LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 21. März 2019

27. Gesetz:

NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, NÖ Landtagswahlordnung 1992 – Änderung; NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019; NÖ Volksbegehrens-, Volksabstimmungs- und Volksbefragungsgesetz – Änderung

[CELEX-Nr. 31994L0080l, 31996L0030, 32006L0106, 32013L0019]

Der Landtag von Niederösterreich hat am 31. Jänner 2019 beschlossen:

Landesgesetz, mit dem die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994) und die NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) geändert werden, das NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019 erlassen wird und das NÖ Volksbegehrens-, Volksabstimmungs- und Volksbefragungsgesetzes (NÖ VVVG) geändert wird

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1  Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
               (NÖ GRWO 1994)

Artikel 2 Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO)

Artikel 3  NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019

Artikel 4  Änderung NÖ Volksbegehrens-, Volksabstimmungs- und Volksbefragungsgesetz
               (NÖ VVVG)

Artikel 1
Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

(NÖ GRWO 1994)

Die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag nach Paragraph 26 :,

„Berichtigungen nach dem NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019 27“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 13, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Mitglieder von Wahlbehörden können nur Personen sein, die das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat in einer niederösterreichischen Gemeinde besitzen. Für die Beisitzer und Ersatzmitglieder der Landes-Hauptwahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden ist jedoch die Erfüllung dieser Voraussetzung nicht erforderlich. Außerdem ist eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer Bezirks- und in einer Gemeindewahlbehörde unzulässig. Die gleichzeitige Mitgliedschaft ist nur in folgenden Wahlbehörden zulässig:
    • Strichaufzählung
      Gemeindewahlbehörde und eine Sprengelwahlbehörde,
    • Strichaufzählung
      Gemeindewahlbehörde und eine besondere Wahlbehörde,
    • Strichaufzählung
      eine Sprengelwahlbehörde und eine besondere Wahlbehörde.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 18, Absatz 2, wird das Zitat „§ 3 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, Landesgesetzblatt 0050“ durch das Zitat „§ 4 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2019, in der geltenden Fassung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 66/2011“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 70/2018“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Den wahlwerbenden Parteien sind für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2018,, sowie für Zwecke der Statistik auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften oder Vervielfältigungen desselben auszufolgen oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der Gemeinde in einem nicht maschinenlesbaren EDV-Format elektronisch auszufolgen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 25, Absatz eins, tritt anstelle des Zitates „BGBl. römisch eins Nr. 161/2013“ das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 58/2018“.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 27, wird in der Überschrift das Zitat „NÖ Landesbürgerevidenzengesetz“ durch das Zitat „NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 27, wird das Zitat „Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl.Nr. 601/1973 i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2013, (Paragraphen 4 bis 8)“ durch das Zitat „Wählerevidenzgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, (Paragraph 6 bis 10)” sowie das Zitat „NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, Landesgesetzblatt 0050 (Paragraphen 6 bis 8)“ durch das Zitat „NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2019, in der geltenden Fassung, (Paragraphen 7 bis 9)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 28, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3In Gemeinden mit mehr als 1.000 Einwohnern muß und in Gemeinden mit bis zu 1.000 Einwohnern kann den Wahlberechtigten bis spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation zugestellt werden. Die Wahlinformation hat den Namen des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, den Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, den Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal sowie den Hinweis auf die Ausweispflicht im Wahllokal zu enthalten. Darüber hinaus kann auf dieser Information auch eine personenbezogene mindestens siebenstellige Buchstaben/Ziffernkombination für den Identitätsnachweis im Falle einer schriftlich beantragten Ausstellung der Wahlkarte (Paragraph 39, Absatz eins,) angeführt sein. Als Anschrift gilt die im Wählerverzeichnis eingetragene Adresse, es sei denn, der Wahlberechtigte hat eine andere Anschrift bekanntgegeben.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen (Wahlparteien), müssen ihre Wahlvorschläge spätestens um 12.00 Uhr des 39. Tages vor dem Wahltag ausschließlich im Original und ausschließlich in schriftlicher Form im Gemeindeamt einbringen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 29, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Die Unterstützungserklärung, die ausschließlich in schriftlicher Form geleistet werden darf, muß die Aussage enthalten, daß der Unterstützer keine andere Wahlpartei in dieser Gemeinde unterstützt.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Wenn der Wahlvorschlag

  1. Litera a
    verspätet überreicht wird,
  2. Litera b
    nicht im Original oder in schriftlicher Form überreicht wird,
  3. Litera c
    keinen einzigen Wahlwerber enthält,
  4. Litera d
    nicht die Zustimmung wenigstens eines Wahlwerbers zur Aufnahme in den Wahlvorschlag enthält oder
  5. Litera e
    nicht über die notwendigen Unterstützungserklärungen verfügt,
unterbleibt die Zurückstellung zur Verbesserung und er ist als unzulässig zurückzuweisen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Das Wahllokal, die Sprengeleinteilung und die Wahlzeit müssen für alle Wahlsprengel spätestens 14 Tage vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die Gemeindewahlbehörde muß für jedes Wahllokal spätestens 14 Tage vor dem Wahltag eine Verbotszone bestimmen und durch Anschlag an der Amtstafel kundmachen.“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 39, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbständig anhand der zentralen Evidenz gemäß Paragraph 22 b, Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, zu überprüfen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 39, Absatz 4, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Ansonsten sind die Wahlunterlagen dem Antragsteller eingeschrieben und nachweislich zuzustellen. Die nachweisliche Zustellung hat nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, mit der Maßgabe zu erfolgen, daß eine Zustellung nur durch einen Zustelldienst zulässig ist. Der Zustelldienst hat die Übernahme der Wahlkarten zu bestätigen. Bei Pfleglingen in öffentlichen oder privaten Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten ist die Wahlkarte im Falle einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an den Empfänger selbst zu richten. In diesem Fall ist die Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 39, Absatz 5, wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:

„Das Anbringen eines der automationsunterstützen Erfassung der Briefwahlkarte dienenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 42 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
    1. Litera a
      die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
    2. Litera b
      die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,
    3. Litera c
      die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das amtliche Wahlkuvert enthält,
    4. Litera d
      die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts enthält,
    5. Litera e
      das Wahlkuvert beschriftet ist,
    6. Litera f
      die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, daß die Wahlkarte derart beschädigt ist, daß ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
    7. Litera g
      die Wahlkarte am Wahltag nicht bis spätestens 6.30 Uhr bei der auf der Wahlkarte bezeichneten Gemeindewahlbehörde oder nicht bis zum Schließen des Wahllokals bei jener Sprengelwahlbehörde eingelangt ist, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 46, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDas bei den Wahlen verwendete Kuvert muß aus undurchsichtigem Material hergestellt werden. Es muß eine Größe aufweisen, die es ermöglicht, daß der Stimmzettel nach nur einmaliger Faltung in das Kuvert eingelegt werden kann. Der nichtamtliche Stimmzettel muß aus weichem weißlichen Papier sein, das Ausmaß von 20,5 bis 21,5 cm in der Länge und von 14,3 bis 15,3 cm in der Breite aufweisen und darf keine Fotos oder bildhafte Darstellungen von Personen oder Projekte oder Projektbeschreibungen oder Wahlslogans enthalten, die jeweils durch Druck oder sonstige Vervielfältigung auf dem Stimmzettel angebracht worden sind. Das Ausmaß des amtlichen Stimmzettels kann ein Vielfaches dieses Maßes betragen, wenn mehr als zehn Wahlparteien kandidieren. Es können sowohl amtliche, als auch nichtamtliche Stimmzettel verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 47, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Ein nichtamtlicher Stimmzettel ist auch dann ungültig, wenn er Fotos oder bildhafte Darstellungen von Personen oder Projekte oder Projektbeschreibungen oder Wahlslogans enthält, die jeweils durch Druck oder sonstige Vervielfältigung auf dem Stimmzettel angebracht worden sind (Paragraph 46, Absatz eins,).“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 77, Ziffer 2, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Ziffern 3 und 4 werden angefügt:

  1. Ziffer 3
    Richtlinie 2006/106/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinie 94/80/EG über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens, ABl. Nr. L 363, 20. Dezember 2006, S. 409.
  2. Ziffer 4
    Richtlinie 2013/19/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung der Richtlinie 94/80/EG über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, Abl. Nr. L 158, 13. Mai 2013, S. 231.“

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 78, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 13, Absatz 5,, Paragraph 22, Absatz eins und 2, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 29, Absatz eins und 3, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 42 a, Absatz 3,, Paragraph 46, Absatz eins und Paragraph 47, Absatz 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2019, treten am 1. April 2019 in Kraft. Auf Wahlverfahren mit Stichtag vor dem 1. April 2019 sind die Bestimmungen des ersten Satzes in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2019, anzuwenden.“

Artikel 2
Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO)

Die NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 21, Absatz eins, wird das Zitat „§ 2a Absatz eins, NÖ Landesbürgerevidenzengesetz, Landesgesetzblatt 0050,“ durch das Zitat „§ 3 Absatz eins, NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2019, in der geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 23, Absatz 3, wird das Zitat „NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, Landesgesetzblatt 0050“ durch das Zitat „NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2019, in der geltenden Fassung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 33, lautet:

„§ 33

Behandlung der nach dem Wählerevidenzgesetz 2018 erhobenen eingebrachten Berichtigungsanträge und Beschwerden

Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, (Paragraphen 6 bis 10) und des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2019, in der geltenden Fassung, (Paragraphen 7 bis 9) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Evidenzen sind die vorstehenden Bestimmungen der Paragraphen 28 bis 32 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 39, Absatz 5, erster Satz wird das Zitat „§ 2a Absatz eins, des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, Landesgesetzblatt 0050,“ durch das Zitat „§ 3 Absatz eins, des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2019, in der geltenden Fassung,“ ersetzt. Im Paragraph 39, Absatz 5, letzter Satz wird das Zitat „§ 2a Absatz 3, des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes“ durch das Zitat „§ 3 Absatz 3, des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019“ ersetzt.

Artikel 3
NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019

Paragraph eins,

Landesbürgerevidenzen

In jeder Gemeinde sind neben der nach den bundesrechtlichen Vorschriften zu führenden Wählerevidenz (Wählerevidenzgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,) Landesbürgerevidenzen, bestehend aus einer Landes-Wählerevidenz und einer Gemeinde-Wählerevidenz, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu führen.

Paragraph 2,

Landes-Wählerevidenz

  1. Absatz einsIn die Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde sind auf Grund der im Meldezettel (Paragraph 9, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,) enthaltenen Angaben alle Personen einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben und, außer dem Wahlalter, die Voraussetzungen zur Wahlberechtigung gemäß Paragraph 21, NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300, erfüllen. Davon sind die Auslandsniederösterreicher und Auslandsniederösterreicherinnen gemäß Paragraph 3, nicht umfasst.
  2. Absatz 2Eine Person darf in die Landes-Wählerevidenz nur einmal eingetragen sein. Aus der Landes-Wählerevidenz sind unverzüglich jene Personen zu streichen, bei denen die Voraussetzungen für die Eintragung weggefallen sind.
  3. Absatz 3In die Landes-Wählerevidenz sind jedenfalls jene Personen einzutragen, die in dieser Gemeinde in die Wählerevidenz (Wählerevidenzgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,) eingetragen sind. Dies gilt jedoch nicht für die im Ausland lebenden österreichischen Staatsbürger und Staatsbürgerinnen, die gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 3, Wählerevidenzgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, in die Wählerevidenz eingetragen sind.
  4. Absatz 4Liegt ein Hauptwohnsitz in Niederösterreich nicht vor, hat die Person an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zur Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes mitzuwirken. Dafür ist von der Person für die Eintragung in die Landes-Wählerevidenz ein Wählerevidenzblatt (Anlage 1) wahrheitsgetreu auszufüllen und der Gemeinde binnen 2 Wochen zu übermitteln. Als Anschrift im Ermittlungsverfahren gilt die Adresse des ordentlichen Wohnsitzes, es sei denn, die einzutragende Person hat eine andere Anschrift bekanntgegeben.
    1. Litera a
      Liegen die Voraussetzungen zur Eintragung vor, ist die Person in die Landes-Wählerevidenz einzutragen.
    2. Litera b
      Ist eine Person bereits in die Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und begehrt sie eine Eintragung in einer weiteren Gemeinde, bleibt die bestehende Eintragung in die Landes-Wählerevidenz aufrecht, es sei denn, die Person entscheidet sich bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung innerhalb von 2 Wochen durch die Abgabe der ausgefüllten und persönlich unterfertigten Anlage 1 für eine Eintragung in die Landes-Wählerevidenz der nunmehrigen Gemeinde. Nach diesem Umstand bestimmt sich die Eintragung auch dann, wenn jemand in mehreren Wahlsprengeln einer Gemeinde einen ordentlichen Wohnsitz hat. Im Zweifelsfalle hat die Landesregierung zu entscheiden.
  5. Absatz 5Im Fall der Aufnahme oder der Streichung einer Person, sowie einer Änderung der Eintragung ist, abgesehen vom Fall der Streichung wegen Todesfalles, die betroffene Person von der Gemeinde zu verständigen. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, einen Berichtigungsantrag auf Aufnahme in oder Streichung aus der Landes-Wählerevidenz gemäß Paragraphen 7, ff einzubringen. Hat die betroffene Person noch in einer weiteren niederösterreichischen Gemeinde einen ordentlichen Wohnsitz, so ist auch diese Gemeinde zu benachrichtigen.
  6. Absatz 6Die Landes-Wählerevidenz dient als Grundlage zur Erstellung der Wählerverzeichnisse bei Landtagswahlen sowie als Verzeichnis der Landesbürger und Landesbürgerinnen, die zur Ausübung der in den Abschnitten römisch III, römisch VII und römisch VII a der NÖ Landesverfassung 1979 genannten Rechte betreffend Volksbegehren und Volksabstimmungen in der Landesgesetzgebung und Volksbegehren in der Landesvollziehung sowie Volksbefragungen berechtigt sind.

Paragraph 3,

Auslandsniederösterreicher und Auslandsniederösterreicherinnen

  1. Absatz einsÖsterreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen, welche
    1. Litera a
      ab dem 1. Jänner 1998 ihren Hauptwohnsitz und/oder ordentlichen Wohnsitz von Niederösterreich in das Ausland verlegt haben oder verlegen,
    2. Litera b
      das 14. Lebensjahr vollendet haben,
    3. Litera c
      weder in Niederösterreich noch im restlichen Bundesgebiet einen Hauptwohnsitz und in Niederösterreich keinen ordentlichen Wohnsitz haben und
    4. Litera d
      vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen sind,
    werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes, längstens jedoch für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Verlegung ihres Hauptwohnsitzes, in die Landes-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie zuletzt in der Landes-Wählerevidenz eingetragen waren. Sofern eine solche Eintragung nicht existiert, werden diese Personen in die Landes-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz und/oder ordentlichen Wohnsitz in Niederösterreich hatten, eingetragen.
  2. Absatz 2Während dieses Zeitraumes haben die erfassten Personen der Gemeinde jede Änderung ihrer Wohnadresse im Ausland zum Zweck der Verständigung über die Durchführung von Landtagswahlen (Paragraph 39, Absatz 5, NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300), zur amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte (Absatz 3,) oder zum Zweck der Übermittlung von Informationen durch die Gemeinden (Paragraph 39, Absatz 5, NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300) mitzuteilen. Allenfalls haben sie auch die Änderung ihrer E-Mail-Adresse bekannt zu geben.
  3. Absatz 3Im Ausland lebende erfasste Personen erhalten die Wahlkarten bei Landtagswahlen an ihre Wohnadresse amtswegig zugesendet, wenn sie dies bei der Gemeinde anlässlich ihrer Antragstellung oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragen. Sie haben dabei zu beachten, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels ihres Wohnsitzes im Ausland ohne Mitteilung gemäß Absatz 2, an die Gemeinde in Niederösterreich auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte verlustig gehen könnten. Die amtswegige Zustellung endet
    1. Litera a
      mit der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Niederösterreich oder eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet, welche diese Person der bisher führenden Landes-Wählerevidenzgemeinde anzuzeigen hat,
    2. Litera b
      mit Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, oder
    3. Litera c
      gemäß Absatz 2, mangels Kenntnis einer Auslandsadresse.
  4. Absatz 4Anbringen nach Absatz eins und 2 sind an die zuständige Gemeinde zu stellen. Die Gemeinden haben nach Möglichkeit die Antragstellung per Internet, allenfalls unter Zuhilfenahme einer zentralen Internetplattform, anzubieten. Die Gemeinde hat die antragstellende Person über die Dauer der Eintragung zu verständigen bzw. darüber, dass ihr Antrag nicht zur Eintragung in die Landes-Wählerevidenz geführt hat. Zum Zweck der erstmaligen Aufnahme von Auslandsniederösterreichern und Auslandsniederösterreicherinnen in die Landes-Wählerevidenz können Informationen über den derzeitigen Aufenthaltsort auch aus anderen der Gemeinde vorliegenden Quellen verwendet werden, um eine Kontaktaufnahme mit dem Auslandsniederösterreicher oder der Auslandsniederösterreicherin zu ermöglichen.
  5. Absatz 5Die betroffene Person hat die Möglichkeit, einen Berichtigungsantrag auf Aufnahme in oder Streichung aus der Landes-Wählerevidenz gemäß Paragraphen 7, ff einzubringen.

Paragraph 4,

Gemeinde-Wählerevidenz

  1. Absatz einsIn die Gemeinde-Wählerevidenz einer Gemeinde sind auf Grund der im Meldezettel (Paragraph 9, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,) enthaltenen Angaben alle Personen einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben und, außer dem Wahlalter, die Voraussetzungen zur Wahlberechtigung gemäß Paragraph 17, NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350, erfüllen. Die Eintragung hat, obwohl die genannten Voraussetzungen vorliegen, zu unterbleiben, wenn eine Person in dieser Gemeinde in die Landes-Wählerevidenz einzutragen ist.
  2. Absatz 2Liegt keine Eintragung in die Landes-Wählerevidenz oder Gemeinde-Wählerevidenz der Gemeinde vor, hat die Person an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zur Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes mitzuwirken. Dafür ist von der Person für die Eintragung in die Gemeinde-Wählerevidenz ein Wählerevidenzblatt (Anlage 1) wahrheitsgetreu auszufüllen und der Gemeinde binnen 2 Wochen zu übermitteln. Als Anschrift im Ermittlungsverfahren gilt die Adresse des ordentlichen Wohnsitzes, es sei denn, die einzutragende Person hat eine andere Anschrift bekanntgegeben.
    1. Litera a
      Liegen die Voraussetzungen zur Eintragung vor, ist die Person in die Gemeinde-Wählerevidenz einzutragen.
    2. Litera b
      Ist eine Person bereits in die Gemeinde-Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und begehrt sie eine weitere Eintragung in dieser Gemeinde, bleibt die bestehende Eintragung in der Gemeinde-Wählerevidenz aufrecht, es sei denn, die Person entscheidet sich bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung innerhalb von 2 Wochen durch die Abgabe der ausgefüllten und persönlich unterfertigten Anlage 1 für die nunmehr begehrte Eintragung in die Gemeinde-Wählerevidenz dieser Gemeinde.
  3. Absatz 3Aus der Gemeinde-Wählerevidenz sind unverzüglich jene Personen zu streichen, bei denen die Voraussetzungen für die Eintragung weggefallen sind.
  4. Absatz 4Die Eintragung einer Person in der Landes-Wählerevidenz oder in der Gemeinde-Wählerevidenz einer anderen Gemeinde schließt die Aufnahme in die Gemeinde-Wählerevidenz nicht aus.
  5. Absatz 5Im Fall der Aufnahme oder der Streichung einer Person, sowie einer Änderung der Eintragung ist, abgesehen vom Fall der Streichung wegen Todesfalles, die betroffene Person von der Gemeinde zu verständigen. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, einen Berichtigungsantrag auf Aufnahme in oder Streichung aus der Gemeinde-Wählerevidenz gemäß Paragraphen 7, ff einzubringen.

Paragraph 5,

Führung der Landesbürgerevidenzen

  1. Absatz einsDie Landesbürgerevidenzen sind unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins, Wählerevidenzgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,) zu führen. Die Datensätze haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten und jede Wahl- und Stimmberechtigte die für die Durchführung von Landtagswahlen, Gemeinderatswahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen aufgrund des NÖ Volksbegehrens-, Volksabstimmungs- und Volksbefragungsgesetzes (NÖ VVVG), Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2018, in der geltenden Fassung, Initiativanträgen gemäß Paragraph 16, NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, Volksbefragungen gemäß Paragraphen 63, ff NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, Initiativrechten und Initiativanträgen gemäß Paragraphen 6, ff NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG), Landesgesetzblatt 1026, erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geschlecht, Geburtsdatum, außerdem die Wohnadresse sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (Paragraphen 9, ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,), zu enthalten. Für die Niederösterreicher und Niederösterreicherinnen mit Hauptwohnsitz im Ausland (Paragraph 3,) ist nach Möglichkeit die sich aus der für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen ergebende Adresse ebenfalls zu erfassen. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.
  2. Absatz 2Die Möglichkeit der Einsichtnahme gemäß Paragraph 6, muss jedenfalls gewährleistet sein.
  3. Absatz 3Die Landesbürgerevidenzen sind laufend aktuell zu halten.
  4. Absatz 4Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

Paragraph 6,

Einsicht in die Landesbürgerevidenzen

  1. Absatz einsIn die Landesbürgerevidenzen kann jede Person, welche sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Landesbürgerevidenzen überzeugen will, bei der jeweiligen Gemeinde Einsicht nehmen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme hat sich auf die im Paragraph 5, Absatz eins, angeführten Angaben, ausgenommen das bereichsspezifische Personenkennzeichen, zu beschränken. Die Einsichtnahme kann mit Hilfe des ZeWaeR hergestellten Papierausdrucken oder über einen Computerbildschirm erfolgen. Im letzteren Fall darf die Einsichtnahme ausschließlich in Auflistungen gemäß der Gliederung von Paragraph eins, Absatz 2, Wählerevidenzgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, erfolgen. Suchanfragen im Rahmen der Einsichtnahme sind unzulässig.
  2. Absatz 2Die im NÖ Landtag oder im Gemeinderat der betreffenden Gemeinde vertretenen Parteien können für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2018,, sowie für Zwecke der Statistik überdies aus den Landesbürgerevidenzen Abschriften herstellen. Die Gemeinde hat, wenn eine solche Partei die Absicht äußert, Abschriften herzustellen, oder das Verlangen auf Herstellung von Abschriften stellt, innerhalb von 4 Wochen gegen Ersatz der Kosten Ausdrucke der Landesbürgerevidenzen auszufolgen. Die Ausfolgung mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung anstelle eines Ausdruckes ist zulässig. Die Empfängerinnen dieser Daten haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
  3. Absatz 3Die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden und die Bezeichnung der Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge zu Landesbürgerevidenzen eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Absatz eins und 2 sowie Paragraph 7, hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin an der Amtstafel zu verlautbaren.
  4. Absatz 4Jeweils zum 10. Februar und zum 10. August sind die in Paragraph 5, Absatz eins, angeführten personenbezogenen Daten der Landes-Wählerevidenzen aller Gemeinden gemäß Paragraphen 2, Absatz eins und 3 Absatz eins,, ausgenommen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen, zur unentgeltlichen Auskunftserteilung auf Antrag an die im Landtag vertretenen Parteien unentgeltlich mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung von der Landesregierung zu übermitteln.
  5. Absatz 5Jenen wahlwerbenden Parteien, die einen gültigen Kreiswahlvorschlag im Sinn der Paragraphen 42 bis 49 der NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300, eingebracht haben, steht auf Antrag das Recht zu, von der Landesregierung unentgeltlich mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung jene gemäß Absatz 4, evident gehaltenen personenbezogenen Daten übermittelt zu erhalten, welche jeweils die Wahlkreise betreffen, für die ein gültiger Kreiswahlvorschlag vorliegt.

Paragraph 7,

Berichtigungsrecht

  1. Absatz einsJeder Staatsbürger und jede Staatsbürgerin kann unter Angabe seines oder ihres Namens und der Wohnadresse gegen die Landesbürgerevidenzen beim Gemeindeamt schriftlich, mündlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel der Behörde in jeder technisch möglichen Form einen Berichtigungsantrag einbringen. Das Recht, einen Berichtigungsantrag einzubringen, steht unter den genannten Voraussetzungen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union lediglich hinsichtlich der Gemeinde-Wählerevidenz zu. Die antragstellenden Personen können die Aufnahme einer Person in eine der Landesbürgerevidenzen oder die Streichung einer Person aus einer der Landesbürgerevidenzen begehren. Das Recht, einen Berichtigungsantrag einzubringen, besteht nicht hinsichtlich jener Personen, die gemäß Paragraph 2, Absatz 3, in die Landes-Wählerevidenz eingetragen sind.
  2. Absatz 2Der Berichtigungsantrag ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Landesbürgerevidenzen eine Änderung begehrt wird.
  3. Absatz 3Der Berichtigungsantrag ist, falls er nicht mündlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert einzubringen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person in eine Landesbürgerevidenz zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung derselben notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung einer Person aus einer der Landesbürgerevidenzen begehrt, so sind die Gründe hiefür glaubhaft zu machen. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren antragstellenden Personen unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter oder keine Zustellungsbevollmächtigte genannt ist, der oder die an erster Stelle Unterzeichnende als zustellungsbevollmächtigt.

Paragraph 8,

Verständigung der zur Streichung beantragten Personen

  1. Absatz einsDie Gemeinde hat die Personen, deren Streichung aus den Landesbürgerevidenzen mit Berichtigungsantrag begehrt wird, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen 2 Wochen nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den betroffenen Personen steht es frei, binnen 2 Wochen nach Zustellung der Verständigung schriftlich, mündlich, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.
  2. Absatz 2Die Namen der antragstellenden Personen unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

Paragraph 9,

Entscheidung über Berichtigungsanträge und Beschwerden

  1. Absatz einsÜber den Berichtigungsantrag entscheidet die Gemeindewahlbehörde. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, findet Anwendung.
  2. Absatz 2Gegen die Entscheidung gemäß Absatz eins, können die antragstellende Person sowie die von der Entscheidung betroffene Person binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel der Behörde in jeder technisch möglichen Form die Beschwerde bei der Gemeinde einbringen. Paragraph 7, Absatz 3, findet sinngemäß Anwendung. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner oder die Beschwerdegegnerin von der eingebrachten Beschwerde binnen zwei Wochen mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm oder ihr freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn oder sie ergangenen Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
  3. Absatz 3Über die Beschwerde entscheidet das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst.
  4. Absatz 4Jede Entscheidung ist der antragstellenden Person und der von der Entscheidung betroffenen Person schriftlich mitzuteilen.
  5. Absatz 5Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung der Landesbürgerevidenzen, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Richtigstellung der Landesbürgerevidenzen unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Eine rechtskräftige Entscheidung im Zuge eines Berichtigungsverfahrens gegen die Eintragung oder Nichteintragung in ein Wählerverzeichnis bei der Landtagswahl oder einer Gemeinderatswahl ist von der Gemeinde als Grundlage für eine amtswegige Eintragung bzw. Streichung in die oder aus der Landes-Wählerevidenz und/oder Gemeinde-Wählerevidenz heranzuziehen.
  6. Absatz 6Die mit dem Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren befassten Gemeindewahlbehörden sind die nach den Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300, jeweils im Amt befindlichen gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Berichtigungsanträge mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. Liegen in einem Kalendervierteljahr keine Berichtigungsanträge zur Entscheidung vor, so hat die Einberufung der Wahlbehörde für das betreffende Kalendervierteljahr zu entfallen. Im Übrigen finden auf diese Wahlbehörden die entsprechenden Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300, sinngemäß Anwendung.

Paragraph 10,

Eigener Wirkungsbereich

Die Führung der Gemeinde-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich.

Paragraph 11,

Übertragener Wirkungsbereich

Die Führung der Landes-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die durch die Führung der Landes-Wählerevidenz und durch die Übermittlung der personenbezogenen Daten an das Land gemäß Paragraph 6, Absatz 4, verursachten Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Das Land hat an die Gemeinden jedoch hierfür jährlich einen Pauschalbetrag in der Höhe von € 1,50 für jeden und jede zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in die Landes-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragenen Landesbürger und eingetragene Landesbürgerin zu leisten, welcher oder welche nicht bereits in der Landes-Wählerevidenz der Gemeinde gemäß Paragraph 2, Absatz 3, eingetragen ist. Gemeinden, welche weniger als 125 in die Landes-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragene Landesbürger und Landesbürgerinnen aufweisen, welche nicht bereits in die Landes-Wählerevidenz der Gemeinde gemäß Paragraph 2, Absatz 3, eingetragen sind, erhalten einen Grundbetrag von € 150,--.

Paragraph 12,

Strafbestimmung

Wer wissentlich falsche Angaben im Zusammenhang mit Verfahren gemäß Paragraphen 2,, 3, 4, 7 oder 9 tätigt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 720,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.

Paragraph 13,

Umgesetzte EU-Richtlinien

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl. Nr. L 368, vom 31. Dezember 1994, S. 38,
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 96/30/EG des Rates vom 13. Mai 1996 zur Änderung der Richtlinie 94/80/EG über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl. Nr. L 122, 22. Mai 1996, S. 14.
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2006/106/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinie 94/80/EG über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens, ABl. Nr. L 363, 20. Dezember 2006, S. 409.
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 2013/19/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung der Richtlinie 94/80/EG über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, Abl. Nr. L 158, 13. Mai 2013, S. 231.

Paragraph 14,

Schlussbestimmungen

  1. Absatz einsParagraph 5, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraphen eins,, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und die Anlage 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Landesbürgerevidenzengesetz, Landesgesetzblatt 0050, außer Kraft.
  3. Absatz 3Verfahren nach dem NÖ Landesbürgerevidenzengesetz, Landesgesetzblatt 0050, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Absatz 2,) anhängig sind, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

Anlage 1 lautet:

Artikel 4
Änderung des NÖ Volksbegehrens-, Volksabstimmungs- und Volksbefragungsgesetzes (NÖ VVVG)

Das NÖ Volksbegehrens-, Volksabstimmungs- und Volksbefragungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 8, Absatz eins, wird das Zitat „NÖ Landesbürgerevidenzengesetz, Landesgesetzblatt 0050“ durch das Zitat „NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2019, in der geltenden Fassung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 57, Absatz 2, wird das Zitat „NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes“ durch das Zitat „NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Zitat „NÖ Landesbürgerevidenzengesetz“ durch das Zitat „NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 74, Absatz 2, wird das Zitat „NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes“ durch das Zitat „NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019“ ersetzt.

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner