Änderung des NÖ Weinbaugesetzes 2002
Das NÖ Weinbaugesetz 2002, LGBl. 6150, wird wie folgt geändert:Das NÖ Weinbaugesetz 2002, Landesgesetzblatt 6150, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 4 wird folgender Abs. 7 angefügt:Im Paragraph 4, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Ein Weingarten darf im Gesamtausmaß von weniger als 500 m² außerhalb der Weinbauflur ausgepflanzt sein, wenn zumindest ein Teil des betreffenden Weingartens innerhalb der Weinbauflur gelegen ist. Diese außerhalb der Weinbauflur bepflanzten Teile des Weingartens sind bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmung des § 3 Abs. 2 außer Betracht zu lassen.“Ein Weingarten darf im Gesamtausmaß von weniger als 500 m² außerhalb der Weinbauflur ausgepflanzt sein, wenn zumindest ein Teil des betreffenden Weingartens innerhalb der Weinbauflur gelegen ist. Diese außerhalb der Weinbauflur bepflanzten Teile des Weingartens sind bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, außer Betracht zu lassen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 8 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 8, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Die Erntedaten, insbesondere der Zuckergehalt in der Einheit „Grad Klosterneuburger Mostwaage“, die Menge in der Einheit „Kilogramm“ und der Säuregehalt in der Einheit „Gramm je Liter“, sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von drei Jahren ab der Rodung der Pflanzungen aufzubewahren und über Anforderung der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörde, einer Unterrichts- oder Versuchsanstalt oder der Landes-Landwirtschaftskammer vorzulegen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 Abs. 5 lautet:Paragraph 8, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die Pflanzungen sind jährlich von einer Unterrichts- oder Versuchsanstalt zu kontrollieren.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 14 Abs. 1 lautet:Paragraph 14, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Personenbezogene und andere Daten des Bezirksweinbaukatasters können übermittelt werden
zum Zwecke des Vollzuges des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Bundeskellereiinspektion undzum Zwecke des Vollzuges des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Bundeskellereiinspektion und
an andere Dienststellen, soweit diese zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine Voraussetzung bildet, insbesondere an die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zur Führung des Rebflächenverzeichnisses gemäß § 24 Abs. 1 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018. Eine Übermittlung ist auch vor Beauftragung der AMA gemäß § 28b AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014, aufgrund § 24 Abs. 1 Weingesetz 2009 zum Zwecke der Einrichtung des Rebflächenverzeichnisses zulässig.“an andere Dienststellen, soweit diese zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine Voraussetzung bildet, insbesondere an die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zur Führung des Rebflächenverzeichnisses gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Weingesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,. Eine Übermittlung ist auch vor Beauftragung der AMA gemäß Paragraph 28 b, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, aufgrund Paragraph 24, Absatz eins, Weingesetz 2009 zum Zwecke der Einrichtung des Rebflächenverzeichnisses zulässig.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner