LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 8. Mai 2019

41. Gesetz:

NÖ Landarbeitsordnung 1973 – Änderung

 

[CELEX-Nr.: 32009L0148, 32009L0104]

Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. März 2019 in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2019,, beschlossen:

Änderung der NÖ Landarbeitsordnung 1973 (NÖ LAO)

Die NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Anlage A des Inhaltsverzeichnisses wird nach Paragraph 7, folgende Zeile eingefügt:

„§ 7a Entgelt bei Pauschalvereinbarungen“

Novellierungsanordnung 2, In der Anlage A des Inhaltsverzeichnisses lautet der Eintrag zu Paragraph 10 b, :

„§ 10b Wiedereingliederungsteilzeit“

Novellierungsanordnung 3, In der Anlage A des Inhaltsverzeichnisses werden nach Paragraph 10 b, (neu) folgende Zeilen eingefügt:

„§ 10c Lage der Normalarbeitszeit

Paragraph 10 d, Abgeltung von Zeitguthaben

Paragraph 10 e, Abbau von Zeitguthaben

Paragraph 10 f, Unabdingbarkeit“

Novellierungsanordnung 4, In der Anlage A des Inhaltsverzeichnisses tritt anstelle der Abschnittsbezeichnung 3d. Überlassung von Dienstnehmern die Abschnittsbezeichnung

  1. Ziffer 3 e
    Überlassung von Dienstnehmern“.

Novellierungsanordnung 5, In der Anlage A des Inhaltsverzeichnisses werden nach Paragraph 38 x, folgende Abschnittsüberschrift und folgende Zeile eingefügt:

  1. Ziffer 3 d
    Invalidität des Dienstnehmers

Paragraph 38 y, Dienstrechtliche Ansprüche“

Novellierungsanordnung 6, In der Anlage A des Inhaltsverzeichnisses lautet der Eintrag zu Paragraph 58 a, :

„§ 58a Höchstgrenze der Arbeitszeit“

Novellierungsanordnung 7, In der Anlage A des Inhaltsverzeichnisses lautet der Eintrag zu Paragraph 60 :

„§ 60 Ruhepause“

Novellierungsanordnung 8, In der Anlage A des Inhaltsverzeichnisses werden nach Paragraph 60, (neu) folgende Zeilen eingefügt:

„§ 60a Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe

Paragraph 60 b, Sonderfälle der wöchentlichen Ruhezeit“

Novellierungsanordnung 9, In der Anlage A des Inhaltsverzeichnisses lautet der Eintrag zu Paragraph 61, (neu):

„§ 61 Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe“

Novellierungsanordnung 10, In der Anlage A des Inhaltsverzeichnisses wird nach Paragraph 61, folgende Zeile eingefügt:

„§ 61a Ausgleichsruhe“

Novellierungsanordnung 11, In der Anlage A des Inhaltsverzeichnisses lautet der Eintrag zu Paragraph 74 :

„§ 74 Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen

(Arbeitsplatzevaluierung)“

Novellierungsanordnung 12, In der Anlage A des Inhaltsverzeichnisses lautet der Eintrag zu Paragraph 92 f, :

„§ 92f Meldung von Mängeln“

Novellierungsanordnung 13, In der Anlage B des Inhaltsverzeichnisses lautet der Eintrag zu den Übergangsbestimmungen:

„Artikel römisch eins bis XXI“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 3, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Paragraphen 23 a bis 23 u gelten sinngemäß auch für Dienstverhältnisse einer Frau, die gemäß Paragraph 144, Absatz 2 und Absatz 3, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches Elternteil ist.“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 4, Absatz eins, tritt anstelle des Zitates „3a bis 3d“ das Zitat „3a bis 3e“.

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, eingefügt:

„Entgelt bei Pauschalvereinbarungen

Paragraph 7 a

Enthält der Dienstvertrag oder der Dienstschein das Entgelt als Gesamtsumme, die Grundlohn und andere Entgeltbestandteile einschließt, ohne den Grundlohn im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 9, betragsmäßig anzuführen, hat dieser Dienstnehmer zwingend Anspruch auf den Grundlohn einschließlich der branchen- und ortsüblichen Überzahlungen, der am Arbeitsort vergleichbaren Dienstnehmern von vergleichbaren Dienstgebern gebührt (Ist-Grundlohn). Der Ist-Grundlohn ist der Berechnung der abzugeltenden Entgeltbestandteile zugrunde zu legen, soweit der Kollektivvertrag in Bezug auf die Berechnung von Entgeltbestandteilen nicht Abweichendes vorsieht, das zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht entgegenstehen darf.“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 10 a, Absatz 4 b, Ziffer 2, tritt anstelle des Zitates „§ 58 Absatz 6, das Zitat „§ 58 Absatz 2,

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 10 a, Absatz 5, tritt anstelle des Zitates „§ 58 Absatz 5, das Zitat „§ 58 Absatz 3, letzter Satz“.

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 10 a, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Der Dienstgeber hat teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer bei Ausschreibung von im Betrieb frei werdenden Arbeitsplätzen, die zu einem höheren Arbeitszeitausmaß führen können, zu informieren. Die Information kann auch durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Teilzeitbeschäftigten leicht zugänglichen Stelle im Betrieb, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel erfolgen.“

Novellierungsanordnung 20, Der bisherige Paragraph 10 b, erhält die Bezeichnung Paragraph 10 e, Nach Paragraph 10 a, werden folgende Paragraphen 10 b bis 10 d eingefügt:

„Wiedereingliederungsteilzeit

Paragraph 10 b

  1. Absatz eins,Ein Dienstnehmer kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unglücksfall (Anlassfall) mit dem Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbaren, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des ersten Satzes angetreten werden. Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden. Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit zwölf Stunden nicht unterschreiten und das dem Dienstnehmer im Kalendermonat gebührende Entgelt muss über dem im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG genannten Betrag liegen. Für den Abschluss einer Vereinbarung nach dem ersten Satz müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      eine Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit des Dienstnehmers für die Zeit ab Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit;
    2. Ziffer 2
      Beratung des Dienstnehmers und des Dienstgebers über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit im Rahmen des Case Managements nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (AGG). Die Beratung erstreckt sich auch auf den zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber zu vereinbarenden Wiedereingliederungsplan (Paragraph eins, Absatz 2, AGG). Die Beratung kann entfallen, wenn Dienstnehmer, Dienstgeber und der Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum nachweislich der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan zustimmen.
    Der Wiedereingliederungsplan muss bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit berücksichtigt werden. Der Erstellung des Wiedereingliederungsplans soll der mit der arbeitsmedizinischen Betreuung nach Paragraph 92 c, Absatz eins, betraute Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum beigezogen werden. Die Wiedereingliederungsteilzeit wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach Paragraph 143 d, ASVG folgenden Tag wirksam. Der Dienstnehmer kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Dienstgeber erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser den Verhandlungen beizuziehen. In der Vereinbarung nach Absatz eins, kann die wöchentliche Normalarbeitszeit für bestimmte Monate auch abweichend von der im Absatz eins, geregelten Bandbreite der Arbeitszeitreduktion festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Arbeitszeit darf das Stundenausmaß 30 % der ursprünglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht unterschreiten. Eine ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Arbeitszeit innerhalb des Kalendermonats ist nur dann zulässig, wenn das vereinbarte Arbeitszeitausmaß im Durchschnitt eingehalten und das vereinbarte Arbeitszeitausmaß in den einzelnen Wochen jeweils nicht um mehr als 10 % unter- oder überschritten wird. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf – abgesehen von der befristeten Änderung der Arbeitszeit – keine Auswirkungen auf die seitens des Dienstnehmers im Rahmen des Dienstvertrages geschuldeten Leistungen haben.
  3. Absatz 3,Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Dienstgeber weder eine Arbeitsleistung über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß (Mehrarbeit) noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Arbeitszeit anordnen.
  4. Absatz 4,Nach Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf im Einvernehmen zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber höchstens zweimal eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Stundenausmaßes) erfolgen.
  5. Absatz 5,Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.
  6. Absatz 6,Während der Wiedereingliederungsteilzeit hat der Dienstnehmer gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf das entsprechend der Arbeitszeitreduktion aliquot zustehende Entgelt. Die Höhe des aliquot zustehenden Entgelts ist nach Paragraph 22 a, zu berechnen. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Absatz 2, dritter Satz getroffen, ist das Entgelt gleichmäßig entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Arbeitszeitausmaß zu leisten. Eine Rückforderung dieses Entgelts aufgrund einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit ist nicht zulässig.
  7. Absatz 7,Wird das Arbeitsverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs im Sinne des Paragraph 34, das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne des Absatz eins, zugestanden wäre.
  8. Absatz 8,Die Paragraphen 38 e, Absatz 3 und 4, 38 i sowie 38v Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen darf für die Dauer einer Altersteilzeit gemäß Paragraph 27, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) sowie für die Dauer einer Teilpension gemäß Paragraph 27 a, AlVG (erweiterte Altersteilzeit) eine Wiedereingliederungsteilzeit nach Absatz eins, nicht vereinbart werden.

Lage der Normalarbeitszeit

Paragraph 10 c

  1. Absatz eins,Die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung ist zu vereinbaren, soweit sie nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt wird.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, kann die Lage der Normalarbeitszeit vom Dienstgeber geändert werden, wenn
    1. Ziffer eins
      dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt ist,
    2. Ziffer 2
      dem Dienstnehmer die Lage der Normalarbeitszeit für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitgeteilt wird,
    3. Ziffer 3
      berücksichtigungswürdige Interessen des Dienstnehmers dieser Einteilung nicht entgegenstehen und
    4. Ziffer 4
      keine Vereinbarung entgegensteht.
  3. Absatz 3,Von Absatz 2, Ziffer 2, kann abgewichen werden, wenn dies in unvorhersehbaren Fällen zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erforderlich ist und andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können wegen tätigkeitsspezifischer Erfordernisse von Absatz 2, Ziffer 2, abweichende Regelungen getroffen werden.

Abgeltung von Zeitguthaben

Paragraph 10 d

  1. Absatz eins,Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses ein Guthaben des Dienstnehmers an Normalarbeitszeit oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebührt, ist das Guthaben abzugelten, soweit der Kollektivvertrag nicht die Verlängerung der Kündigungsfrist im Ausmaß des zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bestehenden Zeitguthabens vorsieht und der Zeitausgleich in diesem Zeitraum verbraucht wird. Der Beendigung eines Dienstverhältnisses ist die Beendigung einer Arbeitskräfteüberlassung gleichzuhalten.
  2. Absatz 2,Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von 50 %, für Teilzeitbeschäftigte von 25 %. Dies gilt nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Der Kollektivvertrag kann Abweichendes regeln.“

Novellierungsanordnung 21, Nach Paragraph 10 e, (neu) wird folgender Paragraph 10 f, eingefügt:

„Unabdingbarkeit

Paragraph 10 f

Die dem Dienstnehmer nach den Paragraphen 10 a und 10 c bis 10 e zustehenden Rechte können durch Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.“

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 11, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer eine Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß Paragraph 33, ASVG unverzüglich auszuhändigen.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 14, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Dem Dienstnehmer ist bei Fälligkeit des Entgelts eine schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen zu übermitteln. Die Abrechnung kann dem Dienstnehmer auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 16, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Kollektivvertrag kann abweichend von Absatz 2, erster Satz für Dienstnehmer, die in einem Kalenderjahr höchstens drei Monate zum Zwecke von Erntearbeiten beschäftigt werden, eine pauschalierte Sonderzahlung vorsehen.“

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 22, Absatz 3, tritt anstelle des Zitates „Abs. 1“ das Zitat „Abs. 1 und 5“.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 23 a, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Absatz 2, oder 3) in Anspruch, hat er seinem Dienstgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Der Dienstnehmer kann seinem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende seiner Karenz bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, kann der Dienstnehmer Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen. In diesem Fall hat er seinem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz spätestens drei Monate vor dem Antritt der Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Absatz eins, vereinbart werden.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 23 d, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz eins,Anspruch auf Karenz unter den in den Paragraphen 23 a bis 23 c genannten Voraussetzungen und Bedingungen hat, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch ein Dienstnehmer, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    1. Ziffer eins
      an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivvater);
    2. Ziffer 2
      in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegevater).
  2. Absatz 2,Bei Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege beginnt die Karenz mit dem Tag der Annahme, der Übernahme oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, im Falle des Paragraph 23 a, Absatz 5, dritter Satz auch zu einem späteren Zeitpunkt.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 23 d, Absatz 4 und 5 lauten:

  1. Absatz 4,Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann er Karenz im Ausmaß bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen.
  2. Absatz 5,Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Vollendung des siebenten Lebensjahres an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenz im Ausmaß von sechs Monaten. Im Übrigen gelten die Paragraphen 23 a, und 23b.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 23 j, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Dienstnehmer hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn
    1. Ziffer eins
      das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat,
    2. Ziffer 2
      der Dienstnehmer zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb (Paragraph 137,) mit mehr als 20 Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen beschäftigt ist und
    3. Ziffer 3
      die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 % reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).
    Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. Dienstnehmer haben während eines Lehrverhältnisses keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 23 k, lautet:

„Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 23 k

Der Dienstnehmer, der keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 23 j, Absatz eins, oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 % reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).“

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 23 l, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dieses Recht wird durch das Zurückziehen eines Teilzeitantrages nach Paragraph 23 j, Absatz eins, oder Paragraph 23 k, nicht verwirkt.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 23 l, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Der Dienstnehmer kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) innerhalb der Bandbreite nach Paragraph 23 j, Absatz eins, Ziffer 3, oder Paragraph 23 k, als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 23 l, Absatz 6, erster Satz lautet:

„Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) innerhalb der Bandbreite nach Paragraph 23 j, Absatz eins, Ziffer 3, oder Paragraph 23 k, als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen.“

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 23 l, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Kommt es zu einer Vereinbarung über ein Teilzeitmodell außerhalb der Bandbreite, liegt dennoch eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Paragraph 23 j, oder Paragraph 23 k, vor.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 23 m, Absatz eins, erster Satz lautet:

„In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 23 j, Absatz eins, beizuziehen.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 23 n, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen über die Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 23 k,, deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß beizuziehen.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 30, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,War der Dienstnehmer durch eine bestimmte Zeit ununterbrochen bei demselben Dienstgeber oder in demselben Betrieb beschäftigt, so gebührt ihm bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Das Mindestausmaß der Abfertigung beträgt nach drei vollen Dienstjahren 12 % des Jahresentgeltes und erhöht sich für jedes weitere volle Dienstjahr um 4 % des Jahresentgeltes bis zum vollen 25. Dienstjahr. Vom vollen 40. Dienstjahr an erhöht sich die Abfertigung für jedes weitere volle Dienstjahr um 3 % des Jahresentgeltes.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 30, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Abfertigung wird, soweit sie den Betrag von 30 % des Jahresentgeltes nicht übersteigt, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig. Ein darüber hinausgehender Restbetrag darf in monatlichen Raten innerhalb eines Jahres nach Auflösung des Dienstverhältnisses abgestattet werden. Jede dieser Monatsraten hat, soweit nicht bereits der volle Betrag mit einem geringeren Prozentsatz erreicht wird, mindestens 20 % des Jahresentgeltes zu betragen. Die erste Rate ist spätestens am Monatsersten des zweiten Folgemonats nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu leisten; die sonstigen Raten sind jeweils zum Monatsersten fällig.“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 30, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhalten, wenn
    1. Ziffer eins
      Dienstnehmer ab Erreichen der für die (vorzeitige) Alterspension erforderlichen Altersgrenze oder wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder wegen Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Pensionsgesetz (APG) oder wegen Inanspruchnahme einer Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG das Dienstverhältnis auflösen;
    2. Ziffer 2
      das Dienstverhältnis wegen Feststellung einer voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden Berufsunfähigkeit oder Invalidität durch den Versicherungsträger gemäß Paragraph 367, Absatz 4, ASVG endet;
    3. Ziffer 3
      das Dienstverhältnis im Fall der Arbeitsverhinderung gemäß Paragraph 22, nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß Paragraph 138, ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß Paragraph 354, ASVG über Berufsunfähigkeit (Paragraph 273, ASVG) oder Invalidität (Paragraph 255, ASVG) endet;
    4. Ziffer 4
      weibliche Dienstnehmer spätestens drei Monate nach der Geburt eines Kindes, nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (Paragraph 103 c, Absatz eins, Ziffer eins,) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 103 c, Absatz eins, Ziffer 2,), bei Inanspruchnahme einer Karenz (Paragraphen 103, Absatz eins und 103 c Absatz eins,) spätestens sechs Wochen nach deren Beendigung oder während der Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung (Paragraphen 103 f, 103 g, oder 103m) das Dienstverhältnis auflösen.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 30, Absatz 5 a und 5 b entfallen.

Novellierungsanordnung 41, Im Paragraph 30, Absatz 6, tritt anstelle des Zitates „Abs. 5 lit.b“ das Zitat „Abs. 5 Ziffer 4,

Novellierungsanordnung 42, Im Paragraph 30, Absatz 7, Ziffer eins, tritt anstelle des Zitates „Abs. 5 Litera b und Absatz 6, das Zitat „Abs. 5 Ziffer 4 und Absatz 6,

Novellierungsanordnung 43, Im Paragraph 31, entfällt Absatz 3 und erhält Absatz 4, die Bezeichnung Absatz 3,

Novellierungsanordnung 44, Im Paragraph 38 h, entfällt Absatz eins und erhalten die Absatz 2 bis 4 die Bezeichnung Absatz eins bis 3,

Novellierungsanordnung 45, Im Paragraph 38 h, Absatz eins, (neu) lautet der Einleitungssatz:

„Es kann zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer,“

Novellierungsanordnung 46, Im Paragraph 38 h, Absatz 2, (neu) tritt anstelle des Zitates „Abs. 2 Ziffer 2, das Zitat „Abs. 1 Ziffer 2,

Novellierungsanordnung 47, Im Paragraph 38 h, Absatz 3, (neu) tritt anstelle des Zitates „Abs. 2“ jeweils das Zitat „Abs. 1“.

Novellierungsanordnung 48, Im Paragraph 38 k, Absatz 4, tritt anstelle des Zitates „§ 120 Absatz eins, Ziffer 3, ASVG“ das Zitat „§ 120 Ziffer 3, ASVG“.

Novellierungsanordnung 49, Im Paragraph 38 t, wird folgender Satz angefügt:

„Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.“

Novellierungsanordnung 50, Der Abschnitt 3d erhält die Abschnittsbezeichnung:

              3e.             Überlassung von Dienstnehmern

Novellierungsanordnung 51, Nach Paragraph 38 x, wird folgender Abschnitt 3d eingefügt:

              3d. Invalidität des Dienstnehmers

Dienstrechtliche Ansprüche

Paragraph 38 y

  1. Absatz eins,Bei einer vom Versicherungsträger gemäß Paragraph 367, Absatz 4, ASVG festgestellten Invalidität eines Dienstnehmers ruhen für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, AlVG die wechselseitigen sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Hauptleistungspflichten des Dienstnehmers und des Dienstgebers sowie die Verpflichtung des Dienstgebers zur Fortzahlung des Entgelts, es sei denn, der Dienstnehmer wird im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Landarbeitsgesetz 1984 für arbeitsfähig erklärt.
  2. Absatz 2,Paragraph 23 i, Absatz eins, mit Ausnahme des vorletzten Satzes und Absatz 2, gilt für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, AlVG sinngemäß, es sei denn, der Dienstnehmer wird im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Landarbeitsgesetz 1984 für arbeitsfähig erklärt.“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 55, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.“

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 56, Absatz eins, erster Satzteil lautet:

„Während der Arbeitsspitzen darf die wöchentliche Normalarbeitszeit um drei Stunden verlängert werden;“

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 56 a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden ist zulässig, wenn die Gleitzeitvereinbarung vorsieht, dass ein Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann und ein Verbrauch in Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 55, Absatz 2, im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben nach der Gleitzeitvereinbarung vorgesehen sind.“

Novellierungsanordnung 55, Im Paragraph 56 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Ordnet der Dienstgeber Arbeitsstunden an, die über die Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 55, Absatz 2 und 3 hinausgehen, gelten diese als Überstunden.“

Novellierungsanordnung 56, Paragraph 58, lautet:

Überstundenarbeit

Paragraph 58

  1. Absatz eins,Überstundenarbeit liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      die Grenzen der nach den Paragraphen 55 bis 57 a zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit oder
    2. Ziffer 2
      die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich aus der Verteilung dieser wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß den Paragraphen 55 bis 57 a ergibt.
  2. Absatz 2,Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach einer Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, sowie am Ende eines Durchrechnungszeitraumes bestehende Zeitguthaben, die gemäß Paragraph 55 a, Absatz eins, letzter Satz in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.
  3. Absatz 3,Dienstnehmer dürfen zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn diese nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zugelassen ist und berücksichtigungswürdige Interessen des Dienstnehmers der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen. Die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit darf nicht verweigert werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie drohende Wetterschläge und sonstige Elementarereignisse, ferner Gefahren für das Vieh oder drohendes Verderben der Produkte sowie Gefährdung des Waldbestandes eine Verlängerung der Arbeitszeit dringend notwendig machen.“

Novellierungsanordnung 57, Paragraph 58 a, lautet:

Höchstgrenze der Arbeitszeit

Paragraph 58 a

  1. Absatz eins,Die Tagesarbeitszeit darf einschließlich Überstunden elf Stunden, während der Arbeitsspitzen sowie bei Gleitzeitvereinbarungen nach Paragraph 56 a, Absatz 4, zweiter Satz zwölf Stunden nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden 52 Stunden, während der Arbeitsspitzen sowie bei Gleitzeitvereinbarungen nach Paragraph 56 a, Absatz 4, zweiter Satz 60 Stunden nicht überschreiten.
  3. Absatz 3,Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden in einem Zeitraum von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins bis 3 darf bei Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft gemäß Paragraph 55, Absatz 5, die Tagesarbeitszeit zwölf Stunden und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden und im Falle des Paragraph 57 a, Absatz 3, die Tagesarbeitszeit zwölf Stunden nicht überschreiten.
  5. Absatz 5,Für Dienstnehmer nach Paragraph 71, Absatz 7, Ziffer 3,, Paragraph 71, Absatz 8 und 9 darf einschließlich Überstunden die Tagesarbeitszeit zwölf Stunden und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten. Absatz 3, ist nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6,Diese Höchstgrenzen dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.“

Novellierungsanordnung 58, Im Paragraph 59, Absatz 3, tritt anstelle des Zitates „§ 58 Absatz 5, das Zitat „§ 58 Absatz 3, letzter Satz“.

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 60, lautet:

Ruhepause

Paragraph 60

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Wenn es im Interesse der Dienstnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde gewährt werden. Durch Kollektivvertrag, soweit dieser keine Regelung trifft durch Betriebsvereinbarung, kann eine andere Teilung der Ruhepause zugelassen werden.“

Novellierungsanordnung 60, Nach Paragraph 60, werden folgende Paragraphen 60 a und 60 b eingefügt:

Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe

Paragraph 60 a

  1. Absatz eins,Der Dienstnehmer hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 35 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Die Wochenendruhe beginnt spätestens am Samstag um 18 Uhr. Während dieser Zeit darf der Dienstnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund des Paragraph 60 b, Absatz eins, oder des Paragraph 61, zulässig ist.
  2. Absatz 2,Der Dienstnehmer, der nach der für ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, hat in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 35 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.
  3. Absatz 3,Folgende Feiertage sind gesetzliche Ruhetage: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 15. November (Fest des Landespatrones), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten) und 26. Dezember (Stephanstag). Der Dienstnehmer hat für Feiertage Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden.
  4. Absatz 4,Anstelle des 15. Novembers (Fest des Landespatrons) kann durch Kollektivvertrag ein Ersatz festgelegt werden.

Sonderfälle der wöchentlichen Ruhezeit

Paragraph 60 b

  1. Absatz eins,Der Kollektivvertrag kann für die Almbewirtschaftung (Sennerei, Bergweidewirtschaft und Almausschank) im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes 1955 bei Vorliegen von objektiven arbeitsorganisatorischen Gründen zulassen, dass die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen 35 Stunden unterschreitet oder ganz unterbleibt, wenn die betroffenen Dienstnehmer gleichwertige Ruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung gleichwertiger Ruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten.
  2. Absatz 2,Zur Ermöglichung der Schichtarbeit kann im Schichtplan die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den Paragraphen 60 a, Absatz eins und 2 geregelt werden.
  3. Absatz 3,Das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit kann in den Fällen des Absatz 2 bis auf 24 Stunden gekürzt werden. In einem Durchrechnungszeitraum von vier Wochen muss dem Dienstnehmer eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 35 Stunden gesichert sein. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
  4. Absatz 4,Der Kollektivvertrag kann für Dienstnehmer in verantwortlicher Funktion bei der Ernteübernahme zulassen, dass die wöchentliche Ruhezeit in höchstens sechs Wochen pro Kalenderjahr, jedoch in nicht mehr als drei aufeinanderfolgenden Wochen, auf 24 Stunden reduziert wird, wenn die betroffenen Dienstnehmer gleichwertige Ruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung gleichwertiger Ruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten.“

Novellierungsanordnung 61, Paragraph 61, lautet:

Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe

Paragraph 61

  1. Absatz eins,Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Dienstnehmer mit folgenden Arbeiten beschäftigt werden:
    1. Ziffer eins
      Viehpflege, Melkung und unaufschiebbare Arbeiten im Haushalt, wobei ein Sonn- oder gesetzlicher Feiertag im Monat arbeitsfrei zu sein hat;
    2. Ziffer 2
      Arbeiten im Rahmen einer Almausschank im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, GewO 1994 oder einer Buschenschank im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 5, GewO 1994;
    3. Ziffer 3
      Tätigkeiten, die im Hinblick auf während der Wochenend- oder Feiertagsruhe hervortretende Freizeit- und Erholungsbedürfnisse und Erfordernisse des Fremdenverkehrs notwendig sind.
  2. Absatz 2,Während der wöchentlichen Ruhezeit und der Feiertagsruhe dürfen Dienstnehmer beschäftigt werden, wenn die rasche Einbringung der Ernte mit Rücksicht auf die Witterung dringend geboten ist, ebenso bei Elementarereignissen und bei sonstigen für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen unaufschiebbaren Arbeiten.
  3. Absatz 3,Der Kollektivvertrag kann weitere Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe zulassen, wenn dies zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Beschäftigung erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Soweit dies nach der Art der Tätigkeit zweckmäßig ist, hat der Kollektivvertrag die nach Absatz 3, zulässigen Arbeiten einzeln anzuführen und das für die Durchführung notwendige Zeitausmaß festzulegen.
  5. Absatz 5,Den Dienstnehmern ist an Sonn- und Feiertagen die zur Erfüllung religiöser Pflichten erforderliche Zeit freizugeben.“

Novellierungsanordnung 62, Nach Paragraph 61, wird folgender Paragraph 61 a, eingefügt:

Ausgleichsruhe

Paragraph 61 a

  1. Absatz eins,Der Dienstnehmer, der während seiner wöchentlichen Ruhezeit (Wochenendruhe oder Wochenruhe) beschäftigt wird, hat spätestens in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ausgleichsruhe, die lediglich zur Berechnung der Ansprüche nach Absatz 6, auf seine Wochenarbeitszeit anzurechnen ist. Die Ausgleichsruhe ist im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit zu gewähren, die innerhalb von 35 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde.
  2. Absatz 2,Die Ausgleichsruhe hat unmittelbar vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu liegen, soweit vor Antritt der Arbeit, für die Ausgleichsruhe gebührt, nicht anderes vereinbart wurde.
  3. Absatz 3,Während der Ausgleichsruhe nach Absatz eins und 2 dürfen Dienstnehmer nur im Rahmen des Paragraph 61, Absatz 2, beschäftigt werden. Nach einer solchen Beschäftigung ist diese Ausgleichsruhe im entsprechenden Ausmaß zu einer anderen, einvernehmlich festgesetzten Zeit nachzuholen.
  4. Absatz 4,Während der Ausgleichsruhe nach Absatz 3, dürfen Dienstnehmer nur zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand beschäftigt werden. In diesem Fall gebührt keine weitere Ausgleichsruhe.
  5. Absatz 5,Wird die Ausgleichsruhe nicht zu dem nach Absatz 2, festgelegten Zeitpunkt gewährt, ist die nach Absatz eins, ausgleichsruhepflichtige Zeit mit einem Zuschlag von 100 % abzugelten.
  6. Absatz 6,Das fiktive Entgelt für die durch die Ausgleichsruhe ausgefallene Arbeitszeit ist für die Berechnung des Überstundenzuschlages, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge nach Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 und vergleichbare Ansprüche zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 63, Paragraph 62, Absatz 2, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 64, Nach Paragraph 62, Absatz 2 a, werden folgende Absatz 2 b und 2 c eingefügt:

  1. Absatz 2 b,Abweichend von Absatz 2, gebührt für Arbeiten während der Nachtruhezeit, an Sonntagen und an freien Tagen nach Paragraph 60 a, Absatz 2, ein Zuschlag zum Stundenlohn von 100 %. Der Kollektivvertrag kann für Normalarbeitszeit an Sonntagen abweichende Regelungen vorsehen. Für Arbeiten während der Nachtruhezeit kann der Kollektivvertrag abweichende Regelungen vorsehen, wobei ein Überstundenzuschlag nach Absatz 2, unberührt bleiben muss.
  2. Absatz 2 c,Abweichende Regelungen in Kollektivverträgen, die vor Inkrafttreten des Paragraph 62, Absatz 2 b, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2019,, in Kraft getreten sind, bleiben aufrecht, soweit sie dieser Bestimmung entsprechen.“

Novellierungsanordnung 65, Paragraph 62, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Für Feiertage, die gemäß Paragraph 60 a, Absatz 3, als Ruhetage gelten, ist das regelmäßige Entgelt (Paragraph 8, Absatz 2,) zu leisten. Wird an diesen Tagen gearbeitet, gebührt außer dem regelmäßigen Entgelt das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt.“

Novellierungsanordnung 66, Im Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, tritt anstelle des Zitates „61 Absatz 3, lit.a“ das Zitat „61a“.

Novellierungsanordnung 67, Im Paragraph 71, werden folgende Absatz 7 bis 9 angefügt:

  1. Absatz 7,Für
    1. Ziffer eins
      Dienstnehmer, die die Lage ihrer Arbeitszeit oder ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können,
    2. Ziffer 2
      Dienstnehmer, die ihre Tätigkeit in ihrer Wohnung ausüben, für jene Tage, an denen dies durchgehend erfolgt, und
    3. Ziffer 3
      Dienstnehmer in Leitungsfunktion, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind,
    sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen.
  2. Absatz 8,Für Angestellte, die mit der maßgeblichen Führung des gesamten landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebs betraut sind, besteht keine Pflicht zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen.
  3. Absatz 9,Für Angestellte, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, besteht keine Pflicht zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen. Der Personenkreis ist im Kollektivvertrag festzulegen.“

Novellierungsanordnung 68, Nach Paragraph 73, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Unter Gesundheit ist physische und psychische Gesundheit zu verstehen.“

Novellierungsanordnung 69, Die Überschrift zu Paragraph 74, lautet:

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung)

Novellierungsanordnung 70, Im Paragraph 74, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 76, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 71, Im Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und die Ziffer 6, durch folgende Ziffer 6 und 7 ersetzt:

  1. Ziffer 6
    die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und
  2. Ziffer 7
    der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Dienstnehmer.“

Novellierungsanordnung 72, Nach Paragraph 74, Absatz 7, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung,“

Novellierungsanordnung 73, Paragraph 74, Absatz 8, zweiter Satz lautet:

„Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner sowie geeignete Fachleute wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere auch Arbeitspsychologen, beauftragt werden.“

Novellierungsanordnung 74, Paragraph 75, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Dienstnehmer, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, daß sie auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären oder andere Dienstnehmer gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten dieser Art nicht beschäftigt werden.“

Novellierungsanordnung 75, Im Paragraph 75 a, wird nach Absatz eins, folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2,Sicherheitsvertrauenspersonen sind Dienstnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Dienstnehmer. Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Dienstnehmer bestellt werden. Sie müssen die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.“

Novellierungsanordnung 76, Im Paragraph 75 a, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Sicherheitsfachkräfte oder Arbeitsmediziner dürfen, sofern sie Dienstnehmer sind, gleichzeitig auch als Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sein.“

Novellierungsanordnung 77, Im Paragraph 76, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Unter Gefahren im Sinn dieses Gesetzes sind arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen zu verstehen, die zu Fehlbeanspruchungen führen.“

Novellierungsanordnung 78, Nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, wird folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    Berücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation;“

Novellierungsanordnung 79, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Tätigkeiten und Aufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumgebung, sozialen Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz;“

Novellierungsanordnung 80, Paragraph 78 h, lautet:

Nichtraucherschutz

Paragraph 78, h

  1. Absatz eins,Dienstgeber haben dafür zu sorgen, daß nicht rauchende Dienstnehmer vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist.
  2. Absatz 2,In Arbeitsstätten in Gebäuden ist das Rauchen für Dienstgeber und Dienstnehmer verboten, sofern Nichtraucher in der Arbeitsstätte beschäftigt werden.
  3. Absatz 3,Ist eine ausreichende Zahl von Räumlichkeiten in der Arbeitsstätte vorhanden, kann der Dienstgeber abweichend von Absatz 2, einzelne Räume einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist, sofern es sich nicht um Arbeitsräume handelt und gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche der Arbeitsstätte dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume dürfen nicht als Raucherräume eingerichtet werden.
  4. Absatz 4,Absatz eins bis 3 gelten auch für die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und Wasserpfeifen im Sinn des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes.“

Novellierungsanordnung 81, Paragraph 78 n, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Arbeitsstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, Gemische (Zubereitungen) und biologischen oder chemischen Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 82, Paragraph 78 v, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, daß Zwangshaltungen möglichst vermieden werden und Belastungen durch monotone Arbeitsabläufe, einseitige Belastungen, Belastungen durch taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck sowie sonstige psychische Belastungen möglichst gering gehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden.“

Novellierungsanordnung 83, Paragraph 92, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere Tätigkeiten, bei denen Dienstnehmer einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, wobei bei Fortdauer der Tätigkeit in den durch Verordnung der Landesregierung festzulegenden Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchzuführen sind:
    1. Ziffer eins
      organische Phosphorverbindungen;
    2. Ziffer 2
      Benzol, Toluol, Xylol;
    3. Ziffer 3
      Halogenkohlenwasserstoffe;
    4. Ziffer 4
      Pech und Ruß mit hohem Anteil polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen;
    5. Ziffer 5
      gesundheitsgefährdender Lärm.“

Novellierungsanordnung 84, Paragraph 92, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    wenn Dienstnehmer mit Tätigkeiten, bei denen sie mit einer Einwirkung gemäß Absatz 2, (ausgenommen Ziffer 4,) ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden oder“

Novellierungsanordnung 85, Im Paragraph 92, Absatz 4, wird folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    wenn das durchschnittliche Expositionsausmaß einen durch Verordnung der Landesregierung festzulegenden Wert nicht überschreitet.“

Novellierungsanordnung 86, Paragraph 92 b, Absatz 4, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    die nach den Dienstnehmerschutzvorschriften erforderliche Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen samt Dokumentation im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sowie deren Überprüfung und Anpassung,“

Novellierungsanordnung 87, Nach Paragraph 92 b, Absatz 6, Ziffer eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    in Arbeitsstätten mit 1 bis 10 Dienstnehmern, in denen nur Büroarbeitsplätze sowie Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen eingerichtet sind: mindestens einmal in drei Kalenderjahren,“

Novellierungsanordnung 88, Paragraph 92 d, Absatz 8, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    die nach den Dienstnehmerschutzvorschriften erforderliche Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen samt Dokumentation im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sowie deren Überprüfung und Anpassung,“

Novellierungsanordnung 89, Im Paragraph 92 e, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Präventivfachkräfte haben den Organen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion auf deren Verlangen Einsicht in die Unterlagen, insbesondere über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie der Ergebnisse zu gewähren oder Kopien dieser Unterlagen zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 90, Die Überschrift zu Paragraph 92 f, lautet:

Meldung von Mängeln

Novellierungsanordnung 91, Paragraph 92 f, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Präventivfachkräfte haben die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Mängel auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes dem Dienstgeber oder der sonst für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Person sowie dem Betriebsrat mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 92, Paragraph 96, Absatz 2, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    Arbeiten, bei denen die werdenden Mütter gesundheitsgefährdenden biologischen Stoffen (wie toxoplasma und Rötelvirus), sofern die Dienstnehmerinnen nicht ausreichend immunisiert sind, chemischen Stoffen (wie Blei und Bleiderivate), soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen Körper absorbiert werden, oder schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von gesundheitsgefährdenden elektromagnetischen Feldern, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, soferne sie nicht auf natürliche Einflüsse zurückzuführen sind, ausgesetzt sind;“

Novellierungsanordnung 93, Nach Paragraph 100, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Eine Kündigung ist bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer erfolgten Fehlgeburt rechtsunwirksam. Auf Verlangen des Dienstgebers hat die Dienstnehmerin eine ärztliche Bescheinigung über die Fehlgeburt vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 94, Paragraph 101, erster Satz lautet:

„Dienstnehmerinnen können während einer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung sowie bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer erfolgten Fehlgeburt bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur aus den im Paragraph 33, ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden.“

Novellierungsanordnung 95, Paragraph 102, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Dienstnehmerinnen, die gemäß Paragraph 95, Absatz 3, nicht beschäftigt werden dürfen, und Dienstnehmerinnen, für die auf Grund der Paragraphen 94 a, 96, 97, Absatz 4, 98, Absatz eins, oder des Paragraph 98 a, keine Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb besteht, haben Anspruch auf ein Entgelt, für dessen Berechnung Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass im Falle des Paragraph 95, Absatz 3, der Durchschnittsverdienst nach den letzten 13 Wochen vor Eintritt des Beschäftigungsverbotes zu berechnen ist.“

Novellierungsanordnung 96, Paragraph 103, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des Paragraph 97, Absatz eins, bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende ihrer Karenz, bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz, kann die Dienstnehmerin Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen. In diesem Fall hat sie ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz spätestens drei Monate vor dem Antritt der Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Absatz eins, vereinbart werden.“

Novellierungsanordnung 97, Im Paragraph 103, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz und nimmt die Dienstnehmerin Karenz zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Karenz.“

Novellierungsanordnung 98, Paragraph 103 c, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Eine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    1. Ziffer eins
      an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivmutter) oder
    2. Ziffer 2
      ein Kind in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter)
    und die mit dem Kind im selben Haushalt lebt, hat Anspruch auf Karenz.“

Novellierungsanordnung 99, Paragraph 103 c, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Karenz nach den Paragraphen 103 und 103 a beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, im Falle des Paragraph 103, Absatz 3, dritter Satz auch zu einem späteren Zeitpunkt;“

Novellierungsanordnung 100, Paragraph 103 c, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, im Falle des Paragraph 103, Absatz 3, dritter Satz auch zu einem späteren Zeitpunkt.“

Novellierungsanordnung 101, Paragraph 103 f, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Dienstnehmerin hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn
    1. Ziffer eins
      das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat,
    2. Ziffer 2
      die Dienstnehmerin zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb (Paragraph 137,) mit mehr als 20 Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen beschäftigt ist und
    3. Ziffer 3
      die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 % reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).
    Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin zu berücksichtigen sind. Dienstnehmerinnen haben während eines Lehrverhältnisses keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung.“

Novellierungsanordnung 102, Paragraph 103 g, lautet:

Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 103 g

Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 103 f, Absatz eins, oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 % reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).“

Novellierungsanordnung 103, Paragraph 103 h, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Dienstnehmerin kann die Teilzeitbeschäftigung für jedes Kind nur einmal in Anspruch nehmen. Dieses Recht wird durch das Zurückziehen eines Teilzeitantrages nach Paragraph 103 f, Absatz eins, oder Paragraph 103 g, nicht verwirkt. Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens zwei Monate dauern.“

Novellierungsanordnung 104, Paragraph 103 h, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Die Dienstnehmerin kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) innerhalb der Bandbreite nach Paragraph 103 f, Absatz eins, Ziffer 3, oder Paragraph 103 g, als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen.“

Novellierungsanordnung 105, Paragraph 103 h, Absatz 6, erster Satz lautet:

„Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) innerhalb der Bandbreite nach Paragraph 103 f, Absatz eins, Ziffer 3, oder Paragraph 103 g, als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen.“

Novellierungsanordnung 106, Im Paragraph 103 h, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Kommt es zu einer Vereinbarung über ein Teilzeitmodell außerhalb der Bandbreite, liegt dennoch eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Paragraph 103 f, oder Paragraph 103 g, vor.“

Novellierungsanordnung 107, Paragraph 103 i, Absatz eins, erster Satz lautet:

„In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin den Verhandlungen über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 103 f, Absatz eins, beizuziehen.“

Novellierungsanordnung 108, Paragraph 103 j, Absatz eins, erster Satz lautet:

„In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin den Verhandlungen über die Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 103 g,, deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß beizuziehen.“

Novellierungsanordnung 109, Nach Paragraph 105, Absatz 2, werden folgende Absatz 2 a und 2 b eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die Arbeitszeit kann in den einzelnen Wochen eines mehrwöchigen Durchrechnungszeitraumes ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden nicht übersteigt und
    1. Ziffer eins
      der Kollektivvertrag dies zulässt,
    2. Ziffer 2
      für vergleichbare erwachsene Dienstnehmer des Betriebes eine solche Arbeitszeiteinteilung besteht und
    3. Ziffer 3
      eine abweichende Arbeitszeiteinteilung für Jugendliche dem Dienstgeber nicht zugemutet werden kann.
  2. Absatz 2 b,Bei einer Verteilung der Arbeitszeit nach Absatz 2 a, darf die Tagesarbeitszeit neun Stunden und die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungs- bzw. Einarbeitungszeitraumes 45 Stunden nicht überschreiten.“

Novellierungsanordnung 110, Paragraph 105, Absatz 5, letzter Satz lautet:

„Für Jugendliche, die mit der Viehpflege und Melkung (Stallarbeit) beschäftigt sind, kann die Ruhezeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres auf elf Stunden verkürzt werden, sofern innerhalb von drei Wochen eine Ruhezeit oder Wochenfreizeit entsprechend verlängert wird.“

Novellierungsanordnung 111, Im Paragraph 105, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:

„Der Kollektivvertrag kann die Beschäftigung von Jugendlichen über 16 Jahre bis 22 Uhr zulassen, wenn dies wegen der Art der Tätigkeit erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 112, Paragraph 105, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,Den Jugendlichen ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von zwei Kalendertagen zu gewähren. Diese Wochenfreizeit hat den Sonntag zu umfassen. Für Jugendliche, die an einem Samstag beschäftigt werden, hat die Wochenfreizeit am Samstag spätestens um 13 Uhr zu beginnen. Bei Beschäftigung am Samstag dürfen diese Jugendlichen in der darauffolgenden Kalenderwoche
    1. Ziffer eins
      am Montag nicht beschäftigt werden,
    2. Ziffer 2
      von Dienstag bis Freitag neun Stunden beschäftigt werden.
    Ist der Montag Berufsschultag, ist eine Beschäftigung dieser Jugendlichen am Samstag nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 113, Im Paragraph 105, Absatz 10, tritt anstelle des Zitates „(Paragraph 61, Absatz 4,)“ das Zitat „(Paragraph 61, Absatz 2,)“.

Novellierungsanordnung 114, Paragraph 120, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Zur Förderung dieser Zusammenarbeit hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Interessensvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber mindestens einmal jährlich zu Aussprachen einzuladen.“

Novellierungsanordnung 115, Paragraph 126, Absatz 2, dritter Satz lautet:

„Der Abschluss des Lehrvertrages von minderjährigen Lehrlingen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings.“

Novellierungsanordnung 116, Paragraph 128, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Dem Lehrling ist die zum Besuch der Berufsschule oder der vorgeschriebenen Fachkurse notwendige freie Zeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren. Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts anzuhalten und die notwendigen Fahrtkosten zum und vom Schulort zu tragen. Die Lehrberechtigten haben die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), zu tragen. Bei Unterbringung in einem anderen Quartier sind ebenso die bei Unterbringung in einem Schülerheim entstehenden Kosten zu tragen.“

Novellierungsanordnung 117, Paragraph 234, Absatz 2, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    gegen die Bestimmungen des Paragraphen 55 bis 61 (Arbeitszeit) verstößt oder“

Novellierungsanordnung 118, Paragraph 234, Absatz 2, Litera b, entfällt.

Novellierungsanordnung 119, Paragraph 234, Absatz 2, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    als Dienstgeber gegen die Bestimmungen der Paragraphen 70 und 71 (Aufzeichnungspflichten) verstößt oder“

Novellierungsanordnung 120, Im Paragraph 292, wird am Ende der Ziffer 47, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Ziffer 48 und 49 angefügt:

  1. Ziffer 48
    Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl.Nr. L 330 vom 16. Dezember 2009, S. 28;
  2. Ziffer 49
    Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.Nr. L 260 vom 3. Oktober 2009, S. 5.“

Novellierungsanordnung 121, Im Paragraph 294, Ziffer eins, tritt anstelle des Zitates „153/2017“ das Zitat „100/2018“.

Novellierungsanordnung 122, Im Paragraph 294, Ziffer 2, tritt anstelle des Zitates „32/2018“ das Zitat „112/2018“.

Novellierungsanordnung 123, Im Paragraph 294, Ziffer 4, tritt anstelle des Zitates „30/2018“ das Zitat „8/2019“.

Novellierungsanordnung 124, Im Paragraph 294, Ziffer 5, tritt anstelle des Zitates „16/2018“ das Zitat „98/2018“.

Novellierungsanordnung 125, Im Paragraph 294, Ziffer 6, tritt anstelle des Zitates „7/2018“ das Zitat „7/2019“.

Novellierungsanordnung 126, Im Paragraph 294, Ziffer 7, tritt anstelle des Zitates „107/2017“ das Zitat „7/2019“.

Novellierungsanordnung 127, Im Paragraph 294, Ziffer 8, tritt anstelle des Zitates „161/2017“ das Zitat „100/2018“.

Novellierungsanordnung 128, Im Paragraph 294, Ziffer 9, tritt anstelle des Zitates „32/2018“ das Zitat „109/2018“.

Novellierungsanordnung 129, Im Paragraph 294, Ziffer 13, tritt anstelle des Zitates „32/2018“ das Zitat „61/2018“.

Novellierungsanordnung 130, Im Paragraph 294, Ziffer 14, tritt anstelle des Zitates „32/2018“ das Zitat „107/2018“.

Novellierungsanordnung 131, Im Paragraph 294, Ziffer 15, tritt anstelle des Zitates „30/2018“ das Zitat „100/2018“.

Novellierungsanordnung 132, Im Paragraph 294, Ziffer 17, tritt anstelle des Zitates „32/2018“ das Zitat „100/2018“.

Novellierungsanordnung 133, Im Paragraph 294, Ziffer 18, tritt anstelle des Zitates „107/2017“ das Zitat „100/2018“.

Novellierungsanordnung 134, Paragraph 294, Ziffer 19, lautet:

  1. Ziffer 19
    Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018,,“

Novellierungsanordnung 135, Im Paragraph 294, Ziffer 20, tritt anstelle des Zitates „107/2017“ das Zitat „81/2018“.

Novellierungsanordnung 136, Im Paragraph 294, Ziffer 21, tritt anstelle des Zitates „40/2017“ das Zitat „61/2018“.

Novellierungsanordnung 137, Im Paragraph 294, Ziffer 22, tritt anstelle des Zitates „32/2018“ das Zitat „101/2018“.

Novellierungsanordnung 138, Im Paragraph 294, Ziffer 23, tritt anstelle des Zitates „138/2017“ das Zitat „101/2018“.

Novellierungsanordnung 139, Im Paragraph 294, Ziffer 24, tritt anstelle des Zitates „152/2017“ das Zitat „100/2018“.

Novellierungsanordnung 140, Im Paragraph 294, Ziffer 25, tritt anstelle des Zitates „65/2003“ das Zitat „37/2018“.

Novellierungsanordnung 141, Im Paragraph 294, Ziffer 26, tritt anstelle des Zitates „58/2017“ das Zitat „44/2018“.

Novellierungsanordnung 142, Im Paragraph 294, Ziffer 28, tritt anstelle des Zitates „32/2018“ das Zitat „73/2018“.

Novellierungsanordnung 143, Im Paragraph 294, Ziffer 30, tritt anstelle des Zitates „126/2017“ das Zitat „100/2018“.

Novellierungsanordnung 144, Im Paragraph 294, Ziffer 32, tritt anstelle des Zitates „120/2016“ das Zitat „58/2018“.

Novellierungsanordnung 145, Im Paragraph 294, Ziffer 33, tritt anstelle des Zitates „17/2018“ das Zitat „58/2018“.

Novellierungsanordnung 146, Im Paragraph 294, Ziffer 34, tritt anstelle des Zitates „153/2017“ das Zitat „22/2019“.

Novellierungsanordnung 147, Im Paragraph 294, Ziffer 38, tritt anstelle des Zitates „194/2017“ das Zitat „204/2018“.

Novellierungsanordnung 148, Im Paragraph 294, Ziffer 41, tritt anstelle des Zitates „43/2016“ das Zitat „69/2018“.

Novellierungsanordnung 149, Im Paragraph 294, Ziffer 42, tritt anstelle des Zitates „107/2017“ das Zitat „76/2018“.

Novellierungsanordnung 150, Im Paragraph 294, Ziffer 45, tritt anstelle des Zitates „32/2018“ das Zitat „100/2018“.

Novellierungsanordnung 151, Im Paragraph 294, Ziffer 48, tritt anstelle des Zitates „32/2018“ das Zitat „59/2018“.

Novellierungsanordnung 152, Im Paragraph 294, Ziffer 49, tritt anstelle des Zitates „149/2017“ das Zitat „112/2018“.

Novellierungsanordnung 153, Im Paragraph 294, wird am Ende der Ziffer 49, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer 50 bis 52 angefügt:

  1. Ziffer 50
    Arbeit- und- Gesundheit-Gesetz (AGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,,
  2. Ziffer 51
    Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1995), Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,,
  3. Ziffer 52
    Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,.“

Novellierungsanordnung 154, In der Anlage B wird folgender Artikel römisch 21 angefügt:

„Artikel römisch 21

Übergangsbestimmungen

zur 38. NÖ Landarbeitsordnungs-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2019,

  1. Absatz eins,Paragraph 7 a, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2019, ist auf Pauschalentgeltvereinbarungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neu abgeschlossen werden.

  1. Absatz 2,Paragraph 23 j, Absatz eins,, Paragraph 23 k,, Paragraph 23 l, Absatz 5, 6,, und 10, Paragraph 23 m, Absatz eins,, Paragraph 23 n, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2019, gelten für Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) sowie Paragraph 103 f, Absatz eins,, Paragraph 103 g,, Paragraph 103 h, Absatz 5, 6 und 11, Paragraph 103 i,, Paragraph 103 j, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2019, gelten für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kinder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner