Änderung der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2018 (NÖ LK-WO)
Die NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2018, LGBl. Nr. 1/2019, wird wie folgt geändert:Die NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Zeile vor § 15:Im Inhaltsverzeichnis lautet die Zeile vor Paragraph 15 :
„§ 14 Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch die Wahlleitung“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 2 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Gemeindewahlbehörde besteht, trotz der Bestimmung des § 7 Abs. 5, ausDie Gemeindewahlbehörde besteht, trotz der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 5,, aus
dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin oder einer von diesen zu bestellenden ständigen Vertretung als Vorsitzenden oder Vorsitzende und Gemeindewahlleiter oder Gemeindewahlleiterin sowie
aus drei Beisitzern oder Beisitzerinnen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Bezirkswahlbehörde besteht aus
dem Bezirkshauptmann oder der Bezirkshauptfrau, in der Stadt mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin, oder einer von diesen zu bestellenden ständigen Vertretung als Vorsitzenden oder Vorsitzende und Bezirkswahlleiter oder Bezirkswahlleiterin sowie
aus vier Beisitzern oder Beisitzerinnen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 8 Abs. 2 wird das Wort „Vorsitzender“ durch das Wort „Vorsitzenden“ ersetzt.Im Paragraph 8, Absatz 2, wird das Wort „Vorsitzender“ durch das Wort „Vorsitzenden“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 89 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 89, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Zeile des Inhaltsverzeichnisses vor § 15, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/2019 treten mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.“Die Zeile des Inhaltsverzeichnisses vor Paragraph 15,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 8, Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2019, treten mit dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt in Kraft.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner