LANDESGESETZBLATT
FÜR NIEDERÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 30. Jänner 2019

21. Gesetz:

Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 13. Dezember 2018 beschlossen:

Änderung des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

Das Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden, Landesgesetzblatt 1652, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes, des Rechnungsabschlusses, des Voranschlages, des Nachtragsvoranschlages, des Dienstpostenplanes und der Eröffnungsbilanz,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 12, lautet:

„§ 12

  1. Absatz eins,Das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Der Obmann hat alljährlich den Voranschlag, einschließlich des Dienstpostenplans, für das nächste Haushaltsjahr bis längstens 30. November und den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Haushaltsjahr bis längstens 31. Mai zu verfassen und dem Vorstand vorzulegen. Der Vorstand hat den Voranschlag und den Rechnungsabschluß an die Verbandsgemeinden unter Bestimmung einer Frist von wenigstens zwei Wochen zur Stellungnahme zu übersenden; weiters hat er am Sitz des Verbandes durch zwei Wochen kundzumachen, daß der Voranschlag und der Rechnungsabschluß während der Dienststunden in der Verbandskanzlei zur öffentlichen Einsicht aufliegen. Der Voranschlag für das nächste Haushaltsjahr ist bis längstens 31. Dezember, der Rechnungsabschluß für das abgelaufene Haushaltsjahr bis längstens 30. Juni samt den allenfalls eingelangten Stellungnahmen der Vollversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. Der von der Vollversammlung genehmigte Voranschlag, einschließlich des Dienstpostenplans, und der Rechnungsabschluß sind der Landesregierung unverzüglich in schriftlicher und elektronischer Form zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2,Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2018,, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, ist das römisch drei. Hauptstück der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 31, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Für die Geschäftsführung und für die Ausübung des Aufsichtsrechtes gelten die Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, insbesondere Paragraph 21, Absatz 2 und die Paragraphen 50, 52, 59, 60, 85, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93 und 95 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 32, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,In Verfahren zur Bemessung, Vorschreibung und Einhebung der Gebühren sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, und des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, Landesgesetzblatt 3400, mit der Maßgabe anzuwenden, daß in römisch eins. Instanz der Obmann und in römisch zwei. Instanz die Vollversammlung entscheidet.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 35, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 6,, Paragraph 12 und Paragraph 31, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2019, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft; Paragraph 32, Absatz eins, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der ab 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag und der Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 2020 haben den Regelungen dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2019, zu entsprechen.

Paragraph 6,, Paragraph 12 und Paragraph 31, Absatz eins, in der Fassung vor dem Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2019, müssen bis einschließlich des Haushaltsjahres 2019 angewendet werden.“

Der Präsident

Wilfing

Die Landeshauptfrau

Mikl-Leitner