LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 8. April 2019

31. Gesetz:

NÖ Spielautomatengesetz 2011 - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. Februar 2019 beschlossen:

Änderung des NÖ Spielautomatengesetzes 2011

Das NÖ Spielautomatengesetz 2011, Landesgesetzblatt 7071, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Bezeichnung „§15“ die Wortfolge

„Abweichende Regelung der Höhe des Zuschlages innerhalb der Übergangsfrist“

durch das Wort „entfällt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 15, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 16, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Ertrag aus dem Landeszuschlag ist zweckgebunden für das Sozialwesen, das Gesundheitswesen oder die Kinder- und Jugendhilfe zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 17, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz eins,Die Aufteilung des Ertrages zwischen dem Land und den Gemeinden ist mit Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf den für das Sozialwesen, das Gesundheitswesen oder die Kinder- und Jugendhilfe erforderlichen Finanzbedarf festzulegen.
  2. Absatz 2,In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass jener Teil des Ertrages, der auf die einzelnen Gemeinden entfällt, auf Beiträge, die die Gemeinden auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen an das Land zu entrichten haben, anzurechnen ist. Weiters kann vorgesehen werden, dass Gemeindeanteile an den Abgabenerträgen unmittelbar an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds abzuführen sind.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 18, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins und wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Für den im Jahr 2018 vereinnahmten Abgabenertrag kann mit Verordnung rückwirkend eine Aufteilung entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 16 und 17 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2019, vorgenommen werden.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner