Änderung des NÖ Umwelthaftungsgesetzes (NÖ UHG)
Das NÖ Umwelthaftungsgesetz, LGBl. 6200, wird wie folgt geändert:Das NÖ Umwelthaftungsgesetz, Landesgesetzblatt 6200, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 4 Z 1 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 95/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 80/2018“, anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 103/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 73/2018“ und entfällt der letzte Satz.Im Paragraph 4, Ziffer eins, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 95/2013“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 80/2018“, anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 103/2013“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 73/2018“ und entfällt der letzte Satz.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 6 Abs. 4 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 98/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 73/2018“.Im Paragraph 6, Absatz 4, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 98/2013“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 73/2018“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 7 Abs. 4 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 98/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 73/2018“.Im Paragraph 7, Absatz 4, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 98/2013“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 73/2018“.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 8 wird folgender Abs. 8 angefügt:Im Paragraph 8, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Der Betreiber oder die Betreiberin hat die Kosten der durchgeführten Sanierungstätigkeiten nicht zu tragen, sofern er oder sie nachweist, dass er oder sie nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und der Umweltschaden verursacht wurde durch
eine Emission oder ein Ereignis durch Tätigkeiten nach Anhang 1, die aufgrund einer Zulassung nach der zum Zeitpunkt der Emission oder des Ereignisses geltenden Rechtslage erfolgt sind und entsprechend den zu dem Zeitpunkt geltenden Bedingungen ausgeübt wurden, oder
eine Emission oder eine Tätigkeit oder jede Art der Verwendung eines Produkts im Verlauf einer Tätigkeit, bei denen der Betreiber oder die Betreiberin nachweist, dass sie nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt, an dem die Emission freigesetzt oder die Tätigkeit ausgeübt wurde, nicht als wahrscheinliche Ursache von Umweltschäden angesehen wurden.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 11 lautet:Paragraph 11, lautet:
„§ 11
Umweltbeschwerde
(1)Absatz eins,Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden
in ihrer Gesundheit geschädigt oder in ihrem Eigentum oder sonstigen Rechten an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch durch die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts, verletzt oder
dadurch betroffen sind, dass sie in der Nutzung der natürlichen Ressource oder in der Nutzung der Funktionen der natürlichen Ressource erheblich eingeschränkt werden können, oder
ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren nach § 6 und § 7 Abs. 2 haben,ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren nach Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz 2, haben,
können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der behauptete Schaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, tätig zu werden (Umweltbeschwerde).
(2)Absatz 2,Die NÖ Umweltanwaltschaft sowie eine Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, anerkannt und in Niederösterreich zur Ausübung von Parteienrechten befugt sind, sind berechtigt, Umweltbeschwerde zu erheben. Ausreichendes Interesse im Sinn von Abs. 1 Z 3 haben die in § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 genannten Personen.Die NÖ Umweltanwaltschaft sowie eine Umweltorganisation, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, anerkannt und in Niederösterreich zur Ausübung von Parteienrechten befugt sind, sind berechtigt, Umweltbeschwerde zu erheben. Ausreichendes Interesse im Sinn von Absatz eins, Ziffer 3, haben die in Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 genannten Personen.
(3)Absatz 3,In der Umweltbeschwerde ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen. Der Umweltbeschwerde sind sachdienliche Informationen und personenbezogene bzw. andere Daten anzufügen, die diese stützen.In der Umweltbeschwerde ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, glaubhaft zu machen. Der Umweltbeschwerde sind sachdienliche Informationen und personenbezogene bzw. andere Daten anzufügen, die diese stützen.
(4)Absatz 4,Ist die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 1 nicht die zuständige Behörde gemäß § 4 Z 18, muss sie die Umweltbeschwerde unverzüglich an die zuständige Behörde weiterleiten und den Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin davon informieren.Ist die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Absatz eins, nicht die zuständige Behörde gemäß Paragraph 4, Ziffer 18,, muss sie die Umweltbeschwerde unverzüglich an die zuständige Behörde weiterleiten und den Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin davon informieren.
(5)Absatz 5,Lässt die Umweltbeschwerde einen Umweltschaden glaubhaft erscheinen, muss die Behörde
die eingebrachte Stellungnahme prüfen;
dem betroffenen Betreiber oder der betroffenen Betreiberin Gelegenheit zur Stellungnahme zur Umweltbeschwerde geben und
einen Bescheid erlassen, wenn sie zur Auffassung gelangt, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinn der Abs. 1 bis 3 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden.einen Bescheid erlassen, wenn sie zur Auffassung gelangt, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinn der Absatz eins bis 3 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden.
(6)Absatz 6,Die in Abs. 2 genannten Personen haben ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid, der aufgrund Abs. 5 Z 3 erlassen wurde.Die in Absatz 2, genannten Personen haben ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid, der aufgrund Absatz 5, Ziffer 3, erlassen wurde.
(7)Absatz 7,Die in Abs. 1 und 2 genannten Personen haben ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht, wenn die Behörde entgegen der Bestimmung des Abs. 5 untätig bleibt.“Die in Absatz eins und 2 genannten Personen haben ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht, wenn die Behörde entgegen der Bestimmung des Absatz 5, untätig bleibt.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im Anhang 2 entfällt folgende Wortfolge:
nachteilige Auswirkungen, die im Rahmen zeitgemäßer und nachhaltiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung von Liegenschaften als normal anzusehen sind;“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner