LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 8. April 2019

30. Gesetz:

NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. Februar 2019 beschlossen:

Änderung des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997

Das NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997, Landesgesetzblatt 0032, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

„Den Mitgliedern der NÖ Landesregierung, den Mitgliedern des NÖ Landtages und dem Landesrechnungshofdirektor (Landesorgane) gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 3, Absatz eins, entfällt Ziffer 6, Im Paragraph 3, Absatz eins, erhält die (bisherige) Ziffer 6 a, die Bezeichnung Ziffer 6,

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 3, Absatz eins, entfällt Ziffer 10, Im Paragraph 3, Absatz eins, erhält die (bisherige) Ziffer 11, die Bezeichnung Ziffer 10,

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Der Präsident des Landtages sowie jeder Klubobmann des Landtages haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion zu erklären, ob auf die weitere Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht verzichtet wird (Berufsverzicht).“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 9, lautet:

„§ 9

Vergütung für Dienstreisen

Dienstreisen (ausgenommen in Niederösterreich)

  1. Ziffer eins
    der Mitglieder der Landesregierung und
  2. Ziffer 2
    der Abgeordneten des NÖ Landtages im Auftrag des Präsidenten des NÖ Landtages
sind nach den Bestimmungen des 8. Abschnitts des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), Landesgesetzblatt 2100, abzugelten. Nach denselben Vorschriften sind auch Dienstreisen des Landesrechnungshofdirektors in Niederösterreich abzugelten.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner