Änderung des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 (NÖ GVG 2007)
Das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800, wird wie folgt geändert:Das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, Landesgesetzblatt 6800, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Z 1 lautet:Paragraph 3, Ziffer eins, lautet:
Land- und forstwirtschaftliches Grundstück:
ein Grundstück, das im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstelle oder als Grünland/Freihaltefläche gewidmet ist, wenn es gegenwärtig zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört oder land- und forstwirtschaftlich genutzt ist.
Dabei sind die Beschaffenheit und die Art seiner tatsächlichen Verwendung maßgebend.
Eine Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes, Betriebes oder Bauwerkes beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück solange nicht, als dieses nicht rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird.
Kein land- und forstwirtschaftliches Grundstück ist ein Grundstück, das im Eisenbahnbuch eingetragen ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Z 4 lautet:Paragraph 3, Ziffer 4, lautet:
Interessent oder Interessentin ist bzw. sind:
wer als bäuerliche Landwirte oder bäuerliche Landwirtinnen im Sinne des § 3 Z 2 bereit ist, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über alle vertragsgegenständlichen Grundstücke abzuschließen und in der Lage ist, die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die sonstigen ortsüblichen und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen zu erfüllen (§ 1 Z 1);wer als bäuerliche Landwirte oder bäuerliche Landwirtinnen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, bereit ist, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über alle vertragsgegenständlichen Grundstücke abzuschließen und in der Lage ist, die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die sonstigen ortsüblichen und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen zu erfüllen (Paragraph eins, Ziffer eins,);
mehrere bäuerliche Landwirte oder bäuerliche Landwirtinnen im Sinne des § 3 Z 2, die gemeinsam bereit sind (Interessentengemeinschaft), anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über alle vertragsgegenständlichen Grundstücke abzuschließen und in der Lage sind, die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die sonstigen ortsüblichen und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen zu erfüllen (§ 1 Z 1);mehrere bäuerliche Landwirte oder bäuerliche Landwirtinnen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2,, die gemeinsam bereit sind (Interessentengemeinschaft), anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über alle vertragsgegenständlichen Grundstücke abzuschließen und in der Lage sind, die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die sonstigen ortsüblichen und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen zu erfüllen (Paragraph eins, Ziffer eins,);
der NÖ landwirtschaftliche Förderungsfonds und die land- und forstwirtschaftliche Boden- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich reg.Gen.m.b.H., wenn sie bereit ist, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über alle vertragsgegenständlichen Grundstücke abzuschließen und in der Lage ist, die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die sonstigen ortsüblichen und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen zu erfüllen und sich verpflichtet, alle land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke innerhalb von fünf Jahren an bäuerliche Landwirte oder bäuerliche Landwirtinnen weiterzugeben (§ 1 Z 1).“der NÖ landwirtschaftliche Förderungsfonds und die land- und forstwirtschaftliche Boden- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich reg.Gen.m.b.H., wenn sie bereit ist, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über alle vertragsgegenständlichen Grundstücke abzuschließen und in der Lage ist, die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die sonstigen ortsüblichen und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen zu erfüllen und sich verpflichtet, alle land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke innerhalb von fünf Jahren an bäuerliche Landwirte oder bäuerliche Landwirtinnen weiterzugeben (Paragraph eins, Ziffer eins,).“
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 1 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die zumindest ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betreffen, bedürfen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn sie die Übertragung des Eigentumsrechtes oder die Überlassung zur Nutzung zum Gegenstand haben.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Eigentum nach § 13 (Abschreibung geringwertiger Trennstücke) oder § 15 (Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen) des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, übertragen wird;“Eigentum nach Paragraph 13, (Abschreibung geringwertiger Trennstücke) oder Paragraph 15, (Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen) des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, übertragen wird;“
5.Novellierungsanordnung 5, § 5 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
das Rechtsgeschäft ausschließlich die Einräumung von Geh-, Fahr-, Bringungs- oder Leitungsrechten, Gebäudedienstbarkeiten oder agrarbehördlich regulierte Nutzungsrechte zum Inhalt hat;“
6.Novellierungsanordnung 6, § 5 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
durch das Rechtsgeschäft Miteigentum aufgehoben oder die Miteigentumsquote ohne Aufnahme weiterer Miteigentümer abgeändert wird;“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 5 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „von der nach den Verwaltungsvorschriften“ durch die Wortfolge „von einer nach den Verwaltungsvorschriften“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „von der nach den Verwaltungsvorschriften“ durch die Wortfolge „von einer nach den Verwaltungsvorschriften“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 5 Abs. 1 Z 7 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:
in Fällen der Übertragung des Eigentumsrechts das katastrale Flächenausmaß des Grundstückes, bei mehreren Grundstücken die katastrale Gesamtfläche aller aneinander angrenzenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke,
1.000 m² bei Grundstücken, die zur Gänze oder teilweise innerhalb von verordneten Weinbaufluren liegen,
nicht übersteigt.
Diese Tatsachen sind gegenüber dem Grundbuchsgericht durch eine eidesstattliche Erklärung oder öffentliche Urkunde nachzuweisen;“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 5 Abs. 1 erhält die bisherige Ziffer 8 die Bezeichnung Z 9. § 5 Abs. 1 Z 8 (neu) lautet:Im Paragraph 5, Absatz eins, erhält die bisherige Ziffer 8 die Bezeichnung Ziffer 9, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, (neu) lautet:
in Fällen der Überlassung zur Nutzung die vertragsgegenständliche land- und forstwirtschaftliche Fläche 2 ha nicht übersteigt.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 6 Abs. 1 Z 1 wird der Strichpunkt durch das Wort „oder“ ersetzt und wird im § 6 Abs. 1 Z 2 letzter Satz das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt.Im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Strichpunkt durch das Wort „oder“ ersetzt und wird im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 6 Abs. 1 Z 3 entfällt.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 7 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
13.Novellierungsanordnung 13, Der Einleitungssatz im § 7 Abs. 5 lautet:Der Einleitungssatz im Paragraph 7, Absatz 5, lautet:
„Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde Lilienfeld umfasst die Sprengel folgender Bezirksverwaltungsbehörden:“
14.Novellierungsanordnung 14, § 7 Abs. 8 letzter Satz lautet:Paragraph 7, Absatz 8, letzter Satz lautet:
„§ 6 Abs. 2 bis 4, § 7 sowie § 9 des NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes, LGBl. Nr. 96/2015 in der geltenden Fassung, gelten sinngemäß.“„§ 6 Absatz 2 bis 4, Paragraph 7, sowie Paragraph 9, des NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2015, in der geltenden Fassung, gelten sinngemäß.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 11 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin bzw. des Nutzungsüberlassers oder der Nutzungsüberlasserin;“
16.Novellierungsanordnung 16, § 11 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 11, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:
„Die Interessenteneigenschaft nach § 3 Z 4 lit. a und b ist bis zum Abschluss des Verfahrens nachzuweisen.“„Die Interessenteneigenschaft nach Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a und b ist bis zum Abschluss des Verfahrens nachzuweisen.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 11 Abs. 7 Z 1 und Z 2 lit. b werden jeweils vor der Wortfolge „begründete Stellungnahme“ das Wort „fachlich“ eingefügt.Im Paragraph 11, Absatz 7, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, werden jeweils vor der Wortfolge „begründete Stellungnahme“ das Wort „fachlich“ eingefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 11 Abs. 8 lautet:Paragraph 11, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Langt bei der Grundverkehrsbehörde weder eine fachlich begründete Stellungnahme noch eine Interessentenanmeldung ein, hat sie das Rechtsgeschäft zu genehmigen, wenn kein Grund vorliegt, der einer Genehmigung offensichtlich entgegensteht.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 11 Abs. 9 erster Satz lautet:Paragraph 11, Absatz 9, erster Satz lautet:
„Langt bei der Grundverkehrsbehörde eine Interessentenanmeldung oder eine fachlich begründete Stellungnahme ein, hat sie weitere Ermittlungen durchzuführen.“
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 18 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Parntnern“ durch das Wort „Partnern“ ersetzt.Im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „Parntnern“ durch das Wort „Partnern“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 18 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
Eigentum nach § 13 (Abschreibung geringwertiger Trennstücke) oder § 15 (Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen) des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, übertragen wird.“Eigentum nach Paragraph 13, (Abschreibung geringwertiger Trennstücke) oder Paragraph 15, (Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen) des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, übertragen wird.“
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 28 Abs. 3 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 33/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 32/2018“ ersetzt.Im Paragraph 28, Absatz 3, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 33/2013“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 32/2018“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In §§ 30 Abs. 2 und 32 Abs. 2 wird jeweils vor dem Wort „Antrages“ das Wort „vollständigen“ eingefügt.In Paragraphen 30, Absatz 2 und 32 Absatz 2, wird jeweils vor dem Wort „Antrages“ das Wort „vollständigen“ eingefügt.
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 34 wird der Klammerausdruck „(§§ 191ff des Außerstreitgesetzes, BGBl. I Nr. 111/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2013)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 87a ff der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2018)“ ersetzt.Im Paragraph 34, wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 191 f, f, des Außerstreitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 87 a, ff der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75 aus 1871, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2018,)“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 35 Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 35/2012“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 32/2018“ ersetzt.Im Paragraph 35, Absatz eins, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 35/2012“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 32/2018“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 35 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „auf Antrag der Landesregierung“.Im Paragraph 35, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „auf Antrag der Landesregierung“.
27.Novellierungsanordnung 27, § 37 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 37, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Das Ausmaß ist nach der Gegenleistung bzw. bei Fehlen einer Gegenleistung nach dem Wert des Vertragsgegenstandes abzustufen.“
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 38 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Wort „nutzt“ die Wortfolge „bzw. durch den Erwerber auf seine Rechnung und Gefahr nutzen lässt“ eingefügt.Im Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, wird nach dem Wort „nutzt“ die Wortfolge „bzw. durch den Erwerber auf seine Rechnung und Gefahr nutzen lässt“ eingefügt.
29.Novellierungsanordnung 29, § 38 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
die in Entscheidungen über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung oder Bieterbewilligung vorgeschriebenen Auflagen (§ 36) oder Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht erfüllt.“die in Entscheidungen über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung oder Bieterbewilligung vorgeschriebenen Auflagen (Paragraph 36,) oder Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht erfüllt.“
30.Novellierungsanordnung 30, Im § 39 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 39, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Auf Rechtsgeschäfte, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2019 abgeschlossen wurden, ist das Landesgesetz in der Fassung vor LGBl. Nr. 38/2019 anzuwenden.Auf Rechtsgeschäfte, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2019, abgeschlossen wurden, ist das Landesgesetz in der Fassung vor Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2019, anzuwenden.
Auf Rechtsgeschäfte,
die nach dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2019 abgeschlossen wurden unddie nach dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2019, abgeschlossen wurden und
hinsichtlich derer im nach § 40 Abs. 5 bestimmten Zeitpunkt bereits ein grundverkehrsbehördliches Verfahren anhängig ist,hinsichtlich derer im nach Paragraph 40, Absatz 5, bestimmten Zeitpunkt bereits ein grundverkehrsbehördliches Verfahren anhängig ist,
ist die Grundverkehrsbehörde nach § 7 in der Fassung vor LGBl. Nr. 38/2019 zuständig.“ist die Grundverkehrsbehörde nach Paragraph 7, in der Fassung vor Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2019, zuständig.“
31.Novellierungsanordnung 31, Im § 40 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 40, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 7 Abs. 1 und Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.“Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2019, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner