LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 6. Mai 2019

38. Gesetz:

NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. März 2019 beschlossen:

Änderung des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 (NÖ GVG 2007)

Das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, Landesgesetzblatt 6800, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Land- und forstwirtschaftliches Grundstück:
    ein Grundstück, das im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstelle oder als Grünland/Freihaltefläche gewidmet ist, wenn es gegenwärtig zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört oder land- und forstwirtschaftlich genutzt ist.
    Dabei sind die Beschaffenheit und die Art seiner tatsächlichen Verwendung maßgebend.
    Eine Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes, Betriebes oder Bauwerkes beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück solange nicht, als dieses nicht rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird.
    Kein land- und forstwirtschaftliches Grundstück ist ein Grundstück, das im Eisenbahnbuch eingetragen ist.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Interessent oder Interessentin ist bzw. sind:
    1. Litera a
      wer als bäuerliche Landwirte oder bäuerliche Landwirtinnen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, bereit ist, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über alle vertragsgegenständlichen Grundstücke abzuschließen und in der Lage ist, die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die sonstigen ortsüblichen und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen zu erfüllen (Paragraph eins, Ziffer eins,);
    2. Litera b
      mehrere bäuerliche Landwirte oder bäuerliche Landwirtinnen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2,, die gemeinsam bereit sind (Interessentengemeinschaft), anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über alle vertragsgegenständlichen Grundstücke abzuschließen und in der Lage sind, die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die sonstigen ortsüblichen und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen zu erfüllen (Paragraph eins, Ziffer eins,);
    3. Litera c
      der NÖ landwirtschaftliche Förderungsfonds und die land- und forstwirtschaftliche Boden- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich reg.Gen.m.b.H., wenn sie bereit ist, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über alle vertragsgegenständlichen Grundstücke abzuschließen und in der Lage ist, die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die sonstigen ortsüblichen und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen zu erfüllen und sich verpflichtet, alle land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke innerhalb von fünf Jahren an bäuerliche Landwirte oder bäuerliche Landwirtinnen weiterzugeben (Paragraph eins, Ziffer eins,).“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die zumindest ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betreffen, bedürfen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn sie die Übertragung des Eigentumsrechtes oder die Überlassung zur Nutzung zum Gegenstand haben.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Eigentum nach Paragraph 13, (Abschreibung geringwertiger Trennstücke) oder Paragraph 15, (Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen) des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, übertragen wird;“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    das Rechtsgeschäft ausschließlich die Einräumung von Geh-, Fahr-, Bringungs- oder Leitungsrechten, Gebäudedienstbarkeiten oder agrarbehördlich regulierte Nutzungsrechte zum Inhalt hat;“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    durch das Rechtsgeschäft Miteigentum aufgehoben oder die Miteigentumsquote ohne Aufnahme weiterer Miteigentümer abgeändert wird;“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „von der nach den Verwaltungsvorschriften“ durch die Wortfolge „von einer nach den Verwaltungsvorschriften“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    in Fällen der Übertragung des Eigentumsrechts das katastrale Flächenausmaß des Grundstückes, bei mehreren Grundstücken die katastrale Gesamtfläche aller aneinander angrenzenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke,
    • Strichaufzählung
      3.000 m² oder
    • Strichaufzählung
      1.000 m² bei Grundstücken, die zur Gänze oder teilweise innerhalb von verordneten Weinbaufluren liegen,
    nicht übersteigt.
    Diese Tatsachen sind gegenüber dem Grundbuchsgericht durch eine eidesstattliche Erklärung oder öffentliche Urkunde nachzuweisen;“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 5, Absatz eins, erhält die bisherige Ziffer 8 die Bezeichnung Ziffer 9, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, (neu) lautet:

  1. Ziffer 8
    in Fällen der Überlassung zur Nutzung die vertragsgegenständliche land- und forstwirtschaftliche Fläche 2 ha nicht übersteigt.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Strichpunkt durch das Wort „oder“ ersetzt und wird im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Lilienfeld und“

Novellierungsanordnung 13, Der Einleitungssatz im Paragraph 7, Absatz 5, lautet:

„Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde Lilienfeld umfasst die Sprengel folgender Bezirksverwaltungsbehörden:“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 7, Absatz 8, letzter Satz lautet:

„§ 6 Absatz 2 bis 4, Paragraph 7, sowie Paragraph 9, des NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2015, in der geltenden Fassung, gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin bzw. des Nutzungsüberlassers oder der Nutzungsüberlasserin;“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 11, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Die Interessenteneigenschaft nach Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a und b ist bis zum Abschluss des Verfahrens nachzuweisen.“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 11, Absatz 7, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, werden jeweils vor der Wortfolge „begründete Stellungnahme“ das Wort „fachlich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 11, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Langt bei der Grundverkehrsbehörde weder eine fachlich begründete Stellungnahme noch eine Interessentenanmeldung ein, hat sie das Rechtsgeschäft zu genehmigen, wenn kein Grund vorliegt, der einer Genehmigung offensichtlich entgegensteht.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 11, Absatz 9, erster Satz lautet:

„Langt bei der Grundverkehrsbehörde eine Interessentenanmeldung oder eine fachlich begründete Stellungnahme ein, hat sie weitere Ermittlungen durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „Parntnern“ durch das Wort „Partnern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Eigentum nach Paragraph 13, (Abschreibung geringwertiger Trennstücke) oder Paragraph 15, (Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen) des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, übertragen wird.“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 28, Absatz 3, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 33/2013“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 32/2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraphen 30, Absatz 2 und 32 Absatz 2, wird jeweils vor dem Wort „Antrages“ das Wort „vollständigen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 34, wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 191 f, f, des Außerstreitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 87 a, ff der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75 aus 1871, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2018,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 35, Absatz eins, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 35/2012“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 32/2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 35, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „auf Antrag der Landesregierung“.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 37, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Das Ausmaß ist nach der Gegenleistung bzw. bei Fehlen einer Gegenleistung nach dem Wert des Vertragsgegenstandes abzustufen.“

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, wird nach dem Wort „nutzt“ die Wortfolge „bzw. durch den Erwerber auf seine Rechnung und Gefahr nutzen lässt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    die in Entscheidungen über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung oder Bieterbewilligung vorgeschriebenen Auflagen (Paragraph 36,) oder Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht erfüllt.“

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 39, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Auf Rechtsgeschäfte, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2019, abgeschlossen wurden, ist das Landesgesetz in der Fassung vor Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2019, anzuwenden.
    Auf Rechtsgeschäfte,
    • Strichaufzählung
      die nach dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2019, abgeschlossen wurden und
    • Strichaufzählung
      hinsichtlich derer im nach Paragraph 40, Absatz 5, bestimmten Zeitpunkt bereits ein grundverkehrsbehördliches Verfahren anhängig ist,
    ist die Grundverkehrsbehörde nach Paragraph 7, in der Fassung vor Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2019, zuständig.“

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 40, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2019, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner