LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 23. Juli 2019

63. Verordnung:

NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Schmida“

Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 16. Juli 2019 aufgrund des Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2 und des Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, verordnet:

NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Schmida“

Paragraph eins,

Ziel und Zweck

  1. Absatz einsZiel dieser Verordnung ist die Erhaltung der Retentionswirkung von Hochwasserabflussgebieten zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten in den Geltungsbereichen (Paragraph 2,).
  2. Absatz 2Zweck dieser Verordnung ist die Vorgabe von konkreten wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen für
    1. Litera a
      von Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 erfassten Anlagen und
    2. Litera b
      von Paragraph 41, Absatz eins und 2 WRG 1959 erfassten Schutz- und Regulierungswasserbauten
    in den Geltungsbereichen (Paragraph 2,).

Paragraph 2,

Geltungsbereiche

Diese Verordnung gilt innerhalb der HQ100-Hochwasserabflussgebiete für die in den Anlagen 1 bis 41 als

  1. Litera a
    „bedeutend“ (hellblau dargestellt) und
  2. Litera b
    „sehr bedeutend“ (dunkelblau dargestellt)
ausgewiesenen Hochwasserabflussgebiete des Gewässers „Schmida“.

Paragraph 3,

Vorgaben

  1. Absatz einsBei nach Paragraph eins, Absatz 2, erfassten Vorhaben sind in den Geltungsbereichen des Paragraph 2, die in den Absatz 2 bis 7 normierten Vorgaben (Einschränkungen und Gesichtspunkte) zu beachten.
  2. Absatz 2In Hochwasserabflussgebieten größer HQ30 bis einschließlich HQ100 unterliegen von Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, erfasste Anlagen (Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Bewilligungspflicht.
  3. Absatz 3In Hochwasserabflussgebieten größer HQ30 bis einschließlich HQ100 sind Vorhaben, die eine Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes bis einschließlich 50 m² bewirken (z. B. Trafoanlagen und Gittermasten), von der Bewilligungspflicht gemäß Absatz 2, ausgenommen.
  4. Absatz 4In bedeutenden Hochwasserabflussgebieten (Paragraph 2, Litera a,) gilt unter Beachtung der Ausnahme des Absatz 3, Folgendes:
    1. Litera a
      Vorhaben, die eine Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes bis einschließlich 50.000 m² bewirken, gelten hinsichtlich ihrer Retentionswirkung grundsätzlich als bewilligungsfähig.
    2. Litera b
      Bei Vorhaben, die eine Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes von mehr als 50.000 m² bewirken, ist hinsichtlich der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit jedenfalls behördlich zu prüfen, ob das konkrete Vorhaben mehr als geringfügige Auswirkungen auf die Retentionswirkung hat.
  5. Absatz 5In sehr bedeutenden Hochwasserabflussgebieten (Paragraph 2, Litera b,) gilt unter Beachtung der Ausnahme des Absatz 3, Folgendes:
    1. Litera a
      Vorhaben, die eine Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes bis einschließlich 500 m² bewirken, gelten hinsichtlich ihrer Retentionswirkung grundsätzlich als bewilligungsfähig.
    2. Litera b
      Bei Vorhaben, die eine Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes von mehr als 500 m² bewirken, ist hinsichtlich der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit jedenfalls behördlich zu prüfen, ob das konkrete Vorhaben mehr als geringfügige Auswirkungen auf die Retentionswirkung hat.
  6. Absatz 6Bei Vorhaben gemäß Absatz 4, Litera a und Absatz 5, Litera a,, welche die darin festgelegten Werte hinsichtlich der Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes zwar unterschreiten, aber mit anderen gleichartigen Vorhaben in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam die festgelegten Werte hinsichtlich der Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes überschreiten, ist im Rahmen der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit behördlich jedenfalls zu prüfen, ob diese einzelnen Vorhaben in ihrer gesamtheitlichen Betrachtung mehr als geringfügige Auswirkungen auf die Retentionswirkung haben (Zusammenhangswirkung).
  7. Absatz 7In sämtlichen Verfahren betreffend die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Vorhaben innerhalb der Geltungsbereiche (Paragraph 2,) ist die Summe der Auswirkungen der ab Inkrafttreten dieser Verordnung (Paragraph 4, Absatz eins,) erteilten Bewilligungen gemäß Paragraph 38 und Paragraph 41, WRG 1959 zu berücksichtigen (Summationswirkung).

Paragraph 4,

Schlussbestimmungen

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängige wasserrechtliche Verfahren ist die Verordnung nicht anzuwenden.

Für die Landeshauptfrau

Pernkopf

Landeshauptfrau-Stellvertreter