LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 27. Mai 2019

45. Gesetz:

NÖ Landesverfassung 1979, NÖ Gemeindeordnung 1973, NÖ Stadtrechtsorganisationgesetz, NÖ Auskunftsgesetz, NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetz – Änderungen; NÖ Datenschutzgesetz 2018 - Aufhebung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 11. April 2019 beschlossen:

Landesgesetz, mit dem die NÖ Landesverfassung 1979 (NÖ LV 1979), die NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG), das NÖ Auskunftsgesetz, das NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetz geändert werden und das NÖ Datenschutzgesetz 2018 (NÖ DSG 2018) aufgehoben wird

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Landesverfassung 1979 (NÖ LV 1979)

Artikel 2 Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)

Artikel 3 Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes (NÖ STROG)

Artikel 4 Änderung des NÖ Auskunftsgesetzes

Artikel 5 Änderung des NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes

Artikel 6 Aufhebung des NÖ Datenschutzgesetzes 2018 (NÖ DSG 2018)

Artikel 1
Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Landesverfassung 1979
(NÖ LV 1979)

Die NÖ Landesverfassung 1979, Landesgesetzblatt 0001, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Artikel 5 wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Einzelne Sitzungen der Landesregierung können auch außerhalb von St. Pölten abgehalten werden. Dies jedoch nicht ab dem Zeitpunkt der Kundmachung einer Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper, der Wahl zum Bundespräsidenten sowie einer Volksabstimmung oder Volksbefragung bis nach deren erfolgter Durchführung.“

Novellierungsanordnung 2, Artikel 29 Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Landesregierung hat dem Landtag spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres einen Voranschlag der Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Landes für das folgende Kalenderjahr vorzulegen. Der Voranschlag hat den Ergebnisvoranschlag, den Finanzierungsvoranschlag und gegebenenfalls weitere Beilagen zu enthalten. Weiters hat die Landesregierung eine mittelfristige Haushaltsplanung über den Landeshaushalt zu erstellen.“

Novellierungsanordnung 3, Artikel 30 Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Dabei dürfen Mittelverwendungen, sofern ihre Höhe nicht durch Gesetz oder sonstige generelle Norm zwingend vorgeschrieben ist, für einen Monat ein Zwölftel der veranschlagten entsprechenden Mittelverwendungsbeträge des vorhergegangenen Jahres nicht übersteigen.“

Novellierungsanordnung 4, Artikel 30 Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Mittelverwendungen, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind oder die dessen Ansätze übersteigen, oder Zweckänderungen der veranschlagten Mittelverwendungen bedürfen der Zustimmung des Landtages. Kann die Zustimmung des Landtages für derartige Mittelverwendungen nicht so rechtzeitig eingeholt werden, um einen Schaden für das Land Niederösterreich zu vermeiden, kann die Mittelverwendung, sofern sie 0,5 ‰ der im Voranschlag für das laufende Kalenderjahr ausgewiesenen Mittelaufbringungen nicht übersteigt, gegen nachträgliche Zustimmung durch den Landtag, von der Landesregierung getätigt werden.“

Novellierungsanordnung 5, Im Artikel 31 wird folgender Satz angefügt:

„Der Rechnungsabschluss hat die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt und die Nettovermögensveränderungsrechnung sowie gegebenenfalls weitere Nachweise zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 6, Artikel 38 Absatz 4, zweiter Satz lautet:

„Bis zur Neuwahl hat der Präsident des Landtages Mitglieder der aus dem Amt geschiedenen Landesregierung oder Bedienstete des Landes Niederösterreich mit der Fortführung der Verwaltung und einen von ihnen mit dem Vorsitz in der vorläufigen Landesregierung zu betrauen.“

Novellierungsanordnung 7, Artikel 41 Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die Präsidenten, die Mitglieder der Landesregierung sowie die zu ihrer Vertretung entsendeten Bediensteten des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse des Landtages, mit Ausnahme des Rechnungshofausschusses, teilzunehmen.“

Novellierungsanordnung 8, Artikel 47 Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und am Sitz einer jeden Bezirkshauptmannschaft einen rechtskundigen Bediensteten zu beauftragen, Beschwerden der Landesbürger, die Angelegenheiten aus dem Vollziehungsbereich des Landes betreffen, entgegenzunehmen, den Beschwerdeführer aufzuklären und, soweit dadurch die Beschwerde nicht als erledigt erscheint, mit einer gutachtlichen Äußerung versehen, an die sachlich in Betracht kommende Behörde zur Erledigung weiterzuleiten.“

Novellierungsanordnung 9, Im Artikel 49 Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Den Abteilungen und Gruppen stehen Bedienstete des Amtes der Landesregierung vor.“

Novellierungsanordnung 10, Artikel 50 Absatz eins und Absatz 2, lauten:

  1. Absatz einsZur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung ist von der Landesregierung ein rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Landesregierung als Landesamtsdirektor zu bestellen.
  2. Absatz 2Zur Vertretung des Landesamtsdirektors ist ein rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Landesregierung als Landesamtsdirektor-Stellvertreter zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 11, Artikel 56 Absatz 2, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    Hinweise auf die Möglichkeit der Verminderung oder Vermeidung von Mittelverwendungen sowie der Erhöhung oder Schaffung von Mittelaufbringungen geben.“

Novellierungsanordnung 12, Im Artikel 61 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Artikel 29 Absatz 2,, Artikel 30 Absatz eins und 2 und Artikel 31 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2019, sind erstmals für den Voranschlag und den Rechnungsabschluss für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.“

Artikel 2
Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)

Die NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 11, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 83, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Der auf Plausibilität überprüfte und gegebenenfalls korrigierte Entwurf des Rechnungsabschlusses ist vor der Vorlage an den Gemeinderat, die spätestens drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres zu erfolgen hat, zwei Wochen hindurch im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 126, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 83, Absatz 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2019, tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 11, außer Kraft.“

Artikel 3
Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes (NÖ STROG)

Das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, Landesgesetzblatt 1026, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 46, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Der Magistratsdirektor muss ein rechtskundiger Bediensteter des Magistrates sein.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 75, Absatz 4, zweiter Satz lautet:

„Ist eine Vertretung nicht möglich, bestellt die Landesregierung den Magistratsdirektor, im Falle seiner Verhinderung einen rechtskundigen Bediensteten des Magistrates, zum Regierungskommissär.“

Artikel 4
Änderung des NÖ Auskunftsgesetzes

Das NÖ Auskunftsgesetz, Landesgesetzblatt 0020, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 45, folgende Einträge eingefügt:

„Abschnitt 4a                Datenschutzbeauftragte

Paragraph 45 a,               Datenschutzbeauftragte“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, wird folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    die Datenschutzbeauftragten im Wirkungsbereich des Landes (Abschnitt 4a)“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 45, wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:

„Abschnitt 4a
Datenschutzbeauftragte

Paragraph 45 a,

Datenschutzbeauftragte

  1. Absatz einsIm Wirkungsbereich des Landes sind unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der Datenverarbeitungen sowie je nach Einrichtung der Dienststellen ein Datenschutzbeauftragter bzw. mehrere Datenschutzbeauftragte zu bestellen, wenn dies nach Artikel 37, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1. verpflichtend vorgesehen ist.
  2. Absatz 2Der Datenschutzbeauftragte kann unbefristet oder befristet für die Dauer von maximal fünf Jahren bestellt werden. Wiederbestellungen sind zulässig.
  3. Absatz 3Der Datenschutzbeauftragte ist in Ausübung der Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
  4. Absatz 4Der Datenschutzbeauftragte hat das bestellende Organ auf Verlangen über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu informieren. Dem ist vom Datenschutzbeauftragten nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten im Sinne von Artikel 38, Absatz 3, der Datenschutz-Grundverordnung widerspricht.
  5. Absatz 5Der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen sind unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung der Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen dürfen die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben verwenden und sind auch nach Ende ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung verpflichtet.
  6. Absatz 6Erhält ein Datenschutzbeauftragter bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten, für die einer der Kontrolle des Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigten Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch dem Datenschutzbeauftragten und den für ihn tätigen Personen insoweit zu, als die Person, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht, davon Gebrauch gemacht hat. Im Umfang des Aussageverweigerungsrechts des Datenschutzbeauftragten unterliegen seine Akten und andere Schriftstücke einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach Artikel 58, der Datenschutz-Grundverordnung oder Paragraph 22, DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, werden davon nicht berührt.
  7. Absatz 7Die Funktion als Datenschutzbeauftragter endet, wenn
    • Strichaufzählung
      er die Aufgaben nicht mehr ausüben kann,
    • Strichaufzählung
      die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen sind,
    • Strichaufzählung
      die Bestelldauer nach Absatz 2, abgelaufen ist, soweit keine Wiederbestellung erfolgt,
    • Strichaufzählung
      er aus dem Dienststand ausscheidet,
    • Strichaufzählung
      er eine (Eltern-)Karenz (einen Karenzurlaub) von mehr als drei Monaten antritt oder
    • Strichaufzählung
      er auf die Bestellung verzichtet, wobei der Verzicht gegenüber dem bestellenden Organ geltend zu machen ist und mit dem Einlangen bei diesem wirksam wird.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 49, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die Einträge im Inhaltverzeichnis, Paragraph eins und der Abschnitt 4a in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2019, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes

Das NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Wenn es im Interesse
    • Strichaufzählung
      der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Raschheit oder
    • Strichaufzählung
      der Regionalisierung
    gelegen ist, kann die Landesregierung mit Verordnung eine Bezirksverwaltungsbehörde, einschließlich der Organe der Städte mit eigenem Statut allgemein oder fallweise ermächtigen, über bestimmte Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde einschließlich der Organe der Städte mit eigenem Statut fallen, an deren Stelle zu entscheiden.
    Die Städte mit eigenem Statut sind im Fall ihrer Betroffenheit vor Erlassung einer Verordnung anzuhören.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.

Artikel 6
Aufhebung des NÖ Datenschutzgesetzes 2018 (NÖ DSG 2018)

Das NÖ Datenschutzgesetz 2018, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2018,, wird aufgehoben. Die Aufhebung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner