Landesgesetz, mit dem das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 und die NÖ Landarbeitsordnung 1973 geändert werden
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG)
Artikel 2 Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972)
Artikel 3 Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG)
Artikel 4 Änderung der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO)
Artikel 5 Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG)
Artikel 6 Änderung der NÖ Landarbeitsordnung 1973 (NÖ LAO)
Artikel 1
Änderung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG)
Das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, Landesgesetzblatt 2100, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 33 Abs. 4 zweiter Satz wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Wortfolge „der Karfreitag gilt als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche.“.Im Paragraph 33, Absatz 4, zweiter Satz wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Wortfolge „der Karfreitag gilt als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen Ausschussbericht und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche.“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 46 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:Im Paragraph 46, Absatz 5, werden folgende Sätze angefügt:
„Für einen Tag pro Urlaubsjahr kann von den Bediensteten der Zeitpunkt des Antrittes des ihnen zustehenden Erholungsurlaubes einseitig festgelegt werden (persönlicher Feiertag). In diesem Fall haben die Bediensteten den Zeitpunkt des Antrittes spätestens 3 Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 46 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:Im Paragraph 46, Absatz 6, werden folgende Sätze angefügt:
„Darf der persönliche Feiertag gemäß Abs. 5 aus dienstlichen Gründen nicht angetreten werden, so besteht neben dem Anspruch auf Bezüge für diesen Tag ein zusätzlicher Anspruch pro tatsächlich geleisteter Dienststunde von 0,577 % des Dienstbezuges, womit das Recht gemäß Abs. 5 3. Satz konsumiert ist.“„Darf der persönliche Feiertag gemäß Absatz 5, aus dienstlichen Gründen nicht angetreten werden, so besteht neben dem Anspruch auf Bezüge für diesen Tag ein zusätzlicher Anspruch pro tatsächlich geleisteter Dienststunde von 0,577 % des Dienstbezuges, womit das Recht gemäß Absatz 5, 3. Satz konsumiert ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 220 wird folgender Abs. 6 angefügt:Im Paragraph 220, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Binnen 3 Monaten nach Inkrafttreten des § 46 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/2019 können Bedienstete einen Zeitpunkt für den Antritt des Erholungsurlaubes (persönlicher Feiertag) wählen, ohne die Frist gemäß § 46 Abs. 5 einzuhalten. In diesem Fall haben die Bediensteten den Zeitpunkt des Antrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt bekannt zu geben.“Binnen 3 Monaten nach Inkrafttreten des Paragraph 46, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2019, können Bedienstete einen Zeitpunkt für den Antritt des Erholungsurlaubes (persönlicher Feiertag) wählen, ohne die Frist gemäß Paragraph 46, Absatz 5, einzuhalten. In diesem Fall haben die Bediensteten den Zeitpunkt des Antrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt bekannt zu geben.“
Artikel 2
Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972)
Die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, wird wie folgt geändert:Die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 30a Abs. 5 entfällt die Wortfolge „der Karfreitag gilt als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche,“.Im Paragraph 30 a, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „der Karfreitag gilt als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen Ausschussbericht und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche,“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 41 wird folgender Abs. 10 angefügt:Im Paragraph 41, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,Die Bestimmungen der §§ 46 Abs. 5 und 6 sowie 220 Abs. 6 NÖ LBG über den persönlichen Feiertag finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“Die Bestimmungen der Paragraphen 46, Absatz 5 und 6 sowie 220 Absatz 6, NÖ LBG über den persönlichen Feiertag finden auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“
Artikel 3
Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG)
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300, wird wie folgt geändert:Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt 2300, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 14a Abs. 5 entfällt die Wortfolge „der Karfreitag gilt als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche,“.Im Paragraph 14 a, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „der Karfreitag gilt als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen Ausschussbericht und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche,“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 43 wird folgender Abs. 8 angefügt:Im Paragraph 43, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Die Bestimmungen der §§ 46 Abs. 5 und 6 sowie 220 Abs. 6 NÖ LBG über den persönlichen Feiertag finden auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“Die Bestimmungen der Paragraphen 46, Absatz 5 und 6 sowie 220 Absatz 6, NÖ LBG über den persönlichen Feiertag finden auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“
Artikel 4
Änderung der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO)
Die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, wird wie folgt geändert:Die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, Landesgesetzblatt 2400, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 32a Abs. 5 zweiter Satz wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Wortfolge „der Karfreitag gilt als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirchen.“.Im Paragraph 32 a, Absatz 5, zweiter Satz wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Wortfolge „der Karfreitag gilt als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen Ausschussbericht und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirchen.“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 89 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:Im Paragraph 89, Absatz 6, werden folgende Sätze angefügt:
„Für einen Tag pro Urlaubsjahr kann von Gemeindebeamten der Zeitpunkt des Antrittes des ihnen zustehenden Erholungsurlaubes einseitig festgelegt werden (persönlicher Feiertag). In diesem Fall haben die Gemeindebeamten den Zeitpunkt des Antrittes spätestens 3 Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 89 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 89, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:
„Darf der persönliche Feiertag gemäß Abs. 6 aus dienstlichen Gründen nicht angetreten werden, so besteht neben dem Anspruch auf Bezüge für diesen Tag ein zusätzlicher Anspruch pro tatsächlich geleisteter Dienststunde von 0,577 % des Dienstbezuges, womit das Recht gemäß Abs. 6 vorletzter Satz konsumiert ist.“„Darf der persönliche Feiertag gemäß Absatz 6, aus dienstlichen Gründen nicht angetreten werden, so besteht neben dem Anspruch auf Bezüge für diesen Tag ein zusätzlicher Anspruch pro tatsächlich geleisteter Dienststunde von 0,577 % des Dienstbezuges, womit das Recht gemäß Absatz 6, vorletzter Satz konsumiert ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, In der Anlage B wird nach der Z 24. folgende Z 25 angefügt:In der Anlage B wird nach der Ziffer 24, folgende Ziffer 25, angefügt:
„25. Übergangsbestimmung zur GBDO-Novelle LGBl. Nr. 28/2019„25. Übergangsbestimmung zur GBDO-Novelle Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2019,
Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des § 89 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/2019 können Gemeindebeamte einen Zeitpunkt für den Antritt des Erholungsurlaubes (persönlicher Feiertag) wählen, ohne die Frist gemäß § 89 Abs. 6 einzuhalten. In diesem Fall haben die Gemeindebeamten den Zeitpunkt des Antrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt bekannt zu geben.“Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Paragraph 89, Absatz 6 und 7 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2019, können Gemeindebeamte einen Zeitpunkt für den Antritt des Erholungsurlaubes (persönlicher Feiertag) wählen, ohne die Frist gemäß Paragraph 89, Absatz 6, einzuhalten. In diesem Fall haben die Gemeindebeamten den Zeitpunkt des Antrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt bekannt zu geben.“
Artikel 5
Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG)
Das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, wird wie folgt geändert:Das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, Landesgesetzblatt 2420, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 4b Abs. 5 zweiter Satz wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Wortfolge „der Karfreitag gilt als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche.“.Im Paragraph 4 b, Absatz 5, zweiter Satz wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Wortfolge „der Karfreitag gilt als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen Ausschussbericht und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche.“.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 31 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:Im Paragraph 31, Absatz 5, werden folgende Sätze angefügt:
„Für einen Tag pro Urlaubsjahr kann von den Vertragsbediensteten der Zeitpunkt des Antrittes des ihnen zustehenden Erholungsurlaubes einseitig festgelegt werden (persönlicher Feiertag). In diesem Fall haben die Vertragsbediensteten den Zeitpunkt des Antrittes spätestens 3 Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 31 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 31, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:
„Darf der persönliche Feiertag gemäß Abs. 5 aus dienstlichen Gründen nicht angetreten werden, so besteht neben dem Anspruch auf Bezüge für diesen Tag ein zusätzlicher Anspruch pro tatsächlich geleisteter Dienststunde von 0,577 % des Monatsbezuges, womit das Recht gemäß Abs. 5 vorletzter Satz konsumiert ist.“„Darf der persönliche Feiertag gemäß Absatz 5, aus dienstlichen Gründen nicht angetreten werden, so besteht neben dem Anspruch auf Bezüge für diesen Tag ein zusätzlicher Anspruch pro tatsächlich geleisteter Dienststunde von 0,577 % des Monatsbezuges, womit das Recht gemäß Absatz 5, vorletzter Satz konsumiert ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, In der Anlage B wird nach Z 27 folgende Z 28 angefügt:In der Anlage B wird nach Ziffer 27, folgende Ziffer 28, angefügt:
„28.
Übergangsbestimmung zur GVBG-Novelle LGBl. Nr. 28/2019„28., Übergangsbestimmung zur GVBG-Novelle Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2019,
Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des § 31 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/2019 können Vertragsbedienstete einen Zeitpunkt für den Antritt des Erholungsurlaubes (persönlicher Feiertag) wählen, ohne die Frist gemäß § 31 Abs. 5 einzuhalten. In diesem Fall haben die Vertragsbediensteten den Zeitpunkt des Antrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt bekannt zu geben.“Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Paragraph 31, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2019, können Vertragsbedienstete einen Zeitpunkt für den Antritt des Erholungsurlaubes (persönlicher Feiertag) wählen, ohne die Frist gemäß Paragraph 31, Absatz 5, einzuhalten. In diesem Fall haben die Vertragsbediensteten den Zeitpunkt des Antrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt bekannt zu geben.“
Artikel 6
Änderung der NÖ Landarbeitsordnung 1973 (NÖ LAO)
Die NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, wird wie folgt geändert:Die NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Anlage B des Inhaltsverzeichnisses lautet der Eintrag zu den Übergangsbestimmungen:
„Artikel I bis XX“„Artikel römisch eins bis XX“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 61 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und für Dienstnehmer, die der evangelischen Kirche AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche angehören, auch der Karfreitag“.Im Paragraph 61, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und für Dienstnehmer, die der evangelischen Kirche Ausschussbericht und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche angehören, auch der Karfreitag“.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 66 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:Nach Paragraph 66, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a und eins b eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Der Dienstnehmer kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Dienstnehmer hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
(1b)Absatz eins b,Es steht dem Dienstnehmer frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Abs. 1a erster Satz konsumiert ist.“Es steht dem Dienstnehmer frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Absatz eins a, erster Satz konsumiert ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, In der Anlage B wird nach dem Artikel XIX folgender Artikel XX angefügt:In der Anlage B wird nach dem Artikel römisch neunzehn folgender Artikel römisch zwanzig angefügt:
„Artikel XX„Artikel römisch zwanzig
Übergangsbestimmungen
zur 37. NÖ Landarbeitsordnungs-Novelle, LGBl. Nr. 28/2019zur 37. NÖ Landarbeitsordnungs-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2019,
(1)Absatz eins,Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Dienstnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig.Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Dienstnehmer, die den evangelischen Kirchen Ausschussbericht und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig.
(2)Absatz 2,Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des § 66 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/2019 kann der Dienstnehmer einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß § 66 Abs. 1a einzuhalten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Dienstgeber bekannt zu geben.“Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Paragraph 66, Absatz eins a und eins b in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2019, kann der Dienstnehmer einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß Paragraph 66, Absatz eins a, einzuhalten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Dienstgeber bekannt zu geben.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner