweises entfällt, wenn nach dem gemäß Absatz 6, erstellten Nachweis mehr als 50 vH Schadholz eingesetzt wurde (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4,).

Paragraph 9

Dauer der Abnahme- und Vergütungspflicht

  1. Absatz eins,Die Dauer der Abnahme- und der Vergütungspflicht beträgt 36 Monate, beginnend mit der Abnahme des Ökostroms (Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 7,).
  2. Absatz 2,Ist der Fortbestand der Ökostromanlagen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, durch eine Nachfolgeregelung in Umsetzung der „Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl.Nr. L 328 vom 21.12.2018 S.82“, sichergestellt, ist über Antrag des Betreibers die Abnahme- und Vergütungspflicht zu beenden.

Paragraph 10

Vergütung

  1. Absatz eins,Der Biomassebilanzgruppenverantwortliche hat den gemäß Paragraph 4, abgenommenen Ökostrom nach Maßgabe der folgenden Absätze über Antrag zu vergüten.
  2. Absatz 2,Die Vergütung ist nur dann zu gewähren, wenn die Ökostromanlage nach dem vorgelegten Konzept (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5,) einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 % erreicht, es sei denn, es wird nach dem vorgelegten Rohstoffkonzept (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 6,) mehr als 50 vH Schadholz eingesetzt (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4,).
  3. Absatz 3,Die Vergütung ist als Tarif auf die von der Ökostromanlage erzeugten und ins öffentliche Verteilernetz abgegebenen Ökostrommengen zu gewähren.
  4. Absatz 4,Die Vergütung ist für die Dauer von 36 Monaten auszubezahlen, sofern sich aus Paragraph 9, Absatz 2, nichts anderes ergibt.
  5. Absatz 5,Für die Abnahme des Ökostroms aus Anlagen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sind vom Biomassebilanzgruppenverantwortlichen folgende Tarife (ohne USt.) zu entrichten:
    1. Ziffer eins
      für Ökostromanlagen, die unter Verwendung der Primärenergieträger feste Biomasse und Abfall mit hohem biogenem Anteil, jedoch mit Ausnahme des in Ziffer 2, aufgezählten Abfalls, betrieben werden,
      1. Litera a
        mit einer Engpassleistung bis 2 MW
        11,20 Cent/kWh
      2. Litera b
        mit einer Engpassleistung von über 2 bis 10 MW
        9,65 Cent/kWh
      3. Litera c
        mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW
        9,26 Cent/kWh
    2. Ziffer 2
      für Ökostromanlagen, die unter der Verwendung des Primärenergieträgers Abfall mit hohem biogenem Anteil gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit Schlüssel-Nummer (SN) 171 beginnen, betrieben werden, sind die in Ziffer eins, angeführten Tarife um 10 % zu reduzieren.
  6. Absatz 6,Bei Kombination der in Absatz 5, Ziffer eins und 2 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.
  7. Absatz 7,Der Biomassebilanzgruppenverantwortliche hat die gemäß Paragraph 8, Absatz 6, vorgelegten Nachweise zu prüfen. Paragraph 8, Absatz 3, gilt sinngemäß. Werden die im Abnahmevertrag festgesetzten Prozentsätze nach der erstellten Dokumentation nicht eingehalten, hat der Biomassebilanzgruppenverantwortliche die Vergütung für das vergangene Jahr aufzurollen und entsprechend der Dokumentation zu vergüten. Differenzen sind mit den nächstfolgenden Vergütungen auszugleichen.
  8. Absatz 8,Liegen die Voraussetzungen für die Vergütung des abgenommenen Ökostroms nach den vorgelegten Nachweisen (Paragraph 8, Absatz 5, 6,) nicht mehr vor, gilt der Abnahmevertrag als aufgelöst. Der Betreiber hat den Differenzbetrag zum für den Zeitraum der Abnahme jeweils gültigen Day-Ahead-Spotmarkt-Stundenpreis der Strombörse EPEX SPOT SE für das Marktgebiet Österreich abzüglich der tatsächlich angefallenen Aufwendungen je kWh für Ausgleichsenergiekosten des Biomassebilanzgruppenverantwortlichen ab Wegfall der Vergütungsvoraussetzungen binnen zehn Werktagen auf ein vom Biomassebilanzgruppenverantwortlichen zu diesem Zweck bekannt zu gebendes Konto zur Anweisung zu bringen.

Paragraph 11

Mehraufwendungen

  1. Absatz eins,Dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen und den Netzbetreibern sind folgende Mehraufwendungen, soweit zutreffend, abzugelten:
    1. Ziffer eins
      die Differenzbeträge, die sich aus den Vergütungen des abgenommenen Ökostroms und den Erlösen aus dem Verkauf des Ökostroms sowie der Herkunftsnachweise ergeben,
    2. Ziffer 2
      die mit der Erfüllung der Aufgaben der Ökostromabwicklung verbundenen angemessenen administrativen und finanziellen Aufwendungen (z. B. Einrichtung einer Biomassebilanzgruppe, Abschluss von Verträgen, Erstellung der Fahrpläne, Einhebung von Zuschlägen, Vergütung des abgenommenen Ökostroms) und
    3. Ziffer 3
      die Aufwendungen für die Ausgleichsenergie.
  2. Absatz 2,Allfällige Differenzbeträge, die sich zwischen den gemäß Paragraph 12, vereinnahmten Mitteln und den Mehraufwendungen gemäß Absatz eins, ergeben, sind bilanztechnisch erfolgswirksam abzugrenzen und durch eine Anpassung des Zuschlags auszugleichen. Ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den zu erwartenden Mehraufwendungen sowie den prognostizierten Erlösen ist anzustreben.
  3. Absatz 3,Nach Abgeltung aller Mehraufwendungen sind nichtverbrauchte Fördermittel dem Ökofonds (Paragraph 71, NÖ ElWG 2005) zuzuführen.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung kann im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion die Mehraufwendungen des Biomassebilanzgruppenverantwortlichen und der Netzbetreiber und die Verwendung der Fördermittel prüfen.

Paragraph 12

Aufbringung der Fördermittel, Verwaltung

  1. Absatz eins,Die Fördermittel werden aufgebracht:
    1. Ziffer eins
      aus dem Verkauf des Ökostroms aus Anlagen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und der dazugehörigen Herkunftsnachweise,
    2. Ziffer 2
      durch einen Zuschlag gemäß Paragraph 13, zu dem gemäß Paragraph 48, ÖSG 2012 festgelegten Ökostromförderbeitrag,
    3. Ziffer 3
      aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß Paragraph 15, verhängten Verwaltungsstrafen,
    4. Ziffer 4
      aus den Zinsen der veranlagten Mittel,
    5. Ziffer 5
      durch sonstige Zuwendungen.
  2. Absatz 2,Zur Verwaltung der Fördermittel hat der Biomassebilanzgruppenverantwortliche ein Konto einzurichten, das ausschließlich der Förderungsabwicklung von Ökostromanlagen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, mit Standort in Niederösterreich dient.
  3. Absatz 3,Die Verwaltung des Kontos obliegt dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen. Er hat die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Der Landesregierung und den von ihr herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.

Paragraph 13

Zuschlag

  1. Absatz eins,Zur Abdeckung der Mehraufwendungen gemäß Paragraph 11, ist von allen an das öffentliche Netz in NÖ angeschlossenen Endverbrauchern ein Zuschlag zum Netznutzungs- und Netzverlustentgelt proportional zum Ökostromförderbeitrag gemäß Paragraph 48, ÖSG 2012 einzuheben. Personen, die gemäß Paragraph 3, Fernsprechentgeltzuschussgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2016,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, sind jeweils für ihren Hauptwohnsitz von der Pflicht zur Entrichtung des Zuschlags befreit.
  2. Absatz 2,Der Zuschlag beträgt 26,5 vH zu den in Paragraph 2, der Ökostromförderbeitragsverordnung 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2018,, festgelegten Beträgen. Die Landesregierung hat durch Verordnung den Zuschlag neu festzulegen, um allfällige Differenzbeträge (Paragraph 11, Absatz 2,) auszugleichen.
  3. Absatz 3,Der Zuschlag ist von allen Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungs- und Verlustentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben. Die eingehobenen Zuschläge sind von den Netzbetreibern monatlich an den Biomassebilanzgruppenverantwortlichen abzuführen, sofern sich aus Absatz 7, nichts anderes ergibt.
  4. Absatz 4,Die Netzbetreiber und die Biomassebilanzgruppenverantwortlichen haben der Landesregierung sämtliche für die Bemessung des Zuschlags erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Der Zuschlag ist bis zur Abdeckung der Mehraufwendungen gemäß Paragraph 11, einzuheben. Die Landesregierung hat von Amts wegen oder über Antrag eines Netzbetreibers mit Bescheid festzustellen, ab welchem Zeitpunkt der Zuschlag nicht mehr einzuheben ist.
  6. Absatz 6,Bei Nichtbezahlung des Zuschlags durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringlichmachung des Zuschlags zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern, zwischen dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen und den Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Zuschlags, oder zwischen dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen und den Betreibern von Anlagen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
  7. Absatz 7,Sind mehrere Biomassebilanzgruppen gebildet, sind die eingehobenen Zuschläge monatlich an das Land NÖ abzuführen, das die Zuschläge entsprechend den Mehraufwendungen auf die Biomassebilanzgruppenverantwortlichen aufzuteilen hat.
    Paragraph 14, Absatz 5, ÖSG 2012 gilt sinngemäß.

Paragraph 14

Transparenz und Veröffentlichung gewährter Förderungen

Der Biomassebilanzgruppenverantwortliche hat alle nach diesem Gesetz gewährten Beihilfen in Form von Tarifen, die in ihrer Gesamtheit pro Förderempfänger über 500.000 Euro pro Jahr liegen, nach den im Paragraph 51 a, ÖSG 2012 vorgegebenen Informationen auf seiner Website zu veröffentlichen.

Paragraph 15

Strafbestimmungen

  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 13.000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, 2, 3, oder 5 nicht nachkommt,
    2. Ziffer 2
      trotz Untersagung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, die Tätigkeit eines Biomassebilanzgruppenverantwortlichen weiter ausübt,
    3. Ziffer 3
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraphen 6 und 7 oder gemäß Paragraph 8, Absatz 3, 4, 5, oder 6 nicht nachkommt,
    4. Ziffer 4
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 10,, gemäß Paragraph 12, Absatz 2, oder 3 oder gemäß Paragraph 13, Absatz 3, oder 4 nicht nachkommt,
    5. Ziffer 5
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraphen 14 und 16 nicht nachkommt.
  2. Absatz 2,Geldstrafen, die auf Grund dieses Gesetzes verhängt werden, fließen dem Konto gemäß Paragraph 12, Absatz 2, zu.

Paragraph 16

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 1. September 2019 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Namhaftmachung eines Biomassebilanzgruppenverantwortlichen, die Bildung einer Biomassebilanzgruppe und die Stellung von Anboten auf Förderung können vor Inkrafttreten erfolgen. Die Abnahme und Vergütung des Ökostroms darf erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen. Die Biomassebilanzgruppe ist innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten zu bilden.

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner