Landesgesetz, mit dem das NÖ Naturschutzgesetz 2000 und das NÖ Jagdgesetz 1974 geändert werden
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000)
Artikel 2 Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG)
Artikel 1
Änderung des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000)
Das NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, wird wie folgt geändert:Das NÖ Naturschutzgesetz 2000, Landesgesetzblatt 5500, , wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Wortfolge „Gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche Nutzung 21“ folgende Wortfolge eingefügt:
„Schutz vor invasiven Arten 21a“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „Parteien 27“ durch folgende Wortfolge ersetzt:
„NÖ Umweltanwaltschaft und Gemeinden 27
Elektronisches Informationssystem 27a
Beteiligung von Umweltorganisationen 27b
Nachprüfende Kontrolle durch Umweltorganisationen 27c“
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
Abgrabungen oder Anschüttungen,
die nicht im Zuge anderer nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden,
die sich – außer bei Hohlwegen – auf eine Fläche von zumindest 1.000 m² erstrecken und
durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus auf einer Fläche von zumindest 1.000 m² um mindestens einen Meter erfolgt;“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:Nach Paragraph 21, wird folgender Paragraph 21 a, eingefügt:
„§ 21a
Schutz vor invasiven Arten
(1)Absatz eins,Die Landesregierung ist ermächtigt durch Verordnung,
bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten vom 22. Oktober 2014, ABl. Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35 (im Folgenden: IAS-Verordnung), Dringlichkeitsmaßnahmen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der IAS-Verordnung,bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten vom 22. Oktober 2014, Amtsblatt Nummer L 317 vom 4. November 2014, Seite 35 (im Folgenden: IAS-Verordnung), Dringlichkeitsmaßnahmen im Sinne des Artikel 7, Absatz eins, der IAS-Verordnung,
bei invasiven gebietsfremden Arten von nationaler Bedeutung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der IAS-Verordnung Maßnahmen im Sinne der Art. 7, 17, 19 und 20 der IAS-Verordnung,bei invasiven gebietsfremden Arten von nationaler Bedeutung im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, der IAS-Verordnung Maßnahmen im Sinne der Artikel 7, 17, 19 und 20 der IAS-Verordnung,
bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 17 der IAS-Verordnung in einer frühen Phase der Invasion einer gebietsfremden Art Beseitigungsmaßnahmen im Sinne des Art. 17 Abs. 2 der IAS-Verordnung,bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 17, der IAS-Verordnung in einer frühen Phase der Invasion einer gebietsfremden Art Beseitigungsmaßnahmen im Sinne des Artikel 17, Absatz 2, der IAS-Verordnung,
bei bereits weit verbreiteten invasiven gebietsfremden Arten Managementmaßnahmen zum Zweck der Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung einer Population einer invasiven gebietsfremden Art im Sinne des Art. 19 der IAS-Verordnung,bei bereits weit verbreiteten invasiven gebietsfremden Arten Managementmaßnahmen zum Zweck der Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung einer Population einer invasiven gebietsfremden Art im Sinne des Artikel 19, der IAS-Verordnung,
zur Förderung der Erholung eines durch invasive gebietsfremde Arten beeinträchtigten, geschädigten oder zerstörten Ökosystems Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Art. 20 der IAS-Verordnung,zur Förderung der Erholung eines durch invasive gebietsfremde Arten beeinträchtigten, geschädigten oder zerstörten Ökosystems Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Artikel 20, der IAS-Verordnung,
zur Bekämpfung in Niederösterreich vorkommender sonstiger invasiver gebietsfremder Pflanzenarten, die nicht in der Liste gemäß Art. 4 oder 12 der IAS-Verordnung enthalten sind, Beseitigungsmaßnahmen im Sinne des Art. 17 Abs. 2 der IAS-Verordnung und Managementmaßnahmen im Sinne des Art. 19 Abs. 1 bis 3 der IAS-Verordnungzur Bekämpfung in Niederösterreich vorkommender sonstiger invasiver gebietsfremder Pflanzenarten, die nicht in der Liste gemäß Artikel 4, oder 12 der IAS-Verordnung enthalten sind, Beseitigungsmaßnahmen im Sinne des Artikel 17, Absatz 2, der IAS-Verordnung und Managementmaßnahmen im Sinne des Artikel 19, Absatz eins bis 3 der IAS-Verordnung
zu erlassen.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat einen Landesaktionsplan im Sinne des Art. 13 der IAS-Verordnung, in welchem insbesondere freiwillige Maßnahmen sowie Verhaltenskodizes hinsichtlich prioritärer Pfade zur Verhinderung der Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in Niederösterreich festgelegt werden sollen, zu erstellen.Die Landesregierung hat einen Landesaktionsplan im Sinne des Artikel 13, der IAS-Verordnung, in welchem insbesondere freiwillige Maßnahmen sowie Verhaltenskodizes hinsichtlich prioritärer Pfade zur Verhinderung der Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in Niederösterreich festgelegt werden sollen, zu erstellen.
(3)Absatz 3,Werden ein Landesaktionsplan erstellt oder Managementmaßnahmen im Sinne des Art. 19 der IAS-Verordnung festgelegt oder diese abgeändert, ist ein Entwurf zu erstellen und dieser auf der Homepage des Landes Niederösterreich zu veröffentlichen. Jede Person kann zum Entwurf binnen sechs Wochen Stellung nehmen (Öffentlichkeitsbeteiligung). Rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen sind hiebei in Erwägung zu ziehen.Werden ein Landesaktionsplan erstellt oder Managementmaßnahmen im Sinne des Artikel 19, der IAS-Verordnung festgelegt oder diese abgeändert, ist ein Entwurf zu erstellen und dieser auf der Homepage des Landes Niederösterreich zu veröffentlichen. Jede Person kann zum Entwurf binnen sechs Wochen Stellung nehmen (Öffentlichkeitsbeteiligung). Rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen sind hiebei in Erwägung zu ziehen.
(4)Absatz 4,Den für die Vollziehung der IAS-Verordnung, dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen
Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt worden sind,
ist von den Verfügungsberechtigten über Grundstücke, Gebäude und der IAS-Verordnung unterliegenden Tieren und Pflanzen zum Zweck
zur Erfüllung der ihnen zukommenden Aufgaben
ungehindert Zutritt und – soweit zumutbar und geeignete Fahrwege bestehen – Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und Auskunft zu erteilen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 27 lautet:Paragraph 27, lautet:
„§ 27
NÖ Umweltanwaltschaft und Gemeinden
(1)Absatz eins,Die NÖ Umweltanwaltschaft hat in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.Die NÖ Umweltanwaltschaft hat in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG.
Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, ist sie berechtigt, Beschwerde gegen solche Bescheide der Behörde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Weiters kommt ihr das Recht zu, gegen solche Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(2)Absatz 2,Die betroffenen Gemeinden haben zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung Parteistellung im Sinne des § 8 AVG in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren.“Die betroffenen Gemeinden haben zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 27 werden folgende §§ 27a bis 27c eingefügt:Nach Paragraph 27, werden folgende Paragraphen 27 a bis 27 c eingefügt:
„§ 27a
Elektronisches Informationssystem
(1)Absatz eins,Die Bereitstellung der in §§ 27b, 27c und 38 Abs. 10 vorgesehenen behördlichen Benachrichtigungen, Schriftstücke und Bescheide hat über ein elektronisches Informationssystem zu erfolgen.Die Bereitstellung der in Paragraphen 27 b, 27 c und 38 Absatz 10, vorgesehenen behördlichen Benachrichtigungen, Schriftstücke und Bescheide hat über ein elektronisches Informationssystem zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 ist Zugriff auf dieses elektronische Informationssystem zu gewähren.Umweltorganisationen im Sinne des Paragraph 27 b, Absatz eins, ist Zugriff auf dieses elektronische Informationssystem zu gewähren.
(3)Absatz 3,Die in §§ 27b, 27c und 38 Abs. 10 vorgesehenen Benachrichtigungen, Schriftstücke und Bescheide gelten eine Woche nach der Bereitstellung gegenüber den in § 27b Abs. 1 genannten Umweltorganisationen als zugestellt.Die in Paragraphen 27 b, 27 c und 38 Absatz 10, vorgesehenen Benachrichtigungen, Schriftstücke und Bescheide gelten eine Woche nach der Bereitstellung gegenüber den in Paragraph 27 b, Absatz eins, genannten Umweltorganisationen als zugestellt.
(4)Absatz 4,Frühestens fünf Wochen nach der Bereitstellung von Benachrichtigungen, Schriftstücken und Bescheiden können diese aus dem elektronischen Informationssystem entfernt werden.
§ 27bParagraph 27 b
Beteiligung von Umweltorganisationen
(1)Absatz eins,Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, sind an Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und 2 zu beteiligen.Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, sind an Verfahren gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 zu beteiligen.
(2)Absatz 2,Das Einlangen eines Antrags gemäß § 10 Abs. 1 und 2 ist von der Behörde im elektronischen Informationssystem bekannt zu machen (Verfahrenskundmachung). In der Verfahrenskundmachung sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben und auf die in Abs. 3 bis 6 festgelegten Rechte hinzuweisen. Dies gilt auch für Antragsänderungen.Das Einlangen eines Antrags gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 ist von der Behörde im elektronischen Informationssystem bekannt zu machen (Verfahrenskundmachung). In der Verfahrenskundmachung sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben und auf die in Absatz 3 bis 6 festgelegten Rechte hinzuweisen. Dies gilt auch für Antragsänderungen.
(3)Absatz 3,Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sind im elektronischen Informationssystem bereitzustellen.
(4)Absatz 4,Umweltorganisationen können binnen vier Wochen ab Bereitstellung eine schriftliche Stellungnahme zu dem Vorhaben sowie den Sachverständigengutachten abgeben.
(5)Absatz 5,Ab der Verfahrenskundmachung können Umweltorganisationen Akteneinsicht nehmen.
(6)Absatz 6,Umweltorganisationen, welche fristgerecht eine Stellungnahme zu einem Vorhaben bzw. einem Sachverständigengutachten abgegeben haben, sind berechtigt, Beschwerde gegen Bescheide der Behörde gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 2 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Werden in einer solchen Beschwerde Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits im Feststellungs- oder Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden konnten und die beschwerdeführende Umweltorganisation glaubhaft macht, dass sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.Umweltorganisationen, welche fristgerecht eine Stellungnahme zu einem Vorhaben bzw. einem Sachverständigengutachten abgegeben haben, sind berechtigt, Beschwerde gegen Bescheide der Behörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 2, an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Werden in einer solchen Beschwerde Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits im Feststellungs- oder Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden konnten und die beschwerdeführende Umweltorganisation glaubhaft macht, dass sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.
§ 27cParagraph 27 c
Nachprüfende Kontrolle durch Umweltorganisationen
(1)Absatz eins,Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß § 20 Abs. 4, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die inUmweltorganisationen im Sinne des Paragraph 27 b, Absatz eins, steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß Paragraph 20, Absatz 4,, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die in
Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oderAnhang römisch vier der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder
Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgelistet oder inAnhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie aufgelistet oder in
Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannt sind,Artikel 4, Absatz 2, der Vogelschutz-Richtlinie genannt sind,
betroffen sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
(2)Absatz 2,Die betroffenen Bescheide sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem des § 27a bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist einer Umweltorganisation für fünf Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung hinzuweisen.“Die betroffenen Bescheide sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem des Paragraph 27 a, bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist einer Umweltorganisation für fünf Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung hinzuweisen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 36 Abs. 1 Z 33 lautet:Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 33, lautet:
im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes den Bestimmungen der IAS-Verordnung (§ 21a) oder aufgrund dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zuwiderhandelt (§ 21a und § 24 Abs. 6).“im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes den Bestimmungen der IAS-Verordnung (Paragraph 21 a,) oder aufgrund dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zuwiderhandelt (Paragraph 21 a und Paragraph 24, Absatz 6,).“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 38 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:Im Paragraph 38, werden folgende Absatz 10 und 11 angefügt:
„(10)Absatz 10,Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht nur gegen Bescheide nachUmweltorganisationen im Sinne des Paragraph 27 b, Absatz eins, steht nur gegen Bescheide nach
§ 10 Abs. 1 und 2 sowieParagraph 10, Absatz eins und 2 sowie
§ 20 Abs. 4, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die inParagraph 20, Absatz 4,, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die in
Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oderAnhang römisch vier der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder
Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgelistet oderAnhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie aufgelistet oder
Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannt sind,Artikel 4, Absatz 2, der Vogelschutz-Richtlinie genannt sind,
betroffen sind,
und die bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 erlassen worden sind, das Recht zu, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. § 27c Abs. 2 gilt sinngemäß.und die bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019, erlassen worden sind, das Recht zu, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Paragraph 27 c, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(11)Absatz 11,Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1, die in einem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beigezogen wurden, sind weiterhin beizuziehen.“Umweltorganisationen im Sinne des Paragraph 27 b, Absatz eins,, die in einem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beigezogen wurden, sind weiterhin beizuziehen.“
Artikel 2
Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG)
Das NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, wird wie folgt geändert:Das NÖ Jagdgesetz 1974, Landesgesetzblatt 6500, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zahl „133a“ folgende Zeile eingefügt:
„Elektronisches Informationssystem 133b“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 3 Abs. 11 werden folgende Sätze angefügt:Im Paragraph 3, Absatz 11, werden folgende Sätze angefügt:
„Diese Bescheide sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem des § 133b bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist einer Umweltorganisation für fünf Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung hinzuweisen. Der NÖ Umweltanwaltschaft kommt während der Beschwerdefrist das Recht auf Akteneinsicht ebenfalls zu.“„Diese Bescheide sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem des Paragraph 133 b, bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist einer Umweltorganisation für fünf Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung hinzuweisen. Der NÖ Umweltanwaltschaft kommt während der Beschwerdefrist das Recht auf Akteneinsicht ebenfalls zu.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 13 Abs. 4 letzter Satz entfällt.Paragraph 13, Absatz 4, letzter Satz entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 59 Abs. 1 wird das Wort „Jagdgastenkarten“ durch das Wort „Jagdgastkarten“ ersetzt.Im Paragraph 59, Absatz eins, wird das Wort „Jagdgastenkarten“ durch das Wort „Jagdgastkarten“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 95 Abs. 1 Z 6 vierter Gedankenstrich entfällt das Wort „nicht“.Im Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 6, vierter Gedankenstrich entfällt das Wort „nicht“.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 133a wird folgender § 133b eingefügt:Nach Paragraph 133 a, wird folgender Paragraph 133 b, eingefügt:
„§ 133b
Elektronisches Informationssystem
(1)Absatz eins,Die Bereitstellung der in §§ 3 Abs. 11 und 142 Abs. 11 vorgesehenen Bescheide hat über ein elektronisches Informationssystem zu erfolgen.Die Bereitstellung der in Paragraphen 3, Absatz 11 und 142 Absatz 11, vorgesehenen Bescheide hat über ein elektronisches Informationssystem zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Umweltorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 11 ist Zugriff auf dieses elektronische Informationssystem zu gewähren.Umweltorganisationen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 11, ist Zugriff auf dieses elektronische Informationssystem zu gewähren.
(3)Absatz 3,Die in den §§ 3 Abs. 11 und 142 Abs. 11 vorgesehenen Bescheide gelten eine Woche nach der Bereitstellung gegenüber den in § 3 Abs. 11 genannten Umweltorganisationen als zugestellt.Die in den Paragraphen 3, Absatz 11 und 142 Absatz 11, vorgesehenen Bescheide gelten eine Woche nach der Bereitstellung gegenüber den in Paragraph 3, Absatz 11, genannten Umweltorganisationen als zugestellt.
(4)Absatz 4,Frühestens fünf Wochen nach der Bereitstellung können diese aus dem elektronischen Informationssystem entfernt werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 142 Abs. 6 wird nach der Wortfolge „Dauer der Anerkennung“ folgende Wortfolge „, mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 52 und 135 Abs. 2,“ eingefügt.Im Paragraph 142, Absatz 6, wird nach der Wortfolge „Dauer der Anerkennung“ folgende Wortfolge „, mit Ausnahme der Bestimmungen der Paragraphen 52 und 135 Absatz 2,,“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 142 wird folgender Abs. 11 angefügt:Im Paragraph 142, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,Umweltorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 11 steht gegen Bescheide, die bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 erlassen worden sind, das Recht zu, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. § 3 Abs. 11 gilt sinngemäß.“Umweltorganisationen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 11, steht gegen Bescheide, die bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019, erlassen worden sind, das Recht zu, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Paragraph 3, Absatz 11, gilt sinngemäß.“
Der Präsident
Wilfing
Die Landeshauptfrau
Mikl-Leitner