LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 6. Mai 2019

37. Gesetz:

NÖ Umwelthaftungsgesetz - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. März 2019 beschlossen:

Änderung des NÖ Umwelthaftungsgesetzes (NÖ UHG)

Das NÖ Umwelthaftungsgesetz, Landesgesetzblatt 6200, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 4, Ziffer eins, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 95/2013“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 80/2018“, anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 103/2013“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 73/2018“ und entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 6, Absatz 4, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 98/2013“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 73/2018“.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 7, Absatz 4, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 98/2013“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 73/2018“.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 8, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Der Betreiber oder die Betreiberin hat die Kosten der durchgeführten Sanierungstätigkeiten nicht zu tragen, sofern er oder sie nachweist, dass er oder sie nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und der Umweltschaden verursacht wurde durch
    • Strichaufzählung
      eine Emission oder ein Ereignis durch Tätigkeiten nach Anhang 1, die aufgrund einer Zulassung nach der zum Zeitpunkt der Emission oder des Ereignisses geltenden Rechtslage erfolgt sind und entsprechend den zu dem Zeitpunkt geltenden Bedingungen ausgeübt wurden, oder
    • Strichaufzählung
      eine Emission oder eine Tätigkeit oder jede Art der Verwendung eines Produkts im Verlauf einer Tätigkeit, bei denen der Betreiber oder die Betreiberin nachweist, dass sie nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt, an dem die Emission freigesetzt oder die Tätigkeit ausgeübt wurde, nicht als wahrscheinliche Ursache von Umweltschäden angesehen wurden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 11, lautet:

„§ 11

Umweltbeschwerde

  1. Absatz eins,Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden
    1. Ziffer eins
      in ihrer Gesundheit geschädigt oder in ihrem Eigentum oder sonstigen Rechten an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch durch die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts, verletzt oder
    2. Ziffer 2
      dadurch betroffen sind, dass sie in der Nutzung der natürlichen Ressource oder in der Nutzung der Funktionen der natürlichen Ressource erheblich eingeschränkt werden können, oder
    3. Ziffer 3
      ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren nach Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz 2, haben,
    können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der behauptete Schaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, tätig zu werden (Umweltbeschwerde).
  2. Absatz 2,Die NÖ Umweltanwaltschaft sowie eine Umweltorganisation, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, anerkannt und in Niederösterreich zur Ausübung von Parteienrechten befugt sind, sind berechtigt, Umweltbeschwerde zu erheben. Ausreichendes Interesse im Sinn von Absatz eins, Ziffer 3, haben die in Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 genannten Personen.
  3. Absatz 3,In der Umweltbeschwerde ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, glaubhaft zu machen. Der Umweltbeschwerde sind sachdienliche Informationen und personenbezogene bzw. andere Daten anzufügen, die diese stützen.
  4. Absatz 4,Ist die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Absatz eins, nicht die zuständige Behörde gemäß Paragraph 4, Ziffer 18,, muss sie die Umweltbeschwerde unverzüglich an die zuständige Behörde weiterleiten und den Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin davon informieren.
  5. Absatz 5,Lässt die Umweltbeschwerde einen Umweltschaden glaubhaft erscheinen, muss die Behörde
    1. Ziffer eins
      die eingebrachte Stellungnahme prüfen;
    2. Ziffer 2
      dem betroffenen Betreiber oder der betroffenen Betreiberin Gelegenheit zur Stellungnahme zur Umweltbeschwerde geben und
    3. Ziffer 3
      einen Bescheid erlassen, wenn sie zur Auffassung gelangt, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinn der Absatz eins bis 3 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden.
  6. Absatz 6,Die in Absatz 2, genannten Personen haben ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid, der aufgrund Absatz 5, Ziffer 3, erlassen wurde.
  7. Absatz 7,Die in Absatz eins und 2 genannten Personen haben ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht, wenn die Behörde entgegen der Bestimmung des Absatz 5, untätig bleibt.“

Novellierungsanordnung 6, Im Anhang 2 entfällt folgende Wortfolge:

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner