Änderung des NÖ Kindergartengesetzes 2006
Das NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060, wird wie folgt geändert:Das NÖ Kindergartengesetz 2006, Landesgesetzblatt 5060, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 6 lautet:Paragraph 5, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Die Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen sind verpflichtet, regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 2 Tagen pro Jahr nachweislich zu besuchen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 19a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „LGBl. Nr. 47/2018“ die Wortfolge „in der geltenden Fassung“ angefügt.Im Paragraph 19 a, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „LGBl. Nr. 47/2018“ die Wortfolge „in der geltenden Fassung“ angefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 22 Abs. 1 lautet:Paragraph 22, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Das Kindergartenjahr beginnt mit Beginn des Schuljahres (§ 83 Abs. 1 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018, LGBl. Nr. 47/2018 in der geltenden Fassung) und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Die Kindergartenferien entsprechen den Hauptferien nach dem NÖ Pflichtschulgesetzes 2018.“Das Kindergartenjahr beginnt mit Beginn des Schuljahres (Paragraph 83, Absatz eins, des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018, in der geltenden Fassung) und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Die Kindergartenferien entsprechen den Hauptferien nach dem NÖ Pflichtschulgesetzes 2018.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 22 Abs. 5 lautet:Paragraph 22, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Der Kindergarten ist auch an jenen Tagen geschlossen zu halten, die gemäß § 83 Abs. 4 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018, LGBl. Nr. 47/2018 in der geltenden Fassung, schulfrei sind.“Der Kindergarten ist auch an jenen Tagen geschlossen zu halten, die gemäß Paragraph 83, Absatz 4, des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018, in der geltenden Fassung, schulfrei sind.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 38 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 38, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Das Kindergartenpersonal hat bei einem Wechsel des Kindergartens der Leitung des neuen Kindergartens oder bei Eintritt in die Schule der Schulleitung auf Verlangen Auskünfte betreffend die körperliche, kognitive, emotionale und soziale Entwicklung der Kinder zu erteilen oder solche Daten zu übermitteln, soweit diese für die Feststellung des Förderbedarfes, insbesondere zur Sprachförderung und auch für die Schulreife der Kinder notwendig sind.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 40 Abs. 1 wird folgende Z 11 angefügt:Im Paragraph 40, Absatz eins, wird folgende Ziffer 11, angefügt:
Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. Nr. L 132 vom 21. Mai 2016, S 21.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 41 wird folgender Abs. 9 angefügt:Im Paragraph 41, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,§ 5 Abs. 6 und § 38 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2019 treten mit 15. März 2019 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 6 und Paragraph 38, Absatz 6, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2019, treten mit 15. März 2019 in Kraft.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner