Änderung des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes (NÖ VNG)
Das NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, LGBl. 7200, wird wie folgt geändert:Das NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, Landesgesetzblatt 7200, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu §§ 2 bis 21 durch folgenden Eintrag ersetzt:Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu Paragraphen 2 bis 21 durch folgenden Eintrag ersetzt:
„§ 2 | NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge |
§ 3Paragraph 3, | Schlichtungsverfahren |
§ 4Paragraph 4, | Zuständigkeiten des Landesverwaltungsgerichtes, Bestellung und Ausschluss fachkundiger Laienrichter |
§ 5Paragraph 5, | Verfahrenshilfe |
§ 6Paragraph 6, | Einleitung des Nachprüfungsverfahrens |
§ 7Paragraph 7, | Einleitung des Feststellungsverfahrens |
§ 8Paragraph 8, | Parteien des Nachprüfungsverfahrens |
§ 9Paragraph 9, | Auskunftspflicht |
§ 10Paragraph 10, | Antrag auf Nachprüfung |
§ 11Paragraph 11, | Antrag auf Feststellung |
§ 12Paragraph 12, | Fristen für Nachprüfungs- und Feststellungsanträge |
§ 13Paragraph 13, | Behandlung der Anträge |
§ 14Paragraph 14, | Einstweilige Verfügungen |
§ 15Paragraph 15, | Mündliche Verhandlung |
§ 16Paragraph 16, | Nachprüfungsverfahren |
§ 17Paragraph 17, | Feststellung von Rechtsverstößen, Nichtigerklärung des Vertrages und Verhängung von Sanktionen |
§ 18Paragraph 18, | Unwirksamerklärung des Widerrufes |
§ 19Paragraph 19, | Entscheidungsfristen |
§ 20Paragraph 20, | Mutwillensstrafen |
§ 21Paragraph 21, | Gebühren und Gebührenersatz |
§ 22Paragraph 22, | Umgesetzte EU-Richtlinien |
§ 23Paragraph 23, | Inkrafttretens-, Außerkrafttretens-, Übergangs- und Schlussbestimmungen“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1
Geltungsbereich
(1)Absatz einsDieses Gesetz regelt den Rechtsschutz in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fallen.Dieses Gesetz regelt den Rechtsschutz in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fallen.
(2)Absatz 2Die NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge ist zuständig für freiwillige, dem Nachprüfungsverfahren vorgeschaltete Schlichtungsverfahren (§ 3).Die NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge ist zuständig für freiwillige, dem Nachprüfungsverfahren vorgeschaltete Schlichtungsverfahren (Paragraph 3,).
(3)Absatz 3Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist zuständig
zur Entscheidung über
Anträge zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (§ 14) undAnträge zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (Paragraph 14,) und
Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers wegen Rechtswidrigkeit (§ 16)Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers wegen Rechtswidrigkeit (Paragraph 16,)
für die Feststellung von Rechtsverstößen einschließlich der Nichtigerklärung des Vertrages und der Verhängung von Sanktionen und von Mutwillensstrafen (§§ 17 und 20)für die Feststellung von Rechtsverstößen einschließlich der Nichtigerklärung des Vertrages und der Verhängung von Sanktionen und von Mutwillensstrafen (Paragraphen 17 und 20)
zur Unwirksamerklärung des Widerrufes (§ 18).“zur Unwirksamerklärung des Widerrufes (Paragraph 18,).“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift zu § 2 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 2, lautet:
„NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge“
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„§ 3
Schlichtungsverfahren
(1)Absatz einsEin Unternehmer kann vor Befassung des Landesverwaltungsgerichtes bei der NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge die nachträgliche Prüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie die nachträgliche Prüfung nicht gesondert anfechtbarer Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, schriftlich beantragen. Im Schlichtungsantrag ist ein bestimmtes Begehren zu stellen.
(2)Absatz 2Das Recht des Unternehmers, unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung einzubringen, bleibt von der Einbringung eines Antrags auf Schlichtung jedenfalls unberührt.
(3)Absatz 3Ein Schlichtungsantrag ist unzulässig,
wenn in derselben Sache bereits ein Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht eingeleitet wurde,
wenn sich der Schlichtungsantrag nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet oder
wenn er nicht innerhalb der in § 12 genannten Fristen eingebracht wird.wenn er nicht innerhalb der in Paragraph 12, genannten Fristen eingebracht wird.
Dem Schlichtungsantrag kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu. Die Zeit, in der ein Schlichtungsverfahren anhängig ist, wird in die Nachprüfungsfristen eingerechnet. Das Schlichtungsverfahren muss innerhalb der Nachprüfungsfristen beendet werden.
(4)Absatz 4Die Schlichtungsstelle hat den Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle unverzüglich vom Einlangen des Schlichtungsantrags zu verständigen.
(5)Absatz 5Die Schlichtungsstelle hat Dritte, sofern sie von der Meinungsverschiedenheit betroffen sind, vom Schlichtungsantrag und von der Verhandlung unter Angabe der genauen Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der gesondert anfechtbaren Entscheidung zu verständigen und ihnen die Möglichkeit zu geben, an der Verhandlung teilzunehmen.
(6)Absatz 6Die Streitteile und Dritte im Sinn des Abs. 5 können bei der Schlichtungsstelle in die der Schlichtungsstelle vorgelegten Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen Akteneinsicht nehmen und von den Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen. Soweit die Akten elektronisch geführt werden, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Die Streitteile können bei der Vorlage von Unterlagen an die Schlichtungsstelle verlangen, dass bestimmte Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen zum Schutz von technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnissen von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Auftraggeber können dies darüber hinaus aus zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses verlangen. Die in Betracht kommenden Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen sind bei ihrer Vorlage zu bezeichnen.Die Streitteile und Dritte im Sinn des Absatz 5, können bei der Schlichtungsstelle in die der Schlichtungsstelle vorgelegten Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen Akteneinsicht nehmen und von den Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen. Soweit die Akten elektronisch geführt werden, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Die Streitteile können bei der Vorlage von Unterlagen an die Schlichtungsstelle verlangen, dass bestimmte Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen zum Schutz von technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnissen von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Auftraggeber können dies darüber hinaus aus zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses verlangen. Die in Betracht kommenden Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen sind bei ihrer Vorlage zu bezeichnen.
(7)Absatz 7Lässt sich ein Streitteil in das Schlichtungsverfahren nicht ein, ist das Schlichtungsverfahren ohne Verhandlung für beendet zu erklären.
(8)Absatz 8Die Schlichtungsstelle hat ehestmöglich, jedenfalls innerhalb der Nachprüfungsfrist, in einer mündlichen, nicht öffentlichen Verhandlung unter Anwendung eines objektiven Prüfmaßstabes auf eine gütliche Einigung der Streitteile hinzuwirken und Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erstatten.
(9)Absatz 9Die Art des Auftrages, der geschätzte Auftragswert, bei Bau- und Baukonzessionsverträgen die auf das vergabespezifische Gewerk bzw. den gesamten Bauauftrag bezogenen geplanten Ausführungsfristen, bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie bei Dienstleistungskonzessionsverträgen der geplante Leistungszeitpunkt bzw. Beginn und Ende des Leistungszeitraumes, der Verlauf, die Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit und das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens sind in einer Niederschrift festzuhalten. Den Streitteilen, Dritten im Sinn des Abs. 5 und dem Landesverwaltungsgericht ist je eine Abschrift zu übermitteln.“Die Art des Auftrages, der geschätzte Auftragswert, bei Bau- und Baukonzessionsverträgen die auf das vergabespezifische Gewerk bzw. den gesamten Bauauftrag bezogenen geplanten Ausführungsfristen, bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie bei Dienstleistungskonzessionsverträgen der geplante Leistungszeitpunkt bzw. Beginn und Ende des Leistungszeitraumes, der Verlauf, die Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit und das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens sind in einer Niederschrift festzuhalten. Den Streitteilen, Dritten im Sinn des Absatz 5 und dem Landesverwaltungsgericht ist je eine Abschrift zu übermitteln.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
„§ 4
Zuständigkeiten des Landesverwaltungsgerichtes, Bestellung und Ausschluss fachkundiger Laienrichter
(1)Absatz einsDie Durchführung des Nachprüfungsverfahrens obliegt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
(2)Absatz 2Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständigBis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (§ 14) sowiezur Erlassung einstweiliger Verfügungen (Paragraph 14,) sowie
zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 16).zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte (Paragraph 16,).
(3)Absatz 3Nach Zuschlagserteilung ist das Landesverwaltungsgericht zuständig,
zur Feststellung, ob im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, und zusätzlichzur Feststellung, ob im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, und zusätzlich
auf Antrag des Auftraggebers oder des Zuschlagsempfängers zur Feststellung, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung dieser Vorschriften keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte,
zur Feststellung, ob ein Vergabeverfahren in rechtswidriger Weise ohne vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb durchgeführt wurde,
zur Feststellung, ob die Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war,zur Feststellung, ob die Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war,
zur Feststellung, ob der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen die §§ 155 Abs. 4 bis 9 oder 316 Abs. 1 bis 3, § 162 Abs. 1 bis 5 oder § 323 Abs. 1 bis 5 des Bundesvergabegesetzes 2018, BGBl. I Nr. 65/2018 rechtswidrig war,zur Feststellung, ob der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen die Paragraphen 155, Absatz 4 bis 9 oder 316 Absatz eins bis 3, Paragraph 162, Absatz eins bis 5 oder Paragraph 323, Absatz eins bis 5 des Bundesvergabegesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, rechtswidrig war,
zur Nichtigerklärung oder Aufhebung eines Vertrages in einem Verfahren gemäß Z 3 bis 5 sowiezur Nichtigerklärung oder Aufhebung eines Vertrages in einem Verfahren gemäß Ziffer 3 bis 5 sowie
zur Verhängung von Sanktionen (§ 17 Abs. 10) in einem Verfahren gemäß Z 3 bis 5.zur Verhängung von Sanktionen (Paragraph 17, Absatz 10,) in einem Verfahren gemäß Ziffer 3 bis 5.
(4)Absatz 4Nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zuständig,
zur Feststellung, ob im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte der Widerruf wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, und zusätzlichzur Feststellung, ob im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte der Widerruf wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, und zusätzlich
auf Antrag des Auftraggebers zur Feststellung, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung dieser Vorschriften keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte,
zur Feststellung, ob der Widerruf in rechtswidriger Weise ohne Mitteilung oder Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung erklärt wurde sowie
zur Unwirksamerklärung des Widerrufes in einem Verfahren gemäß Z 1 und 3.zur Unwirksamerklärung des Widerrufes in einem Verfahren gemäß Ziffer eins und 3.
(5)Absatz 5Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zuständig, festzustellen, ob der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.
(6)Absatz 6Parteien und Beteiligte können bei der Vorlage von Unterlagen an das Landesverwaltungsgericht verlangen, dass bestimmte Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen zum Schutz von technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnissen von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Auftraggeber können dies darüber hinaus aus zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses verlangen. Die in Betracht kommenden Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen sind bei ihrer Vorlage zu bezeichnen.
(7)Absatz 7Soweit dem Landesverwaltungsgericht die im Vergabeverfahren bekannt gegebene elektronische Adresse einer Partei bekannt ist oder soweit dem Landesverwaltungsgericht von der betreffenden Partei eine elektronische Adresse bekannt gegeben worden ist, hat das Landesverwaltungsgericht schriftliche Erledigungen an diese Adresse zuzustellen.
(8)Absatz 8Das Landesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten der Abs. 2 bis 5, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.Das Landesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten der Absatz 2 bis 5, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(9)Absatz 9Der Senat besteht aus einem Mitglied als Vorsitzenden, zwei weiteren Mitgliedern und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem Kreis der Auftragnehmer angehören.
(10)Absatz 10Die fachkundigen Laienrichter müssen besondere fachliche Kenntnisse auf dem Gebiet des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht besitzen. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Auftragnehmer steht der Wirtschaftskammer Niederösterreich und der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Auftraggeber steht der für allgemeine Vergabeangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung, dem Österreichischen Städtebund und dem Niederösterreichischen Gemeindebund zu. Erfolgt die Nominierung nicht innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Landesregierung, obliegt in diesem Fall die Bestellung der Landesregierung, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.
(11)Absatz 11Dem Landesverwaltungsgericht dürfen als fachkundige Laienrichter nicht angehören: Der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft des Bundes oder eines Bundeslandes, Bürgermeister, Direktoren einer Bildungsdirektion, Mitglieder und Beisitzer der Schlichtungsstelle, Mitglieder des Europäischen Parlaments, Mitglieder der Kommission sowie Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes.
(12)Absatz 12Die Aufwandsentschädigung für die fachkundigen Laienrichter oder Laienrichterinnen im Landesverwaltungsgericht beträgt 150 % der vollen Tagesgebühr gemäß § 111 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100. Die Entschädigungen sind jeweils auf volle Euro-Beträge aufzurunden. Die fachkundigen Laienrichter und Laienrichterinnen im Landesverwaltungsgericht erhalten als Ersatz der Reisekosten Kilometergeld. Das Kilometergeld ist vom Wohnort zum Ort der Sitzung und zurück zu berechnen. Ist der Dienstort Ausgangs- oder Endpunkt der Reise, ist dieser maßgeblich. Die Höhe des Kilometergeldes richtet sich nach § 101 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100.Die Aufwandsentschädigung für die fachkundigen Laienrichter oder Laienrichterinnen im Landesverwaltungsgericht beträgt 150 % der vollen Tagesgebühr gemäß Paragraph 111, des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2100. Die Entschädigungen sind jeweils auf volle Euro-Beträge aufzurunden. Die fachkundigen Laienrichter und Laienrichterinnen im Landesverwaltungsgericht erhalten als Ersatz der Reisekosten Kilometergeld. Das Kilometergeld ist vom Wohnort zum Ort der Sitzung und zurück zu berechnen. Ist der Dienstort Ausgangs- oder Endpunkt der Reise, ist dieser maßgeblich. Die Höhe des Kilometergeldes richtet sich nach Paragraph 101, des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2100.
(13)Absatz 13Der Vorsitzende hat den fachkundigen Laienrichtern alle entscheidungsrelevanten Dokumente unverzüglich zu übermitteln bzw., wenn dies untunlich oder zur Wahrung der Vertraulichkeit von Dokumenten unbedingt erforderlich ist, diese bereitzuhalten.
(14)Absatz 14Von der Mitwirkung an einer Entscheidung sind die fachkundigen Laienrichter hinsichtlich jener Vergabeverfahren ausgeschlossen, die eine Auftragsvergabe im Wirkungsbereich jener Institution betreffen, der sie angehören oder die sie vorgeschlagen hat.
(15)Absatz 15Soweit in diesem Gesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nach diesem Gesetz sinngemäß anzuwenden.“Soweit in diesem Gesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles in den Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nach diesem Gesetz sinngemäß anzuwenden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Die §§ 4a bis 21 erhalten die Bezeichnung §§ 5 bis 23.Die Paragraphen 4 a bis 21 erhalten die Bezeichnung Paragraphen 5 bis 23.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 5 Abs. 3 (neu) wird das Zitat Im Paragraph 5, Absatz 3, (neu) wird das Zitat „§ 11 Abs. 6“„§ 11 Absatz 6 “, durch das Zitat „§ 12 Abs. 5“„§ 12 Absatz 5 “, ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift zu § 6 (neu) lautet:Die Überschrift zu Paragraph 6, (neu) lautet:
„Einleitung des Nachprüfungsverfahrens“.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 6 Abs. 2 (neu) wird das Zitat Im Paragraph 6, Absatz 2, (neu) wird das Zitat „§ 11“ durch das Zitat „§ 12“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 6 Abs. 3 (neu) wird das Zitat Im Paragraph 6, Absatz 3, (neu) wird das Zitat „§ 13“ durch das Zitat „§ 14“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 (neu) wird die Wortfolge Im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 (neu) wird die Wortfolge „unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht“ durch die Wortfolge „unmittelbar anwendbares Unionsrecht“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 7 Abs. 1 Z 5 (neu) wird das Zitat Im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, (neu) wird das Zitat „BGBl. I Nr. 65“„BGBl. römisch eins Nr. 65“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 65/2018“„BGBl. römisch eins Nr. 65/2018“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 8 Abs. 1 erster Satz (neu) lautet:Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz (neu) lautet:
„Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind der Antragsteller und der Auftraggeber.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 8 Abs. 2 und 3 (neu) lauten:Paragraph 8, Absatz 2 und 3 (neu) lauten:
„(2)Absatz 2Im Nachprüfungsverfahren sind ferner jene Unternehmer Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmer verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (§ 13 Abs. 3) oder nach Verständigung vom Eingang (§ 13 Abs. 5) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.Im Nachprüfungsverfahren sind ferner jene Unternehmer Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmer verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (Paragraph 13, Absatz 3,) oder nach Verständigung vom Eingang (Paragraph 13, Absatz 5,) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.
(3)Absatz 3Wenn mehrere Unternehmer einen Antrag auf Nichtigerklärung derselben Entscheidung gestellt haben, dann haben die jeweiligen Antragsteller in allen Nachprüfungsverfahren Parteistellung.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 8 Abs. 4 vierter Satz (neu) wird das Zitat Im Paragraph 8, Absatz 4, vierter Satz (neu) wird das Zitat „§ 16 Abs. 2, 5 und 6“„§ 16 Absatz 2,, 5 und 6“ durch das Zitat „§ 17 Abs. 2, 5 und 6“„§ 17 Absatz 2,, 5 und 6“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 8 Abs. 5 erster Satz (neu) lautet:Paragraph 8, Absatz 5, erster Satz (neu) lautet:
„Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 14 sind der Antragsteller und der Auftraggeber.“„Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 14, sind der Antragsteller und der Auftraggeber.“
17.Novellierungsanordnung 17, Die Überschrift zu § 10 (neu) lautet:Die Überschrift zu Paragraph 10, (neu) lautet:
„Antrag auf Nachprüfung“.
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 10 Abs. 1 (neu) lautet der Einleitungssatz:Im Paragraph 10, Absatz eins, (neu) lautet der Einleitungssatz:
„Ein Antrag auf Nachprüfung (§ 6 Abs. 1) hat jedenfalls zu enthalten:“.„Ein Antrag auf Nachprüfung (Paragraph 6, Absatz eins,) hat jedenfalls zu enthalten:“.
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 10 Abs. 1 (neu) entfällt die Z 9. § 10 Abs. 1 Z 7 und 8 (neu) lauten:Im Paragraph 10, Absatz eins, (neu) entfällt die Ziffer 9, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 (neu) lauten:
einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.“
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 10 Abs. 2 Z 2 (neu) wird das Zitat Im Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, (neu) wird das Zitat „§ 11“ durch das Zitat „§ 12“ ersetzt. Im Abs. 2 Z 3 (neu) das Zitat ersetzt. Im Absatz 2, Ziffer 3, (neu) das Zitat „§ 19“ durch das Zitat „§ 21“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 10 Abs. 3 (neu) entfällt.Paragraph 10, Absatz 3, (neu) entfällt.
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 11 Abs. 1 (neu) entfällt die Z 10. § 11 Abs. 1 Z 8 und 9 (neu) lauten:Im Paragraph 11, Absatz eins, (neu) entfällt die Ziffer 10, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 (neu) lauten:
ein bestimmtes Begehren und
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.“
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 11 Abs. 2 Z 1 (neu) wird das Zitat Im Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, (neu) wird das Zitat „§ 11“ durch das Zitat „§ 12“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 11 Abs. 2 Z 2 (neu) lautet:Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, (neu) lautet:
wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können oder“.
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 11 Abs. 2 Z 3 (neu) wird das Zitat Im Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, (neu) wird das Zitat „§ 19“ durch das Zitat „§ 21“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, § 11 Abs. 3 (neu) entfällt.Paragraph 11, Absatz 3, (neu) entfällt.
27.Novellierungsanordnung 27, Die Überschrift zu § 12 (neu) lautet:Die Überschrift zu Paragraph 12, (neu) lautet:
„Fristen für Nachprüfungs- und Feststellungsanträge“.
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 12 (neu) entfällt Abs. 5 und erhalten die Abs. 2 bis 4 die Bezeichnung Abs. 3 bis 5.Im Paragraph 12, (neu) entfällt Absatz 5 und erhalten die Absatz 2 bis 4 die Bezeichnung Absatz 3 bis 5.
29.Novellierungsanordnung 29, § 12 Abs. 2 (neu) lautet:Paragraph 12, Absatz 2, (neu) lautet:
„(2)Absatz 2In die Nachprüfungsfristen werden die Zeiten eingerechnet, in denen ein Schlichtungsverfahren anhängig ist (§ 3 Abs. 3).”In die Nachprüfungsfristen werden die Zeiten eingerechnet, in denen ein Schlichtungsverfahren anhängig ist (Paragraph 3, Absatz 3,).”
30.Novellierungsanordnung 30, § 12 Abs. 5 (neu) lautet:Paragraph 12, Absatz 5, (neu) lautet:
„(5)Absatz 5Feststellungsanträge gemäß § 7 Abs. 1 sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können.“Feststellungsanträge gemäß Paragraph 7, Absatz eins, sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können.“
31.Novellierungsanordnung 31, Im § 12 Abs. 6 (neu) wird das Zitat Im Paragraph 12, Absatz 6, (neu) wird das Zitat „Abs. 4“ jeweils durch das Zitat „Abs. 5“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, § 13 Abs. 3 erster Satz (neu) lautet:Paragraph 13, Absatz 3, erster Satz (neu) lautet:
„Der Eingang eines Nachprüfungsantrages ist vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich im Internet bekannt zu machen.“
33.Novellierungsanordnung 33, Im § 13 Abs. 3 Z 2 (neu) wird das Zitat Im Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, (neu) wird das Zitat „§ 9 Abs. 1 Z 1“„§ 9 Absatz eins, Ziffer eins “, durch das Zitat „§ 10 Abs. 1 Z 1“„§ 10 Absatz eins, Ziffer eins “, ersetzt. Im Abs. 3 Z 3 (neu) wird das Zitat ersetzt. Im Absatz 3, Ziffer 3, (neu) wird das Zitat „§ 7 Abs. 2“„§ 7 Absatz 2 “, durch das Zitat „§ 8 Abs. 2“„§ 8 Absatz 2 “, ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, Im § 14 Abs. 1 (neu) wird das Zitat Im Paragraph 14, Absatz eins, (neu) wird das Zitat „§ 5“ durch das Zitat „§ 6“ ersetzt, im Abs. 2 Z 2 (neu) wird das Zitat ersetzt, im Absatz 2, Ziffer 2, (neu) wird das Zitat „§ 5 Abs. 1“„§ 5 Absatz eins “, durch das Zitat „§ 6 Abs. 1“„§ 6 Absatz eins “, ersetzt und im Abs. 3 (neu) wird das Zitat ersetzt und im Absatz 3, (neu) wird das Zitat „§ 11“ durch das Zitat „§ 12“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, Im § 14 (neu) entfällt Abs. 4 und erhalten die Abs. 5 bis 11 die Bezeichnung Abs. 4 bis 10.Im Paragraph 14, (neu) entfällt Absatz 4 und erhalten die Absatz 5 bis 11 die Bezeichnung Absatz 4 bis 10.
36.Novellierungsanordnung 36, Im § 14 Abs. 8 (neu) wird das Zitat Im Paragraph 14, Absatz 8, (neu) wird das Zitat „§ 13 Abs. 11“„§ 13 Absatz 11 “, durch das Zitat „§ 14 Abs. 10“„§ 14 Absatz 10 “, ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, Im § 14 Abs. 9 (neu) wird das Zitat Im Paragraph 14, Absatz 9, (neu) wird das Zitat „§ 19“ durch das Zitat „§ 21“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, Die Überschrift zu § 16 (neu) lautet:Die Überschrift zu Paragraph 16, (neu) lautet:
„Nachprüfungsverfahren“.
39.Novellierungsanordnung 39, Im § 17 Abs. 3 (neu) wird die Wortfolge Im Paragraph 17, Absatz 3, (neu) wird die Wortfolge „des unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts“ durch die Wortfolge „des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts“ ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, Im § 17 Abs. 7 Einleitungssatz (neu) und Abs. 7 Z 1 (neu) tritt anstelle des Zitats Im Paragraph 17, Absatz 7, Einleitungssatz (neu) und Absatz 7, Ziffer eins, (neu) tritt anstelle des Zitats „§ 6 Abs. 1 Z 1, 4 oder 5“„§ 6 Absatz eins, Ziffer eins,, 4 oder 5“ das Zitat „§ 7 Abs. 1 Z 1, 4 oder 5“„§ 7 Absatz eins, Ziffer eins,, 4 oder 5“; im Abs. 9 (neu) tritt anstelle des Zitats ; im Absatz 9, (neu) tritt anstelle des Zitats „§ 6 Abs. 1 Z 1, Z 4 oder Z 5“„§ 6 Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 4, oder Ziffer 5 “, das Zitat „§ 7 Abs. 1 Z 1, 4 oder 5“„§ 7 Absatz eins, Ziffer eins,, 4 oder 5“.
41.Novellierungsanordnung 41, § 17 Abs. 7 Z 2 (neu) lautet:Paragraph 17, Absatz 7, Ziffer 2, (neu) lautet:
ein Antrag gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 – sofern es sich beim Antragsteller nicht um einen im Vergabe- oder Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntgabeein Antrag gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, – sofern es sich beim Antragsteller nicht um einen im Vergabe- oder Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntgabe
im Oberschwellenbereich gemäß § 61 Abs. 1 oder 2 und § 62 Abs. 1 oder 2 bzw. § 231 Abs. 1 oder 2 und § 232 Abs. 1 oder 2 BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018 bzw. gemäß § 34 Abs. 1 oder 2 und § 35 Abs. 1 oder 2 BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018 bzw.im Oberschwellenbereich gemäß Paragraph 61, Absatz eins, oder 2 und Paragraph 62, Absatz eins, oder 2 bzw. Paragraph 231, Absatz eins, oder 2 und Paragraph 232, Absatz eins, oder 2 BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, bzw. gemäß Paragraph 34, Absatz eins, oder 2 und Paragraph 35, Absatz eins, oder 2 BVergGKonz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, bzw.
im Unterschwellenbereich gemäß § 66 Abs. 1 oder 2 bzw. § 237 Abs. 1 oder 2 BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, oder § 37 Abs. 1 oder 2 BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018,“.im Unterschwellenbereich gemäß Paragraph 66, Absatz eins, oder 2 bzw. Paragraph 237, Absatz eins, oder 2 BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, oder Paragraph 37, Absatz eins, oder 2 BVergGKonz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,,“.
42.Novellierungsanordnung 42, § 17 Abs. 8 (neu) lautet:Paragraph 17, Absatz 8, (neu) lautet:
„(8)Absatz 8Die Abs. 2 bis 7 gelten nicht im Fall eines Antrags gemäß § 7 Abs. 1 Z 1, sofern der Auftraggeber in zulässiger Weise die entsprechend begründete EntscheidungDie Absatz 2 bis 7 gelten nicht im Fall eines Antrags gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, sofern der Auftraggeber in zulässiger Weise die entsprechend begründete Entscheidung
im Oberschwellenbereich gemäß §§ 58 und 59 Abs. 4 bzw. §§ 227 und 229 Abs. 4 BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, oder §§ 32 und 33 Abs. 4 BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, bzw.im Oberschwellenbereich gemäß Paragraphen 58 und 59 Absatz 4, bzw. Paragraphen 227 und 229 Absatz 4, BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, oder Paragraphen 32 und 33 Absatz 4, BVergGKonz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, bzw.
im Unterschwellenbereich gemäß § 64 Abs. 5 bzw. 234 Abs. 5 BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, oder § 36 Abs. 3 BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018,im Unterschwellenbereich gemäß Paragraph 64, Absatz 5, bzw. 234 Absatz 5, BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, oder Paragraph 36, Absatz 3, BVergGKonz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,,
bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.“
43.Novellierungsanordnung 43, Im § 19 Abs. 4 (neu) wird das Zitat Im Paragraph 19, Absatz 4, (neu) wird das Zitat „§ 6 Abs. 1 bis 3“„§ 6 Absatz eins bis 3“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 1 bis 3“„§ 7 Absatz eins bis 3“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, Im § 20 (neu) wird das Zitat Im Paragraph 20, (neu) wird das Zitat „120/2016“ durch das Zitat „58/2018“ ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, Im § 21 Abs. 1 (neu) wird das Zitat Im Paragraph 21, Absatz eins, (neu) wird das Zitat „§ 5 Abs.1“„§ 5 Absatz , durch das Zitat „§ 6 Abs. 1“„§ 6 Absatz eins “, ersetzt, das Zitat „§ 6 Abs. 1“„§ 6 Absatz eins “, wird durch das Zitat „§ 7 Abs. 1“„§ 7 Absatz eins “, ersetzt und das Zitat „§ 13“ wird durch das Zitat „§ 14“ ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, § 21 Abs. 4 (neu) lautet:Paragraph 21, Absatz 4, (neu) lautet:
„(4)Absatz 4Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens oder einen Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens oder für jeden weiteren Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens eine Gebühr in Höhe von 80 % der festgesetzten Gebühr zu entrichten.“
47.Novellierungsanordnung 47, § 21 Abs. 5 letzter Satz (neu) lautet:Paragraph 21, Absatz 5, letzter Satz (neu) lautet:
„Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zu erstatten.“
48.Novellierungsanordnung 48, Im § 22 Z 1 (neu) wird das Zitat Im Paragraph 22, Ziffer eins, (neu) wird das Zitat „ABl.Nr. L 395“ ersetzt durch das Zitat „ABl. Nr. L 395“. Im § 22 Z 2 (neu) wird das Zitat . Im Paragraph 22, Ziffer 2, (neu) wird das Zitat „ABl.Nr. L 76“ ersetzt durch das Zitat „ABl. Nr. L 76“. Im § 22 Z 3 (neu) wird das Zitat . Im Paragraph 22, Ziffer 3, (neu) wird das Zitat „ABl.Nr. L 335“ ersetzt durch das Zitat „ABl. Nr. L 335“.
49.Novellierungsanordnung 49, § 23 (neu) lautet:Paragraph 23, (neu) lautet:
„§ 23
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1)Absatz einsZum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl. Nr. 70/2018, bereits eingeleitete Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren sind nach den Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes, LGBl. Nr. 67/2016, fortzuführen.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2018,, bereits eingeleitete Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren sind nach den Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2016,, fortzuführen.
(2)Absatz 2Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, LGBl. Nr. 54/2019, bereits eingeleitete Schlichtungs- bzw. Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren sind nach den Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes, LGBl. Nr. 70/2018, fortzuführen.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2019,, bereits eingeleitete Schlichtungs- bzw. Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren sind nach den Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2018,, fortzuführen.
(3)Absatz 3§ 4 Abs. 9 bis Abs. 14 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 9 bis Absatz 14, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(4)Absatz 4Die Einträge zu den §§ 2 und 3 im Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 2, § 3 und § 12 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2019, treten am 30. April 2022 außer Kraft.“Die Einträge zu den Paragraphen 2 und 3 im Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 12, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2019,, treten am 30. April 2022 außer Kraft.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner