Jahrgang 2019 | Ausgegeben am 8. April 2019 |
30. Gesetz: | NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 - Änderung |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. Februar 2019 beschlossen:
Das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, Landesgesetzblatt 0032, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„Den Mitgliedern der NÖ Landesregierung, den Mitgliedern des NÖ Landtages und dem Landesrechnungshofdirektor (Landesorgane) gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.“
Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 3, Absatz eins, entfällt Ziffer 6, Im Paragraph 3, Absatz eins, erhält die (bisherige) Ziffer 6 a, die Bezeichnung Ziffer 6,
Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 3, Absatz eins, entfällt Ziffer 10, Im Paragraph 3, Absatz eins, erhält die (bisherige) Ziffer 11, die Bezeichnung Ziffer 10,
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Der Präsident des Landtages sowie jeder Klubobmann des Landtages haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion zu erklären, ob auf die weitere Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht verzichtet wird (Berufsverzicht).“
Novellierungsanordnung 5, Paragraph 9, lautet:
Dienstreisen (ausgenommen in Niederösterreich)
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner