LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 6. Mai 2019

40. Gesetz:

NÖ Bodenschutzgesetz - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. März 2019 beschlossen:

Änderung des NÖ Bodenschutzgesetzes (NÖ BSG)

Das NÖ Bodenschutzgesetz, Landesgesetzblatt 6160, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, tritt anstelle des Zitats „BGBl. römisch eins Nr. 189/2013“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 56/2016“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Ziffer 14, lautet:

  1. Ziffer 14
    Bodenaushubmaterial ist Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund – auch nach Umlagerung – anfällt. Der Anteil an mineralischen bodenfremden Bestandteilen, z. B. mineralischen Baurestmassen, darf dabei nicht mehr als 5 Volumsprozent betragen, der Anteil an organischen bodenfremden Bestandteilen, z. B. Kunststoffe, Holz, Papier usw., darf insgesamt nicht mehr als 1 Volumsprozent betragen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot gemäß AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, eingehalten wird.
    Die Beschränkung des Anteils organischer bodenfremder Bestandteile gilt nicht für natürliche pflanzliche Bestandteile (z. B. Pflanzenreste, Humus, Wildholz in Wildbachsedimenten).
    Unter Bodenaushubmaterial sind auch folgende Materialien zu verstehen:
    • Strichaufzählung
      ausgehobene Gewässersedimente (Bach- und Flusssedimente, Sedimente stehender Gewässer) oder
    • Strichaufzählung
      Material aus natürlichen Massenbewegungen, z. B. Geschieberäumgut, Felssturzmaterial, Murenräumgut.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 3, Ziffer 15, Litera b, wird die Wortfolge „Anhang 1 und 2“ durch die Wortfolge „Anhangs 1 Tabelle 1 und 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Ziffer 16, lautet:

  1. Ziffer 16
    Bankettschälgut sind Bodenbestandteile, die durch Abtragen der obersten Schicht von Straßenbanketten anfallen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Ziffer 17, lautet:

  1. Ziffer 17
    Gerinneräumgut sind Gewässersedimente (Bach- und Flusssedimente), die zum Zweck der Bewirtschaftung von Gewässern, zur Instandhaltung wasserrechtlich bewilligter Schutz- und Regulierungsbauten oder zum Zwecke der Vorbeugung gegen Überschwemmungen den Gewässern entnommen werden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3, Ziffer 18, lautet:

  1. Ziffer 18
    Teichräumgut sind Gewässersedimente (Sedimente stehender Gewässer), die zum Zweck der Bewirtschaftung von Teichanlagen entnommen werden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 3, Ziffer 20, lautet:

  1. Ziffer 20
    Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017: Er dient der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) und stellt die sechste Fortschreibung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans dar (Herausgeber: Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus 1010 Wien, Stubenring 1, Dezember 2017).“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 3, entfallen Ziffer 22 bis 24,

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 13, Absatz eins, wird Wortfolge „Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011“ durch die Wortfolge „Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2017 (Kapitel 7.8.)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 13, Absatz 2, tritt anstelle des Zitats „BGBl. römisch eins Nr. 193/2013“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 73/2018“.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 14, lautet:

„§ 14

Voraussetzungen für die Aufbringung von Bankettschälgut

Die Auf- oder Einbringung von Bankettschälgut auf landwirtschaftliche Böden ist zulässig, wenn die landwirtschaftliche Nützlichkeit gegeben ist und die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2017 (Kapitel 7.8.) eingehalten sind.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 15, lautet:

„§ 15

Voraussetzungen für die Aufbringung von Gerinne- und Teichräumgut

Gerinne- und Teichräumgut darf entsprechend den Vorgaben des Bundes- Abfallwirtschaftsplans 2017, Kapitel. 7.8., insbesondere zur Untergrundverfüllung, zur Bodenrekultivierung oder zum Ausgleich des durch Erosion abgeschwemmten Bodens zur Schließung von Stoffkreisläufen auf Böden aufgebracht werden, sofern keine Stoffe enthalten sind, die zu einer Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit oder der Bodengesundheit führen.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner