LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 2. Juli 2019

53. Verordnung:

Kern- und Pflegezonen des Biosphärenpark Wienerwald 2019

Die NÖ Landesregierung hat am 25. Juni 2019 aufgrund Paragraph 3, Absatz 3, des NÖ Biosphärenpark Wienerwald Gesetz, Landesgesetzblatt 5760-0, verordnet:

Verordnung über die Kern- und Pflegezonen des Biosphärenpark Wienerwald 2019

Paragraph eins

Abgrenzung der Kern- und Pflegezonen

Lage, Bezeichnung und Ausmaß der Kern- und Pflegezonen sind in den Anlagen 2 bis 11 dargestellt. Die Pflegezonen an Gewässern gelten mit jeweils 50 m beiderseits der Gewässerachse als festgelegt, sofern sich aus der Darstellung in den Anlagen 2 bis 10 keine größere Breite ergibt.

Paragraph 2

Auswirkungen auf die örtliche Raumordnung

  1. Absatz eins,In Kernzonen ist die Widmung von Flächen als Bauland oder als Verkehrsfläche im Sinne des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, unzulässig. Bei Umwidmungen von Flächen innerhalb von Kernzonen sind nur die Grünlandwidmungsarten Land- und Forstwirtschaft, Ödland/Ökofläche und Freihalteflächen zulässig.
  2. Absatz 2,In Pflegezonen darf eine Widmung von Flächen als Bauland nur dann festgelegt werden, wenn
    1. Litera a
      dies der Verbesserung der Siedlungsstruktur dient (z. B. Schließung der Baulandlücken, Abrundung von Siedlungsgebieten) und
    2. Litera b
      im Gemeindegebiet die beabsichtigte Widmung sonst nicht möglich ist.
  3. Absatz 3,In Pflegezonen sind nur die Grünlandwidmungsarten Land- und Forstwirtschaft, Land- und forstwirtschaftliche Hofstelle, Grüngürtel, Erhaltenswerte Gebäude im Grünland, Friedhof, Parkanlage, Ödland/Ökofläche, Wasserfläche und Freihalteflächen zulässig.

Paragraph 3

Schlussbestimmung

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Kern- und Pflegezonen des Biosphärenpark Wienerwald, LGBl. 5760/1, außer Kraft.

NÖ Landesregierung

Pernkopf

Landeshauptfrau-Stellvertrter