Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG über die Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG zwischen den Ländern über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung (Änderungsvereinbarung)Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, Absatz 2, B-VG über die Änderung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, Absatz 2, B-VG zwischen den Ländern über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung (Änderungsvereinbarung)
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, Absatz 2, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG zwischen den Ländern über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung wird wie folgt geändert:Die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, Absatz 2, B-VG zwischen den Ländern über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Präambel werden folgende zwei Teilstriche angefügt:
Im Zuge der Vorbereitungsarbeiten zur Umsetzung der am 19. Oktober 2015 kundgemachten Verordnung des Bundesministers für Finanzen hat sich rasch herausgestellt, dass diese in ihrer damaligen Fassung, insbesondere aufgrund ihres fehlerhaften Kontenplans, nicht vollziehbar war. Angesichts des Novellierungsbedarfs fanden daraufhin laufend Gespräche zwischen dem Bund, dem Rechnungshof, den Ländern, dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund statt und wurde zudem im Dezember 2016 das VR-Komitee durch den Österreichischen Städtebund einberufen. Als Ergebnis dieser intensiven Gespräche und Verhandlungen wurde am 23. Jänner 2018 eine novellierte Verordnung des Bundesministers für Finanzen kundgemacht.
Die Länder wollen weiterhin, ungeachtet der Frage des Umfangs der Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen, den Rechtsrahmen für das neue Haushaltsrecht einheitlich und verbindlich festlegen, sodass die ursprüngliche Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG zwischen den Ländern über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung inhaltlich an die novellierte Verordnung des Bundesministers für Finanzen anzupassen ist.“Die Länder wollen weiterhin, ungeachtet der Frage des Umfangs der Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen, den Rechtsrahmen für das neue Haushaltsrecht einheitlich und verbindlich festlegen, sodass die ursprüngliche Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, Absatz 2, B-VG zwischen den Ländern über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung inhaltlich an die novellierte Verordnung des Bundesministers für Finanzen anzupassen ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Bezeichnung der Überschrift des Art. 2 § 24:Im Inhaltsverzeichnis lautet die Bezeichnung der Überschrift des Artikel 2, Paragraph 24 :
Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach Art. 6 folgender Art. 7 angefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach Artikel 6, folgender Artikel 7, angefügt:
„Artikel 7
Inkrafttreten und sonstige Schlussbestimmungen der Änderungsvereinbarung“
4.Novellierungsanordnung 4, Der letzte Satz des Art. 2 § 1 Abs. 2 lautet:Der letzte Satz des Artikel 2, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
„Soweit vorgesehen sind die Beilagen zum Voranschlag und zum Rechnungsabschluss der Gebietskörperschaft mit den Angaben dieser Einheiten zu erstellen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In Art. 2 § 5 Abs. 1 erhalten die Z 3 bzw. 4 die Ziffernbezeichnung „4“ bzw. „5“; nach Z 2 wird folgende Z 3 (neu) eingefügt:In Artikel 2, Paragraph 5, Absatz eins, erhalten die Ziffer 3, bzw. 4 die Ziffernbezeichnung „4“ bzw. „5“; nach Ziffer 2, wird folgende Ziffer 3, (neu) eingefügt:
dem Detailnachweis auf Kontenebene gemäß § 6 Abs. 7, sofern die Gliederung des Voranschlags nach § 6 Abs. 3 erfolgt,“dem Detailnachweis auf Kontenebene gemäß Paragraph 6, Absatz 7,, sofern die Gliederung des Voranschlags nach Paragraph 6, Absatz 3, erfolgt,“
6.Novellierungsanordnung 6, Art. 2 § 5 Abs. 3 lautet:Artikel 2, Paragraph 5, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der Voranschlag hat weiters folgende Beilagen zu enthalten:
einen Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts, die zumindest nach Teilsektoren des Staates aufzugliedern sind (Anlage 6a),
einen Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen von Zahlungsmittelreserven und Haushaltsrücklagen (Anlage 6b),
einen Nachweis über den voraussichtlichen Stand der Finanzschulden am Schluss des dem Voranschlagsjahr vorangegangenen Finanzjahres, sowie über den Schuldendienst im Voranschlagsjahr mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoschuldendienst und Laufzeit (Anlage 6c),
einen Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen (Anlage 6f).“
7.Novellierungsanordnung 7, In Art. 2 § 6 entfällt Abs. 8, erhalten die Abs. 9 bzw. 10 die Absatzbezeichnung „(8)“ bzw. „(9)“ und wird Abs. 8 (neu) folgender Satz angefügt:In Artikel 2, Paragraph 6, entfällt Absatz 8,, erhalten die Absatz 9, bzw. 10 die Absatzbezeichnung „(8)“ bzw. „(9)“ und wird Absatz 8, (neu) folgender Satz angefügt:
„Je nach Sachverhalt sind aus den in den Anlagen 3a und 3b angegebenen Mittelverwendungs- und aufbringungsgruppen für die Finanzierungsrechnung die jeweils zutreffenden zu verwenden.“
8.Novellierungsanordnung 8, Art. 2 § 11 Abs. 7 lautet:Artikel 2, Paragraph 11, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit sind nach Anlage 1b folgende Ein- und Auszahlungen zu veranschlagen:
Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden,
Einzahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei derivativen Finanzinstrumenten,
Einzahlungen aus dem Abgang von Finanzanlagen,
Auszahlungen aus der Tilgung von Finanzschulden,
Auszahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei derivativen Finanzinstrumenten und
Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In Art. 2 § 12 Abs. 1 Z 6 wird der Beistrich „,“ nach der Wortfolge „berechtigt ist“ durch einen Punkt „.“ ersetzt. Art. 2 § 12 Abs. 1 Z 7 entfällt.In Artikel 2, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 6, wird der Beistrich „,“ nach der Wortfolge „berechtigt ist“ durch einen Punkt „.“ ersetzt. Artikel 2, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 7, entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, Der letzte Satz des Art. 2 § 12 Abs. 3 lautet:Der letzte Satz des Artikel 2, Paragraph 12, Absatz 3, lautet:
„Am Ende des Finanzjahres offene Salden sind in der Beilage zum Rechnungsabschluss nachzuweisen (Anlagen 6t).“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem Art. 2 § 13 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:Dem Artikel 2, Paragraph 13, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:
„Absetzungen sind zulässig, wenn es sich um nicht veranschlagte Rückersätze für Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen handelt und der Rückersatz in demselben Finanzjahr wie die dazugehörige Mittelaufbringung oder Mittelverwendung erfolgt. Bei Rückersätzen von Abgaben und von Mittelverwendungen für Leistungen für Personal ist die Absetzung ohne zeitliche Beschränkung zulässig.“
12.Novellierungsanordnung 12, In Art. 2 § 14 Abs. 1 wird nach dem Wort „Rechnungsabschlussstichtag“ der Klammerausdruck „(31.12.)“ eingefügt.In Artikel 2, Paragraph 14, Absatz eins, wird nach dem Wort „Rechnungsabschlussstichtag“ der Klammerausdruck „(31.12.)“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, In Art. 2 § 15 erhalten die Abs. 2, 3 und 4 die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“; Abs. 1 und 2 (neu) lauten:In Artikel 2, Paragraph 15, erhalten die Absatz 2, 3 und 4 die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“; Absatz eins und 2 (neu) lauten:
„(1)Absatz eins,Der Rechnungsabschluss besteht aus:
der Ergebnis- (Anlage 1a), Finanzierungs- (Anlage 1b) und Vermögensrechnung (Anlage 1c),
der Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt, die in Form des Detailnachweises auf Kontenebene gemäß § 6 Abs. 7 darzustellen ist, sofern nicht § 6 Abs. 2 zur Anwendung kommt,der Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt, die in Form des Detailnachweises auf Kontenebene gemäß Paragraph 6, Absatz 7, darzustellen ist, sofern nicht Paragraph 6, Absatz 2, zur Anwendung kommt,
der Nettovermögensveränderungsrechnung (Anlage 1d) und
den Beilagen gemäß § 37.den Beilagen gemäß Paragraph 37,
(2)Absatz 2,Die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung gemäß Abs. 1 Z 1 ist im Gesamthaushalt um die internen Vergütungen zu bereinigen (§ 7 Abs. 5).“Die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist im Gesamthaushalt um die internen Vergütungen zu bereinigen (Paragraph 7, Absatz 5,).“
14.Novellierungsanordnung 14, Art. 2 § 16 Abs. 5 letzter Satz entfällt; Art. 2 § 16 Abs. 1 lautet:Artikel 2, Paragraph 16, Absatz 5, letzter Satz entfällt; Artikel 2, Paragraph 16, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Gesamthaushalt entsprechen der Summe der Voranschlagsvergleichsrechnungen für die Bereichsbudgets und enthalten die internen Vergütungen nach § 7 Abs. 5.“Die Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Gesamthaushalt entsprechen der Summe der Voranschlagsvergleichsrechnungen für die Bereichsbudgets und enthalten die internen Vergütungen nach Paragraph 7, Absatz 5,
15.Novellierungsanordnung 15, Art. 2 § 18 Abs. 1 letzter Satz lautet:Artikel 2, Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„In der Vermögensrechnung ist die Zunahme, Abnahme und Wertveränderung an Vermögen, Fremdmitteln und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu erfassen, wobei die Summe des Vermögens der Summe aus Fremdmitteln, Sonderposten erhaltene Investitionszuschüsse und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu entsprechen hat.“
16.Novellierungsanordnung 16, Art. 2 § 18 Abs. 3 letzter Satz lautet:Artikel 2, Paragraph 18, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„Als kurzfristiges Vermögen sind zumindest liquide Mittel, kurzfristige Forderungen, Vorräte und aktive Finanzinstrumente/kurzfristiges Finanzvermögen auszuweisen.“
17.Novellierungsanordnung 17, In Art. 2 § 23 Abs. 9 erster Satz wird der Klammerausdruck „(Anlage 6m)“ durch „(Anlage 6k)“ ersetzt.In Artikel 2, Paragraph 23, Absatz 9, erster Satz wird der Klammerausdruck „(Anlage 6m)“ durch „(Anlage 6k)“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In der Überschrift des Art. 2 § 24 sowie in dessen Abs. 2 dritter Satz, Abs. 4 und Abs. 5 wird der Ausdruck „Anlagenwerte“ durch den Ausdruck „Vermögenswerte“ und in dessen Abs. 2 erster Satz der Ausdruck „Anlagenwerten“ durch den Ausdruck „Vermögenswerten“ ersetzt.In der Überschrift des Artikel 2, Paragraph 24, sowie in dessen Absatz 2, dritter Satz, Absatz 4 und Absatz 5, wird der Ausdruck „Anlagenwerte“ durch den Ausdruck „Vermögenswerte“ und in dessen Absatz 2, erster Satz der Ausdruck „Anlagenwerten“ durch den Ausdruck „Vermögenswerten“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Dem Art. 2 § 24 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Artikel 2, Paragraph 24, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Es wird zwischen dem Grundstück (keine lineare Abschreibung) und der Grundstückseinrichtung (Abschreibung) unterschieden. Diese sind getrennt auszuweisen. Unter Grundstückseinrichtungen sind Infrastrukturanlagen, insbesondere befestigte und unbefestigte Straßen, Schienen-, Flug- und Hafenanlagen, zu verstehen.“
20.Novellierungsanordnung 20, Art. 2 § 25 Abs. 2 letzter Satz lautet:Artikel 2, Paragraph 25, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Ist eine solche Bewertung nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlage 6h zu erfassen.“
21.Novellierungsanordnung 21, In Art. 2 § 28 Abs. 1 Z 1 und Z 2 wird der Ausdruck „Stichtag der Abschlussrechnung“ durch den Ausdruck „Rechnungsabschlussstichtag“ ersetzt.In Artikel 2, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, wird der Ausdruck „Stichtag der Abschlussrechnung“ durch den Ausdruck „Rechnungsabschlussstichtag“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Art. 2 § 28 Abs. 2 letzter Satz lautet:Artikel 2, Paragraph 28, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Die Bewertung der Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläen hat nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren mit der durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) am Rechnungsabschlussstichtag oder einem marktüblichen Zinssatz zu erfolgen.“
23.Novellierungsanordnung 23, Art. 2 § 31 Abs. 2 letzter Satz lautet:Artikel 2, Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Der Zinssatz für die Ermittlung des Barwertes hat der durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) am Rechnungsabschlussstichtag oder einem marktüblichen Zinssatz zu entsprechen.“
24.Novellierungsanordnung 24, In Art. 2 § 32 Abs. 2 wird nach dem Wort „Geldverbindlichkeiten“ der Klammerausdruck „(Kassenstärker)“ eingefügt.In Artikel 2, Paragraph 32, Absatz 2, wird nach dem Wort „Geldverbindlichkeiten“ der Klammerausdruck „(Kassenstärker)“ eingefügt.
25.Novellierungsanordnung 25, Art. 2 § 35 lautet:Artikel 2, Paragraph 35, lautet:
„§ 35.Paragraph 35,
Die Veränderungen im Nettovermögen (Anlage 1d) ergeben sich ausgehend vom Nettovermögen zum Rechnungsabschlussstichtag des vorangegangenen Finanzjahres aus:
den Änderungen in den Ansatz- und Bewertungsmethoden,
der Nacherfassung von Vermögenswerten,
den Änderungen der erstmaligen Eröffnungsbilanz (§ 38 Abs. 8),den Änderungen der erstmaligen Eröffnungsbilanz (Paragraph 38, Absatz 8,),
den Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts aus der Folgebewertung von zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumenten,
den Veränderungen aus der Folgebewertung von Beteiligungen,
den Differenzen aus der Fremdwährungsumrechnung in fremder Währung gehaltener Vermögenswerte und Fremdmittel mit dem Referenzkurs der EZB zum Rechnungsabschlussstichtag des Finanzjahres,
dem Nettoergebnis des Finanzjahres vor Zuweisung und Entnahme von Haushaltsrücklagen und
der Zuweisung und Entnahme von Haushaltsrücklagen.“
26.Novellierungsanordnung 26, Art. 2 § 37 Abs. 1 lautet:Artikel 2, Paragraph 37, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Dem Rechnungsabschluss sind die folgenden Anlagen beizufügen:
Rechnungsquerschnitt, welcher den Finanzierungssaldo der Gebietskörperschaft gemäß Österreichischem Stabilitätspakt ausweist (Anlage 5a bzw. 5b).
Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts, die zumindest nach Teilsektoren des Staates aufzugliedern sind (Anlage 6a),
Nachweis über Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven (Anlage 6b),
Nachweis über den Stand der Finanzschulden sowie über den Schuldendienst mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoschuldendienst und Laufzeit (Anlagen 6c und 6d),
Nachweis über Geldverbindlichkeiten der ausgegliederten Krankenanstalten und -betriebsgesellschaften der Länder (Anlage 6e),
Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen (Anlage 6f),
Anlagenspiegel (Anlage 6g) und Liste der nicht bewerteten Kulturgüter (Anlage 6h),
Leasingspiegel (Anlage 6i),
Beteiligungsspiegel (Anlagen 6j und 6k),
Nachweis über verwaltete Einrichtungen (Anlage 6l),
Nachweise über aktive Finanzinstrumente (Anlagen 6m und 6n),
Nachweis über derivative Finanzinstrumente ohne Grundgeschäft (Anlage 6o),
Einzelnachweis über Risiken von Finanzinstrumenten (Anlage 6p),
Rückstellungsspiegel (Anlage 6q),
Haftungsnachweise (Anlage 6r),
die Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger sowie pensionsbezogene Aufwendungen für Bedienstete der Gebietskörperschaft für die nächsten 30 Jahre, unabhängig davon, ob eine Pensionsrückstellung in der Vermögensrechnung dargestellt wird (Anlage 6s).
Einzelnachweis über die nicht voranschlagswirksame Gebarung gemäß § 12 (Anlage 6t),Einzelnachweis über die nicht voranschlagswirksame Gebarung gemäß Paragraph 12, (Anlage 6t),
Personaldaten laut letztgültigem Österreichischen Stabilitätspakt (Anlage 4).“
27.Novellierungsanordnung 27, Art. 2 § 38 Abs. 2 lautet:Artikel 2, Paragraph 38, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die vorhandenen Vermögenswerte sind einzeln zu erfassen und gemäß der Anlage 6g in den Anlagenspiegel und die Vermögensrechnung aufzunehmen beziehungsweise überzuleiten. Abweichend zu § 19 Abs. 10 kann für einen bereits erfassten Vermögenswert mit einer Nutzungsdauer von bis zu 10 Jahren die Restnutzungsdauer beibehalten werden, wenn dieser aufgrund einer von der Gebietskörperschaft festgelegten oder vorgegebenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben wurde. In diesem Fall sind die für die Berechnung der Abschreibung in der Anlage 7 festgelegten Nutzungsdauern nicht heranzuziehen.“Die vorhandenen Vermögenswerte sind einzeln zu erfassen und gemäß der Anlage 6g in den Anlagenspiegel und die Vermögensrechnung aufzunehmen beziehungsweise überzuleiten. Abweichend zu Paragraph 19, Absatz 10, kann für einen bereits erfassten Vermögenswert mit einer Nutzungsdauer von bis zu 10 Jahren die Restnutzungsdauer beibehalten werden, wenn dieser aufgrund einer von der Gebietskörperschaft festgelegten oder vorgegebenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben wurde. In diesem Fall sind die für die Berechnung der Abschreibung in der Anlage 7 festgelegten Nutzungsdauern nicht heranzuziehen.“
28.Novellierungsanordnung 28, In Art. 2 § 39 erhalten die Abs. 1 bis 5 die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(6)“ und wird folgender Abs. 1 (neu) eingefügt:In Artikel 2, Paragraph 39, erhalten die Absatz eins bis 5 die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(6)“ und wird folgender Absatz eins, (neu) eingefügt:
„(1)Absatz eins,Für die erstmalige Erstellung des Voranschlags (t) zum 1. Jänner des Finanzjahres, für welches erstmalig diese Art. 15a Abs. 2 B-VG Vereinbarung angewendet wird, werden nur die Voranschlagswerte des betreffenden Jahres dargestellt. Im Folgejahr (t+1) werden zusätzlich die Voranschlagswerte des vorangegangenen Finanzjahres (t) dargestellt.“Für die erstmalige Erstellung des Voranschlags (t) zum 1. Jänner des Finanzjahres, für welches erstmalig diese Artikel 15 a, Absatz 2, B-VG Vereinbarung angewendet wird, werden nur die Voranschlagswerte des betreffenden Jahres dargestellt. Im Folgejahr (t+1) werden zusätzlich die Voranschlagswerte des vorangegangenen Finanzjahres (t) dargestellt.“
29.Novellierungsanordnung 29, Art. 2 § 39 Abs. 6 lautet:Artikel 2, Paragraph 39, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Abweichend von § 24 Abs. 4 kann eine Grundstückseinrichtung beim erstmaligen Ansatz auch wie folgt bewertet werden:Abweichend von Paragraph 24, Absatz 4, kann eine Grundstückseinrichtung beim erstmaligen Ansatz auch wie folgt bewertet werden:
mittels Wertangaben in vorhandenen Gutachten oder
nach einer internen plausiblen Wertfeststellung oder
mittels sonstiger Nachweise wie zeitgemäße Durchschnittspreisermittlungen, sofern weder fortgeschriebene Anschaffungs- oder Herstellungskosten, noch Unterlagen gemäß Z 1 und 2 herangezogen werden können.mittels sonstiger Nachweise wie zeitgemäße Durchschnittspreisermittlungen, sofern weder fortgeschriebene Anschaffungs- oder Herstellungskosten, noch Unterlagen gemäß Ziffer eins und 2 herangezogen werden können.
Die Werte für die erstmalige Erfassung in der Eröffnungsbilanz gelten in der Folge als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Vergleichstransaktionen können auch aus angemessen dokumentierten Referenzgruppen abgeleitet werden, die eine Mehrzahl von gleichartigen Transaktionen verschiedener Rechtsträger vereinen.“
30.Novellierungsanordnung 30, Nach Art. 6 wird folgender Art. 7 angefügt:Nach Artikel 6, wird folgender Artikel 7, angefügt:
„Artikel 7
Inkrafttreten und sonstige Schlussbestimmungen der Änderungsvereinbarung
(1)Absatz eins,Die Änderungsvereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem alle Vertragsparteien der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderungsvereinbarung erfüllt sind, in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung teilt den Vertragsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Änderungsvereinbarung mit.Die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung teilt den Vertragsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, sowie den Tag des Inkrafttretens der Änderungsvereinbarung mit.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Änderungsvereinbarung sind spätestens für das Finanzjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des Art. 5 bleiben unberührt. Die Vereinbarung und die Änderungsvereinbarung können ausschließlich gemeinsam gekündigt werden.Die Bestimmungen des Artikel 5, bleiben unberührt. Die Vereinbarung und die Änderungsvereinbarung können ausschließlich gemeinsam gekündigt werden.
(5)Absatz 5,Die Urschrift der Änderungsvereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung verwahrt (Depositar). Diese hat jeder Vertragspartei eine von ihr beglaubigte Abschrift der Änderungsvereinbarung zu übermitteln.
(6)Absatz 6,Der Depositar hat die Änderungsvereinbarung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(7)Absatz 7,Alle die Änderungsvereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.“
31.Novellierungsanordnung 31, Die Anlagen lauten: (siehe gesondertes Dokument)
Der Landtag von Niederösterreich hat die Änderungsvereinbarung am 21. März 2019 genehmigt. Sie ist gemäß ihrem Art. 7 Abs. 1 mit 24. Mai 2019 in Kraft getreten.Der Landtag von Niederösterreich hat die Änderungsvereinbarung am 21. März 2019 genehmigt. Sie ist gemäß ihrem Artikel 7, Absatz eins, mit 24. Mai 2019 in Kraft getreten.
Mikl-Leitner
Landeshauptfrau