Verordnung über die Kern- und Pflegezonen des Biosphärenpark Wienerwald 2019
§ 1Paragraph eins
Abgrenzung der Kern- und Pflegezonen
Lage, Bezeichnung und Ausmaß der Kern- und Pflegezonen sind in den Anlagen 2 bis 11 dargestellt. Die Pflegezonen an Gewässern gelten mit jeweils 50 m beiderseits der Gewässerachse als festgelegt, sofern sich aus der Darstellung in den Anlagen 2 bis 10 keine größere Breite ergibt.
§ 2Paragraph 2
Auswirkungen auf die örtliche Raumordnung
(1)Absatz eins,In Kernzonen ist die Widmung von Flächen als Bauland oder als Verkehrsfläche im Sinne des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, unzulässig. Bei Umwidmungen von Flächen innerhalb von Kernzonen sind nur die Grünlandwidmungsarten Land- und Forstwirtschaft, Ödland/Ökofläche und Freihalteflächen zulässig.In Kernzonen ist die Widmung von Flächen als Bauland oder als Verkehrsfläche im Sinne des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, unzulässig. Bei Umwidmungen von Flächen innerhalb von Kernzonen sind nur die Grünlandwidmungsarten Land- und Forstwirtschaft, Ödland/Ökofläche und Freihalteflächen zulässig.
(2)Absatz 2,In Pflegezonen darf eine Widmung von Flächen als Bauland nur dann festgelegt werden, wenn
dies der Verbesserung der Siedlungsstruktur dient (z. B. Schließung der Baulandlücken, Abrundung von Siedlungsgebieten) und
im Gemeindegebiet die beabsichtigte Widmung sonst nicht möglich ist.
(3)Absatz 3,In Pflegezonen sind nur die Grünlandwidmungsarten Land- und Forstwirtschaft, Land- und forstwirtschaftliche Hofstelle, Grüngürtel, Erhaltenswerte Gebäude im Grünland, Friedhof, Parkanlage, Ödland/Ökofläche, Wasserfläche und Freihalteflächen zulässig.
§ 3Paragraph 3
Schlussbestimmung
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Kern- und Pflegezonen des Biosphärenpark Wienerwald, LGBl. 5760/1, außer Kraft.
NÖ Landesregierung
Pernkopf
Landeshauptfrau-Stellvertrter