Änderung des NÖ Spielautomatengesetzes 2011
Das NÖ Spielautomatengesetz 2011, LGBl. 7071, wird wie folgt geändert:Das NÖ Spielautomatengesetz 2011, Landesgesetzblatt 7071, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Bezeichnung „§15“ die Wortfolge
„Abweichende Regelung der Höhe des Zuschlages innerhalb der Übergangsfrist“
durch das Wort „entfällt“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 15 entfällt.Paragraph 15, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 16 Abs. 2 lautet:Paragraph 16, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der Ertrag aus dem Landeszuschlag ist zweckgebunden für das Sozialwesen, das Gesundheitswesen oder die Kinder- und Jugendhilfe zu verwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 17 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 17, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Die Aufteilung des Ertrages zwischen dem Land und den Gemeinden ist mit Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf den für das Sozialwesen, das Gesundheitswesen oder die Kinder- und Jugendhilfe erforderlichen Finanzbedarf festzulegen.
(2)Absatz 2,In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass jener Teil des Ertrages, der auf die einzelnen Gemeinden entfällt, auf Beiträge, die die Gemeinden auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen an das Land zu entrichten haben, anzurechnen ist. Weiters kann vorgesehen werden, dass Gemeindeanteile an den Abgabenerträgen unmittelbar an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds abzuführen sind.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 18 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1 und wird folgender Abs. 2 angefügt:In Paragraph 18, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins und wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Für den im Jahr 2018 vereinnahmten Abgabenertrag kann mit Verordnung rückwirkend eine Aufteilung entsprechend den Bestimmungen der §§ 16 und 17 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 31/2019 vorgenommen werden.“Für den im Jahr 2018 vereinnahmten Abgabenertrag kann mit Verordnung rückwirkend eine Aufteilung entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 16 und 17 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2019, vorgenommen werden.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner