LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 29. Juli 2019

70. Gesetz:

NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz

 

[CELEX-Nr. 32003L0109, 32004L0038, 32011L0051, 32011L0095]

Der Landtag von Niederösterreich hat am 13. Juni 2019 in Ausführung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, beschlossen:

NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt:, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Ziele

Paragraph 2

Anwendungsbereich

Paragraph 3

Leistungsgrundsätze

Paragraph 4

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

2. Abschnitt:, Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe

Paragraph 5

Anspruchsberechtigte Personen

Paragraph 6

Einsatz des Einkommens

Paragraph 7

Einsatz des Vermögens

Paragraph 8

Berücksichtigung von Leistungen Dritter

Paragraph 9

Einsatz der Arbeitskraft

Paragraph 10

Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt

Paragraph 11

Kürzung der Leistungen

3. Abschnitt:, Leistungen der Sozialhilfe

Paragraph 12

Allgemeines

Paragraph 13

Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts,, Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs

Paragraph 14

Monatliche Leistungen der Sozialhilfe

Paragraph 15

Arbeitsqualifizierungsbonus

Paragraph 16

Begrenzung von Geldleistungen

Paragraph 17

Freibetrag für Erwerbstätigkeit

Paragraph 18

Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung

Paragraph 19

Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle

Paragraph 20

Bestattungskosten

4. Abschnitt:, Verfahren

Paragraph 21

Antragstellung

Paragraph 22

Stellungnahme der Gemeinde

Paragraph 23

Informationspflicht der Behörde, Mitwirkungspflichten der Hilfe suchenden Person

Paragraph 24

Mitwirkungspflichten von öffentlichen Stellen und Privaten

Paragraph 25

Entscheidungsfrist und Bescheid

Paragraph 26

Abweisung, Kürzung oder Einstellung

Paragraph 27

Neubemessung und Einstellung von Leistungen

Paragraph 28

Ruhen des Anspruches

5. Abschnitt:, Pflichten der Hilfe suchenden Person nach Abschluss des Verfahrens, Kontrolle

Paragraph 29

Anzeigepflicht, Rückerstattungspflicht

Paragraph 30

Kontrolle

6. Abschnitt:, Kostenersatz und Ersatzansprüche Dritter

Paragraph 31

Kostenersatzverpflichtete

Paragraph 32

Ersatz durch die leistungsempfangende Person oder deren Erben

Paragraph 33

Ersatz durch den Geschenknehmer

Paragraph 34

Ersatz durch Personen aufgrund vertraglicher Verpflichtung

Paragraph 35

Geltendmachung von Ersatzansprüchen

Paragraph 36

Übergang von Rechtsansprüchen, Ersatzanspruch

Paragraph 37,

Kostenersatz bei rückwirkender Zuerkennung von Ansprüchen

Paragraph 38

Ersatzansprüche Dritter

7. Abschnitt:, Behörden und Rechtsschutz

Paragraph 39

Sachliche Zuständigkeit

Paragraph 40

Örtliche Zuständigkeit

Paragraph 41

Beschwerde

Paragraph 42

Revision

8. Abschnitt:, Kostentragung

Paragraph 43

Kostenträger

Paragraph 44

Aufteilung und Vorschüsse

9. Abschnitt:, Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 45

Strafbestimmungen

Paragraph 46

Gebühren- und Abgabenfreiheit

Paragraph 47

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Paragraph 48

Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 49

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 50

Übergangsbestimmungen

Paragraph 51

In-Kraft-Treten

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Ziele

Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln sollen

  1. Ziffer eins
    zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen,
  2. Ziffer 2
    Armut und soziale Ausschließung vermeiden und bekämpfen,
  3. Ziffer 3
    integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigen und
  4. Ziffer 4
    insbesondere die (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitest möglich fördern.

Paragraph 2

Anwendungsbereich

  1. Absatz eins,Leistungen der offenen Sozialhilfe sind nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.
  2. Absatz 2,Dieses Gesetz berührt nicht sonstige Leistungen, welche zum Schutz bei Alter oder zur Deckung eines Sonderbedarfs bei Pflege oder Behinderung nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), Landesgesetzblatt 9200, erbracht werden.
  3. Absatz 3,Der gleichzeitige Bezug von Leistungen gemäß Paragraph 14 und Hilfen in besonderen Lebenslagen gemäß Paragraphen 18 und 19 NÖ SHG, mit Ausnahme von Heizkostenzuschüssen, ist ausgeschlossen.

Paragraph 3

Leistungsgrundsätze

  1. Absatz eins,Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
  2. Absatz 2,Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
  3. Absatz 3,Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
  4. Absatz 4,Auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Paragraph 4

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Gesetzes
    1. Ziffer eins
      liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach Paragraphen 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
    2. Ziffer 2
      sind Drittstaatsangehörige jene Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind;
    3. Ziffer 3
      sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushaltsgemeinschaft leben;
    4. Ziffer 4
      bilden eine Haushaltsgemeinschaft, mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann.
  2. Absatz 2,Dieses Gesetz verweist auf die nachfolgenden Rechtsvorschriften, die in der angeführten Fassung anzuwenden sind:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,,
    2. Ziffer 2
      Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,,
    3. Ziffer 3
      Arbeitsmarktförderungsgesetz – AMFG, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,,
    4. Ziffer 4
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2019,,
    5. Ziffer 5
      Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,,
    6. Ziffer 6
      Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,,
    7. Ziffer 7
      Bundespflegegeldgesetz – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,,
    8. Ziffer 8
      Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,,
    9. Ziffer 9
      Integrationsgesetz – IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,,
    10. Ziffer 10
      Bundesbehindertengesetz - BBG, Bundesgesetzblatt 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,,
    11. Ziffer 11
      Kinderbetreuungsgeldgesetz – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2019,,
    12. Ziffer 12
      Unterhaltsvorschußgesetz 1985 – UVG, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,,
    13. Ziffer 13
      Strafvollzugsgesetz – StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,,
    14. Ziffer 14
      Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,.

2. Abschnitt
Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe

Paragraph 5

Anspruchsberechtigte Personen

  1. Absatz eins,Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
    1. Ziffer eins
      von einer sozialen Notlage betroffen sind,
    2. Ziffer 2
      ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und
    3. Ziffer 3
      zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
  2. Absatz 2,Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören:
    1. Ziffer eins
      österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;
    2. Ziffer 2
      Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt ist;
    3. Ziffer 3
      Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, AsylG 2005;
    4. Ziffer 4
      Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
      1. Litera a
        “Daueraufenthalt-EU” gemäß Paragraph 45, NAG oder
      2. Litera b
        “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 49, NAG.
  3. Absatz 3,Bei Personen nach Absatz 2, Ziffer 2, ist die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach Anhörung der Fremdenbehörde festzustellen.
  4. Absatz 4,Keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes haben insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Personen nach Absatz 2, Ziffer 2, während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland und auch danach, wenn ihnen in den genannten Fällen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt;
    2. Ziffer 2
      Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Ziffer eins, anwendbar ist;
    3. Ziffer 3
      Asylwerber gemäß Paragraph 13, AsylG 2005;
    4. Ziffer 4
      Subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, AsylG 2005, da diese Leistungen auf dem Niveau der Grundversorgung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt 9240, erhalten;
    5. Ziffer 5
      Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Straftat in einer Anstalt (Paragraph 8, StVG).

Paragraph 6

Einsatz des Einkommens

  1. Absatz eins,Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (Paragraph 7,) zu.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Paragraph 7

Einsatz des Vermögens

  1. Absatz eins,Die Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des verwertbaren Vermögens, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Vermögen, welches der Verwertung unterliegt, ist von der Hilfe suchenden Person einzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:
    1. Ziffer eins
      Gegenständen, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind;
    2. Ziffer 2
      Gegenständen, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
    3. Ziffer 3
      Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände, insbesondere Behinderung oder unzureichender Infrastruktur erforderlich sind;
    4. Ziffer 4
      verwertbaren Vermögen nach Absatz eins bis zu einem Freibetrag in Höhe von 600 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (Schonvermögen).
  3. Absatz 3,Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist solange abzusehen, als dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient (Wohnvermögen). Für Leistungen, die nach drei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren weiterhin zu gewähren sind, ist die grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorzunehmen.

Paragraph 8

Berücksichtigung von Leistungen Dritter

  1. Absatz eins,Leistungen der Sozialhilfe sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
  2. Absatz 2,Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraphen 14 bis 17 maßgebenden Richtsatz übersteigt.
  3. Absatz 3,Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Sozialhilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.

Paragraph 9

Einsatz der Arbeitskraft

  1. Absatz eins,Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere hat die arbeitsfähige Person von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von ihr und den unterhaltsberechtigen Personen der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.
  2. Absatz 2,Die Pflichten nach Absatz eins, bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht werden kann.
  3. Absatz 3,Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
  4. Absatz 4,Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.
  5. Absatz 5,Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen.
  6. Absatz 6,Als nicht bereit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen gelten jedenfalls Personen,
    1. Ziffer eins
      deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben jeweils für die ersten vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses,
    2. Ziffer 2
      deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice insbesondere nach Paragraph 10, AlVG gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt wurde, für die Dauer der durch das Arbeitsmarktservice verfügten Kürzung oder Einstellung.
  7. Absatz 7,Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden bei Personen, die
    1. Ziffer eins
      das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;
    2. Ziffer 2
      Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen;
    3. Ziffer 3
      pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (Paragraph 5, BPGG) beziehen, überwiegend betreuen;
    4. Ziffer 4
      Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a und 14 b AVRAG) leisten;
    5. Ziffer 5
      in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat;
    6. Ziffer 6
      Grundwehrdienst oder Zivildienst leisten;
    7. Ziffer 7
      von Invalidität (Paragraph 255, Absatz 3, ASVG) betroffen oder
    8. Ziffer 8
      aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.

Paragraph 10

Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt

  1. Absatz eins,Unbeschadet des Paragraph 9, müssen Hilfe suchende Personen alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Vermittelbarkeit (z. B. Deutschkurse) am Arbeitsmarkt, die Arbeitsfähigkeit oder die soziale Stabilisierung zu verbessern.
  2. Absatz 2,Als Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, können den Hilfe suchenden Personen befristete gemeinnützige Hilfstätigkeiten vom Land oder den Gemeinden angeboten werden, sofern nicht zeitgleich das Arbeitsmarktservice Maßnahmen angeordnet hat oder anordnet bzw. zeitgleich Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsqualifizierungsbonus (Paragraph 15,) zu absolvieren sind.

Paragraph 11

Kürzung der Leistungen

  1. Absatz eins,Wenn arbeitsfähige Personen nach Gewährung einer Leistung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen, sind die Leistungen der Sozialhilfe um 50 % zu kürzen. Die Kürzung erfolgt für die Dauer der Weigerung mindestens jedoch auf die Dauer von vier Wochen. Die Mindestdauer der Kürzung erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um zwei Wochen, sofern seit der letzten Pflichtverletzung nicht zumindest sechs Monate vergangen sind. Soweit das Arbeitsmarktservice eine Maßnahme nach Paragraph 10, AlVG verhängt hat, ist die Kürzung für den Zeitraum zu verfügen, der der Gesamtdauer der Maßnahme des Arbeitsmarktservice entspricht. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist ausnahmsweise und in besonderen Fällen, insbesondere bei wiederholter Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft zulässig.
  2. Absatz 2,Unabhängig von einer Kürzung oder Einstellung von Leistungen der Sozialhilfe sind bei Personen, deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice, insbesondere nach Paragraph 10, AlVG, vorübergehend eingestellt oder sonst gekürzt oder eingestellt wurde und bei denen auch keine Umstände nach Paragraph 9, Absatz 7, vorliegen, die Leistungen der Sozialhilfe für die Dauer der Einstellung oder der Kürzung der Leistungen des Arbeitsmarktservice nur in jenem Ausmaß zu erbringen, das ohne die Einstellung oder die Kürzung gebühren würde.
  3. Absatz 3,Kommt die Hilfe suchende Person nach Gewährung einer Leistung ihrer Verpflichtung nach Paragraph 10, Absatz eins, nicht nach oder lehnt sie wiederholt eine zumutbare angebotene gemeinnützige Hilfstätigkeit nach Paragraph 10, Absatz 2, ab oder beendet sie diese wiederholt grundlos vorzeitig, ist nach Absatz eins, vorzugehen.
  4. Absatz 4,Bei schuldhafter Verletzung der Pflichten nach Paragraph 16 c, Absatz eins, IntG sind die Leistungen um 25 % zu kürzen. Die Kürzung erfolgt für die Dauer der Pflichtverletzung mindestens jedoch für drei Monate. Die Mindestdauer der Kürzung erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um einen Monat, sofern seit der letzten Pflichtverletzung nicht zumindest sechs Monate vergangen sind.

3. Abschnitt
Leistungen der Sozialhilfe

Paragraph 12

Allgemeines

  1. Absatz eins,Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:
    1. Ziffer eins
      Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts;
    2. Ziffer 2
      Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs;
    3. Ziffer 3
      Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung;
    4. Ziffer 4
      Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle;
    5. Ziffer 5
      Übernahme der Bestattungskosten;
  2. Absatz 2,Die Sozialhilfe umfasst Geld- oder Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden. Bei Personen, bei welchen die Arbeitsvermittlung nach Paragraph 15, Absatz eins, eingeschränkt ist, umfasst die Sozialhilfe auch einen Arbeitsqualifizierungsbonus in Höhe von 35 %.
  3. Absatz 3,Ein Anspruch auf Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs besteht ab einem errechneten monatlichen Mindestbetrag von € 5,-- pro bezugsberechtigter Person.
  4. Absatz 4,Leistungen der Sozialhilfe sind vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.
  5. Absatz 5,Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Befriedigung des Wohnbedarfs (Absatz eins, Ziffer 2,) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Leistungen (Richtsätze) erbracht. Laufende Leistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
  6. Absatz 6,Leistungen nach Absatz 5, gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
  7. Absatz 7,Die Gebühr für die Überweisung von Geldleistungen nach Absatz 4 und Absatz 5, trägt das Land.
  8. Absatz 8,Laufende Leistungen nach Absatz 5, sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit kann die weitere Befristung entfallen.
  9. Absatz 9,Ein Antrag auf eine weitere Gewährung ist rechtzeitig vor Ende der befristeten Leistung zu stellen. Erfolgt eine Antragstellung nicht rechtzeitig aber noch innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der befristeten Leistung, ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Sozialhilfe ohne Unterbrechung der Leistung weiter zu gewähren, es sei denn die Nichteinhaltung der rechtzeitigen Antragstellung ist vorwerfbar.
  10. Absatz 10,Geldleistungen nach Absatz 5, können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der hilfsbedürftigen Person liegt.
  11. Absatz 11,Leistungen der Sozialhilfe beinhalten auch die Beratung und Betreuung, die zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung der Hilfe suchenden Person erforderlich ist.

Paragraph 13

Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts, Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs

  1. Absatz eins,Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts umfassen den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
  2. Absatz 2,Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

Paragraph 14

Monatliche Leistungen der Sozialhilfe

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:
    1. Ziffer eins
      für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person
      100 %
       
    2. Ziffer 2
      für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
      1. Litera a
        pro leistungsberechtigter Person
        70 %
         
      2. Litera b
        ab der drittältesten leistungsberechtigten Person
        45 %
         
    3. Ziffer 3
      für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
      1. Litera a
        für die erste Person
        25 %
         
      2. Litera b
        für die zweite Person
        15 %
         
      3. Litera c
        ab der dritten Person
        5 %
         
    4. Ziffer 4
      Zuschläge, für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts
      1. Litera a
        für die erste minderjährige Person
        12 %
         
      2. Litera b
        für die zweite minderjährige Person
        9 %
         
      3. Litera c
        für die dritte minderjährige Person
        6 %
         
      4. Litera d
        für jede weitere minderjährige Person
        3 %
         
    5. Ziffer 5
      Zuschlag, für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts
      18 %
       
  2. Absatz 2,Leistungen nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.
  3. Absatz 3,Die Summe der Geldleistungen (Prozentsätze) nach Absatz eins, Ziffer 3, sind auf alle minderjährigen Personen einer Haushaltsgemeinschaft solidarisch aufzuteilen.
  4. Absatz 4,Ein Zuschlag nach Absatz eins, Ziffer 5, gebührt Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 2 des BBG.
  5. Absatz 5,Die Leistungen nach Absatz eins, sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
  6. Absatz 6,Sachleistungen (Direktzahlungen) sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen.
  7. Absatz 7,In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfebedürftiger Personen, die Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
  8. Absatz 8,Die Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Richtsätze nach Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 5, sowie der Betrag nach Absatz 7, ebenfalls jährlich neu bemessen.

Paragraph 15

Arbeitsqualifizierungsbonus

  1. Absatz eins,Volljährigen Bezugsberechtigten, deren Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt eingeschränkt ist und die auch nicht von der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft gemäß Paragraph 9, Absatz 7, ausgenommen sind, sind Leistungen nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 2 abzüglich eines Arbeitsqualifizierungsbonus in Höhe von 35 % zu gewähren. Der Differenzbetrag bzw. die tatsächlichen Kurskosten sind als Sachleistungen für Maßnahmen, welche der Erreichung der Vermittelbarkeit nach Absatz 2, dienen, zu gewähren.
  2. Absatz 2,Eine Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt ist anzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      zumindest das Sprachniveau B1 (Deutsch) oder C1 (Englisch) gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und
    2. Ziffer 2
      die Erfüllung der integrationsrechtlichen Verpflichtungen (Paragraph 16 c, Absatz eins, IntG) oder hilfsweise, sofern dies aufgrund einer österreichischen Staatsbürgerschaft, Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz des Bezugsberechtigten nicht in Betracht kommt, der Abschluss einer geeigneten beruflichen Qualifizierungsmaßnahme beim Arbeitsmarktservice nachgewiesen werden.
  3. Absatz 3,Absatz 2, Ziffer eins, gilt durch
    1. Litera a
      ein aktuelles Zertifikat des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) oder
    2. Litera b
      eine aktuelle Spracheinstufungsbestätigung des ÖIF als erfüllt. Sind ausreichende Sprachkenntnisse angesichts der Erstsprache des Bezugsberechtigten offenkundig, kann der Nachweis durch persönliche Vorsprache bei der Behörde erfolgen.
  4. Absatz 4,Vom Erfordernis der Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt sind solche Bezugsberechtigte ausgenommen,
    1. Ziffer eins
      deren Behinderung einen erfolgreichen Spracherwerb gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ausschließt;
    2. Ziffer 2
      die über einen Pflichtschulabschluss mit Deutsch als primäre Unterrichtssprache verfügen oder
    3. Ziffer 3
      die ein monatliches Nettoeinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit in Höhe von mindestens 100 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende erzielen.

Paragraph 16,, Begrenzung von Geldleistungen

  1. Absatz eins,Die Summe aller monatlichen Geldleistungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, an volljährige Bezugsberechtigte, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, ist mit 175 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende begrenzt.
  2. Absatz 2,Im Falle einer Überschreitung des Prozentsatzes nach Absatz eins, sind die Geldleistungen aller volljährigen Personen einer Haushaltsgemeinschaft gleichmäßig prozentuell so zu kürzen, dass ihre Summe den Prozentsatz gemäß Absatz eins, ergibt.
  3. Absatz 3,Die Geldleistungen an volljährige Personen, die gemäß Paragraph 9, Absatz 7, von der Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt und von der dauernden Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft ausgenommen sind, sind bei der Ermittlung des Prozentsatzes nach Absatz eins, zu berücksichtigen, jedoch sind deren Geldleistungen nicht nach Absatz 2, zu kürzen.
  4. Absatz 4,Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts an volljährige Personen sind von der prozentuellen Kürzung nach Absatz 2, insoweit ausgenommen, als diese Leistung eine Höhe von 20 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende unterschreiten würde.

Paragraph 17

Freibetrag für Erwerbstätigkeit

  1. Absatz eins,Hat eine Hilfe suchende Person, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest seit einem Monat durchgehend Leistungen der Sozialhilfe gemäß Paragraph 14, bezogen, ist der Hilfe suchenden Person ein Freibetrag im Ausmaß von 35 % des monatlichen Nettoeinkommens zu gewähren, sofern es sich bei der Erwerbstätigkeit um keine gemeinnützige Hilfstätigkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, handelt.
  2. Absatz 2,Der Freibetrag ist für höchstens 12 Monate zu gewähren.
  3. Absatz 3,Der Freibetrag kann erst nach Ablauf von 5 Jahren ab dem Ende der Bezugsdauer erneut gewährt werden. Ist bei der vorangegangenen Gewährung der Freibetrag nicht für 12 Monate gewährt worden, so kann der Freibetrag auch vor Ablauf von 5 Jahren für die nicht ausgeschöpfte Höchstbezugsdauer gem. Absatz 2, gewährt werden.

Paragraph 18

Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung

  1. Absatz eins,Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung umfassen jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der Österreichischen Gesundheitskasse beanspruchen können.
  2. Absatz 2,Das Land stellt die Leistungen nach Absatz eins, durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach Paragraph 9, ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind.
  3. Absatz 3,Das Land hat die Krankenversicherungsbeiträge für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe nach diesem Gesetz zu entrichten.
  4. Absatz 4,Soweit eine Einbeziehung der hilfsbedürftigen Person in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich ist, weil sie keine Leistungen der Sozialhilfe nach diesem Gesetz bezieht, sind die Kosten für einen nach Absatz eins, auftretenden Bedarf für alle erforderlichen Leistungen, wie sie Versicherte der Österreichischen Gesundheitskasse nach dem ASVG für Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung beanspruchen können, zu übernehmen.
  5. Absatz 5,Zu den Kosten für Leistungen nach Absatz 4, können auf Grundlage des Privatrechts auch die Beiträge für eine freiwillige Selbstversicherung der hilfsbedürftigen Person in der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.

Paragraph 19

Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle

  1. Absatz eins,Zur Vermeidung besonderer Härtefälle können im unbedingt erforderlichen Ausmaß für Sonderbedarfe zusätzliche Sachleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs gewährt werden.
  2. Absatz 2,Die Hilfe suchende Person hat im Einzelfall nachzuweisen, dass es sich um einen Sonderbedarf handelt, der nicht durch eine Leistung nach Paragraph 14, abgedeckt ist.
  3. Absatz 3,Die Zusatzleistungen werden im Rahmen des Privatrechts gewährt.

Paragraph 20

Bestattungskosten

  1. Absatz eins,Das Land trägt die erforderlichen Kosten einer einfachen Bestattung eines verstorbenen Menschen, soweit diese nicht aus dem Vermögen der verstorbenen Person bestritten werden können oder Dritte zur Tragung der Kosten verpflichtet sind.
  2. Absatz 2,Als Teil der Bestattungskosten können die Kosten einer Überführung innerhalb des Landes oder aus grenznahen Gebieten übernommen werden, soweit dies aus wichtigen, insbesondere aus familiären Gründen, erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Die Bestattungskosten werden im Rahmen des Privatrechts übernommen.

4. Abschnitt
Verfahren

Paragraph 21

Antragstellung

  1. Absatz eins,Leistungen der Sozialhilfe werden auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt.
  2. Absatz 2,Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe können gestellt werden:
    1. Ziffer eins
      durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist,
    2. Ziffer 2
      für die Hilfe suchende Person
      1. Litera a
        gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter,
      2. Litera b
        im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder oder Angehörige, jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen,
      3. Litera c
        durch ihre Erwachsenenvertreterin oder ihren Erwachsenenvertreter, wenn die Antragstellung zu deren oder dessen Aufgabenbereich gehört.
  3. Absatz 3,Unterbleibt in einem gemeinsamen Antrag die Nennung einer zustellungsbemächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.
  4. Absatz 4,Anträge können bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.
  5. Absatz 5,Im Antrag sind Angaben zu
    1. Ziffer eins
      Person und Personenstand,
    2. Ziffer 2
      der Staatsangehörigkeit und dem Geburtsort der Eltern,
    3. Ziffer 3
      den Wohnverhältnissen,
    4. Ziffer 4
      den Einkommensverhältnissen,
    5. Ziffer 5
      den Vermögensverhältnissen und
    6. Ziffer 6
      dem Betreuungsverhältnis mit dem Arbeitsmarktservice
    7. Ziffer 7
      dem Arbeitsqualifizierungsbonus
    des Antragstellers und aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Angaben zu Ziffer 2 und Ziffer 6 und Ziffer 7, sind nur für Personen, welche eine Leistung der Sozialhilfe beantragen, zu machen und zu belegen.
  6. Absatz 6,Als Nachweis im Sinne des Absatz 5, kann die Behörde insbesondere folgende Unterlagen verlangen:
    1. Ziffer eins
      zur Person und Personenstand: Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Aufenthaltstitel oder Aufenthaltsbescheinigung, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil bzw. Vergleichsausfertigung, Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Strafregisterauszug
    2. Ziffer 2
      zu der Staatsangehörigkeit und Geburtsort der Eltern: Geburtsurkunde der Eltern, Staatsbürgerschaftsnachweis der Eltern
    3. Ziffer 3
      zu den Wohnverhältnissen: Mietvertrag, Grundbuchsauszug, Nachweis über einen Wohnzuschuss,
    4. Ziffer 4
      zu den Einkommensverhältnissen: Lohnbestätigung, Einkommenssteuerbescheid, Leistungsbezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice, Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Bestätigung der Krankenkasse über Krankengeld oder Kinderbetreuungsgeld, Nachweise über die Höhe der Unterhaltsleistung, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge,
    5. Ziffer 5
      zu den Vermögensverhältnissen: Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Aktien, Wertpapiere und Kontoauszüge, Auflistung bestehender Konten,
    6. Ziffer 6
      zum Betreuungsverhältnis mit dem Arbeitsmarktservice: Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche und die Betreuungsvereinbarung,
    7. Ziffer 7
      zum Arbeitsqualifizierungsbonus: Nachweise bzgl. Sprachkenntnisse, Integrationserklärung, Integrationsprüfung B1, Werte- und Orientierungskurse, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen.
  7. Absatz 7,Die Vorlage von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach Absatz 5, entfällt bzw. darf deren Vorlage nach Absatz 6, nicht verlangt werden, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere im Zentralen Personenstandsregister (ZPR, Paragraph 44, des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,), im Zentralen Melderegister (ZMR, Paragraph 16, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,), im Strafregister (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,) oder im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, Paragraph 56 a, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,) oder durch Abfrage des Grundbuchs (Paragraph 6, des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,), festgestellt werden können.

Paragraph 22

Stellungnahme der Gemeinde

  1. Absatz eins,Die Gemeinde, in der die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat, ist über einen Antrag auf eine Leistung der Sozialhilfe nach Paragraph 14, zu informieren. Die Gemeinde kann zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung der Sozialhilfe eine Stellungnahme abgeben.
  2. Absatz 2,Die Stellungnahme ist bei der Entscheidung der Behörde zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist über den Ausgang des Verfahrens sowie über jede nachträgliche Leistungseinstellung zu informieren.

Paragraph 23

Informationspflicht der Behörde

Mitwirkungspflichten der Hilfe suchenden Person

  1. Absatz eins,Die Behörde hat die Hilfe suchende Person über die Rechtslage entsprechend zu informieren, soweit dies zur Erreichung der Ziele und den allgemeinen Grundsätzen dieses Gesetzes notwendig ist.
  2. Absatz 2,Die Hilfe suchende Person ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.

Paragraph 24

Mitwirkungspflichten von öffentlichen Stellen und Privaten

  1. Absatz eins,Das Arbeitsmarktservice hat auf Ersuchen der Behörde die zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung der Sozialhilfe und zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Art und Höhe der vom Arbeitsmarktservice erbrachten Leistungen,
    2. Ziffer 2
      Beginn des Bezuges von Leistungen durch das Arbeitsmarktservice und voraussichtlicher Gewährungszeitraum,
    3. Ziffer 3
      Auszahlungszeitpunkt und Auszahlungshöhe,
    4. Ziffer 4
      Beginn und Ende der Arbeitsuche (Vormerkzeit),
    5. Ziffer 5
      Datum und Grund der Einstellung des Leistungsbezuges bzw. des Endes der Vormerkung der Arbeitsuche,
    6. Ziffer 6
      Beginn und Ende sowie Art einer Sanktion (Paragraphen 10, 11, oder 49 AlVG),
    7. Ziffer 7
      Gutachten und sonstige Angaben zur Arbeitsfähigkeit.
  2. Absatz 2,Folgende Behörden, Gerichte und Einrichtungen haben auf Ersuchen der Behörde die zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung der Sozialhilfe erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Fremdenbehörden über Daten aus dem fremdenpolizeilichen oder niederlassungsrechtlichen Verfahren,
    2. Ziffer 2
      Landesbehörden über Leistungen der Grundversorgung, der Kinder- und Jugendhilfe, der Wohnbeihilfe oder sonstige Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs,
    3. Ziffer 3
      Bürgermeister als Meldebehörden über Meldedaten,
    4. Ziffer 4
      Sozialversicherungsträger und der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches über alle Tatsachen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung oder nach dem BPGG, ein Versicherungsverhältnis oder ein Beschäftigungsverhältnis betreffen,
    5. Ziffer 5
      Sozialministeriumservice über Art und Höhe von Geld- oder Sachleistungen,
    6. Ziffer 6
      Gerichte über anhängige Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtsangelegenheiten, in Mietrechtsangelegenheiten sowie in Verfahren zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und sonstigen vermögensrechtlichen Ansprüchen, ausgenommen Auskünfte aus Pflegschaftsakten,
    7. Ziffer 7
      Finanzbehörden über Ansprüche und Leistungen und alle Tatsachen, die für die Berechnung der Leistung, von Kostenersatzansprüchen, von Rückersatzansprüchen sowie zur (verwaltungs-) strafrechtlichen Verfolgung notwendig sind,
    8. Ziffer 8
      die Landespolizeidirektion Wien (Strafregisteramt) über Eintragungen von rechtskräftigen Verurteilungen im Strafregister,
    9. Ziffer 9
      Krankenanstaltenträger über Ansprüche und Leistungen,
    10. Ziffer 10
      Versicherungen über Ansprüche und Leistungen,
    11. Ziffer 11
      die mit der Studienbeihilfe befassten Behörden über Art, Höhe und Dauer des Bezuges einer Studienbeihilfe oder eines Stipendiums.
  3. Absatz 3,Der Bürgermeister hat die Behörde über jede Aufnahme, Ablehnung oder Beendigung einer gemeinnützigen Hilfstätigkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, zu informieren.
  4. Absatz 4,Dienstgeber und Bestandgeber einer Hilfe suchenden Person sowie Dienstgeber einer ersatzpflichtigen Person haben zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung der Sozialhilfe auf schriftliches Ersuchen der Behörde innerhalb einer angemessenen, mindestens einwöchigen Frist über alle Tatsachen, die das Dienst- oder Bestandverhältnis betreffen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Behörde hat im Ersuchen jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.
  5. Absatz 5,Personen, deren Einkommen für eine Sozialhilfeleistung oder für einen Kostenersatz maßgeblich ist, haben zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung oder zum Zweck der Prüfung eines Kostenersatzes auf schriftliches Ersuchen der Behörde die erforderlichen Erklärungen und Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, abzugeben bzw. vorzulegen, sofern nicht Paragraph 23, zur Anwendung gelangt.
  6. Absatz 6,Die Behörde ist zur Feststellung von Ansprüchen nach diesem Gesetz und zur Überprüfung der Angaben der Antragsteller berechtigt, eine Verknüpfungsabfrage im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen.
  7. Absatz 7,Der Österreichische Integrationsfonds hat auf Ersuchen der Behörde die zur Feststellung der Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt bzw. einer Pflichtverletzung nach Paragraph 16 c, Absatz eins, IntG erforderlichen Auskünfte und personenbezogenen Daten zu übermitteln.
  8. Absatz 8,Die Behörde hat auf Ersuchen der Gemeinde für das Anbieten gemeinnütziger Hilfstätigkeiten (Paragraph 10, Absatz 2,) folgende erforderlichen personenbezogenen Daten eines Hilfeempfängers zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Identifikationsdaten (Name und Geburtsdatum),
    2. Ziffer 2
      Adressdaten,
    3. Ziffer 3
      Staatsbürgerschaft,
    4. Ziffer 4
      Höhe der monatlichen Geld- und Sachleistungen.

Paragraph 25

Entscheidungsfrist und Bescheid

  1. Absatz eins,Über einen Antrag ist ohne unnötigen Aufschub, aber spätestens drei Monate nach dessen Einlangen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.
  2. Absatz 2,Wenn und insoweit eine Gefährdung des Lebensunterhalts oder kein Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung der Hilfe suchenden Person besteht, ist die unmittelbar erforderliche Soforthilfe mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu gewähren.
  3. Absatz 3,Keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides besteht im Fall der Änderung oder Neubemessung von Dauerleistungen auf Grund von Änderungen dieses Gesetzes, darauf gestützter Verordnungen oder auf Grund von Anpassungen sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen der hilfsbedürftigen Person anzusehen sind.

Paragraph 26

Abweisung, Kürzung oder Einstellung

  1. Absatz eins,Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe sind abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach Paragraph 23, Absatz 2, trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.
  2. Absatz 2,Bereits zuerkannte Leistungen der Sozialhilfe sind mit Bescheid nach Maßgabe des Absatz 3, zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person
    1. Ziffer eins
      gewährte Geldleistungen nach diesem Gesetz trotz Ermahnung zweckwidrig verwendet und Sachleistungen gemäß Paragraph 12, Absatz 4, nicht in Betracht kommen,
    2. Ziffer 2
      die Mitwirkungspflicht nach Paragraph 23, Absatz 2,, die Anzeigepflicht oder Rückerstattungspflicht nach Paragraph 29,, die Auskunftspflicht nach Paragraph 30, Absatz 2, oder die Kostenersatzpflicht nach Paragraph 32, nicht erfüllt, nachdem die Hilfe suchende Person auf diese Rechtsfolge nachweislich aufmerksam gemacht wurde.
  3. Absatz 3,Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Sozialhilfe nach Absatz 2, haben verhältnismäßig zu erfolgen.

Paragraph 27

Neubemessung und Einstellung von Leistungen

  1. Absatz eins,Die Leistung ist von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.
  2. Absatz 2,Die Leistungen aller Personen in einer Haushaltsgemeinschaft sind neu zu bemessen, wenn sich die Anzahl der Personen einer Haushaltsgemeinschaft ändert.

Paragraph 28

Ruhen des Anspruches

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nach Paragraph 14, ruht:
    1. Ziffer eins
      während eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder in einer Sozialhilfeeinrichtung, für dessen Kosten ein Sozialversicherungsträger, der Bund oder ein Sozialhilfeträger aufkommt, das Ruhen gilt jedoch nicht für den Eintritts- und Austrittsmonat,
    2. Ziffer 2
      für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe, einer Untersuchungshaft oder für die Dauer des Vollzugs einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, sofern nicht eine Einstellung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, zu erfolgen hat,
    3. Ziffer 3
      für die Dauer des Aufenthaltes der hilfsbedürftigen Person im Ausland. Ruhen tritt nicht ein, wenn sich die hilfsbedürftige Person im Kalenderjahr nicht länger als zwei Wochen im Ausland aufhält.
  2. Absatz 2,Für die Dauer des Aufenthaltes in einer unter Absatz eins, Ziffer eins, fallenden Einrichtung tritt kein Ruhen von Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in den Fällen ein, in welchen in absehbarer Zeit wieder ein Wohnbedarf in der konkreten Unterkunft besteht oder die Erhaltung dieser Unterkunft wirtschaftlich sinnvoll erscheint.
  3. Absatz 3,Eine Verpflichtung zur Erlassung eines schriftlichen Bescheides über das Ruhen des Anspruchs auf Sozialhilfe nach Absatz eins, besteht nur, wenn dies die hilfsbedürftige Person innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.

5. Abschnitt
Pflichten der Hilfe suchenden Person nach Abschluss des Verfahrens, Kontrolle

Paragraph 29

Anzeigepflicht, Rückerstattungspflicht

  1. Absatz eins,Die Person, der Sozialhilfe gewährt wird, ist verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten unverzüglich nach deren Eintritt oder Bekanntwerden, längstens aber binnen zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Personen, die Leistungen der Sozialhilfe insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz eins, oder auf Grund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß Paragraph 41, Absatz 2, weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
  3. Absatz 3,Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Sie kann auch in der Form erfolgen, dass sie auf die laufende Geldleistung der Sozialhilfe im Ausmaß von zumindest 10 % und höchstens 50 % angerechnet wird.
  4. Absatz 4,Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.
  5. Absatz 5,Die Person, der Sozialhilfe gewährt wird, ist anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich über die Pflichten und Folgen nach Absatz eins und Absatz 2, zu belehren.
  6. Absatz 6,Die in Paragraph 24, geregelten Mitwirkungspflichten gelten auch in Rückerstattungsverfahren.

Paragraph 30

Kontrolle

  1. Absatz eins,Die Behörde ist berechtigt, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung der Sozialhilfe jederzeit von Amts wegen zu überprüfen. Dabei sind insbesondere die Arbeitsfähigkeit, der Personenstand, die Wohnverhältnisse sowie die Fähigkeit, die finanziellen Mittel entsprechend den wirtschaftlichen Prioritäten einzusetzen, zu beachten.
  2. Absatz 2,Die leistungsempfangende Person hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Leistung der Sozialhilfe nachzuweisen und die dazu erforderlichen Auskünfte innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist zu erteilen. Paragraph 23, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, um die Rechtmäßigkeit des Bezugs von Leistungen periodisch zu überprüfen und deren widmungskonformen Verwendung sicherzustellen.
  4. Absatz 4,Die in Paragraph 24, geregelten Mitwirkungspflichten sowie die in Paragraph 27, geregelte Neubemessung und Einstellung von Leistungen gelten auch für Kontrollen.

6. Abschnitt
Kostenersatz und Ersatzansprüche Dritter

Paragraph 31

Kostenersatzverpflichtete

  1. Absatz eins,Für Leistungen der Sozialhilfe, die auf Grund eines Rechtsanspruches geleistet wurden, ist Ersatz zu leisten:
    1. Ziffer eins
      von der leistungsempfangenden Person oder deren Erben (Paragraphen 32 und Paragraph 37,),
    2. Ziffer 2
      von Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat (Paragraph 33,),
    3. Ziffer 3
      von Personen aufgrund vertraglicher Verpflichtung (Paragraph 34,),
    4. Ziffer 4
      von Personen, denen gegenüber die leistungsempfangende Person Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes hat, der die Sozialhilfeleistung erforderlich gemacht hat (Paragraph 36,).
  2. Absatz 2,Die in Paragraph 24, geregelten Mitwirkungspflichten gelten auch in Verfahren nach diesem Abschnitt.

Paragraph 32

Ersatz durch die leistungsempfangende Person oder deren Erben

  1. Absatz eins,Die Person, der Sozialhilfeleistungen gewährt worden sind, ist zum Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit
    1. Ziffer eins
      sie nachträglich zu einem verwertbaren Vermögen (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) gelangt, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet,
    2. Ziffer 2
      nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung verwertbares Vermögen hatte,
    3. Ziffer 3
      im Fall des Paragraph 7, Absatz 2 und 3 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird.
  2. Absatz 2,Von der Ersatzpflicht nach Absatz eins, sind Kosten für Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung nach Paragraph 18, ausgenommen.
  3. Absatz 3,Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Absatz eins, geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Person, die Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen hat, über. Die Erben haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses.

Paragraph 33

Ersatz durch den Geschenknehmer

  1. Absatz eins,Hat ein Hilfeempfänger innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet. Eine Kostenersatzpflicht des Geschenknehmers besteht dann nicht, wenn das übertragene Vermögen beim Hilfeempfänger gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, von der Verpflichtung zur Verwertung ausgenommen war.
  2. Absatz 2,Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.

Paragraph 34

Ersatz durch Personen aufgrund vertraglicher Verpflichtung

  1. Absatz eins,Personen, die vertraglich zum Unterhalt der leistungsempfangenden Person verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten für gewährte Sozialhilfeleistungen einschließlich der Kosten im Sinne des Paragraph 38, Absatz 3, zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn dieser wegen des Verhaltens der leistungsempfangenden Person gegenüber der ersatzpflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre.

Paragraph 35

Geltendmachung von Ersatzansprüchen

  1. Absatz eins,Ersatzansprüche nach diesem Abschnitt können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen wurden, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497, ABGB).
  2. Absatz 2,Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.
  3. Absatz 3,Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach Paragraph 7, Absatz 3, sichergestellten Vermögens kann abgesehen werden, wenn dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden wird.
  4. Absatz 4,Rückerstattungsansprüche des Trägers der Sozialhilfe gegenüber einer leistungsempfangenden Person nach Paragraph 29, Absatz 2, wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen, insbesondere wegen Erschleichung, Verheimlichung von Einkommen oder Vermögen oder Verletzung von Anzeigepflichten, bleiben von Absatz eins und Paragraph 32, Absatz eins, unberührt.
  5. Absatz 5,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der hilfsbedürftigen Person und seiner vertraglich zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach dem 6. Abschnitt zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Die Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Paragraph 36

Übergang von Rechtsansprüchen, Ersatzanspruch

  1. Absatz eins,Rechtsansprüche der leistungsempfangenden Person gegen einen Dritten, die der Deckung jenes Bedarfes dienen, der die Sozialhilfeleistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, erforderlich gemacht hat, gehen für den Zeitraum, in dem Hilfe geleistet wurde, bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Träger der Sozialhilfe über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für Schadenersatzansprüche, die der leistungsempfangenden Person auf Grund eines Unfalles oder eines sonstigen Ereignisses zustehen.
  3. Absatz 3,Für die Ersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Sozialhilfe einschließlich der darauf bezugnehmenden Verfahrensvorschriften.

Paragraph 37

Kostenersatz bei rückwirkender Zuerkennung von Ansprüchen

  1. Absatz eins,Unterstützt das Land als Träger der Sozialhilfe eine hilfsbedürftige Person für eine Zeit, in der ein Anspruch auf Versicherungsleistungen nach dem ASVG oder dem AlVG oder auf Leistungen nach dem KBGG oder dem UVG oder einen Anspruch auf Unterhalt oder auf eine Förderung (Wohnzuschuss) nach dem NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005, Landesgesetzblatt 8304, besteht, so ist die leistungsempfangende Person zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die durch die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz in dieser Zeit entstanden sind. Der Kostenersatzanspruch besteht in voller Höhe der entstandenen Kosten, ohne Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrages und unabhängig davon, ob Einkommen oder Vermögen vorhanden ist oder weiterhin eine Notlage besteht.
  2. Absatz 2,Über die Verpflichtung zum Kostenersatz ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe zu verfügen. Paragraph 29, Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß.

Paragraph 38

Ersatzansprüche Dritter

  1. Absatz eins,War einer hilfsbedürftigen Person so dringend eine der Sozialhilfeleistung entsprechende Hilfe zu leisten, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, sind der Hilfe leistenden Person oder Einrichtung auf ihren Antrag die Kosten zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Kosten werden nur dann ersetzt, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antrag auf Kostenersatz innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der Behörde, die über den Kostenersatzanspruch zu entscheiden hat, gestellt wurde,
    2. Ziffer 2
      die Person, die Hilfe nach Absatz eins, geleistet hat, den Ersatz der aufgewendeten Kosten nach anderen gesetzlichen Grundlagen trotz angemessener Rechtsverfolgung nicht erhält.
  3. Absatz 3,Die Kosten einer Hilfe nach Absatz eins, sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn Sozialhilfe geleistet worden wäre.
  4. Absatz 4,Die Frist gemäß Absatz 2, verlängert sich bei Krankenanstaltenträgern um zwei Wochen nach Einlangen einer ablehnenden Stellungnahme eines Trägers der Sozialversicherung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufnahme der hilfsbedürftigen Person in der Krankenanstalt.

7. Abschnitt
Behörden und Rechtsschutz

Paragraph 39

Sachliche Zuständigkeit

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, ist die Bezirksverwaltungsbehörde sachlich zuständig.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung ist zuständig für die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Land und Gemeinde über die Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Sozialhilfe.

Paragraph 40

Örtliche Zuständigkeit

  1. Absatz eins,Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz und dem tatsächlichen dauernden Aufenthalt der Hilfe suchenden Person.
  2. Absatz 2,Bei Gefahr im Verzug hat jede Bezirksverwaltungsbehörde die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen nach dem 3. Abschnitt unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.
  3. Absatz 3,Für die Erlassung von Bescheiden über den Kostenersatz ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die hilfebedürftige Person den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen den Aufenthalt hat. Kann danach die Zuständigkeit nicht ermittelt werden, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der hilfebedürftigen Person Leistungen der Sozialhilfe gewährt werden oder wurden.

Paragraph 41

Beschwerde

  1. Absatz eins,Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe kann ein Beschwerdeverzicht nicht wirksam abgegeben werden.
  2. Absatz 2,Beschwerden gegen Bescheide über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe haben keine aufschiebende Wirkung.
  3. Absatz 3,Die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person nach Paragraph 23, Absatz 2, gilt auch im Beschwerdeverfahren.

Paragraph 42

Revision

Gegen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes steht der Landesregierung das Recht zu, binnen sechs Wochen ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.

8. Abschnitt
Kostentragung

Paragraph 43

Kostenträger

  1. Absatz eins,Die Kosten der Sozialhilfe hat zunächst das Land zu tragen.
  2. Absatz 2,Zu den Kosten der Sozialhilfe gehört der gesamte sich aus der Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand.

Paragraph 44

Aufteilung und Vorschüsse

  1. Absatz eins,Die Gemeinden, in welchen die hilfebedürftigen Personen ihren Hauptwohnsitz haben, haben dem Land 50 % des Aufwandes an Leistungen der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs (Paragraphen 13 und 14) nach dem 3. Abschnitt zu entrichten. Durch Aufenthalt in einer stationären Einrichtung wird jedoch eine derartige Kostenbeitragspflicht nicht begründet. Eine Kostenbeitragspflicht nach diesem Absatz besteht weiters nicht für die im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 bis Ziffer 4, genannten Personen und für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, die eine Maßnahme nach Paragraph 26, des NÖ SHG erhalten.
  2. Absatz 2,Beantragt eine zur Kostentragung nach Absatz eins, verpflichtete Gemeinde im Einzelfall die Erlassung eines Bescheides, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde ihr die Kosten auf Grund der für die Verpflichtung maßgeblichen Umstände mittels Mandatsbescheid (Kostenbescheid gemäß Paragraph 57, AVG) vorzuschreiben. Der Antrag auf Erlassung eines Kostenbescheides ist binnen sechs Monaten nach Bekanntgabe der Verpflichtung zur Kostentragung zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Gemeinden haben dem Land jährlich einen Beitrag in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den gemäß Absatz eins, zu entrichtenden Beiträgen und dem Leistungsanteil der Kosten der Sozialhilfe zu leisten, die nicht durch Kostenbeitrags- und Ersatzleistungen oder durch sonstige für Zwecke der Sozialhilfe bestimmte Zuschüsse gedeckt sind.
  4. Absatz 4,Der Leistungsanteil der Gemeinden (Beitrag) für die Kosten der Sozialhilfe beträgt 50 %. Dieser Beitrag ist von der Landesregierung auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft aufzuteilen. Die Finanzkraft einer Gemeinde wird aus dem für die Gemeinde im laufenden Jahr zu erwartenden
    1. Ziffer eins
      Erträgen der ausschließlichen Gemeindeabgaben ohne die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen und ohne die Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern und
    2. Ziffer 2
      Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankenabgabe ermittelt. Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Finanzkraft sind vorläufig geschätzte Beträge zugrunde zu legen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (z. B. Erträge an ausschließlichen Gemeindeabgaben in den Vorjahren, Prognosen über künftige Entwicklung der Gemeindeertragsanteile).
  5. Absatz 5,Die Gemeinden haben monatlich Vorschüsse in der Höhe des zu erwartenden Beitragsanteiles zu entrichten. Diese monatlichen Beiträge werden von den der Gemeinde gebührenden monatlichen Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einbehalten. Die endgültige Abrechnung und Ermittlung der Finanzkraft hat auf Grund und nach Vorliegen der Rechnungsergebnisse der Gemeinden zu erfolgen. Die endgültig abgerechneten Beiträge können Fehlbeträge oder Guthaben ergeben, die im Wege der Ertragsanteilevorschüsse hereinzubringen oder gutzuschreiben sind.

9. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 45

Strafbestimmungen

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt, wer
    1. Ziffer eins
      durch falsche Angaben oder durch Verschweigen oder Verheimlichen entscheidungsrelevanter Tatsachen Sozialhilfeleistungen erlangt hat,
    2. Ziffer 2
      der Auskunftspflicht nach Paragraph 24, Absatz 4, oder 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
    3. Ziffer 3
      der Anzeigepflicht nach Paragraph 29, Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
    4. Ziffer 4
      der Auskunftspflicht nach Paragraph 30, Absatz 2, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
  2. Absatz 2,Der Versuch nach Absatz eins, Ziffer eins, ist strafbar.
  3. Absatz 3,Von den Bezirksverwaltungsbehörden sind Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu ahnden.

Paragraph 46

Gebühren- und Abgabenfreiheit

Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

Paragraph 47

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die nach diesem Gesetz den Gemeinden zukommenden Aufgaben und die Wahrnehmung der sonstigen damit in Zusammenhang stehenden, die Gemeinde treffenden Rechte und Pflichten sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.

Paragraph 48

Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit des Hilfe Suchenden, der Gewährung, Ablehnung, Kürzung und Einstellung von Sozialhilfeleistungen und der Durchführung des Kostenersatzes von folgenden Betroffenen insbesondere die angeführten personenbezogenen Datenarten automatisiert gemeinsam zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      die Hilfe Suchende und leistungsempfangende Person: Identifikationsdaten, Geschlecht, Personenstand, Gesundheitsdaten, Staatsbürgerschaft, aufenthaltsrechtlicher Status, Staatsangehörigkeit und Geburtsort der leiblichen Eltern, Sprachkenntnisse, Integrationsverpflichtungen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, gerichtliche Vorstrafen, Grundwehrdienst, Zivildienst, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Daten zu Sozialversicherungsverhältnissen, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Bankverbindungen, Verwandtschaftsdaten und Leistungsdaten,
    2. Ziffer 2
      von gegenüber der Hilfe suchenden oder leistungsempfangenden Person Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten sowie anderen neben der Hilfe Suchenden oder leistungsempfangenden Person unterhaltsberechtigten Personen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und Angaben über eine bestehende Erwachsenenvertretung,
    3. Ziffer 3
      von Dienstgebern der in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Personen:
      Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten,
    4. Ziffer 4
      von Unterkunftsgebern bzw. den Hausverwaltungen der in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Personen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Unterkunftsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindung.
  2. Absatz 2,Weiters sind die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Leistungsabrechnung von folgenden Betroffenen insbesondere die angeführten personenbezogenen Datenarten automatisiert gemeinsam zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      von Personen oder von Einrichtungen, die Leistungen der Sozialhilfe nach diesem Gesetz erbringen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Leistungsdaten, Vertragsdaten, Daten zur Leistungsabrechnung und Bankverbindung.
    2. Ziffer 2
      von den Ansprechpersonen nach Ziffer eins :, Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten.
  3. Absatz 3,Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl.Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen gemäß Absatz eins und 2 hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  4. Absatz 4,Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.
  5. Absatz 5,Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen personenbezogene Daten im Sinne der Absatz eins und 2 zum Zweck und aus Anlass der Gewährung und Abrechnung von Leistungen der Sozialhilfe an Personen und Landesdienststellen, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, übermitteln.
  6. Absatz 6,Die Landesregierung und in deren Auftrag die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Landesgesetz berechtigt, sämtliche personenbezogenen Daten, die für die sonstige Vollziehung dieses Landesgesetzes erforderlich sind, zum Zweck einer effizienten, effektiven und einheitlichen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der personenbezogenen Daten sichernden Vollziehung automatisiert zu verarbeiten. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zu den im Unionsrecht oder dem nationalen Recht festgelegten Zwecken.

Paragraph 49

Umsetzung von Unionsrecht

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, Amtsblatt Nummer L 16 vom 23. Jänner 2004, Seite 44,
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, Amtsblatt Nummer L 158 vom 30. April 2004, Seite 77, in der Fassung Amtsblatt Nummer L 229 vom 29. Juni 2004, Seite 35,
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, Amtsblatt Nummer L 132 vom 19. Mai 2011, Seite 1,
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 337 vom 20. Dezember 2011, Seite 9.

Paragraph 50

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Die auf der Grundlage des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, erlassene NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2019,, gilt als Verordnung aufgrund dieses Gesetzes.
  2. Absatz 2,Der Paragraph 11, Absatz 5, des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018,, ist auch nach dem 31. Dezember 2019 für die Valorisierung der Mindeststandards der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2019,, für das Jahr 2020 anzuwenden.
  3. Absatz 3,Allen am 1. Jänner 2020 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2019 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018,, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2019,, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2018,, zugrunde zu legen.
  4. Absatz 4,Im Kostenersatz- und Rückerstattungsverfahren ist für Leistungen, welche für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, das NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018,, anzuwenden.
  5. Absatz 5,Absatz 3 und Absatz 4, gelten auch für Beschwerdeverfahren.
  6. Absatz 6,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben eine Neubemessung aller Dauerleistungen, die mit Bescheid nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205, gewährt wurden, von Amts wegen mit Bescheid ab 1. Jänner 2021 durchzuführen, sofern nicht bereits eine Neubemessung erfolgte. Die Bescheide sind innerhalb von 4 Monaten zu erlassen und angemessen, maximal jedoch mit 12 Monaten zu befristen. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit kann die Befristung entfallen. In diesen Bescheiden ist die ab 1. Jänner 2021 zustehende Höhe der Geldleistung festzusetzen und gegebenenfalls über den Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung abzusprechen.
  7. Absatz 7,Dauerleistungen, die im Rahmen des Privatrechts nach Paragraph 5, Absatz 4, des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, gewährt wurden, sind mit Ablauf des 31. Dezember 2020 einzustellen.

Paragraph 51

In-Kraft-Treten

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit diesem Gesetz in Kraft.
  3. Absatz 3,Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205, außer Kraft.
  4. Absatz 4,Paragraph 50, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2019, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner