(6)Absatz 6Bei Vorhaben gemäß Abs. 4 lit. a und Abs. 5 lit. a, welche die darin festgelegten Werte hinsichtlich der Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes zwar unterschreiten, aber mit anderen gleichartigen Vorhaben in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam die festgelegten Werte hinsichtlich der Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes überschreiten, ist im Rahmen der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit behördlich jedenfalls zu prüfen, ob diese einzelnen Vorhaben in ihrer gesamtheitlichen Betrachtung mehr als geringfügige Auswirkungen auf die Retentionswirkung haben (Zusammenhangswirkung).Bei Vorhaben gemäß Absatz 4, Litera a und Absatz 5, Litera a,, welche die darin festgelegten Werte hinsichtlich der Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes zwar unterschreiten, aber mit anderen gleichartigen Vorhaben in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam die festgelegten Werte hinsichtlich der Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes überschreiten, ist im Rahmen der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit behördlich jedenfalls zu prüfen, ob diese einzelnen Vorhaben in ihrer gesamtheitlichen Betrachtung mehr als geringfügige Auswirkungen auf die Retentionswirkung haben (Zusammenhangswirkung).